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Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich in vielen Ländern strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.
Inhaltsverzeichnis |
Den Aufenthaltsstatus regelt das seit 1. Januar 2005 geltende „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz). Das Aufenthaltsgesetz ist zentraler Bestandteil des Zuwanderungsgesetzes und damit Teil des Aufenthaltsrechts (früher Ausländerrecht genannt).
Das Aufenthaltsrecht richtet sich für Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Freizügigkeit genießen, und für ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten vorrangig nach dem Freizügigkeitsgesetz und der Richtlinie 2004/38/EG. Sie erhalten keinen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern eine Freizügigkeitsbescheinigung oder Aufenthaltskarte. Nach fünf Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht entstehen, das durch die Bescheinigung des Daueraufenthalts und für den Angehörigen aus einem Drittstaat durch die Daueraufenthaltskarte nachgewiesen wird.
Auf Grundlage des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei haben türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Zu den Einzelheiten → Hauptartikel Assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte für türkische Staatsangehörige (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG – Türkei).
Im deutschen Aufenthaltsrecht löste der gesetzlich definierte Begriff Aufenthaltstitel den bis zum 31. Dezember 2004 nach dem alten Ausländerrecht verwendeten Oberbegriff der Aufenthaltsgenehmigung ab. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen vier Aufenthaltstiteln, nämlich
Die neuen Aufenthaltstitel (Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis) sind an die Stelle der zuvor im (zum 31. Dezember 2004 aufgehobenen) Ausländergesetz unterschiedenen Formen der Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) getreten. Bis 2011 wurde der Aufenthaltstitel in Form eines Aufklebers in den Reisepass eingebracht. Am 1. September 2011 wurde der Aufkleber durch einen elektronischen Aufenthaltstitel, das ist eine Scheckkarte mit einem kontaktlosen Chip, ersetzt.
Im Gegensatz zum alten Recht schließt eine befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis die Verfestigung des Aufenthaltsstatus zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis jetzt nicht mehr generell aus. Die von einem großen Teil des politischen Spektrums über lange Zeit vertretene rechtspolitische Doktrin, Deutschland sei kein Einwanderungsland, wurde damit vom Gesetzgeber aufgegeben. Eine Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall ist jedoch möglich. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nur in bestimmten Fällen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In vielen Fällen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels seit 2005 an das Erfordernis geknüpft, einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen. Auch die Verpflichtung aufenthaltsberechtigter Ausländer zur Teilnahme an Integrationskursen ist jetzt im Aufenthaltsrecht geregelt.
Erwirbt ein Einwanderer eine Niederlassungserlaubnis, so erhält er damit ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Die Niederlassungserlaubnis stellt somit den Endpunkt der ausländerrechtlichen Verfestigung des Aufenthaltes dar. Der Betroffene hat das Recht, ungehindert und ohne weitere Auflagen eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Behördliche Beschränkungen bezüglich der Ausübung politischer Tätigkeiten sind jedoch möglich.
Zuwanderer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studium, Berufsausbildung) erhalten nach Ablauf ihrer Ausbildung nicht automatisch eine Niederlassungserlaubnis. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Arbeitsaufnahme mit anschließender Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltstitels ist aber nach neuem Recht leichter möglich als früher. Auch für Hochqualifizierte, die eine Arbeitsstelle nachweisen können, gibt es Erleichterungen bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels.
Wurde ein Aufenthaltstitel beantragt und ist über den Antrag noch nicht entschieden, so erhält der Ausländer eine vorläufige Bestätigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Form einer Fiktionsbescheinigung, die nicht mit einer Duldung verwechselt werden darf. Eine bloße Duldung vermittelt kein Aufenthaltsrecht, sondern bescheinigt lediglich die Aussetzung der Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer.
Kein Aufenthaltstitel ist die Grenzübertrittsbescheinigung, die eigentlich nur der ungehinderten Ausreise und in der Praxis vor allem Nachweiszwecken dient; sie ist an der Grenze der Bundespolizei vorzulegen. Ihre Erteilung ist rechtswidrig, wenn die Ausreise nicht möglich ist.
Einem Asylbewerber ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Zum Nachweis seines Aufenthaltsrechts erhält er eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für den Asylbewerber zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt (§ 56 Abs. 1 AsylVfG). Ein vorübergehendes Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ist mit Zustimmung der Ausländerbehörde möglich (§ 57 AsylVfG).
Anerkannte Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 1 und 2 AufenthG), die nach drei Jahren als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis verlängert wird, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Anerkennung nicht vorliegen (§ 26 Abs. 3 AufenthG).
Der Aufenthaltsstatus von Fremden wird mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht (kurz NAG) geregelt.
Auszug aus dem NAG;
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
Das Recht auf Aufenthalt für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer bzw. deren Familienangehörigen (auch die von freizügigkeitsberechtigten Österreichern) ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz[1] in den §§ 51 bis 57 geregelt bzw. die Einreisebestimmungen in den §§ 84 bis 86 des Fremdenpolizeigesetzes.[2] Diese Teile sind im Wesentlichen als Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG bzw. den bilateralen Verträgen mit der Schweiz zu sehen.
Auf Grundlage des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei haben türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Zu den Einzelheiten → Hauptartikel Assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte für türkische Staatsangehörige (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG – Türkei).
Das Gesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich
Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.[3]
Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.
Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.
Der Aufenthaltsstatus wird mit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (kurz Ausländergesetz; AuG) geregelt. Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EFTA sind:[4]
Alle anderen Ausländer erhalten Aufenthaltsbewilligungen wie folgt:[5]
Jeder Ausländer mit längerfristigen Aufenthalt erhält einen Ausländerausweis
Die Richtlinien der EU/EG sind bindend in nationales Recht umzusetzen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollen alle von EU-Staaten erteilten Aufenthaltstitel einheitlich gestaltet werden.
Einige Vorgaben der EU definieren inzwischen separate Aufenthaltstitel. Eine Auswahl bisheriger Legaldefinitionen des Aufenthaltstitels im EU-Recht:
Die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (auch bekannt unter dem Namen Freizügigkeitsbescheinigung in Deutschland bzw. Anmeldebescheinigung in Österreich) gilt für Bürger des EWR. Die Aufenthaltskarte gilt für deren Familienangehörige, die Drittstaatsangehörige sind. Das Freizügigkeitsrecht gilt innerhalb des EWR (Richtlinie 2004/38/EG) bzw. der Schweiz (Bilaterale Verträge I - Freizügigkeitsabkommen) und gestattet den Aufenthalt auch ohne Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltskarte berechtigt zudem zur visumsfreien Einreise in den gesamten EWR-Raum, aber nicht in die Schweiz, wenn die Aufenthaltskarte von einem Nicht-Schengenmitglied ausgestellt wurde.
In Deutschland hat die Aufenthaltsverordnung kein allgemein gültiges Muster für die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht für Unionsbürger festgelegt. Die Aufenthaltskarte ist derzeit ein Papier in der Größe einer Zulassungsbescheinigung für ein Kraftfahrzeug. Sie muss der Anlage D 15 der AufenthV entsprechen. Die Abbildung einer Aufenthaltskarte findet sich im Hauptartikel Aufenthaltskarte.
In Österreich wird eine Plastikkarte ausgestellt.
Das Schengen-Visum[6] unterteilt sich in vier Kategorien:
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