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Die Betriebsnummer ist eine achtziffrige Zahl, die in Deutschland fortlaufend vom Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergeben wird. Sie dient zur Identifikation der Arbeitgeber bei der Sozialversicherung und findet in zahlreichen weiteren Geschäftsprozessen der Sozialversicherungsträger Verwendung. Anhand der Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV), die zwingend die Betriebsnummer enthalten müssen, wird auch die amtliche Beschäftigungsstatistik erstellt. Die – neben der wirtschaftsfachlichen Gliederung – darin enthaltene örtliche Beschäftigungsstruktur wird u.a. zur Verteilung des kommunalen Anteils an der Umsatzsteuer herangezogen. Insofern ist eine korrekte Betriebsnummer für die Kommunen Geld wert.
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Die Betriebsnummer kann vom Arbeitgeber selbst oder von einer vertretungsberechtigten Person beantragt werden. Häufig ist dies der Steuerberater des Arbeitgebers. Die Vergabe der Betriebsnummern sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebsdaten erfolgt seit dem 1. Januar 2008 bundesweit durch den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Die Beantragung kann telefonisch, schriftlich oder mithilfe eines Online-Antrags erfolgen.[1]
„Arbeitgeber“ ist jede natürliche oder juristische Person, für die mindestens ein sozialversicherungspflichtig bzw. geringfügig Beschäftigter tätig ist. Der Begriff „Unternehmen“ fasst alle Betriebs- und Arbeitsstätten desselben Arbeitgebers zusammen. Eine der Betriebsstätten fungiert als Unternehmenssitz. „Betrieb“ im Sinne des Meldeverfahrens ist eine regional und wirtschaftsfachlich abgegrenzte Einheit, in der Beschäftigte tätig sind. Der Betrieb kann aus einer oder mehreren Niederlassungen eines Unternehmens bestehen. Als Betrieb wird immer die Einheit bezeichnet, für die nach den Grundsätzen der Betriebsnummernvergabe eine Betriebsnummer zu vergeben ist.
Diese Grundsätze sind folgende:
Jeder Betrieb, der Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt gemäß § 28a Abs. 3 Nr. 6 SGB IV in Verbindung mit Artikel 1 § 5 Absatz 5 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV) eine Betriebsnummer. Hat ein Betrieb mehrere Niederlassung am selben Ort, reicht gemäß der o.a. Grundsätze eine Betriebsnummer dann aus, wenn die Niederlassung zu demselben Wirtschaftszweig gehört. Er kann dann alle Arbeitnehmer unter dieser Nummer zur Sozialversicherung anmelden. Beschäftigt er aber an einem anderen Ort – oder im selben Ort, aber in einem anderen Wirtschaftszweig – Arbeitnehmer, ist hierfür eine eigenständige Betriebsnummer erforderlich, weil die Beschäftigungsstatistik ansonsten verzerrt würde. Ändern sich die zu der Betriebsnummer gespeicherten Daten, z.B. weil der Betrieb umzieht oder sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes ändert und er in der Folge einem anderen Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, sind die Betriebe verpflichtet, diese Änderungen dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Grundsätzlich erfolgt die Vergabe einer Betriebsnummer durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der Bundesagentur für Arbeit.
Es gibt allerdings drei Ausnahmen:
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