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Das Ausländerrecht bzw. „Fremdenrecht” wie es der österreichische Gesetzgeber nennt, ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Regelungen, die nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nur an andere Merkmale (wie etwa den Wohnsitz) anknüpfen, fallen hingegen nicht unter den Begriff. Dies gilt etwa für Regelungen des Steuerrechts oder des Familienrechts mit Auslandsbezug, die nur an einen Wohnsitz anknüpfen.
Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
Inhaltsverzeichnis |
Das Recht der Europäischen Union enthält zahlreiche ausländerrechtliche Regelungen:
Das deutsche Ausländerrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und des Ordnungsrechts. Das besondere Ordnungsrecht regelt spezialgesetzlich die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dabei geht der Gesetzgeber stets nach vergleichbarer Systematik vor: Eine potenziell abstrakt gefährliche Verhaltensweise wird unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt - z.B. das Führen eines Kfz erfordert eine Fahrerlaubnis (§ 2 StVO), das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen einen Waffenschein (§ 2 Absatz 2 WaffG), Herstellung, Einfuhr, Handeltreiben, Besitz von/mit Betäubungsmitteln eine Genehmigung des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (§§ 1, 3 BtMG). Die Gesetze sehen Regelungen über Erteilung, Versagung und nachträgliche Entziehung der Erlaubnisse vor. Verstöße sind als Straftatbestände ausgestaltet (§ 21 StVG, §§ 51, 52 WaffG, §§ 29 - 30a BtMG).
Im Ausländerrecht (neuerdings häufig auch Aufenthaltsrecht genannt) werden - dieser Systematik folgend - Einreise und Aufenthalt vom Erfordernis des Passbesitzes und des Besitzes eines Aufenthaltstitels abhängig gemacht (§§ 3 - 9 AufenthG), aufenthaltsverhindernde und -beendende Maßnahmen geregelt (§§ 15, 51 - 62 AufenthG) und Straftatbestände (§§ 95 - 97 AufenthG) sowie Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände (§ 98 AufenthG, § 77 AufenthV) vorgesehen.
Die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland betreffen, sind seit dem 1. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz enthalten. Beide Gesetze wurden als Bestandteile des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern mit der amtlichen Kurzbezeichnung Zuwanderungsgesetz erlassen, das daneben weitere Gesetzesänderungen enthielt. Hierbei stellt das Aufenthaltsgesetz das allgemeine Gesetz zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Ausländerrechts für Drittstaatsangehörige dar. Es regelt insbesondere
Zur Konkretisierung des Aufenthaltsgesetzes ermächtigt der Gesetzgeber in § 99 AufenthG das Bundesministerium des Innern als Exekutive zum Erlass einer Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Diese regelt u.a.
Darüber hinaus wird in § 42 AufenthG das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum Erlass der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ermächtigt, in der Fragen der Arbeitserlaubnis für Ausländer geregelt werden.
Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz. Im Rahmen des Asylrechts gelten vorrangig die Grundsätze von Art. 16a GG. Das AsylVfG regelt die Verfahrensweise für um Asyl nachsuchende bzw. Asyl beantragende Drittstaatsangehörige, ihre Einreise bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung (§§ 18 , 18a AsylVfG) und ihre Aufenthaltsverhältnisse (§§ 55 - 67 AsylVfG). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten ist nicht mehr in § 70 AsylVfG geregelt, sondern seit dem 1. Mai 2005 im AufenthG, und zwar in §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG.
Im AZR-Gesetz sind Vorschriften zur Führung des Ausländerzentralregisters enthalten.
Zur Durchführung des Ausländerrechts wurden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern erlassen
und im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Das deutsche Steuerrecht enthält im Allgemeinen keine Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit, was den Grund dafür bildet, dass in den Formularen für Steuererklärungen die Staatsangehörigkeit nicht angegeben werden muss.
Der grundlegende Erlass zum Ausländerrecht ist hier das Ausländergesetz (AuG)
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