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Die (allgemein) anerkannten Regeln der Technik sind technische Regeln oder auch Technikklauseln für den Entwurf und die Ausführung von baulichen Anlagen oder technischen Objekten.
Es sind Regeln, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen, in der Praxis bei dem nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt sind und sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung bewährt haben. Sie haben erhebliche Bedeutung für die Bestimmung der Soll-Eigenschaften von Sachen und als Haftungsmaßstab.
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind nicht identisch mit den DIN (nach einer Entscheidung des BGH vom 14. Mai 1998 - VII ZR 184/97 sind DIN-Normen private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter) und anderen Normen. Vielmehr gehen sie über die allgemeinen technischen Vorschriften, wozu auch die DIN-Normen gehören, hinaus. Für gültige DIN-Normen besteht nur die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Diese Vermutung ist widerlegbar, denn in den Normenausschüssen werden auch Interessenstandpunkte vertreten. Außerdem entsprechen Normen nicht immer dem aktuellen technischen Kenntnisstand und beinhalten nicht immer Regeln, die sich langfristig bewähren oder bewährt haben.
Inhaltsverzeichnis |
In der Verwaltungsvorschrift des Eisenbahn-Bundesamts VV BAU-STE Anhang 1.1 werden sie wie folgt definiert:„
“
- 1.5
- anerkannte Regel der Technik
- technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird.
- ANMERKUNG Ein normatives Dokument zu einem technischen Gegenstand wird zum Zeitpunkt seiner Annahme als der Ausdruck einer anerkannten Regel der Technik anzusehen sein, wenn es in Zusammenarbeit der betroffenen Interessen durch Umfrage- und Konsensverfahren erzielt wurde.
- ...
- 3.2.1 Für die Öffentlichkeit zugängliche Normen
- ANMERKUNG Dank ihres Status als Normen, ihrer öffentlichen Zugänglichkeit und ihrer Änderung oder Überarbeitung, soweit dies nötig ist, um mit dem Stand der Technik Schritt zu halten, besteht die Vermutung, dass internationale, regionale, nationale oder Provinznormen (3.2.1.1, 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4) anerkannte Regeln der Technik sind.
- ...
– CEN: Zitat aus DIN EN 45020:2006 - Normung und damit zusammenhängende Tätigkeiten - Allgemeine Begriffe (ISO/IEC Guide 2:2004); Dreisprachige Fassung EN 45020:2006
- ...
„
- Anerkannte Regeln der Technik sind alle auf Erkenntnissen und Erfahrungen beruhenden geschriebenen und ungeschriebenen Regeln der Technik, deren Befolgung beachtet werden muss, um Gefahren auszuschließen, und die in den betreffenden Fachkreisen bekannt sind und als richtig anerkannt werden.“
- Als anerkannte Regeln der Technik auf dem Gebiet der STE-Anlagen sind u.a. technische Normen (EN, DIN, DIN VDE) und Regelwerke der EdB zu bezeichnen.
- ...“
Die obige Definition kann dazu führen, dass aufgrund von nicht demokratisch (Bundestag, Bundesrat, Landesrecht etc.) entstandenen Regeln, die Rechte und Pflichten eines Gewaltunterworfenen geändert werden, da ein Verstoß als Gefahr betrachtet wird. Dies verstößt gegen den Vorbehalt des Gesetzes.
In der CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission in Artikel 3 Nr. 19 findet man die folgende Definition. Entgegen den sonstigen Definitionen, die unbestimmte Rechtsbegriffe sind, handelt es sich nun um eine Legaldefinition:
„ „anerkannte Regeln der Technik“: die schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren; “
Die anerkannten Regeln der Technik unterscheiden sich vom Stand der Technik dadurch, dass letzterer eine höhere Stufe der technischen Entwicklung darstellt, sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben muss. Für Bauleistungen wird aufgrund der Dauerhaftigkeit des Werkes sowie des Kenntnisstandes der Ausführenden in der Regel die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik gefordert.
Große Bedeutung im gesamten Strafrecht haben die Anerkannten Regeln der Technik als Maßstab für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit eines Handelns, insbesondere bei der Prüfung der Fahrlässigkeit. Die Anerkannten Regeln der Technik werden außerdem erwähnt in § 319 des deutschen Strafgesetzbuches (Baugefährdung) „(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft...“
Im bürgerlichen Recht, insbesondere bei Werk- und Kaufverträgen, vereinbaren die Vertragsparteien häufig, dass die Sachleistung den Anerkannten Regeln der Technik entsprechen müsse. Sofern keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt oder sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, werden sie bei der Auslegung von Verträgen hinsichtlich der Soll-Eigenschaften einer Sache meist als Mindeststandard angesehen. Abweichungen sind dann ein Mangel. Beabsichtigt eine Seite Abweichungen, muss hierüber und über die Folgen in der Regel aufgeklärt werden.
Ein Beispiel für eine Vereinbarung enthält Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), der von den Vertragsparteien in ihren Vertrag einbezogen werden kann:
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
Außerdem werden die Anerkannten Regeln der Technik auch im Bürgerlichen Recht als Maßstab für die Bestimmung der Pflichtwidrigkeit eines Handelns, insbesondere bei der Prüfung der Fahrlässigkeit, verwendet.
Oft wird die Meinung vertreten, dass eine DIN-Norm oder Europäische Norm zivilrechtlich mit ihrer Veröffentlichung als anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann. Im Gegensatz hierzu ist eine Norm im Verwaltungsrecht erst dann verpflichtend anzuwenden, wenn beispielsweise eine Norm aus dem Baubereich in einem Bundesland auf die Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen worden ist.
In zahlreichen Normen des Verwaltungsrechts wird auf die Anerkannten Regeln der Technik verwiesen. Beispiele:
Im Bundesberggesetz (BBergG)
Im Rettungsgesetz NRW: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer
In den Landesbauordnungen der Länder:
z. B. § 17 (Bauprodukte) in Abs. 1 Satz 2: „Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind.“
Wenn eine DIN oder Europanorm vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in eine der (Muster-)Listen der Technischen Baubestimmungen aufgenommen und von wenigstens einem Bundesland als "eingeführte technische Regel" auf der Liste der landeseigenen technischen Baubestimmungen übernommen wird, gilt die Norm bauaufsichtlich als anerkannte Regel der Technik.
In der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Zu den zitierten Regelungen in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung stellen sich zwei entscheidende Fragen:
Die unterschiedliche Konsequenz ist, dass bei Abweichen von den a.R.d.T ohne den Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit
Die rechtlichen Verhältnisse inpuncto Beweislast und Regelwerksverstoß haben sich mit der Bahnreform massiv geändert. Als Behörde war die Bundesbahn alleine schon dienstrechtlich verpflichtet, ihre Regelwerke einzuhalten. Ob eine Regel auch anerkannte Regel der Technik ist, war dabei unerheblich.
Zudem wurde durchweg ein (innerbehördliches) Genehmigungsverfahren angewendet. Eine Genehmigung musste nur dann erteilt werden, wenn die Vorschriften und Verfügungen eingehalten waren oder eine Sondergenehmigung (quasi Nachweis der mindestens gleichen Sicherheit) vorlag. Überall dort wo keine begünstigenden Verwaltungsakte ergehen (Genehmigungen, Zulassungen), sondern belastende, liegt die Beweislast bei Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik, bei der Behörde. Die Behörde muss die Gefahr nachweisen, die durch den Regelwerksverstoß entsteht.
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