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Ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist ein ganz oder überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand stehendes Unternehmen, das alle oder nur bestimmte Bankgeschäfte betreibt. Als Eigentümer oder Trägerkörperschaft können dabei der Staat, ein Land, eine Gemeinde, Zweckverbände oder andere öffentlich-rechtliche Institutionen erscheinen. Dem Kreditinstitut ist die Aufgabe gestellt, aus dem öffentlichen Interesse erwachsende oder darin begründete Bankgeschäfte zu erledigen.
In den Medien oder andernorts taucht häufiger der Plural „Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute“ als Sammelbezeichnung auf, um die Gruppe von den in privatem Besitz befindlichen Banken abzugrenzen.
Inhaltsverzeichnis |
Zur Gruppe dieser Kreditinstitute zählen (Anzahl nach dem Stand vom 31. Dezember 2009):
Quelle: Deutsche Bundesbank – Verzeichnis der Kreditinstitute 2010
Ihre Existenz verdanken die Institute einer Reihe vielfältiger öffentlicher Interessen und Erwägungen, die hier lediglich grob dargestellt werden. Die einzelnen Aufgaben sind stets in der für das jeweilige Institut vorhandenen Rechtsnorm genannt.
Die Deutsche Bundesbank war bis zur Euro-Einführung Zentralnotenbank für die Landeswährung „Deutsche Mark“. Die Bank ist jetzt in das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) integriert. Sie unterstützt nunmehr die Europäische Zentralbank in der Geldpolitik, nimmt unverändert die Rolle einer „Bank der Banken“ wahr und sorgt für einen reibungslosen nationalen und internationalen Zahlungsverkehr. Ihre Aufgaben regelt im Einzelnen das Bundesbankgesetz in § 3.
Die Sparkassen haben die Geld- und Kreditversorgung der Bevölkerung in ihrem regionalen Bereich zu gewährleisten sowie den Mittelstand zu fördern. Die Landesbanken unterstützen die Sparkassen etwa im Auslandsgeschäft und fokussieren arbeitsteilig ihre Aktivitäten auf bedeutende Firmen-, Groß- oder staatliche Kunden. Die Länder bedienen sich ihrer gemeinsam mit dem jeweiligen Sparkassenverband getragenen Landesbank als Hausbank. Die Landesbausparkassen als öffentliche Bausparkassen unterstützen den staatlichen Willen, den Bürgern Eigentumsbildung und -erwerb im Immobilienbereich zu ermöglichen.
Die nachfolgenden drei Grundkreditanstalten haben sich ihrem Auftrag gemäß im Wesentlichen auf langfristige Immobilienfinanzierungen eingerichtet und refinanzieren sich über Pfandbriefe. Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt (WK) ist in Hamburg gesetzlich mit der Abwicklung der Wohnungsbauförderung beauftragt. Der Calenberger Kreditverein wurde durch vier Ritterschaften, das sind mitgliedschaftliche Vereinigungen öffentlichen Rechtes mit Wurzeln bis ins 14. Jahrhundert, gegründet und verfolgt uneigennützig das Ziel, der Land- und Forstwirtschaft In Norddeutschland möglichst günstigen Realkredit zu gewähren. Die Ritterschaft des Herzogtums Bremen errichtete mit ähnlichem Geschäftszweck gleichfalls in den 1820er Jahren ihr Ritterschaftliches Kreditinstitut in Stade. Beiden letzteren vergleichbar sind die Landschaften, von denen bis auf wenige die meisten 1945 untergingen.
Banken mit Sonderaufgaben stellen als Spezialbanken ergänzende staatliche Mittel zur Verfügung, damit gesamtwirtschaftlich gewollte Investitionen früh realisiert werden können. Förderprogramme der öffentlichen Hand - etwa für die mittelständische Wirtschaft, zur Wärmeeinsparung oder Nutzung alternativer Energien - oder die Übernahme von Bürgschaften für kleine und mittlere Unternehmen fallen in ihr Metier. Die Förderbanken der Länder gewähren dem Kunden entweder direkt oder wettbewerbsneutral über dessen Hausbank ferner Mittel zur Umsetzung der staatlichen Ziele Wirtschaftsförderung bei Betriebsansiedlung oder Maßnahmen für eine bessere Infrastruktur. Die Landwirtschaftliche Rentenbank als Bundesinstitut fördert speziell im Agrarsektor. Eine Sonderrolle nimmt die von der Bundesbank und dem Kreditgewerbe gegründete Liquiditäts-Konsortialbank GmbH ein. Sie gewährt bonitätsmäßig einwandfreien Kreditinstituten bei unerwartet auftretenden Zahlungsschwierigkeiten eine zeitweise Überbrückungshilfe zur Bewältigung ihres Liquiditätsengpasses. Zum Bereich der Kreditinstitute mit Sonderaufgaben zählt ferner die KfW Bankengruppe, die ein vielfältiges Aufgabenspektrum im Bundesauftrag zu betreuen hat.
Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute nehmen, wenn sie nicht mit Sonderaufgaben betraut sind, in aller Regel auch die Funktion einer Hausbank für ihren Eigentümer wahr. Im Drei-Säulen-System des bundesdeutschen Bankwesens halten namentlich Sparkassen und Landesbanken den Wettbewerb mit dem Genossenschaftssektor und den privaten Banken in Gang. Dem öffentlichen Auftrag sind sowohl eine geschäftslenkende wie eine geschäftsbeschränkende Komponente immanent.
Ein inzwischen in Europa nicht mehr vorhandener Banktyp ist jener der reinen Staatsbank. Häufig auf Wunsch eines Regenten oder mit seiner Billigung gegründet nahm diese Art von Kreditinstitut in erster Linie die Funktion der Hausbank für ihn und staatliche Stellen seines Herrschaftsbereiches wahr. Die Eigentümer gingen nach und nach dazu über, diese Banken zu veräußern oder in die Landesbank zu integrieren. Beispielsweise ist die frühere Bayerische Staatsbank im Jahr 1971 an die private Bayerische Vereinsbank, die heutige HypoVereinsbank, verkauft worden.
Für das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut ist keine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben. Der Gründer wählt die ihm zur Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheinende aus. So ist die Deutsche Bundesbank eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Anstalt des öffentlichen Rechts hat anzahlmäßig über die Vielzahl der Sparkassen eine dominierende Rolle. Es gibt jedoch auch Institute in der Rechtsform der Kapitalgesellschaften AG oder GmbH, deren Eigenkapital vom Staat bereitgestellt worden ist.
Häufiges Merkmal öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute ist die Gewährung von Realkrediten und Kommunaldarlehen. Die Mittel hierfür erwerben die Kreditinstitute aus dem Absatz von Pfandbriefen, Kommunalobligationen oder anderen Schuldverschreibungen. Die Sparkassen leihen im Rahmen der Bestimmungen auch ihre Einlagen gegen Sicherheiten wie Hypotheken oder Grundschulden an Kreditnehmer aus.
Zu Universalkreditinstituten, die fast alle Arten von Bankgeschäften abwickeln, sind im Laufe ihrer Geschichte insbesondere die Sparkassen herangereift. Bei den anderen öffentlich-rechtlichen Instituten ist die Beschränkung in ihren Geschäftsaktivitäten klarer erkennbar, wie etwa typisch bei den landeseigenen Förderbanken. Ihre Abtrennung von den Landesbanken hat aus Wettbewerbsgründen nicht zuletzt die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Beschwerde über nach EU-Recht grundsätzlich unerlaubte staatliche Beihilfen durchgesetzt.
Landesbanken, öffentliche Bausparkassen, Sparkassen und Banken mit Sonderaufgaben sind am Jahresende 2009 insgesamt 24,2 Prozent (469 von 1.939 Berichtsinstituten) der Banken im Bundesgebiet, die gemessen an der Bilanzsumme über 46,2 Prozent (3.466,2 von 7.509,8 Mrd. €) der Bilanzsumme aller Bankengruppen verfügen.[1]
Der Marktanteil wird vom Bundesverband deutscher Banken kritisiert. Er stützt sich dabei in seiner Broschüre „Das deutsche Bankensystem unter der Lupe des Internationalen Währungsfonds (IWF)“ auf einen Bericht des IWF vom November 2003. Dort wird eine Privatisierung der Landesbanken und Sparkassen erwähnt und der Wegfall des Regionalprinzips angeregt. Öffentliche Kreditinstitute sollten dem Papier zufolge keinen kommerziellen Tätigkeiten nachgehen.
Demgegenüber unterstreicht der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) den wettbewerbsfördernden Nutzen des Drei-Säulen-Systems in Deutschland. Er sieht keine Notwendigkeit, an der gewachsenen Struktur gravierende Änderungen vorzunehmen.
Die Belange öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute vertreten in Deutschland vom DSGV abgesehen der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) e.V. sowie der Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern nach außen. Sie unterstützen und beraten ihre Mitglieder und schulen die Bankmitarbeiter in Weiterbildungsveranstaltungen.
Wie stark das jeweilige Wirtschaftssystem auf die darin vorhandenen Kreditinstitute einwirkt, lässt sich kurz am Beispiel des früheren zweiten deutschen Staates, der DDR, erläutern. Alle dortigen Kreditinstitute waren in staatlicher Hand. Neben der Abwicklung bankgeschäftlicher Dienstleistungen waren sie im Rahmen der sozialistischen Planwirtschaft mit Kontrollaufgaben betraut.
Die Banken als staatliche Organe hatten so gut wie keinen Spielraum für eigenständige Entwicklungen. Sie konnten sich der gesamten staatlichen Planung nicht entziehen und nahmen darin Kontrollfunktionen wahr.
Zur Gruppe dieser Kreditinstitute zählen
Anzahl ohne Zweigstellen (Stand 31. Dezember 2009)[2]
Die österreichische Zentralbank ist eine Aktiengesellschaft eigener Art, an welcher die Republik Österreich 70,2 % der Anteile hält. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) war bis zur Euro-Einführung Zentralnotenbank für die Landeswährung Österreichischer Schilling. Die Bank ist jetzt in das System der Europäischen Zentralbanken (ESZB) integriert. Sie unterstützt nunmehr die Europäische Zentralbank in der Geldpolitik, stellt die Bargeldversorgung sicher und sorgt für einen reibungslosen nationalen und internationalen Zahlungsverkehr. Sie sichert die Stabilität des Finanzmarktes über den Einsatz geldpolitischer Instrumente und erstellt Statistiken und Analysen. Die OeNB darf darüber hinaus Bankgeschäfte aller Art betreiben.
Die neun Hypothekenbanken wurden als Anstalten der jeweiligen Bundesländer gegründet und sind inzwischen in Aktiengesellschaften umgewandelt. Der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit liegt im Allgemeinen in ihrer Region und hat die Gewährung von Hypothekendarlehen (die durch Liegenschaften und Baurechte besichert werden), von Kommunaldarlehen an Gebietskörperschaften und die Ausgabe von Pfand- und Kommunalbriefen zum Gegenstand. Als zehntes Institut kommt die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hinzu, die ursprünglich als gemeinsames Emissionsinstitut für Schuldverschreibungen konzipiert wurde. Die Bundesländer halten Anteile in unterschiedlicher Höhe am Eigenkapital ihrer Bank.
Im Sparkassenbereich gibt es in Österreich die von Privatpersonen gegründeten Vereinssparkassen und Sparkassen der Gemeinden. Das Recht lässt die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zu. Aufgabenstellungen und durchgeführte Bankgeschäfte ähneln jenen der deutschen Sparkassen. Als Zentralinstitut fungiert die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG.
Sparkassensektor und Landes-Hypothekenbanken umfassen am Jahresende 2009 insgesamt 7,7 Prozent (66 von 855 Hauptanstalten) der Banken in Österreich, die gemessen an der Bilanzsumme über 25,6 Prozent (264,6 von 1.033,9 Mrd. €) der Bilanzsumme aller Bankengruppen verfügen.[3] Die öffentliche Hand ist jedoch bei einer Reihe von Instituten nicht mehr Alleineigentümer.
Der Österreichische Sparkassenverband in Wien ist Dachverband für die österreichische Sparkassenorganisation. Ihm gehören die Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG, die Zweite Wiener Vereins-Sparcasse und die Bundesländersparkassen an. Er vertritt die Institute auf nationaler und internationaler Ebene nach außen und fungiert als Mittler zu Behörden sowie anderen österreichischen und EU-Interessensvertretungen.[4]
Zur Gruppe dieser Kreditinstitute zählen (Anzahl nach dem Stand vom 31. Dezember 2009):
Als unabhängige Zentralbank bestimmt sie über die Geld- und Währungspolitik, regelt als Notenbank den Geldumlauf, sorgt für einen florierenden Zahlungsverkehr und berät die Bundesinstitutionen in Währungsfragen. Die Schweizerische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft, deren Zweck, Tätigkeit und Organisation im Nationalbankgesetz abgesteckt ist. An ihrem Eigenkapital sind Kantone, Kantonalbanken und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten mit mehr als der Hälfte beteiligt, während der Bund keinerlei Aktienbesitz hat.
Ihr staatlicher Auftrag ist in Art. 5 des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) umrissen. Sie hat danach die Preisstabilität zu sichern und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen obliegen ihr
Von den 24 Instituten sind 16 öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer Rechtspersönlichkeit und 8 Aktiengesellschaften. Die Ausgestaltung seiner Kantonalbank ist stark von den Vorstellungen des jeweiligen Kantons geprägt. Seine Fläche gibt üblicherweise auch das Geschäftsgebiet der Bank vor, was aber im Einzelfall die Begründung von Filialen in anderen Kantonen oder im Ausland nicht hindern muss. Die Institute sind eher Universalbanken, bei denen das Spar- und Realkreditgeschäft dominiert. Die Vermögensverwaltung ist teilweise ein wichtiges Standbein. Im Jahr 1999 wurde die Staatsgarantie als konstitutives Merkmal einer Kantonalbank in der Neufassung des Bankengesetzes aufgehoben.
In der Schweiz sind die Sparkassen überwiegend als privatrechtliche Institute tätig und deswegen bankenstatistisch mit den Regionalbanken vereint. Einen öffentlich-rechtlichen Status genießen lediglich 4 Gemeindesparkassen. In der Gruppe Regionalbanken und Sparkassen agieren die Institute in ihrer Region als Universalbanken mit dem klassischen Kredit- und Einlagengeschäft.
Kantonalbanken sind am Jahresende 2009 insgesamt 8,6 Prozent (24 von 278 Berichtsinstituten) der Banken in der Schweiz, die gemessen an der Bilanzsumme über 15,1 Prozent (403,5 von 2.668,2 CHF) der Bilanzsumme aller Bankengruppen verfügen. Die dabei unberücksichtigten 4 Gemeindeinstitute ändern vermutlich am Bild wenig.[5]
Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken nimmt die gemeinsamen Interessen der Gruppe gegenüber Dritten wahr und fördert das Gedeihen und die Kooperation seiner Mitglieder.