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Als Amtsblatt bezeichnet man ein behördliches Mitteilungsblatt für amtliche Bekanntmachungen, welche die Allgemeinheit betreffen und dazu dienen, einen Sachverhalt öffentlich bekannt zu geben. Teilweise beziehen sich die Bekanntmachungen auch auf den internen Dienstbetrieb. Als Gesetzblatt wird ein Amtsblatt bezeichnet, das allein den Wortlaut der erlassenen Gesetze wiedergibt. Gelegentlich werden Amtsblätter von Dienstblättern ergänzt, die spezifische Fachgebiete wie Bauwesen, Schule oder Gesundheit behandeln.
Amtsblätter können in der Kommune bzw. im Bundesland intern über Hausdruckereien herausgegeben werden und kostenlos sein. In anderen Fällen müssen sie als Papier abonniert werden. Es kommt vor, dass durch Outsourcing ein Produkt entsteht, das die behördlichen Dienste z.T. selbst teuer beziehen müssen. Heute sind Amtsblätter zum Teil online einsehbar, einige allerdings nur im sog. Intranet. Geschäftsleute benötigen diese Art der Veröffentlichungen, um bestimmte kommunale Aufträge einsehen zu können, Privatpersonen benötigen ggf. die Stellenausschreibungen für den Öffentlichen Dienst, die vorschriftsmäßig dort immer einzustellen sind. Amtsblätter sind in jeder Verwaltungsbibliothek auch durch nicht dort Beschäftigte einsehbar.
In Preußen gab seit 1811 jede Regierung für jeden Regierungsbezirk wöchentlich ein Amtsblatt heraus (Verordnungen, Beförderungen, Auktionen, Steckbriefe, Konkurse, Ernennungen von Beamten, Ordensverleihungen, Widmungen usw.) Die Schleswig-Holsteinische Anzeigen erscheinen unter diesem Titel seit dem Jahr 1750 und dürften damit eines der älteren Amtsblätter Deutschlands sein.
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