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Bammert

Bammerthäuschen

Bammert, auch Ba(a)wart, Baiwe(r)t, Bauert und ähnlich[1], ist die alemannische Bezeichnung für einen Flur-, Wald- oder Rebhüter, also eine offizielle Aufsichtsperson im ländlichen Bereich. Die hochdeutsche, in der schweizerischen Schriftsprache gebräuchliche Bezeichnung ist Bannwart.

Der Bammert entspricht sachlich in vielem dem norddeutschen Büttel.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben des Bammerts in Gegenwart und jüngerer Vergangenheit

Flurwesen

In Rebgebieten hatte der Bammert oder Räbbammert oder Trüübelbammert hauptsächlich die Aufgabe, die reifen Trauben in den Weinbergen vor der Vernichtung durch Vogelschwärme (insbesondere Staren) zu schützen. Dies geschah durch den Einsatz von lauten Rasseln oder durch das Fangen eines Vogels, dessen Geschrei die anderen vertrieb. Die Dienstzeit des Bammert war begrenzt von der Reife der ersten Trauben bis zum Ende der Weinlese, also von etwa Anfang September bis Mitte/Ende Oktober. Der Bammert wurde meist nicht von der Gemeinde, sondern von den öffentlich-rechtlichen Status genießenden Körperschaften der Landbesitzer (in der Schweiz z. B. Genossamen, Markgenossenschaften, Korporationen) eingesetzt.

Heute existieren keine offiziellen Bammerte mehr. Die Aufgabe wird durch die örtlichen Winzer versehen. Sie handeln ehrenamtlich mit offizieller Genehmigung. Neben der Vertreibung von Vögeln hat sich das Aufgabengebiet erweitert. Vor allem an Wochenenden müssen Touristen und Wanderer aus den ab Anfang September geschlossenen Weinbergen ferngehalten werden, da diese durch Mundraub ebenfalls erhebliche Schäden verursachen können.

In der alemannischen Fastnacht ist der Räbbammert ein Häs (Narrenkostüm). Er stellt bei der Offenburger Hexenzunft eine zentrale Figur der Fasnacht/Fasent dar.

Auf den Räbbammert gemünzt sind Bammertsprüche wie: „Bammert, Bammert mit em Spiëß, d'Trüübli di sin zuckersiës, d'Öpfel die sin suur, der Bammert isch e Lumbebuur“ („Bammert, Bammert mit dem Spieß, die Trauben die sind zuckersüß, die Äpfel die sind sauer, der Bammert ist ein Lumpenbauer“).

Forstwirtschaft

Der Bammert oder Holzbammert war bis in die jüngere Zeit hinein in der ganzen deutschen Schweiz ein Angestellter in der Forstwirtschaft; amtlich gibt es ihn heute nur noch im Kanton Appenzell-Innerrhoden. Er war dem Förster untergeordnet, war dessen örtlicher Stellvertreter und damit für einen bestimmten Wald zuständig. Im Speziellen hatte er auch die Funktion eines Waldhüters.

Wasserwirtschaft

Im Berner Oberaargau hatte der Wässerbammert die Aufsicht über die Bewässerungsanlagen.

Alpwesen

Im Kanton Nidwalden bezeichnet Baiwert den Vorsteher bzw. die Aufsichtsperson einer Gemeinalp.

Niederer kommunaler Ordnungsdienst

Seit dem späten 20. und dem frühen 21. Jahrhundert werden in etlichen Gemeinden des unteren Baselbiets neue Bannwart-Stellen geschaffen. Ein solcher Bannwart kontrolliert die Einhaltung kommunaler und kantonaler Vorschriften im Bereich Abfallentsorgung, Hundehaltung und ähnlich und hat die Kompetenz, einen Fehlbaren bei mangelnder Einsicht beim Gemeinderat zu verzeigen.

Historisches

Der Bannwart hat historisch gesehen die Funktion, im Auftrag einer Grundherrschaft die Einhaltung der obrigkeitlichen Vorschriften zu überwachen, und nahm hierzu auch untergeordnete Amtsfunktionen wahr. Bann bedeutet ursprünglich obrigkeitliches Gebot oder Verbot unter Strafandrohung.[2] Die modernen Aufgaben als Aufsichtsperson in Rebberg, Wald und Flur machen dies noch deutlich. Schon früher verloren gegangen ist die spätmittelalterliche Funktion des Bannwarts als Bote bzw. als Gerichtsdiener.

Literatur

  • Alfred Blöchlinger: Forstgeschichte des Kantons Solothurn. Solothurn 1995.
  • Andreas Deutsch: Büttel. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte I, 2. Aufl., Berlin 2008, Sp. 798–799. ISBN 978-3-503-07912-4
  • Heinrich Gerholz: Gerholz-Kartei. Eine Sammlung alter Berufsbezeichnungen, Verein für Familienforschung e.V. Lübeck, Lübeck, 2005.

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Schweizerisches Idiotikon Bd XVI Sp. 1578/9.
  2. Schweizerisches Idiotikon Band IV Sp. 1270.
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