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Als Anhänger (umgangssprachlich auch: Hänger) werden Fahrzeuge bezeichnet, die in der Regel über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise Pkw, LKW, Omnibus, Krafträdern (z. B. Einradanhänger) oder Fahrrad (siehe Fahrradanhänger) – mitgeführt werden. Schienengebundene Anhänger bezeichnet man als Waggon oder Lore.
Anhänger werden nach der DIN 70010 (Systematik der Straßenfahrzeuge) benannt und definiert. Dieses wird in Übereinstimmung mit der ISO-Norm 3833 bewerkstelligt, wobei auch Anhänger und deren technische Merkmale enthalten sind[1]. Anhänger übertragen die Last hauptsächlich über die Räder auf die Straße, bis auf die - bei einachsigen Anhängern - auf dem Zugfahrzeug lastende sog. Stützlast. Die Zugkräfte werden über die sogenannte Deichsel vom Zugfahrzeug auf den Anhänger übertragen. Eine Anhängerkupplung dient der Verbindung zwischen dem Zugfahrzeug und einem Anhänger oder der Verbindung zwischen Anhängern, wenn mehrere Anhänger an das Zugfahrzeug angehängt sind.
Inhaltsverzeichnis |
An grundlegenden Bauformen unterscheidet man folgende Anhänger:
Bei diesen Anhängern ist die Deichsel starr mit dem Anhängerrahmen verbunden. Er besitzt eine bis zwei Achsen (selten auch drei), welche ebenfalls starr mit dem Rahmen verbunden sind. Nahezu alle Pkw-Anhänger sind als Starrdeichselanhänger gebaut. In Deutschland gilt nach der in der EU angeglichenen StVZO ebenso wie in Österreich ein solcher bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht als Leichter Anhänger und braucht keine eigene Bremse. Ab diesem Gesamtgewicht ist eine Bremse vorgeschrieben. In Europa ist dies in aller Regel eine Auflaufbremse. Auflaufbremsen sind zulässig bis 3500 kg zulässigem Gesamtgewicht. Schwerere Anhänger benötigen eine durchgehende Bremsanlage. Dies ist in Europa fast immer eine Druckluftbremse.
Die meisten Wohnanhänger sind Starrdeichselanhänger mit einer Achse oder einer Tandemachse. Sonderanhänger sind zum Beispiel Pferdeanhänger, die überwiegend als Tandemanhänger ausgeführt werden. Hier werden je nach Einsatzzweck verschiedene Federungssysteme angeboten wie z. B. Gummifederachsen, Drehstabfederachsen, Drehschubfederachsen.
Diese Anhänger haben zwei oder mehr Achsen, von denen die vordere Achse gelenkt wird. Dies geschieht fast ausschließlich über einen Drehschemel. Diese Anhänger sind typisch für Lkw und Traktoren. Neuerdings werden für leichte Lang- oder Volumentransporte auch Pkw-Anhänger dieser Bauart angeboten. Das zulässige Gesamtgewicht beträgt bis zu 20 Tonnen bei zwei Achsen und 24 Tonnen bei mehr als zwei Achsen - mit Ausnahmegenehmigung (Tieflader für Schwertransporte) auch mehr.
Bei der Drehschemellenkung ist die Vorderachse auf einem Drehschemel montiert und mit der Deichsel fest verbunden. Die Deichsel ist in vertikaler Richtung beweglich gelagert und mit starken Federn als Sicherheitsvorkehrung gehalten. Sie darf nur bis minimal 20 cm über den Boden hinunter fallen, um nicht beim Aufschlagen beschädigt zu werden. Mehrachsige Anhänger sind üblicherweise mit Druckluftbremsen ausgestattet.
Die Aufbauarten sind, ähnlich dem Lkw, sehr vielseitig. Typische Aufbauarten sind der offene Kasten (Pritsche), der offene Kasten mit Plane und Spriegel und der geschlossene Kasten (Kofferaufbau). Daneben gibt es noch viele Sonderbauformen, die dem jeweiligen Einsatzzweck angepasst sind.
Der Sattelanhänger oder auch Sattelauflieger genannt, besitzt keine Vorderachse, sondern liegt mit seinem Vorderteil auf der Sattelzugmaschine auf. Zusammen mit der Sattelzugmaschine bildet er das Sattelkraftfahrzeug. Seit einigen Jahren wird verstärkt (Sondergenehmigung) der Sattelauflieger mit einer Dolly-Vorderachse versehen, um ihn in den EWR-Staaten beim EuroCombi anzuhängen.
Wenn bei einem Anhänger zwei Achsen ganz eng hintereinander gebaut werden, so ist das Fahrverhalten ähnlich dem eines einachsigen Anhängers. Solche Anhänger brauchen keinen Drehschemel - die Deichsel ist fest mit dem Anhängerchassis verbunden, und beide Achsen sind nicht lenkbar. Dies wird allerdings mit höherem Reifenabrieb bei engen Kurvenradien erkauft. Man spricht von einem sogenannten Tandemanhänger. Wenn die Achsen einen Abstand von einem Meter nicht überschreiten, so gelten sie in Deutschland nach dem Gesetz als einachsig. Das hat keinen Einfluss auf die Mautpflicht, denn hier zählt jede sichtbare Achse. Zu berücksichtigen ist die Tandemachse jedoch bei den Führerscheinregelungen, bei denen z. B. mit dem deutschen Pkw-Führerschein der Klasse 3 ein Lkw mit bis 7,5 t sowie einem einachsigen Anhänger mit bis 12 t geführt werden darf.
Auf einer Abschleppachse kann man leichte Kraftfahrzeuge mit einer aufgebockten Achse abschleppen. Unbeladen ist sie wie ein Einachsanhänger, beladen wie ein Mehrachsanhänger zu fahren.
An Sattelzugmaschinen werden Sattelauflieger angehängt, die zwar komplett anders gebaut sind, aber in der StVZO wie Anhänger behandelt werden.
Als Nachläufer bezeichnet man Anhänger, die für besonders lange Güter, wie Holzstämme oder Fertigbauteile, verwendet werden. Der Nachläufer ist im beladenen Zustand meist mit einem Zentralrohr, einem Drahtseil oder nur durch das Ladegut mit dem Zugfahrzeug zum Ziehen verbunden..
Der Straßenroller (umgangssprachlich „Culemeyer“) ist ein von Dr. Ing. Johann Culemeyer im Jahre 1931 entwickelter Fahrzeuganhänger zum Transport von Eisenbahnwagen und Schwerlasten auf der Straße. Diesen mehrachsigen Anhänger gab es in verschiedenen Bauarten mit unterschiedlichen Nutzlasten.
Schubanhänger verfügen über eine eigene Motorisierung, meist für Fahrzeuge mit schwachem eigenen Antrieb, z. B. Fahrräder und Kleinkrafträder. Sie sind in Deutschland nicht zulassungsfähig.
Eine spezielle Form des Transportanhängers ist der Segelfluganhänger. Nahezu jedes Segelflugzeug benötigt für den Transport einen solchen, speziell hergestellten Anhänger.
Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen
Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Dies ist bei einachsigen ungebremsten Anhängern laut § 42 Abs. 2 StVZO "höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg". Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.
Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn die zulässige Gesamtmasse des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen sein. Das Gesamtgewicht des auflaufgebremsten Anhängers darf das Leergewicht des Zugfahrzeuges überschreiten, jedoch nicht das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs, nicht die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast. Ausnahmen sind Geländewagen, hier darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, jedoch auch nur maximal 3,5t und maximal die im Fahrzeugschein angegebene maximale Anhängelast betragen. Des Weiteren gibt es kleine Sattelauflieger, wie zum Beispiel einen Sprinter mit Sattelplatte, die 3,5t zul. GG haben und diese dürfen mit Druckluftbremse und einem Auflieger auch mit Führerscheinklasse BE gefahren werden. Das zul. GG der Kombination kann bis zu 11,99 Tonnen betragen.
Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger - dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger am „Bremsersitz“ mitfährt.
Für Gespanne gilt in Deutschland eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100-km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.
Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:
Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:
Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse: Ziff. 14, zulässige Masse: Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).
Die 100-km/h-Zulassung ist in der „Neunte[n] Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften zur StVO“ geregelt. Die Befristung der Verordnung bis zuletzt zum 31. Dezember 2010 wurde aufgehoben[2]. Sie gilt daher unbefristet weiter.
Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen.
Für Anhänger der EU-Fahrzeugklasse O4 (mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen) und Anhänger mit beliebigem Gewicht ab 8 m Länge (EU-Fahrzeugklassen O1 bis O3) werden Kennzeichnungstafeln für Anhänger gemäß ECE 70 /-01 aufgrund der jeweiligen StVO in sehr vielen Ländern der EU vorgeschrieben. In Deutschland sind die Warntafeln keine Pflicht[3][4]. Nach österreichischer Gesetzgebung sind Warntafeln Vorschrift für Anhänger hinter Fahrzeugen (ausgenommen Wohnmobile) mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Die Anwendbarkeit auf ausländische Fahrzeuge, für die in ihrem Heimatland diese Ausrüstungspflicht nicht gilt, ist umstritten. Nach dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 dürfen von den Mitgliedsstaaten keine über die jeweiligen nationalen Ausrüstungsvorschriften hinausgehenden weiteren Forderungen gestellt werden, sondern ausländische Fahrzeuge anzuerkennen sind, wenn sie ihren nationalen Ausrüstungsvorschriften entsprechen. Sinn der Ausrüstung ist, den Nachfahrenden auf die besondere Länge aufmerksam zu machen, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Es können eine, zwei oder vier Tafeln verwendet werden, diese müssen rechteckig und gelb reflektierend mit rotem Rand sein.
Zwischen 1935 und 1956 mussten in Deutschland LKW im Anhängerbetrieb gekennzeichnet werden. Dazu war auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das im ausgeklappten Zustand beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.
Das Mitführen von 2 Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:
Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1957 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.
In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.
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