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Bettler sind Menschen, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Almosen, milden Gaben anderer, bestreiten. Meistens wird um Geld gebettelt.
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Die Ursachen des Bettelns sind vielfältig, besonders in wirtschaftlich unterentwickelten Ländern sind Bettler verbreitet. Arbeitslosigkeit, Invalidisierung, Alter oder die Verweigerung von Sozialhilfe gelten als (weitere) Gründe.
Das Leben als Bettler kann auch selbst gewählt sein und hat bisweilen eine eigene Würde, besonders bei Bettelorden oder Einsiedlern.
In früheren Jahrhunderten, als es noch keine Sozialversicherungen gab, wuchs die Zahl der Bettler in vielen europäischen Städten stark an. Die Kirche und private Wohlfahrtseinrichtungen nahmen sich ihrer an. Doch bereits im Mittelalter empfand die Obrigkeit das rasche Anwachsen als Gefahr für ihre Herrschaft: Man begann, durch polizeiliche Anordnung den "unberechtigten Bettel" zu unterdrücken, anerkannte aber andererseits bei bestimmten Personengruppen, etwa hilflosen und gebrechlichen Menschen, durch Ausstellung behördlicher Bettelbriefe ein Recht, öffentlich um mildtätige Gaben zu bitten. Als älteste Bettlerordnung im deutschsprachigen Raum gilt die von Nürnberg aus dem Jahr 1478.
Außerdem sollten insbesondere der Reichsabschied von 1512, der Landfrieden von 1551 und die Reichspolizeiordnung von 1577 der Bettelei entgegenwirken. 1520 erließ z. B. der Zürcher Stadtrat auf vorherige Empfehlung von Ulrich Zwingli eine eigene Verordnung, die sich mit der Versorgung bedürftiger Personen befasste. Ausdrückliches Ziel dieser Regelung war es, die öffentliche Bettelei zu unterbinden und stadtfremde Bettler von der Stadt fernzuhalten. Es wurden zwei Pfleger gewählt, denen die Bedürftigkeitsprüfung und die Verteilung der durch den Rat bzw. durch Stifter zur Verfügung gestellten Mittel oblag. Um die Armen "ab der gasse" zu bringen, erfolgte eine regelmäßige Armenspeisung. Der Zugang hierzu war davon abhängig, dass der jeweils Bedürftige vorher nicht öffentlich gebettelt hatte: Die "ordnung und Artikel antreffend das almuosen" regeln, "das hinfür aller bettel in der stadt Zürich, es sye von heimischen oder frömbden personen, abgestellt sin sölle." Wenn einer trotzdem bettle, solle "im das almuosen 8 Tage abgeschlagen werden."[1]
Zahlreiche landespolizeiliche Verordnungen sollten in den deutschen Territorien das Betteln eindämmen, zumal nach dem Dreißigjährigen Krieg. Die englische Gesetzgebung bestrafte im 16. Jahrhundert Bettler und Landstreicher sogar durch Auspeitschungen und Brandmarkungen. Seit dem 17./18. Jahrhundert wurde ein Teil der Bettler auch in Arbeitshäusern untergebracht, um sie aus der Öffentlichkeit zu entfernen und ihre Arbeitskraft zu nutzen. Die Erziehung zu einer Fabrikdisziplin rückte im Zuge der Industrialisierung, ausgehend von den britischen Arbeitshäusern, immer stärker in den Vordergrund. Zum Bettelwesen für das ausgehende 19. Jahrhundert, insbesondere zum Einsatz von Kindern zur Bettelei schreibt Meyers Enzyklopädie von 1888:
Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten erließ das preußische Innenministerium am 1. Juni 1933 eine Verordnung zur Unterdrückung des öffentlichen Bettelunwesens. Armut und Bedürftigkeit wurden mehr und mehr kriminalisiert.
Aus religiöser Sicht ist die Unterstützung, Verpflegung und Beherbergung von Armen und Kranken ein Werk der Barmherzigkeit. Dabei ist Sachleistungen (Essen, warme Quartiere) der Vorzug zu geben, aus den oben genannten Bedingungen.
Die Erforschung der Genealogie der Bettler ist ein schwieriges Spezialgebiet, das sich auf oft umfangreiche Gerichts- und Polizeiakten, Steckbriefe usw. stützen kann.
Die auch heute noch gebräuchliche Benutzung der Bezeichnung Brandbrief als eine Ein- und Aufforderung zur schnellen Hilfe geht auf das als Brandbettelbrief bekannt gewordene Schriftstück zurück. Dieser Brandbettelbrief war ein Schreiben von Behörden, das sogenannten Abgebrannten, also Menschen die Hab und Gut und Haus durch einen Brand verloren hatten, zum Zwecke der Bettelei, die örtlich zum Teil streng verboten war, ausgegeben wurde. Da auch teilweise Missbrauch damit einherging, wurde mit Einführung der Feuerpflichtversicherungen die Brandbettelei abgeschafft.
Bis in die 1980er Jahre wurde Bettler in den offiziellen indischen Statistiken als anerkannter Beruf geführt. Dort gibt es, wie in vielen armen asiatischen Ländern, „Bettel-Mafias“. Dies sind geheime Untergrundorganisationen, die Kinder kaufen oder entführen und zum Betteln zwingen.
Betteln ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, doch Vortäuschung falscher Verhältnisse (zum Beispiel „bin obdachlos“, „Geldbörse gestohlen“) kann einen Bettelbetrug darstellen und aufdringliches Betteln kann in Deutschland als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.[2] Bettler sind z. T. obdachlos.
Betteln ist in Deutschland grundsätzlich steuerfrei, d. h. Einkünfte hieraus unterliegen nicht der Einkommensteuer. Sofern jedoch "gewerbsmäßiges" Betteln vorliegt,[3] können diese ggf. als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG aufgefasst werden, wobei dies praktisch kaum nachweisbar sein dürfte.
In den Medien gab es in der Vergangenheit Berichte, wonach insbesondere Verstümmelte oder geistig Behinderte durch die so genannte „Bettel-Mafia“ illegal aus Osteuropa in die Bundesrepublik geschleust wurden. [4] Besonders das Betteln von Kindern ist höchst umstritten. Problematisch ist es vor allem dann, wenn Kindern dadurch der regelmäßige Schulbesuch vorenthalten wird.
In Österreich gelten ähnliche Regeln wie in Deutschland. Jedoch muss bei Einkünften über 624,18 € Einkommensteuer bezahlt werden. Das Betteln mit Kindern ist seit der Einführung eines entsprechenden Gesetzes im Juni 2005 strengstens untersagt und wird mit Haftstrafen oder Sozialarbeitspflicht geahndet. In Wien herrscht Bettelverbot bezüglich aggressiven, organisierten Bettelns, Bettelns unter Mitnahme unmündiger Minderjähriger und seit Juni 2010 zudem gewerbsmäßigen Bettelns, § 2 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz.[5]; Auch andere Bundesländer haben spezielle bußgeldbewehrte Regelungen gegen das Betteln erlassen, beispielsweise das Land Salzburg.[6]
Es werden sowohl in Österreich also auch in Deutschland immer wieder über teilweise oder allgemeine Bettelverbote diskutiert. Befürworter argumentieren, dass die Grundsicherung durch den Staat ohnehin gesetzlich garantiert sei und das Betteln nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes nötig sei. Diese Argumentation kann nicht für Personen geltend gemacht werden, die aus anderen Ländern (etwa Bulgarien, Rumänien, der Slowakei u.a.) nach Deutschland kommen, weil sie in ihren Herkunftsländern keine existenzsichernde Lohnarbeit oder staatliche Unterstützung bekommen, und die in Deutschland keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Ein weites Argument für Bettelverbote ist, dass insbesondere Kinder durch das Betteln in ihrer Sozialisation beeinträchtigt werden. Teilweise wird argumentiert, dass durch die Bettelverbote Bettler vor Ausbeutung durch mafiöse Strukturen geschützt werden sollen.
Kritiker von Bettelverboten lehnen Bettelverbote mit Verweis auf die Grundrechte (Recht auf freie Lebensführung, Recht auf Erwerbsfreiheit) und die fehlende Existenzgrundlage und fehlende andere Einkommensmöglichkeiten, die Menschen zum Betteln treibt, ab.
Es gibt ein Cello vom Geigenbauer G.B. Guadagnini mit dem Namen "Il Mendicante" (Der Bettler). Es soll im 19. Jahrhundert einem Bettler in Paris gehört haben, der es wegen seines unvergleichlichen Klanges trotz seiner Armut nicht verkaufte. Dieses Cello gehört heute dem Cellisten Thomas Beckmann.