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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Bundesgesetz über die gebrannten Wasser <tr> <td>Kurztitel:</td> <td>Alkoholgesetz</td> </tr> <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>AlkG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Schweiz |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1933
<tr> <td>Letzte Änderung durch:</td> <td>AS 2006 2197</td> </tr> |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, SR 680) vom 21. Juni 1932 ist ein schweizerisches Gesetz, welches die Herstellung, den Vertrieb, den Erwerb und die Konsumation alkoholhaltiger Getränke regelt. Es stützt sich auf Artikel 105 sowie auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Bundesverfassung ab.
Inhaltsverzeichnis |
Das Alkoholgesetz ist anwendbar auf Getränke, die Ethanol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung enthalten (sog. Spirituosen). Ebenfalls in seinen Geltungsbereich fallen Weine mit einem Alkoholgehalt von über 18 Volumentenprozent (beispielsweise Wermut, Süssweine, Weinspezialitäten) sowie Alcopops. Andere alkoholische Getränke (beispielsweise Bier, Wein oder Obstwein) werden nicht durch das Alkoholgesetz, sondern durch das schweizerische Lebensmittelgesetz (SR 817.0) geregelt.
Das Bundesgesetz regelt die Herstellung und den Handel von Spirituosen sowie ihre Besteuerung. Zusätzlich enthält es Bestimmungen zur Einfuhr und den Vertrieb von Ethanol. Sowohl für die Herstellung von Spirituosen wie auch für die Herstellung und den Import von Ethanol hat der Bund ein Monopol.
Das erste Alkoholgesetz stammt aus dem Jahre 1887. In erster Linie wurde die Produktion von Kartoffelschnaps geregelt. Auslöser hierfür war die so genannte Kartoffelschnapspest. Erst ab 1932 wurden alle gebrannten Wasser im Alkoholgesetz berücksichtigt. Zusätzlich wurde ab 1949 die alkoholfreie Verwertung von Obst und Kartoffeln gefördert.
1997 wurde das Alkoholgesetz einer weiteren grundlegenden Revision unterzogen. Der Markt wurde liberalisiert und der Einheitssteuersatz wurde eingeführt. Weiter wurde für das Schweizer Gewerbe Erleichterungen in der Produktion erlassen. Zudem wurde die alkoholfreie Obst- und Kartoffelverwertung neu in die Agrarpolitik integriert.
Das Alkoholgesetz gehört zu den ältesten Gesetzen des Bundes. Trotz mehrerer Teilrevisionen wird es den heutigen gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Realitäten nicht mehr gerecht:
Mit der neuen Bundesverfassung hat sich auch die rechtliche Ausgangslage verändert: Heute ist der Bund nicht mehr verpflichtet, Massnahmen zur Reduktion des Imports und der Produktion von Spirituosen und Ethanol zu treffen. Art. 105 der neuen Bundesverfassung verpflichtet nur noch, den schädlichen Wirkungen des Alkohols Rechnung zu tragen.[3]
Die Totalrevision des Alkoholgesetzes soll eine wichtige Voraussetzung für eine erhöhte Effizienz und Effektivität der eidgenössischen Alkoholpolitik schaffen. Insbesondere sollen die folgenden drei Ziele erreicht werden:
Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 die Vernehmlassung zur Totalrevision des Alkoholgesetzes eröffnet.[4] Er legte zwei Gesetzesentwürfe vor:
Insgesamt 183 Stellungnahmen gingen zwischen Anfang Juli und Ende Oktober 2010 bei der federführenden Eidgenössischen Alkoholverwaltung (EAV) ein.
Der Entwurf des Spirituosensteuergesetzes stiess auf eine breite Zustimmung. Demgegenüber fand das Alkoholgesetz wohl Zustimmung bei den Kantonen und Gemeinden, erntete aber Kritik seitens der Wirtschaft, die die Massnahmen als zu weitgehend beurteilte und eine fehlende Verfassungsgrundlage für die Regulierung des Verkaufs von Bier und Wein geltend machte. Vertreter der Prävention begrüssten ihrerseits zwar die Stossrichtung des neuen Alkoholgesetzes, erachteten die vorgeschlagenen Massnahmen jedoch als zu wenig weitgehend und wurden dabei von diversen Kantonen unterstützt.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Vernehmlassung hat der Bundesrat am 25. Januar 2012 die Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes verabschiedet. Er unterbreitete den Eidgenössischen Räten zwei Gesetzesentwürfe: das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz.
Drei Monopole – Herstellung und Einfuhr von Ethanol sowie Herstellung von Spirituosen – sowie 41 der 43 staatlichen Bewilligungen sollen aufgehoben werden. Gezielte und mit den internationalen Abkommen vereinbare Steuererleichterungen sollen die Branche entlasten (Abzüge für Herstellungs-, Verarbeitungs- und Lagerverluste, Steuerstaffelung für Kleinsthersteller, Steuerbefreiung für spirituosenhaltige Nahrungsmittel).
Im Bereich der Werbung sollen die die Beschränkungen für Spirituosenwerbung leicht gelockert werden, Lifestyle-Werbung bleibt jedoch weiterhin untersagt.
Durch die Bestätigung des gesetzlichen Mindestalters für die Abgabe alkoholischer Getränke (18 Jahre für Spirituosen, 16 Jahre für Bier und Wein), die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Testkäufen und das Verbot, alkoholische Getränke an Minderjährige weiterzugeben, sollen Jugendschutzbestimmungen wirkungsvoller umgesetzt werden können. Die Harmonisierung des sogenannten Sirupartikels auf Bundesebene verpflichtet die Ausschankbetriebe zum Angebot dreier alkoholfreier Getränke, die billiger als das günstigste alkoholische Getränk gleicher Menge sind. Diese Vorschrift soll nicht nur den Konsum alkoholfreier Getränke fördern, sondern auch den Ausschank von Alkoholika zu Tiefstpreisen einschränken.
Als gezielte Massnahme gegen neue Brennpunkte schlägt der Bundesrat die Einführung eines „Nachtregimes" im Alkoholverkauf vor: Von 22 Uhr bis 6 Uhr soll im Detailhandel kein Alkohol mehr gekauft werden können und in den Ausschankbetrieben keine Lockvogelangebote mehr möglich sein. Wie bis anhin sollen Lockvogelangebote für Spirituosen generell verboten bleiben.
Um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen, sind diese Massnahmen als eidgenössischer Standard gedacht, der bei Bedarf von den Kantonen ergänzt werden kann.
Nach Aufhebung des Einfuhrmonopols auf Ethanol soll Alcosuisse, das Profitcenter der EAV, privatisiert werden. Der verbleibende Teil der EAV wird, unter Verzicht auf die rechtliche Selbständigkeit, in die Eidgenössische Zollverwaltung EZV integriert und bleibt als Organisationseinheit für die Durchsetzung der Alkoholpolitik und Alkoholmarktaufsicht bestehen.
Das neue Alkoholgesetz tritt voraussichtlich per 1. Juli 2014 in Kraft.[5]