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AVNOJ-Beschlüsse

Als „AVNOJ-Beschlüsse“ werden mehrere Verordnungen betreffend die zukünftige staatliche Organisation Jugoslawiens nach Ende der Besatzung durch das Deutsche Reich und dessen Verbündete (Italien, Ungarn, Bulgarien) im Zweiten Weltkrieg bezeichnet. Benannt wurden sie nach dem Antifaschistischen Rat der Nationalen Befreiung Jugoslawiens (serbokroatisch Antifašističko v(ij)eće narodnog oslobođenja Jugoslavije, kurz AVNOJ), der sie in der ursprünglichen Fassung verabschiedet hatte. Zur Erinnerung an die Tagung in Jajce wurde später der 29. November als Staatsfeiertag begangen.

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung

Nachdem deutsche und italienische Truppen im Zuge des Balkankrieges 1940–1941 das seit 1929 bestehende Königreich Jugoslawien (serbokroatisch Kraljevina Jugoslavija) eingenommen hatten, wurde das Land unter den Eroberern aufgeteilt. Serbien war von deutschen Truppen besetzt und stand unter militärischer Verwaltung. Slowenien wurde zwischen Italien, dem Deutschen Reich und Ungarn aufgeteilt. Kroatien wurde mit einem Großteil Bosnien-Herzegowinas zum „Unabhängigen Staat Kroatien“ (kroatisch Nezavisna Država Hrvatska), einem faschistischen Vasallenstaat, vereinigt, und Montenegro mit anderen südlichen Regionen dem italienisch besetzten Albanien angegliedert.

Der AVNOJ war am 26. November 1942 in Bihać als Führungsgremium der am Befreiungskampf gegen die Besatzer Beteiligten (wie den jugoslawischen Partisanen und der Nationalen Befreiungsarmee) gegründet worden. Als AVNOJ-Beschlüsse werden meist mehrere nacheinander von diesem Rat gefassten Beschlüsse und davon abgeleitete Gesetze bezeichnet.

Die Vorkriegsgesetzgebung, soweit sie den Zielen des Befreiungskampfes nicht entgegenwirkte, blieb bis zur Bestätigung aller AVNOJ-Beschlüsse am 1. Dezember 1945[1] durch das erste gewählte Nachkriegsparlament subsidiär gültig.[2] Am 3. Februar 1945 setzte ein Beschluss des AVNOJ-Präsidiums alle während der Okkupationszeit erlassenen Verordnungen und Gesetze außer Kraft und zog die Vorkriegsgesetze heran, sofern diese nicht mit den Errungenschaften der Volksbefreiungsbewegung in Konflikt standen. Im Zweifelsfall wurde dies durch die öffentlichen Ankläger entschieden.[3] Damit bildeten die Militärstrafgesetze und das Strafgesetzbuch von 1929 die erste juristische Grundlage zur Abrechnung mit Kollaborateuren und Verrätern.[4] Jedoch wurde in den von den Besatzern befreiten Gebieten während oder kurz nach dem Krieg Recht von Mitgliedern der Volksbefreiungsausschüsse, später den Volksausschüsse, gesprochen die nur über unzureichende juristische Kenntnisse verfügten.[5] Der britische Vertreter in Belgrad, William Deakin, berichtete am 7. November 1945, dass nur wenig Bezug zu den Vorkriegsgesetzen bestand.[2]

Beschlüsse vom November 1943

Vom 21. bis 29. November 1943 trat der AVNOJ in der bosnischen Stadt Jajce zu seiner zweiten Konferenz zusammen. Teilnehmer waren 142 Delegierte aus allen Regionen Jugoslawiens mit Ausnahme des bis dahin noch nicht als politische Einheit existierenden Mazedoniens (zuvor Südserbien bzw. Vardarska banovina in Jugoslawien).

Beschluss der zweiten Sitzung des antifaschistischen Rates der Volksbefreiung Jugoslawiens über die Errichtung Jugoslawiens nach dem föderativen Prinzip, 29. November 1943

In erster Linie traf der kommunistische Rat eine Reihe von Entscheidungen zur Zukunft Jugoslawiens nach einer möglichen Befreiung. Der in London tagenden jugoslawischen Exilregierung wurde die Anerkennung entzogen und König Peter II. die Rückkehr verboten. Das Land sollte als föderativer Staat neu aufgebaut werden, in dem Serben, Kroaten, Slowenen, Montenegriner und die Bevölkerung des serbischen bzw. jugoslawischen Teil Makedoniens gleichberechtigt in Teilrepubliken leben. Dafür wurde ein Nationalkomitee unter dem Vorsitz von Josip Tito als provisorische Regierung eingerichtet.[6]

Die Beschlüsse wurden auch im Namen der Bevölkerung Mazedoniens getroffen, obwohl diese nicht vertreten war. Auch sprechen die Beschlüsse von der einer „mazedonischen Sprache“, „Ethnie“ und „Nation,“, deren Existenz vor 1943 umstritten war, jedoch in den folgenden Jahren seitens der AVNOJ konsequent verfolgt wurde.[7]. Zu diesem Zweck wurde, wie üblich bei Nationsbildungen, auch ein kontinuierliches mazedonisches Geschichtsbild entworfen.[8]

Neben den Beschlüssen zur Zukunft eines Nachkriegsjugoslawiens sind bereits in Jajce auch welche zum Umgang mit den im Land lebenden Deutschen gefasst worden.[6][9]

Am 29. November 1943 wurde vom AVNOJ ein Erlass zur Gründung einer staatlichen Kommission zur Erhebung von Verbrechen, die von den Okkupatoren und ihren Helfern verübt wurden beschlossen.[9]

Gesetze ab 1945

Am 6. Februar 1945 wurde der Erlass vom 21. November 1944 in die Gesetzgebung der Republik Jugoslawien übernommen, fand Eingang in das Konfiszierungsgesetz vom 9. Juni 1945 und das Gesetz zur Agrarreform vom 23. August 1945.

Das Gesetz über die Wählerlisten vom 10. August 1945 legte fest, dass „Angehörigen der militärischen Formationen der Okkupanten und ihren einheimischen Helfershelfern, welche dauernd und aktiv gegen das Volksbefreiungsheer Jugoslawiens bzw. gegen die jugoslawische Armee oder gegen die Armeen der Bundesgenossen Jugoslawiens kämpften“, das aktive Wahlrecht aberkannt wird.

Im Gründungsstatus des Autonomen Gebiets Wojwodina, das durch Gesetzerlass des Präsidiums der serbischen Volksvertretung geschaffen wurde (Sluzbeni Glasnik Srbije vom 9. September 1945) garantiert Artikel 4 „allen Nationalitäten die volle Gleichberechtigung als Staatsbürger Serbiens mit Ausnahme der deutschen Nationalität, der aufgrund der Entscheidung des AVNOJ vom 21. November 1944 die staatsbürgerlichen Rechte (drzavljanska prava) weggenommen worden sind.“

AVNOJ-Beschlüsse bezüglich der deutschen Minderheit

Die am 21. November 1944 vom AVNOJ, in Belgrad, erlassenen Beschlüsse hatten im Wesentlichen die Aberkennung der bürgerlichen Rechte und den Übergang des Vermögens, der Personen deutscher Volkszugehörigkeit, in das Eigentum des Staates zum Ziel.[9][10]

Dem soll am 21. November 1943 ein umstrittenes[11] AVNOJ-Fragment, über die "Aberkennung der Bürgerrechte" (in der deutschsprachigen Literatur auch oft als "Verfügung von Jajce" bezeichnet), als Maßstab für weitere rechtliche Maßnahmen vorgegangen sein. Mit diesem Fragment, von welchem der Historiker Stefan Karner ausgeht das es sich dabei zunächst um ein Flugblatt gehandelt haben könnte, sollte die Möglichkeit gegeben werden später per Gesetz der deutschen Volksgruppe:[9]

  • alle bürgerlichen und staatsbürgerschaftlichen Rechte zu entziehen,
  • ihren gesamten beweglichen und unbeweglichen Besitz, zugunsten des Staates, zu beschlagnahmen,
  • und zu verfügen, dass die betreffenden Personen weder irgendwelche Rechte beanspruchen noch ausüben, noch Gerichte und Institutionen zu ihrem persönlichen oder rechtlichen Schutz anrufen dürfen.

Der AVNOJ-Erlass vom 21. November 1944 über die Enteignung und anschließende Konfiszierung des gesamten deutschen Staats- und Privatvermögens welcher sich in der späteren gesetzlichen Fassung auch auf die Aberkennung der Bürgerrechte von Personen deutscher Abstammung bezog durch welchen, am Tage des Inkrafttretens, in das Eigentum des Staates übergehen:[9]

  • 1. Sämtliches Vermögen des Deutschen Reiches und seiner Staatsbürger, das sich auf dem Territorium von Jugoslawien befindet.
  • 2. Sämtliches Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit außer dem derjenigen Deutschen, die in den Reihen der Nationalen Befreiungsarmee und der Partisaneneinheiten Jugoslawiens gekämpft haben oder Staatsbürger neutraler Staaten sind und sich während der Okkupation nicht feindlich verhielten.
  • 3. Sämtliches Vermögen von Kriegsverbrechern und ihren Helfershelfern ohne Rücksicht auf ihre Staatsbürgerschaft und das Vermögen einer jeden Person, die durch Urteil der Zivil- und Militärgerichte zum Vermögensverlust zugunsten des Staates verurteilt wurde.

Dies wurde dann vom AVNOJ per Gesetz vom 8. Juni 1945 wie folgt interpretiert:[12]

  • 1. Vom Beschluss des Antifaschistischen Rates der Nationalen Befreiung Jugoslawiens vom 21. November 1944 werden jene jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit betroffen, die sich während der Okkupation als Deutsche erklärt oder als solche gegolten haben, ohne Rücksicht darauf, ob sie vor dem Krieg als solche aufgetreten sind oder als assimilierte Kroaten, Slowenen oder Serben gegolten haben.
  • 2. Nicht entzogen werden die Bürgerrechte und das Vermögen jener jugoslawischen Staatsbürger deutscher Volkszugehörigkeit, deutscher Abstammung oder mit deutschen Familiennamens:
  • a. welche als Partisanen und Soldaten am nationalen Befreiungskampf teilgenommen hatten oder in der nationalen Befreiungsbewegung aktiv tätig waren;
  • b. welche vor dem Kriege als Kroaten, Slowenen und Serben assimiliert waren und während des Krieges weder dem Kulturbund beigetreten noch als Angehörige der deutschen Volksgruppe aufgetreten sind;
  • c. die es während der Okkupation abgelehnt haben, sich auf Verlangen der Besatzungs- oder Quislingbehörden als Angehörige der deutschen Volksgruppe zu erklären;
  • d. welche (sei es Mann oder Frau) trotz ihrer deutschen Volkszugehörigkeit eine Mischehe mit Personen einer der jugoslawischen Nationalitäten oder mit Personen jüdischer, slowakischer, ukrainischer, madjarischer, rumänischer, oder einer sonstigen anerkannten Nationalität geschlossen haben.
  • 3. Den Schutz des vorangegangenen Artikels, Punkt a), b), c) und d) genießen jene Personen nicht, welche sich während der Okkupation durch ihr Verhalten gegen den Befreiungskampf der jugoslawischen Völker vergangen haben und Helfer des Okkupanten waren

Siehe auch

Quellen

  1. Leon Geršković: Historija narodne vlasti (Geschichte der Volksmacht), Belgrad 1957, S. 133 ff.; pauschal wurden die AVNOJ-Beschlüsse am 1. Dezember 1945 zu Gesetzen erklärt, E. Zellweger: Staatsaufbau und Gesetzgebung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien 1945-1948. In: Osteuropa-Handbuch: Jugoslawien, S. 122 ff., vgl. das Zitat von B. Kidrić, S. 129, u. ebda, S. 133, sowie die Belgrader Politika vom 24. November 1944.
  2. a b Robert Jarman : Yugoslavia - Pilitical Diaries, 1997 Seite 576
  3. Službeni List Demokratske Federativne Jugoslavije 13. Februar 1945, Nr. 4/51
  4. Ekkehard Völkl: Abrechnungsfuror in Kroatien in: Klaus-Dietmar Henke, Hans Woller (Hrsg.): Politische Säuberung in Europa. Die Abrechnung mit Faschismus und Kollaboration nach dem Zweiten Weltkrieg, München 1991, ISBN 3-423-04561-2, S. 373
  5. Moša S. Pijade, Slobodan Nešović : "Prvo i drugo Zasedanje Antifašističkog veća narodnog oslobođenja Jugoslavije", 1983 Seite 374 ff.
  6. a b Dunja Melčić: Abrechnungen mit den politischen Gegnern und die kommunistischen Nachkriegsverbrechen in Der Jugoslawien-Krieg. Handbuch zur Vorgeschichte, Verlauf und Konsequenzen, Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden, 2. Auflage, 2007, ISBN 978-3-531-33219-2, S. 198
  7. Vgl. Daniel Blum:Sprache und Politik. Sprachpolitik und Sprachnationalismus in der Republik Indien und dem sozialistischen Jugoslawiens (1945-1991). Ergon Verlag, Würzburg 2002, ISBN 3-89913-253-X , S. 154-155.
  8. Ljubčo Georgievski: Mit dem Gesicht zur Wahrheit. Ausgewählte Aufsätze, Essays und Vorträge (bulg. С лице към истината. Избрани статии, есета, речи), Verlag Balkani, Sofia 2007, ISBN 978-954-9446-46-3.
  9. a b c d e Karner, Stefan. Die deutschsprachige Volksgruppe in Slowenien. Aspekte ihrer Entwicklung 1939-1997, Klagenfurt-Ljubljana-Wien 1998, S.125 ff.
  10. Arnold Suppan : Deutsche Geschichte im Osten Europas: Zwischen Adria und Karawanken, 1998 Seite 416
  11.  Michael Portmann: Die kommunistische Revolution in der Vojvodina 1944-1952: Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur. Verlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2008.</span> Seite 232
  12. Službeni List Demokratske Federativne Jugoslavije I/1945, Nr. 39, Pos.347)

Literatur

  • Thomas Casagrande: Die volksdeutsche SS-Division »Prinz Eugen«. Campus Verlag, Frankfurt 2003, ISBN 3-593-37234-7.
  • Klaus Schmider: Partisanenkrieg in Jugoslawien 1941–1944. Mittler Verlag, Hamburg 2002, ISBN 3-8132-0794-3.
  • Zoran Janjetović: Die Donauschwaben in der Vojvodina und der Nationalsozialismus. In: Mariana Hausleitner und Harald Roth, Der Einfluss von Nationalsozialismus auf Minderheiten in Ostmittel- und Südeuropa, IKS Verlag München 2006. Online-Version
  • Milan D. Ristović: Nemački novi poredak i jugoistočna evropa. Službeni glasnik, Beograd 2005, ISBN 86-7549-397-5.
  • Theresia Moho: Marjanci. Eine Kindheit in Kroatien. Piper Verlag, ISBN 3492036082.
  • Theresia Moho: Weil die Nacht keine Augen hat. Als Deutsche in Kroatien 1945–1955. Drava Verlag, Klagenfurt 2006, ISBN 385435469X.
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