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Bestechung ist in Deutschland eine nach § 334 Strafgesetzbuch mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat. Bestechung begeht, wer einem Amtsträger (Wahlamt, Beamter, Angestellter im öffentlichen Dienst usw.), einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine Amtshandlung vorgenommen hat oder künftig vornehmen wird, einen Vorteil für sich oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Der Amtsträger, der den Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, ist wegen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu bestrafen. Oberbegriff ist Korruption.
Neben der staatlichen Funktionsfähigkeit in § 334 StGB wird auch der geschäftliche Verkehr in § 299 StGB vor Bestechung und Bestechlichkeit geschützt. Auch Drittvorteile sind hier geschützt.
Die Dienstleistung kann ein bloßer Hinweis sein, aber auch die Beschaffung von Informationen, auch solche, die der Geheimhaltung unterliegen (z. B. Angaben über eine Ausschreibung).
Der Vorteil ist in der Regel materiell messbar; er kann aber auch immaterieller Art sein (d. h. nicht direkt in Geld messbar) sein (Beispiel: jemand erhält als Bestechungsgabe einen Orden oder wird von einem Adligen adoptiert).
"Bestechung" beschreibt die Strafbarkeit des aktiven Teils einer derartigen Beziehung (Zuwendung eines Vorteils, um eine pflichtwidrige Handlung zu erwirken). Der passive Teil (Annahme eines Vorteils als Gegenleistung für das Erbringen einer pflichtwidrigen Handlung) wird wegen "Bestechlichkeit" bestraft.
Beachtlich ist, dass man in Deutschland bis vor einigen Jahren „Zuwendungen im Geschäftsverkehr“ (Bestechungsgelder) steuerlich absetzen konnte. Diese Zuwendungen wurden mancherorts als "nützliche Aufwendungen" (N.A.) verbucht.
Bekannte Bestechungsaffären waren bzw. sind:
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