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Die Altersrenten sind neben den Renten wegen Erwerbsminderung und den Renten an Hinterbliebene eine Rentenleistung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bezug einer Altersrente ist vor allem vom Erreichen einer bestimmten Altersgrenze abhängig. Historisch geht die Altersrente auf das „Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung“ für Arbeiter vom 22. Juni 1889 für das Deutsche Reich zurück.
Inhaltsverzeichnis |
Nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Altersrenten
Versicherte haben nach (§ 36) SGB VI Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Dabei ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Höhe von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, liegt nach § 236 SGB VI die maßgebliche Altersgrenze noch bei 65 Jahren. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze, je nach Geburtsdatum, schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
| Geburtsjahr | Altersgrenze für die Altersrente für Schwerbehinderte |
|---|---|
| 1900–1940 | 60 |
| 1941 bis 1951 | 60 bis 63 |
| Jan. 1952 | 63 + 1 Monate |
| Feb. 1952 | 63 + 2 Monate |
| März 1952 | 63 + 3 Monate |
| Apr. 1952 | 63 + 4 Monate |
| Mai 1952 | 63 + 5 Monate |
| Jun.-Dez. 1952 | 63 + 6 Monate |
| 1953 | 63 bis 63 + 7 Monate |
| 1954 | 63 + 8 Monate |
| 1955 | 63 + 9 Monate |
| 1956 | 63 + 10 Monate |
| 1957 | 63 + 11 Monate |
| 1958 | 64 |
| 1959 | 64 + 2 Monate |
| 1960 | 64 + 4 Monate |
| 1961 | 64 + 6 Monate |
| 1962 | 64 + 8 Monate |
| 1963 | 64 + 10 Monate |
| 1964 | 65 |
Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1951 liegt die Altersgrenze bei 63. Für die Geburtsjahrgänge 1952 bis 1964 wird die Altersgrenze schrittweise bis auf 65 Jahre angehoben[1] (siehe nebenstehende Tabelle).
Ausnahmsweise liegt die Altersgrenze bei 60 Jahren für Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, und dies auch noch bei Beginn der Altersrente sind[2]. Für Versicherte der Jahrgänge 1952 und 1953, die bereits am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und bis Ende 2006 entweder eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben oder Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben, bleibt die Altersgrenze ausnahmsweise bei 63 Jahre[3].
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann bereits ab drei Jahren vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme fällt die Rente jedoch um 0,3 Prozent niedriger aus. Der maximale Rentenabschlag liegt somit bei 10,8 Prozent. Der Rentenabschlag wird in der Rentenformel durch einen Zugangsfaktor erzielt, der für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 niedriger als 1,0 ist.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
haben.
Zum 1. Januar 2012 wird die Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt.[4] Diese Rentenart kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt und das 65. Lebensjahr vollendet hat. Sie ist folglich ab Geburtsjahrgang 1947 verfügbar.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet[5]. Hierzu zählen beispielsweise auch Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- oder Zivildienst[6], nicht berücksichtigt werden jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II[7]. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ebenfalls Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995. Auch Ersatzzeiten sind anzurechnen (§ 51 Abs. 4 SGB VI). Mit Anrechnungszeiten, etwa wegen Schul- oder Studienzeiten oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen vor 1992 oder Arbeitslosengeld II ab 2011 oder mit freiwilligen Beitragszeiten kann die 45-jährige Wartezeit nicht erfüllt werden[8][9].
Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) werden ab 1. Januar 2000 folgende Altersrenten nur noch für Versicherte gewährt, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind (Vertrauensschutz):
Bei beiden Rentenarten wurde seit dem Jahr 2000 die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente schrittweise vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben, wobei die vorzeitige Inanspruchnahme unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bis zu 18 % möglich bleibt.
Versicherte Frauen haben nach § 237a SGB VI Anspruch auf die Altersrente für Frauen, wenn sie
Für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1940 werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.
Versicherte, die diese Rentenart beanspruchen wollen, müssen
Der Rentenabschlag beträgt pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent.
Für Personen bestimmter Jahrgänge gab es bei den einzelnen Rentenarten unterschiedliche Vertrauensschutzregelungen. Nach diesen konnten die Betroffenen unter bestimmten Umständen ohne Abschläge vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen.