|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Als Analphabetismus (aus dem Griechischen) bezeichnet man kulturell, bildungs- oder psychisch bedingte individuelle Defizite im Lesen oder Schreiben bis hin zu völligem Unvermögen in diesen Disziplinen. Ist dagegen eine ganze Sprach- oder Kulturgemeinschaft betroffen, was im Laufe des 20. Jahrhunderts sehr selten geworden ist, spricht man von Schriftlosigkeit, „Mündlichkeitskultur“ oder Oralität.
Der Prozess vom Analphabetismus bis zur Lesefähigkeit wird Alphabetisierung genannt. Die Analphabetenrate ist der Anteil der erwachsenen Bevölkerung, der nicht lesen und schreiben kann. Der Gegenwert ist der Alphabetisierungsgrad.
Analphabeten gibt es noch zahlreich, auch in vielen reichen Ländern, obwohl diese ein allgemein zugängliches Bildungssystem aufweisen. 2003 galten weltweit 862 Millionen Menschen als Analphabeten. In Deutschland sind 2011 nach einer Studie der Universität Hamburg ca. 4 % bzw. 2 Millionen der Erwachsenen totale sowie 14 % bzw. 7 Millionen funktionale Analphabeten.[1][2]
Inhaltsverzeichnis |
Für Analphabetismus gibt es mehrere Definitionen:
Analphabetismus kann durch eine Behinderung, vor allem durch eine geistige Behinderung oder längerfristige bzw. chronische Krankheit verursacht oder mit dem als Lernbehinderung bezeichneten Komplex verbunden sein. Er gilt in Deutschland der geltenden Rechtsprechung nach dennoch nicht als Form der Behinderung [3], wenngleich der Analphabetismus nach aktuellen Untersuchungen nachweislich zu einer erheblichen Behinderung der persönlichen und sozialen Integration des einzelnen Menschen führt [4]. Insbesondere im Informationszeitalter sind unzureichende Schriftsprachkenntnisse eine der wesentlichen Ursachen mangelnder Integrationsfähigkeit.
Die Aussichtslosigkeit, als Analphabet auf dem Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, die ein Einkommen oberhalb der u.g. Bezugsgröße ermöglicht, gilt rechtlich nicht als „Behinderung“.
Da als erwerbsunfähig gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nur solche Versicherte gelten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, und da dabei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt werden darf (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI), haben Analphabeten, die keine (mehr als nur geringfügige) Arbeit finden, keinen Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim vom Februar 2009 hat ein ausländischer Analphabet in Deutschland keinen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden. Eine soziale, politische und gesellschaftliche Integration setze die Möglichkeit voraus, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren. Für eine ausreichende Integration sei zu verlangen, dass er schriftliche Erklärungen, die in seinem Namen abgegeben werden, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach selbstständig auf Richtigkeit überprüfen könne.[5]
Daten:
Institutionen: