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Öffentliche Hand ist der Sammelbegriff für den gesamten öffentlichen Sektor, insbesondere die haushaltsorientierten Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden) sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die mit Steuer- und Abgabenhoheit ausgestattet sind.
Inhaltsverzeichnis |
Der Begriff „öffentliche Hand" ist ein umgangssprachlicher Begriff, der ersichtlich auch im Gesetz erwähnt wird (§ 141 SGB IX befasst sich mit der Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand; Art. 126 AEU-V befasst sich mit den Haushaltsdefiziten der öffentlichen Hand). Auch das Bundesverfassungsgericht benutzt den Begriff, wenn es das Eigentum an kulturhistorisch oder wissenschaftlich bedeutsamen Funden, die herrenlos sind oder deren Eigentümer nicht ermittelt werden kann, mit ihrer Entdeckung der öffentlichen Hand zufallen lässt.[1]
In offiziellen Statistiken ist vielmehr vom „öffentlichen Sektor" die Rede. Der Begriffsumfang kann dabei in drei Ebenen unterteilt werden:
Die öffentliche Hand ist, insbesondere in ihrer weitesten Definition, sowohl marktwirtschafltich als auch nicht-marktwirtschaftlich tätig. Während sich die nicht-marktwirtschaftlichen Aktivitäten insbesondere auf die Daseinsvorsorge erstrecken, sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen - gestützt auf die Erlaubnis in den Gemeindeordnungen[3] - zumeist nicht näher definiert, um die kommunale Handlungsfreiheit nicht unnötig einzuschränken. Generelle Anforderungen für marktwirtschaftliche Aktivitäten, auch für öffentliche Betriebe, sind der öffentliche Zweck, das angemessene Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und die Subsidiarität.