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Die Amtsbezeichnung ist die Bezeichnung des abstrakten Amtes eines Amtsträgers (Beamter oder Richter) in Deutschland. Bei Soldaten entspricht die Amtsbezeichnung dem Dienstgrad. Im Vorbereitungsdienst, und bis zur Dienstrechtsreform 2009 auch in der laufbahnrechtlichen Probezeit, führen Beamte und Richter anstelle der Amts- eine Dienstbezeichnung.
Inhaltsverzeichnis |
Die Amtsbezeichnung wird mit der Anstellung und bei danach folgenden Beförderungen verliehen. Die Grundamtsbezeichnungen sind in der Bundesbesoldungsordnung bzw. in den Landesbesoldungsordnungen festgelegt. Der Beamte ist berechtigt, die Amtsbezeichnung innerhalb und außerhalb des Dienstes zu führen, es sei denn, dass ihm ein Ämterverbot auferlegt wurde. Er muss sie in dienstlichen Angelegenheiten bzw. in Ausübung seines Amtes verwenden; dies ist in den Beamtengesetzen des Bundes und Länder zwingend vorgeschrieben. Die sich in letzter Zeit einschleichende Nichtanwendung bedeutet einen zum großen Teil geduldeten Rechtsbruch. Der Missbrauch von Amtsbezeichnungen ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 132a StGB.
Ruhestandsbeamte und -richter dürfen die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz a.D. (außer Dienst) verwenden, es sei denn, sie wurden disziplinarrechtlich entlassen oder ihnen wurde die Führung nach entsprechender Verurteilung in einem Strafverfahren nach Rechtskraft des Urteils kraft Gesetzes aberkannt. Die zuletzt genannte Aberkennung des Beamtenstatus und damit die Führung der Amtsbezeichnung findet auf aktive Beamte gleichermaßen Anwendung.
In den Besoldungsordnungen sind Amtsbezeichnungen festgelegt, die nur in dieser Form benutzt werden dürfen (Sonderamtsbezeichnungen), der übergroße Teil sind jedoch die Grundamtsbezeichnungen, die in der Regel nur mit einem die jeweilige Laufbahn kennzeichnenden Zusatz verwendet werden dürfen.
Weibliche Beamte und Richter führen die Amtsbezeichnung grundsätzlich in der weiblichen Form, sofern das möglich ist.
Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeit lang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z. B. kann in der Bundeszollverwaltung noch immer die Bezeichnung „Zollamtmännin“ alternativ zur „Zollamtfrau“) gewählt werden. Ursprünglich ging die Einführung der Amtsbezeichnung z. B. „Justizamtfrau“ in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts von einer niedersächsischen Beamtin/Rechtspflegerin aus, die sich ein Jahr lang weigerte, die Beförderungsurkunde entgegenzunehmen, solange sie nicht in der weiblichen Form ausgestellt war.
Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die
hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen „Rat“, „Oberrat“, „Direktor“ und „Leitender Direktor“ dürfen nur in Verbindung mit einem entsprechenden Zusatz verliehen werden. Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet für den Bundesbereich der Bundesminister des Innern, in den Ländern ist dies ebenfalls meist der Innenminister oder die Landesregierung als Kollegialorgan.
Grundamtsbezeichnungen sind in der Besoldungsgruppe
Im Bundesbereich sind die Zusätze nicht abschließend geregelt. Mit Neuregelung des Bundeslaufbahnrechts wird es aber zu einer abschließenden Regelung kommen[1]
Im unmittelbaren Bundesbereich wird in der Regel der Zusatz „Regierungs-“ für nichttechnische oder „Technischer Regierungs-“ für technische Laufbahnen verwendet (z.B. Regierungssekretär, Technischer Regierungssekretär).
In speziellen Laufbahnen des unmittelbaren Bundesdienstes werden die Zusätze „Wissenschaftlicher“ (nur im höheren Dienst bei forschenden Einrichtungen), „Zoll-“ und „Zollschiffs-“ (beim Zoll), „Schiff-“ (im nautischen Dienst) „Post-“ (Deutsche Post AG und Deutsche Postbank AG), „Fernmelde-“ (Deutsche Telekom AG), „Bundesbahn-“ (Bundeseisenbahnvermögen) und „Betriebs-“ (für Laufbahn der Aufseher beim Bundeseisenbahnvermögen) verwendet.
Im mittelbaren Bundesbereich werden die Zusätze „Verwaltungs-“ (z.B. bei der Bundesagentur für Arbeit) und „Bundesbank-“ verwendet.
Beispiele:
Rechtsgrundlage: Verordnung des Finanzministeriums über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen (1988 mit Änderungen)
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Oberwachtmeister Hauptwachtmeister |
Justiz- |
| Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
| Rat Oberrat |
Archiv- |
| Pfarrer Dekan |
im Justizvollzugsdienst |
(*nur bei Inspektor und Oberinspektor)
Bei folgenden Amtsbezeichnungen wird die Zulassung des Zusatzes "Regierungs-" in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt:
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Wart Oberwart |
Betriebs- |
| Assistent Sekretär |
Bau- Bibliotheks- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bank- |
| Rat Oberrat |
Archiv- Astronomie- |
| Grundamtsbezeichnung | Zusätze |
|---|---|
| Aufseher Oberaufseher |
Forst- |
| Oberwart Hauptwart |
Eich- |
| Wachtmeister Oberwachtmeister |
Justiz- |
| Assistent Sekretär |
Bibliotheks- Eich- |
| Assistent Sekretär |
Vollstreckungs- |
| Inspektor Oberinspektor |
Archiv- Bau- |
| Rat Oberrat |
Archiv- Bau- |
Ohne Zusatz werden folgende Amtsbezeichnungen verwendet:
Rechtsgrundlage: Verordnung über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen vom 18. Januar 1977 (Amtsblatt 77,109), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1327 (4. RBG) vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. 94,509)
Zu den Amtsbezeichnungen der Berufsrichter und Staatsanwälte siehe Besoldungsordnung R.
Die Dienstbezeichnung der Richter auf Probe im Richterdienst ist Richter, im Staatsanwaltsdienst Staatsanwalt.