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Im engeren Sinne bezeichnet der Begriff AuslÀnder Personen, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt. Im weiteren Sinne werden als AuslÀnder auch Personengruppen bezeichnet, die sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von anderen Einwohnern des Landes, aus deren Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden. Zur Unterscheidung von AuslÀndern im engeren Sinne werden diese Personen auch InlÀnder genannt.
Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen des Begriffs AuslĂ€nder sind nicht vollstĂ€ndig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhĂ€ngig (vgl. unten z. B. den Begriff âFuĂballdeutscherâ, der fĂŒr einen bestimmten Zweck, nĂ€mlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten FuĂballern âmaĂgeschneidert wurdeâ). Besonders bei statistischen GröĂen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlĂ€sslich.
In vielen Sprachen der Welt hat das Wort âAuslĂ€nderâ (im Sinne von âFremderâ, aus dem Ausland kommend) eine negative Konnotation, so z. B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.
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Die Bedeutung des Wortes âAuslĂ€nderâ erschlieĂt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmĂ€Ăig einen Staat per gĂ€ngiger Definition des Völkerrechts zu verstehen. (FĂŒr einige nicht souverĂ€ne Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls).
Als AuslĂ€nder gilt in manchen LĂ€ndern eine Person von Rechts wegen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Nach diesem VerstĂ€ndnis ist eine Person (aus Sicht des betreffenden Inlandes) genau dann kein AuslĂ€nder, wenn sie keine StaatsbĂŒrgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch diejenige (mindestens) eines anderen Staates, so gilt er in den betreffenden LĂ€ndern zugleich als AuslĂ€nder und als StaatsbĂŒrger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet; in der Praxis ist sie insofern ohne zentrale Bedeutung, da ein InlĂ€nder in demokratischen LĂ€ndern Inhaber aller BĂŒrgerrechte ist, insofern also im Falle einer Mehrfachstaatsangehörigkeit im Vergleich zu âgewöhnlichenâ AuslĂ€ndern privilegiert ist.
Nach einigen Rechtsordnungen (z. B. im AuslĂ€nderrecht vieler LĂ€nder), gilt als AuslĂ€nder, wer die Staatsangehörigkeit eines auslĂ€ndischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des auslĂ€ndischen Staates, so in FĂ€llen der Abschiebung. Staatenlose gelten dagegen rechtlich in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als AuslĂ€nder (können z. B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im AuslĂ€nderrecht den AuslĂ€ndern gleichgestellt. Als Oberbegriff fĂŒr die Wörter AuslĂ€nder und Staatenlose wird oft der Begriff Staatsfremde benutzt.
Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder AuslĂ€nder[1], der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Art. 116 I des Grundgesetzes ist. Der Begriff âDeutscherâ umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern nach Art. 116 GG auch so genannte Statusdeutsche. Zurzeit sind das SpĂ€taussiedler, denen noch keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung (der Vorgang kann bis einige Monate dauern) gilt ein SpĂ€taussiedler nicht als Staatsfremder, obwohl dieser in der Zeit nicht ĂŒber die deutsche Staatsangehörigkeit verfĂŒgt.
Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, fĂŒr statistische Zwecke als AuslĂ€nder gezĂ€hlt werden. In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person, die im Sinne von Art. 116 I GG als âDeutscherâ gilt, als AuslĂ€nder oder Staatsfremder gezĂ€hlt.
In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) wird ein Wirtschaftssubjekt dann als AuslĂ€nder angesehen, wenn es seinen festen Wohnsitz auĂerhalb der betrachteten Volkswirtschaft hat. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit bei ökonomischen Betrachtungen keine Rolle. Wirtschaftssubjekte mit festem Wohnsitz im Inland werden volkswirtschaftlich als InlĂ€nder bezeichnet.
FĂŒr den Arbeitsmarkt ist der Begriff des ArbeitsmarktinlĂ€nders von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehören in Deutschland
FĂŒr die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte InlĂ€nderprimat. Sie werden denen gegenĂŒber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als Drittstaatler (als ArbeitsmarktauslĂ€nder) neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und auslĂ€ndischer ArbeitsmarktinlĂ€nder dient vor allem deren Schutz vor VerdrĂ€ngung.[2] In Ăsterreich wird das InlĂ€nderprimat durch § 11 des âAuslĂ€nderbeschĂ€ftigungsgesetzesâ festgeschrieben.[3]
Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen BildungsinlÀndern und BildungsauslÀndern unterschieden. Zur Gruppe der BildungsinlÀnder gehören alle, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben, und zwar unabhÀngig von ihrer Staatsangehörigkeit. Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen UniversitÀten gleich behandelt,[4] sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt.
BildungsauslĂ€nder sind Menschen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht-deutschen Bildungseinrichtung erworben haben. Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen. Zu den BildungsauslĂ€ndern können auch deutsche StaatsbĂŒrger gehören, und zwar dann, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben.[5]
In verschiedenen Sportarten existieren AuslĂ€nderregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als InlĂ€nder (z. B. als FuĂballdeutscher[6]) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen AuslĂ€nderregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-InlĂ€nder im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dĂŒrfen.
Das wesentliche Merkmal, das einen AuslĂ€nder und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem InlĂ€nder unterscheidet, ist, dass die Menschenrechte fĂŒr alle gelten, die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten, die BĂŒrgerrechte aber nur fĂŒr die Angehörigen des betreffenden Staates. Auf Grund völkerrechtlicher Ăbereinkommen können einige BĂŒrgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewĂ€hrt werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu, die im Rahmen der UnionsbĂŒrgerschaft Angehörigen anderer Staaten der EuropĂ€ischen Union gewĂ€hrt werden, wodurch diese als âEU-InlĂ€nderâ gelten (also als privilegierte AuslĂ€nder).
Das âGesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebietâ (Aufenthaltsgesetz â AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen AuslĂ€nder als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gĂŒltige AuslĂ€ndergesetz ersetzt. 6,7 Mio. AuslĂ€nder leben legal in Deutschland, davon 1,8 Mio. als EU-Staatsangehörige und 4,9 Mio. mit eingeschrĂ€nktem Aufenthaltsrecht (Zahlen Stand 31. Dezember 2004, folgende Ăbersicht von sicher nach kurzfristig aufhebbar. Zahlen der BundesauslĂ€nderbeauftragten, destatis).
Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von AuslĂ€ndern sind in der AuslĂ€ndergesetzgebung (AuslĂ€nderrecht) geregelt. Mit der EinbĂŒrgerung (Naturalisation) erhĂ€lt ein AuslĂ€nder die vollen BĂŒrgerrechte seines Aufnahmelandes, z. B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen StaatsbĂŒrger. Je nach Aufnahmeland muss dafĂŒr u. U. die Staatsangehörigkeit des auslĂ€ndischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren BĂŒrgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.
AuslĂ€nder, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoĂen, können unter UmstĂ€nden ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. AuslĂ€nder, die sich unerlaubt im Lande aufhalten, ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen, können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden.
Die deutsche Bundesregierung hat einen âAuslĂ€nderbeauftragtenâ eingesetzt, der/die fĂŒr Integrationsbelange von AuslĂ€ndern in der Bundesrepublik Deutschland zustĂ€ndig ist.
Auf Grund des Rechts der EuropĂ€ischen Union sind in vielen Bereichen EU-InlĂ€nder (d. h. Angehörige anderer Staaten der EU) den Angehörigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt, indem sie viele BĂŒrgerrechte EU-weit geltend machen können.
In der Schweiz gilt seit 2005 das AuslĂ€ndergesetz, das das Bundesgesetz ĂŒber Aufenthalt und Niederlassung der AuslĂ€nder vom 26. MĂ€rz 1931 ablöste.
Als Regelfall gilt: Die Angehörigen eines Staates A werden im Staat B als AuslÀnder eingestuft und umgekehrt. Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen:
Oft werden Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland als âauslĂ€ndische MitbĂŒrgerâ bezeichnet.
Gleich im ersten Satz der Vorbemerkung zur zweiten Auflage des Bandes âDeutsches AuslĂ€nderrechtâ wurde hierzu 1986 festgestellt:
Richtig daran ist, dass AuslĂ€nder als AuslĂ€nder keine BĂŒrgerrechte in Deutschland besitzen (wenn auch BĂŒrgern der EU einige BĂŒrgerrechte wie des Recht zur Teilnahme an der Wahl zum EuropĂ€ischen Parlament oder das Recht auf FreizĂŒgigkeit zugestanden werden). Zu ergĂ€nzen wĂ€re, dass deutsche StaatsbĂŒrger allenfalls ehemalige AuslĂ€nder sind (sofern sie nicht gebĂŒrtige Deutsche, sondern eingebĂŒrgert worden sind) und den Eindruck gewinnen können, ihr âDeutsch-Seinâ solle durch das Attribut âauslĂ€ndischâ in Frage gestellt werden.
Allerdings wird in obigem Zitat nicht genĂŒgend berĂŒcksichtigt, dass es keine Deckungsgleichheit zwischen der juristischen Fachsprache einerseits und der Umgangssprache wie auch der Sprache der Politik andererseits gibt. Die Absicht derer, die von âauslĂ€ndischen MitbĂŒrgernâ sprechen, Menschen einzubeziehen, die von anderen als âFremdeâ ausgegrenzt werden sollen, wird in den meisten FĂ€llen durchaus verstanden.
Wenn von âAuslĂ€nderfeindlichkeitâ die Rede ist, dann ist meistens âFremdenfeindlichkeitâ gemeint, indem das âFremdeâ am âFremdenâ abgelehnt wird.
Auf die Frage des âInstituts fĂŒr Demoskopie Allensbachâ: âEinmal ganz allgemein gesprochen: Leben in Deutschland heute zu viele AuslĂ€nder oder nicht zu viele?â antworteten 1984 79 % und 2008 53 % der Befragten mit âzu vieleâ. Der Anteil derer, die antworten, es gebe nicht zu viele AuslĂ€nder, lag 1984 bei 8 %, 2008 bei 24 %. Die Zahl der AuslĂ€nder ist zwischen 1984 und 2008 von 4,4 Millionen auf 7,3 Millionen gestiegen.[9]