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AuslÀnder

Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter AuslĂ€nder (BegriffsklĂ€rung) aufgefĂŒhrt.

Im engeren Sinne bezeichnet der Begriff AuslÀnder Personen, deren Hauptwohnsitz im Ausland liegt. Im weiteren Sinne werden als AuslÀnder auch Personengruppen bezeichnet, die sich hinsichtlich der Staatsangehörigkeit von anderen Einwohnern des Landes, aus deren Perspektive die Betrachtung erfolgt, unterscheiden. Zur Unterscheidung von AuslÀndern im engeren Sinne werden diese Personen auch InlÀnder genannt.

Die im allgemeinen Sprachgebrauch und in spezifischen Fachgebieten (z. B. nationales und internationales Recht, Bevölkerungsstatistik) verwendeten Definitionen des Begriffs AuslĂ€nder sind nicht vollstĂ€ndig deckungsgleich und zum Teil auch inkonsistent. Auch innerhalb einzelner Fachsprachen sind die Definitionen als Gebrauchsdefinitionen kontextabhĂ€ngig (vgl. unten z. B. den Begriff „Fußballdeutscher“, der fĂŒr einen bestimmten Zweck, nĂ€mlich die Unterscheidung zwischen spielberechtigten und nicht spielberechtigten Fußballern „maßgeschneidert wurde“). Besonders bei statistischen GrĂ¶ĂŸen ist daher die genaue Angabe der jeweils verwendeten Wortbedeutung unerlĂ€sslich.

In vielen Sprachen der Welt hat das Wort „AuslĂ€nder“ (im Sinne von „Fremder“, aus dem Ausland kommend) eine negative Konnotation, so z. B. Gaijin im Japanischen oder Gweilo im Kantonesischen.

Inhaltsverzeichnis

Wortbedeutungen

Die Bedeutung des Wortes „AuslĂ€nder“ erschließt sich aus der Perspektive eines Inlandes. Darunter hat man regelmĂ€ĂŸig einen Staat per gĂ€ngiger Definition des Völkerrechts zu verstehen. (FĂŒr einige nicht souverĂ€ne Territorien oder Staaten in Entstehung gelten die folgenden Punkte teilweise ebenfalls).

Kriterium der Staatsangehörigkeit

Als AuslĂ€nder gilt in manchen LĂ€ndern eine Person von Rechts wegen, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt. Nach diesem VerstĂ€ndnis ist eine Person (aus Sicht des betreffenden Inlandes) genau dann kein AuslĂ€nder, wenn sie keine StaatsbĂŒrgerschaft eines anderen Staates besitzt. Hat jemand sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch diejenige (mindestens) eines anderen Staates, so gilt er in den betreffenden LĂ€ndern zugleich als AuslĂ€nder und als StaatsbĂŒrger des Inlandes. Diese Definition ist legalistisch und wird allgemein in den Beziehungen zwischen Staaten verwendet; in der Praxis ist sie insofern ohne zentrale Bedeutung, da ein InlĂ€nder in demokratischen LĂ€ndern Inhaber aller BĂŒrgerrechte ist, insofern also im Falle einer Mehrfachstaatsangehörigkeit im Vergleich zu „gewöhnlichen“ AuslĂ€ndern privilegiert ist.

Nach einigen Rechtsordnungen (z. B. im AuslĂ€nderrecht vieler LĂ€nder), gilt als AuslĂ€nder, wer die Staatsangehörigkeit eines auslĂ€ndischen Staates besitzt, nicht aber die des Inlandes. Es besteht dann beispielsweise eine Vertretungverpflichtung des auslĂ€ndischen Staates, so in FĂ€llen der Abschiebung. Staatenlose gelten dagegen rechtlich in den betreffenden Rechtsordnungen nicht als AuslĂ€nder (können z. B. nicht in ihren Heimatstaat abgeschoben werden, werden nicht diplomatisch vertreten). Sie sind aber im AuslĂ€nderrecht den AuslĂ€ndern gleichgestellt. Als Oberbegriff fĂŒr die Wörter AuslĂ€nder und Staatenlose wird oft der Begriff Staatsfremde benutzt.

Deutschland

Zuwanderung nach Deutschland 1993–2004. AuslĂ€nder und Deutsche

Nach deutschem Recht ist derjenige Staatsfremder oder AuslĂ€nder[1], der nicht Deutscher im Sinne von Artikel Art. 116 I des Grundgesetzes ist. Der Begriff „Deutscher“ umfasst nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern nach Art. 116 GG auch so genannte Statusdeutsche. Zurzeit sind das SpĂ€taussiedler, denen noch keine Bescheinigung nach § 15 BVFG ausgestellt wurde. Auch bis zur Ausstellung der Bescheinigung (der Vorgang kann bis einige Monate dauern) gilt ein SpĂ€taussiedler nicht als Staatsfremder, obwohl dieser in der Zeit nicht ĂŒber die deutsche Staatsangehörigkeit verfĂŒgt.

Eine Person, die sowohl die Staatsangehörigkeit des Inlandes als auch die mindestens eines weiteren Staates besitzt, kann, muss aber nicht, fĂŒr statistische Zwecke als AuslĂ€nder gezĂ€hlt werden. In keiner amtlichen deutschen Statistik wird eine Person, die im Sinne von Art. 116 I GG als „Deutscher“ gilt, als AuslĂ€nder oder Staatsfremder gezĂ€hlt.

Volkswirtschaftliche Kriterien

In der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) wird ein Wirtschaftssubjekt dann als AuslĂ€nder angesehen, wenn es seinen festen Wohnsitz außerhalb der betrachteten Volkswirtschaft hat. Demnach spielt die Staatsangehörigkeit bei ökonomischen Betrachtungen keine Rolle. Wirtschaftssubjekte mit festem Wohnsitz im Inland werden volkswirtschaftlich als InlĂ€nder bezeichnet.

FĂŒr den Arbeitsmarkt ist der Begriff des ArbeitsmarktinlĂ€nders von Bedeutung. Zu dieser Gruppe gehören in Deutschland

FĂŒr die genannten Gruppen gilt auf dem Arbeitsmarkt das so genannte InlĂ€nderprimat. Sie werden denen gegenĂŒber bei der Aufnahme einer Arbeit bevorzugt, die als Drittstaatler (als ArbeitsmarktauslĂ€nder) neu nach Deutschland kommen und Arbeit suchen. Die Bevorrechtigung deutscher und auslĂ€ndischer ArbeitsmarktinlĂ€nder dient vor allem deren Schutz vor VerdrĂ€ngung.[2] In Österreich wird das InlĂ€nderprimat durch § 11 des „AuslĂ€nderbeschĂ€ftigungsgesetzes“ festgeschrieben.[3]

Kriterien im Bildungswesen

Bei der Frage nach der Berechtigung des Zugangs zu deutschen Hochschulen wird zwischen BildungsinlÀndern und BildungsauslÀndern unterschieden. Zur Gruppe der BildungsinlÀnder gehören alle, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule erworben haben, und zwar unabhÀngig von ihrer Staatsangehörigkeit. Alle Personen mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung werden an deutschen UniversitÀten gleich behandelt,[4] sofern es keine Probleme mit dem Aufenthaltsstatus eines Bewerbers gibt.

BildungsauslĂ€nder sind Menschen, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland an einer nicht-deutschen Bildungseinrichtung erworben haben. Sie werden in einem gesonderten Verfahren zum Studium an deutschen Hochschulen zugelassen. Zu den BildungsauslĂ€ndern können auch deutsche StaatsbĂŒrger gehören, und zwar dann, wenn sie ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschen Schule erworben haben.[5]

Kriterien im Sport

In verschiedenen Sportarten existieren AuslĂ€nderregelungen. Diese legen fest, wer bezogen auf die jeweilige Sportart als InlĂ€nder (z. B. als Fußballdeutscher[6]) gilt und wer nicht. Des Weiteren legen AuslĂ€nderregelungen fest, wie viele Sport-Nicht-InlĂ€nder im Sinne der sportartspezifischen Definition in einer bestimmten Mannschaft gleichzeitig antreten dĂŒrfen.

Gesetzliche Grundlagen

→ Hauptartikel: AuslĂ€nderrecht

Das wesentliche Merkmal, das einen AuslĂ€nder und einen Staatenlosen in Rechtsstaaten von einem InlĂ€nder unterscheidet, ist, dass die Menschenrechte fĂŒr alle gelten, die sich im Geltungsbereich der betreffenden Rechtsordnung aufhalten, die BĂŒrgerrechte aber nur fĂŒr die Angehörigen des betreffenden Staates. Auf Grund völkerrechtlicher Übereinkommen können einige BĂŒrgerrechte auch Angehörigen der Vertragsstaaten gewĂ€hrt werden. Dies trifft zum Beispiel auf die Rechte zu, die im Rahmen der UnionsbĂŒrgerschaft Angehörigen anderer Staaten der EuropĂ€ischen Union gewĂ€hrt werden, wodurch diese als „EU-InlĂ€nder“ gelten (also als privilegierte AuslĂ€nder).

Deutschland

Entwicklung der Einwohnerzahl Deutschlands 1970–2004.

Das „Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) definiert in § 2 Abs. 1 einen AuslĂ€nder als eine Person, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. Das Aufenthaltsgesetz hat zum 1. Januar 2005 das bis dahin gĂŒltige AuslĂ€ndergesetz ersetzt. 6,7 Mio. AuslĂ€nder leben legal in Deutschland, davon 1,8 Mio. als EU-Staatsangehörige und 4,9 Mio. mit eingeschrĂ€nktem Aufenthaltsrecht (Zahlen Stand 31. Dezember 2004, folgende Übersicht von sicher nach kurzfristig aufhebbar. Zahlen der BundesauslĂ€nderbeauftragten, destatis).

Aufenthaltsberechtigung
733.400
unbefristete Aufenthaltserlaubnis
1.987.000
befristete Aufenthaltserlaubnis
1.443.900
Aufenthaltsbewilligung
274.000
Aufenthaltsbefugnis
254.400
Duldung
202.900 (nur bei FlĂŒchtlingen)
Touristenvisum und fehlendes Aufenthaltsrecht
Zahl nicht bekannt

Aufenthaltsrecht sowie sonstige Rechte und Pflichten von AuslĂ€ndern sind in der AuslĂ€ndergesetzgebung (AuslĂ€nderrecht) geregelt. Mit der EinbĂŒrgerung (Naturalisation) erhĂ€lt ein AuslĂ€nder die vollen BĂŒrgerrechte seines Aufnahmelandes, z. B. das Wahlrecht, und wird damit von Rechts wegen StaatsbĂŒrger. Je nach Aufnahmeland muss dafĂŒr u. U. die Staatsangehörigkeit des auslĂ€ndischen Staates aufgegeben werden. Einige Staaten (darunter auch Deutschland) entziehen ihren BĂŒrgern automatisch ihre Staatsangehörigkeit, wenn die eines anderen Staates angenommen wird.

AuslĂ€nder, die gegen die Gesetze ihres Gastlandes verstoßen, können unter UmstĂ€nden ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. AuslĂ€nder, die sich unerlaubt im Lande aufhalten, ohne einen Aufenthaltsstatus zu besitzen, können gegebenenfalls abgeschoben (Schweiz: ausgeschafft) werden.

Die deutsche Bundesregierung hat einen ‚AuslĂ€nderbeauftragten‘ eingesetzt, der/die fĂŒr Integrationsbelange von AuslĂ€ndern in der Bundesrepublik Deutschland zustĂ€ndig ist.

EuropÀische Union

Auf Grund des Rechts der EuropĂ€ischen Union sind in vielen Bereichen EU-InlĂ€nder (d. h. Angehörige anderer Staaten der EU) den Angehörigen der Mitgliedstaaten weitgehend gleichgestellt, indem sie viele BĂŒrgerrechte EU-weit geltend machen können.

Schweiz

AuslĂ€nderanteil in der Schweiz 1900–2005

In der Schweiz gilt seit 2005 das AuslĂ€ndergesetz, das das Bundesgesetz ĂŒber Aufenthalt und Niederlassung der AuslĂ€nder vom 26. MĂ€rz 1931 ablöste.

SonderfÀlle

Als Regelfall gilt: Die Angehörigen eines Staates A werden im Staat B als AuslÀnder eingestuft und umgekehrt. Von dieser Regel gibt es die folgenden Ausnahmen:

  1. Sofern es in Bundesstaaten eine eigene Staatsangehörigkeit von Teilstaaten gibt, gelten Menschen mit der Staatsangehörigkeit des Bundesstaats in diesen Teilstaaten nicht als AuslĂ€nder (z. B. sind nicht-bayerische Deutsche in Bayern, wo es eine eigene bayerische Staatsangehörigkeit gibt, keine AuslĂ€nder). Ebenso gelten die Angehörigen der Teilstaaten desselben Bundesstaates nicht in einem anderen Teilstaat als AuslĂ€nder.
  2. Ist ein Staat durch Sezession entstanden, so gelten dessen BĂŒrger in dem Staat, von dem er sich losgelöst hat, dann nicht als AuslĂ€nder, wenn dieser den neuen Staat nicht völkerrechtlich anerkannt hat. So wurde beispielsweise zu keinem Zeitpunkt zwischen 1949 und 1990 von der Bundesrepublik Deutschland die StaatsbĂŒrgerschaft der DDR anerkannt (mit der Wirkung, dass zwar die Bundesdeutschen in der DDR seit 1967[7] offiziell als AuslĂ€nder galten, DDR-BĂŒrger hingegen in der BR Deutschland stets als Deutsche).
  3. Verliert ein Staat (z. B. in Folge eines verlorenen Kriegs) einen Teil seines Staatsgebiets, so können unter bestimmten UmstĂ€nden BĂŒrger dieses Staates, die im abgetrennten Gebiet ihren Wohnsitz behalten, auch die ursprĂŒngliche StaatsbĂŒrgerschaft behalten und ihren Abkömmlingen weitergeben. Das trifft z. B. auf Menschen zu, die polnische StaatsbĂŒrger sind, von deutschen StaatsbĂŒrgern abstammen und in einem Gebiet leben, das innerhalb der Grenzen Deutschlands von 1937 liegt. Diese Menschen gelten in Deutschland nicht als AuslĂ€nder.

„AuslĂ€ndische MitbĂŒrger“

Oft werden Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland als „auslĂ€ndische MitbĂŒrger“ bezeichnet.

Gleich im ersten Satz der Vorbemerkung zur zweiten Auflage des Bandes „Deutsches AuslĂ€nderrecht“ wurde hierzu 1986 festgestellt:

„Die gern ihrer beschönigenden Wirkung wegen gebrauchten Begriffe des ‚auslĂ€ndischen MitbĂŒrgers‘ oder ‚Gastarbeiters‘ sind irrefĂŒhrend, zudem geeignet, unbegrĂŒndete Illusionen hervorzurufen. Der Staatsfremde (Staatenlose oder AuslĂ€nder) ist kein MitbĂŒrger. Er ist Einwohner. [
] Die Rechte des AuslĂ€nders sind beschrĂ€nkt. Andererseits ist er nicht rechtlos.“[8]

Richtig daran ist, dass AuslĂ€nder als AuslĂ€nder keine BĂŒrgerrechte in Deutschland besitzen (wenn auch BĂŒrgern der EU einige BĂŒrgerrechte wie des Recht zur Teilnahme an der Wahl zum EuropĂ€ischen Parlament oder das Recht auf FreizĂŒgigkeit zugestanden werden). Zu ergĂ€nzen wĂ€re, dass deutsche StaatsbĂŒrger allenfalls ehemalige AuslĂ€nder sind (sofern sie nicht gebĂŒrtige Deutsche, sondern eingebĂŒrgert worden sind) und den Eindruck gewinnen können, ihr „Deutsch-Sein“ solle durch das Attribut „auslĂ€ndisch“ in Frage gestellt werden.

Allerdings wird in obigem Zitat nicht genĂŒgend berĂŒcksichtigt, dass es keine Deckungsgleichheit zwischen der juristischen Fachsprache einerseits und der Umgangssprache wie auch der Sprache der Politik andererseits gibt. Die Absicht derer, die von „auslĂ€ndischen MitbĂŒrgern“ sprechen, Menschen einzubeziehen, die von anderen als „Fremde“ ausgegrenzt werden sollen, wird in den meisten FĂ€llen durchaus verstanden.

AuslÀnderfeindlichkeit

Wenn von „AuslĂ€nderfeindlichkeit“ die Rede ist, dann ist meistens „Fremdenfeindlichkeit“ gemeint, indem das „Fremde“ am „Fremden“ abgelehnt wird.

Auf die Frage des „Instituts fĂŒr Demoskopie Allensbach“: „Einmal ganz allgemein gesprochen: Leben in Deutschland heute zu viele AuslĂ€nder oder nicht zu viele?“ antworteten 1984 79 % und 2008 53 % der Befragten mit „zu viele“. Der Anteil derer, die antworten, es gebe nicht zu viele AuslĂ€nder, lag 1984 bei 8 %, 2008 bei 24 %. Die Zahl der AuslĂ€nder ist zwischen 1984 und 2008 von 4,4 Millionen auf 7,3 Millionen gestiegen.[9]

Einzelnachweise

  1. ↑ aufenthaltstitel.de Definition „AuslĂ€nder“, abgerufen am 22. August 2010
  2. ↑ Migration online: Arbeitsmarkt http://www.migration-online.de/schlagwort._cGFnZS5zaWQ9Mw_.html
  3. ↑ Ljubomir Bratic: Das Primat der Eingeborenen. Zur PrekĂ€ritĂ€t der MigrantInnen, IG Kultur Österreich.
  4. ↑ Ludwig-Maximilians-UniversitĂ€t MĂŒnchen: BildungsinlĂ€nder http://www.vwl.uni-muenchen.de/studpl_vergabe/efv_pruefg/bi_odvp/index.html
  5. ↑ Akademisches Auslandsamt der UniversitĂ€t Regensburg: Bewerbungsablauf fĂŒr BildungsauslĂ€nder http://www-auslandsamt.uni-regensburg.de/bild_auslaender.de.html
  6. ↑ http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Einrichtungen/Zentrale%20Institute/IWT/FWG/Fussball-Paradoxie/fussballdeutscher.html
  7. ↑ Egbert A. Hoffmann: Vor zwanzig Jahren, am 20. Februar 1967, verkĂŒndete Ulbricht die „DDR“-StaatsbĂŒrgerschaft. Es geht um Deutsche mitten in Deutschland.
  8. ↑ Deutsches AuslĂ€nderrecht. 2. Auflage. Beck-Verlag. 1986. S.1
  9. ↑ Allensbach-Analyse – Das zarte PflĂ€nzchen Integration. In: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. MĂ€rz 2008 http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479E9E76425072B196C3/Doc~E1753C8F3F4324072B3A02A037829DCC0~ATpl~Ecommon~Scontent.html

Literatur

  • Eberwein, Helgo/Pfleger, Eva: Fremdenrecht fĂŒr Studium und Praxis, Wien, 2011, LexisNexis, ISBN 9783700750109
  • Ulrich Herbert: Geschichte der AuslĂ€nderpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, FlĂŒchtlinge, C. H. Beck Verlag, MĂŒnchen 2001, ISBN 3-406-47477-2.

Siehe auch

Weblinks

 Wikiquote: AuslĂ€nder â€“ Zitate
Wiktionary Wiktionary: AuslĂ€nder â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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