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Akkreditierung (Hochschulen)

Der Begriff Akkreditierung (lat. accredere, Glauben schenken) wird in verschiedenen Bereichen benutzt, um den Umstand zu beschreiben, dass eine allgemein anerkannte Instanz einer anderen das Erfüllen einer besonderen (nützlichen) Eigenschaft bescheinigt.

Im Hochschulbereich ist die Akkreditierung eines der Werkzeuge der Qualitätssicherung. Kern des Verfahrens ist die Beurteilung der Qualität z. B. eines Studienganges durch Experten (unabhängige Lehrende und Studierende anderer Hochschulen sowie Vertreter der Berufspraxis).

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Ziele

Speziell im Hochschulbereich verfolgt die Akkreditierung folgende Ziele:

  1. Qualität von Lehre und Studium sichern, um zur Fakultätsentwicklung beizutragen;
  2. Mobilität der Studierenden erhöhen;
  3. internationale Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen verbessern (nota bene: die Akkreditierung garantiert an sich noch nicht die internationale Anerkennung);
  4. Studierenden, Arbeitgebern und Hochschulen die Orientierung über die neu eingeführten Bakkalaureus-/Bachelor- und Magister-/Master-Studiengänge erleichtern;
  5. Transparenz der Studiengänge erhöhen.

Akkreditierungsrat und Akkreditierungsagenturen

In Deutschland wurde am 8. Dezember 1998 der Akkreditierungsrat eingerichtet. Seine Aufgabe besteht darin, Agenturen zu begutachten bzw. zu akkreditieren, die ihrerseits wiederum Studiengänge akkreditieren, die zu den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister führen, welche in großem Umfang im Rahmen des Bologna-Prozesses eingeführt werden. Die Agenturen wie die von ihnen akkreditierten Studiengänge tragen im Falle einer erfolgreichen Begutachtung das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates.

Folgende Agenturen sind berechtigt, das Qualitätssiegel des deutschen Akkreditierungsrates an von ihnen akkreditierte Studiengänge mit den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister zu vergeben[1]:

  • Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen - (AQAS)
  • Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge (AKAST)
  • Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik e.V. (ASIIN)
  • Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Gesundheit und Soziales e.V. (AHPGS)
  • Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (ACQUIN)
  • Evaluationsagentur Baden-Württemberg (evalag)
  • Foundation for International Business Administration Accreditation (FIBAA)
  • Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung der Schweizerischen Hochschulen (OAQ)
  • Österreichische Qualitätssicherungsagentur (AQA)
  • Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (ZEvA)

Abgesehen von AKAST dürfen alle diese Agenturen auch Systemakkreditierungen durchführen.

Verfahren[2]

Die Hochschule stellt einen Antrag auf Programmakkreditierung und übermittelt eine Selbstdokumentation entsprechend den Vorgaben der Akkreditierungsagentur. Sie umfasst eine Beschreibung des Studienprogramms (Ziele, angestrebter Abschluss, grundsätzlicher Aufbau), ein Modulhandbuch (Übersicht über alle Module des Studienprogramms) sowie weitere Dokumente. Die Akkreditierungsagentur stellt nach einer formalen Vorprüfung ein Team aus Gutachtern zusammen, das in der Regel aus Professoren und Studierenden anderer Hochschulen sowie aus Vertretern der Berufspraxis besteht und von einer Referentin oder einem Referenten der Agentur im Verfahren begleitet wird. Die Gutachter erstellen auf Basis der Selbstdokumentation sowie einer in der Regel 2-tägigen Begehung bei der antragstellenden Hochschule, in deren Rahmen Gespräche mit der Hochschulleitung, der Studiengangsleitung, Studierenden und Dozenten sowie weiteren Beteiligten (z. B. Bibliothek, Verwaltungspersonal, Studienberatung, Qualitätsmanagement) geführt werden, einen Bericht über das zu akkreditierende Studienprogramm. Auf dieser Grundlage sprechen sie eine Empfehlung für oder gegen die Akkreditierung oder für eine Akkreditierung mit bestimmten Auflagen (gegenwärtig mit Abstand der häufigste Fall) aus. Die Hochschule erhält diesen Bericht ohne die Empfehlung und kann dazu Stellung nehmen. Die sog. Akkreditierungskommission der Agentur trifft auf Grundlage des Gutachterberichtes sowie der Stellungnahme der Hochschule die Entscheidung. Erfolgt diese Akkreditierungsentscheidung "ohne Auflagen" oder werden die ausgesprochenen Auflagen (z. B. Schließung von Lücken in einer Prüfungsordnung) binnen der gesetzten Frist erfüllt, gilt der Studiengang für einen bestimmten Zeitraum als akkreditiert. Im Falle der Erstakkreditierung beträgt dieser Zeitraum gegenwärtig fünf Jahre, im Falle der Reakkreditierung sieben Jahre. Der dritte Fall, das Versagen der Akkreditierung, ist außerordentlich selten (weniger als ein Prozent der Verfahren), offizielle Statistiken liegen mangels Veröffentlichungspflichten derzeit noch nicht vor. Das gesamte Verfahren der Programmakkreditierung (von der Einreichung der Selbstdokumentation bis zur Akkreditierungsentscheidung) erstreckt sich in der Regel über einen Zeitraum von sechs bis neun Monaten.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten der Akkreditierung eines einzelnen Studienganges liegen in der Regel bei 10.000 bis 15.000 Euro. Bei einigen Akkreditierungsagenturen können Hochschulen Mitglied eines Träger- oder Fördervereins werden, sie erhalten dann einen Rabatt auf die Akkreditierungskosten, werden beteiligt an bestimmten Entscheidungen (z. B. Auswahl und Ernennung der SAK-Mitglieder) und können sich vielfach auch an Beratungen über die Weiterentwicklung der Akkreditierungsgrundlagen beteiligen. Kosteneinsparungen können durch die gemeinsame Akkreditierung affiner Studiengänge erreicht werden (Clusterakkreditierung).

Die Kosten der Akkreditierung sind ein heiß diskutiertes Thema, sowohl die direkten Kosten, d.h. die von den Agenturen in Rechnung gestellten Kosten, als auch die weiteren durch die Akkreditierungsverfahren in den Hochschulen entstehenden Kosten. Auch im Hinblick auf die Kosten werden seit 2005 Alternativen zur Programmakkreditierung diskutiert (Prozessakkreditierung, Systemakkreditierung).

In Bundesländern, die keine zusätzlichen Finanzmittel für die Akkreditierung bereitstellen, gehen diese Kosten zu Lasten der Ausstattung für die Lehre. Inwiefern Qualitätsverbesserungen durch Akkreditierungen erreicht werden, ist umstritten. Zu beobachten ist, dass Hochschulen und einzelne Fächer erfolgreiche Akkreditierungen durchaus vorzeigen und als Marketing-Instrument benutzen, dies gilt insbesondere für private Hochschulen. Auch entsteht im Verfahrensverlauf, insbesondere bei den Begehungen im Rahmen der Erstakkreditierungen, vielfach eine besondere Aufmerksamkeit für Fragen von Studium und Lehre, so dass in Akkreditierungsverfahren zumindest ein potentieller Anstoß für die Befassung mit der Qualität von Studium und Lehre vermutet werden kann.

Inhaltliche Kritik

Kritiker, wie der die Interessen der deutschen Hochschullehrer vertretende Deutsche Hochschulverband halten das aktuelle Akkreditierungsverfahren für "teuer, bürokratisch, langsam, ineffizient, rechtlich zweifelhaft und autonomiefeindlich". [3]

Juristische Kritik

Die Akkreditierung erfolgt, indem die Einhaltung formaler Mindeststandards dokumentiert wird. Umstritten ist, ob eine wirksame Akkreditierung eines Studienganges bereits dann vorliegt, wenn das Akkreditierungsverfahren überhaupt durchlaufen wurde, oder erst, wenn nach dem Verfahren ein positives Akkreditat erteilt wird. Zudem ist kritisch anzumerken, dass die Ausrichtung der Akkreditierung auf Minimalanforderungen aber nicht zwangsläufig einer Qualitätssteigerung dient.

Die Vereinbarkeit der Akkreditierungspflicht mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Artikel 5 Absatz 3 sowie mit dem in Artikel 20 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 28 Absatz 1 normierten Demokratieprinzip, wird bezweifelt. Dies geschieht teilweise unter Bezugnahme auf die so genannte Wesentlichkeitstheorie, wonach solche Entscheidungen, welche für die Allgemeinheit von wesentlicher Bedeutung sind oder üblicherweise Grundrechte erheblich berühren, vom parlamentarischen Gesetzgeber getroffen werden müssen.[4] Ferner wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als zentrales Argument dafür angeführt, dass die Akkreditierungspflicht nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entspricht.[5] Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[6][7]

Österreich

In Österreich ist eine Akkreditierung für Studiengänge an Privatuniversitäten und Fachhochschulen erforderlich. An Privatuniversitäten ist dafür der Österreichische Akkreditierungsrat zuständig, an Fachhochschulen der Fachhochschulrat.

Staatliche Universitäten unterliegen keinerlei Akkreditierungserfordernis. Der Österreichische Akkreditierungsrat hat mehrmals öffentlich gefordert, dass zumindest postgraduale Universitätslehrgänge an staatlichen Universitäten akkreditierungspflichtig werden,[8] bislang allerdings ohne Erfolg.

USA

In den USA, die als Ursprungsland der Akkreditierung im Bildungsbereich gelten, ist zu beachten, dass es dort zwei Formen der Akkreditierung gibt. Neben der auch in Europa üblichen Form, die dort als national accreditation bezeichnet wird, existiert auch noch die sogenannte regional accreditation. Da in den Vereinigten Staaten weder die Bundesregierung noch die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten die rechtliche Autorität besitzen, wie in Europa üblich, eine Hochschule oder High School staatlich anzuerkennen, wird diese Anerkennung durch die für das jeweilige Gebiet des Landes zuständige regionale Akkreditierungsagentur vorgenommen. Diese Art der Akkreditierung bezieht sich also nicht auf einen einzelnen Studiengang, sondern auf die jeweilige Institution als Ganzes. Die meisten nationalen Akkreditierungsagenturen in den USA verlangen die regionale Akkreditierung einer Hochschule als Grundvoraussetzung für die nationale Akkreditierung eines von dieser Institution angebotenen Studienganges. Ein weiterer Unterschied zur Situation in Europa besteht darin, dass alle amerikanischen Akkreditierungsagenturen als gemeinnützige Unternehmen organisiert sind.

Quellen

  1. Akkreditierungsrat.de
  2. Akkreditierungsrat: Regeln für Studiengangs- und Systemakkreditierung
  3. DHV Pressemitteilung vom 31. März 2009
  4. 'Ute Mager, Ist die Akkreditierung von Studiengängen an Hochschulen verfassungsgemäß?' (Verwaltungsblätter Baden-Württemberg 2009, S. 9 - 15)
  5. Susanne Meyer, Akkreditierungssystem verfassungswidrig? Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 16/2010, S. 1010-1013, 1011 f. mit umfangreichen Nachweisen)
  6. 'Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 2689/08'
  7. 'Ist das Akkreditierungsverfahren verfassungswidrig?', Gastbeitrag von Margarete Mühl-Jäckel auf FAZ.net, 08.08.2010
  8. Positionspapier des Österreichischen Akkreditierungsrates

Literatur

  •  Bretschneider, Falk / Wildt, Johannes (Hrsg.): Handbuch Akkreditierung von Studiengängen: eine Einführung für Hochschule, Politik und Berufspraxis (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft: GEW-Materialien aus Hochschule und Forschung; 110). Bertelsmann, Bielefeld, 2., vollst. überarb. Aufl 2007.</span> ISBN 978-3-7639-3290-0
  •  Harris-Hümmert, Susan: Evaluating evaluators: an evaluation of education in Germany (Oxford, Univ., Diss., 2009). VS, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden 2011.</span> ISBN 978-3-531-17783-0
  •  Serrano-Velarde, Kathia: Evaluation, Akkreditierung und Politik: zur Organisation von Qualitätssicherung im Zuge des Bolognaprozesses. VS, Verl. für Sozialwiss., Wiesbaden 2008.</span> ISBN 978-3-531-15843-3
  •  Siever, Marco: Qualitätssicherung durch Programm- und Systemakkreditierung im deutschen Hochschulsystem: unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage in Baden-Württemberg (Schriftenreihe Schriften zum Hochschulrecht; Bd. 2) (Tübingen, Univ., Diss., 2011). Kovač, Hamburg 2011.</span> ISBN 978-3-8300-5787-1

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Akkreditierung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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