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Die Bewusstseinsstörung ist eine Störung des Bewusstseins, das heißt einer der Vitalfunktionen und Elementarfunktionen der menschlichen Psyche, und gehört zu den psychopathologischen Symptomen.
Unter Bewusstseinsstörung wird in der deutschsprachigen Psychopathologie[1] jede Beeinträchtigung oder – subjektiv ggf. sogar positiv empfundene – Veränderung[2] des gewöhnlichen (normalen, durchschnittlichen oder gewohnheitsmäßig eingenommenen) Tages-, Normal- oder Alltagsbewusstseins[3] verstanden, soweit die Fähigkeit Betroffener zur Selbstkontrolle dabei derart verändert ist, dass die Möglichkeit der üblichen Interaktion mit ihnen erschwert oder unmöglich ist.
Inhaltsverzeichnis |
Formal können die Bewusstseinsstörungen in quantitative und qualitative Bewusstseinsstörungen eingeteilt werden.
| Klassifikation nach ICD-10 | ||
|---|---|---|
| R40.0 | Somnolenz | |
| R40.1 | Sopor | |
| R40.2 | Koma | |
| ICD-10 online (WHO-Version 2011) | ||
Quantitative Bewusstseinsstörungen (Bewusstseinsverminderungen) wirken sich aus auf die Vigilanz, den Wachheitsgrad. Die Wachheitsstufen reichen von Benommenheit über Somnolenz und Sopor bis hin zur Bewusstlosigkeit bzw. den verschiedenen Graden von Koma.
Qualitative Bewusstseinsstörungen wirken sich auf die Bewusstseinsklarheit aus d. h. die Bewusstseinsinhalte sind verändert und die Bewusstseinsklarheit ist vermindert.
Als qualitative Bewusstseinsstörungen gelten neben der Bewusstseinstrübung alle Formen der Bewusstseinseinengung und Bewusstseinsverschiebung und -erweiterung.
Vorkommen/Mögliche Ursachen: Medikamente, Intoxikationen, Drogen, Entzug, Metabolische Erkrankungen, Tumor und Schädel-Hirn-Traumen, Kardiovaskuläre Probleme, Delir, Morbus Alzheimer, vaskuläre Demenz, Paroanoid-halluzinatorische Schizophrenie.
Vorkommen: nach epileptischen Anfällen, bei Schädel-Hirn-Traumen, bei Gehirnentzündungen oder im pathologischen Rausch.
Vorkommen: Drogen, beginnende Manie, beginnende Schizophrenie.
Eine Bewusstseinsminderung ist immer ein Symptom einer körperlichen Gesundheitsstörung. Dabei kommen in Betracht:
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Mögliche Ursachen können sein:
Der Patient reagiert nur verlangsamt, nicht situationsgerecht oder gar nicht auf (lautes) Ansprechen und/oder Anfassen. Bei fortgeschrittener Bewusstseinsstörung zeigt er auch nur ungezielte Abwehr oder keine Reaktion auf Schmerzreize.
Bewusstseinsstörungen aller Art führen im Zivilrecht zur Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften (§ 105 BGB) sowie zu Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). Für die Deliktsfähigkeit besteht aber eine Ausnahme bei dem Konsum von Alkohol („geistiges Getränk“) und berauschenden Mitteln: Hat sich der Schädiger freiwillig und in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von der Rauschwirkung in einen Zustand versetzt, der die freie Willensbildung ausschließt, so handelt er trotzdem schuldhaft, § 827 S. 2 BGB.
Verhalten im Zustand der Bewusstlosigkeit fällt im Strafrecht nicht unter den Begriff der Handlung. Ist der Tatverdächtige psychisch krank, geistig behindert oder aber durch berauschende Mittel und Medikamente in einem die bewusste Wahrnehmung und freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand geraten, so ist er je nach Intensität/Ausprägung der Beeinträchtigung schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB). In Frage kommt aber dennoch eine Strafbarkeit wegen Vollrauschs (§ 323 a StGB), sofern die tatsächliche oder wegen des Grundsatzes „in dubio pro reo“ nicht auszuschließende Schuldunfähigkeit auf Alkohol oder anderen Rauschmitteln beruht. Diese Vorschrift, die der NS-Gesetzgeber 1933 in das deutsche StGB eingefügt hat (siehe Artikel zum Vollrausch), steht im Konflikt mit dem Schuldprinzip, da sie strafrechtlich an das „Sich-Berauschen/Betrinken“ anknüpft und die schuldunfähig begangene Tat (z. B. Mord) nur als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit berücksichtigt. Rechnung getragen wird diesen verfassungsrechtlichen Bedenken (das Schuldprinzip folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs. 3 GG) mit dem Umstand, dass die Strafe aus § 323a (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) im Urteilsspruch nicht höher ausfallen darf, als es die Strafandrohung der „Rauschtat“ zulässt, § 323a Abs. 2. Eine weitere Möglichkeit auch im Zustand der Schuldunfähigkeit die Vorwerfbarkeit herzustellen und damit eine Strafe zu ermöglichen, ist die umstrittene Rechtsfigur der „actio libera in causa“ (deutsch: eine in der Ursache freie Handlung). Dabei wird das vorwerfbare Element nicht in der Tatbegehung selbst gesehen, sondern in dem zeitlich vor dem Rausch gefassten Tatentschluss, die Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit zu begehen. Auch die actio libera in causa begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. So sieht man in ihr einen Verstoß gegen das strafrechtliche Koinzidenzprinzip (verankert im Art. 103 Abs. 2 GG), nach dem Tatbegehung und Schuld zeitlich parallel vorhanden sein müssen. Während man sich in der Literatur zahlreicher Begründungsmöglichkeiten bedient (actio libera in causa als Ausnahme vom Koinzidenzprinzip, Vorverlagerung der Strafbarkeit, Rauschtäter ist das schuldlose Werkzeug für den gleichen Täter im Normalzustand), die mehr oder weniger begründbar sind (siehe dazu den Hauptartikel zur actio libera in causa), lehnt die Rechtsprechung diese Rechtsfigur für eigenhändige Delikte wie §§ 316 und 153 StGB gänzlich ab und enthält sich in den übrigen Fällen der Stellungnahme. Die Figur der fahrlässigen actio libera in causa indes ist überflüssig, da man z. B. bei einer versehentlichen Tötung eines Kindes durch einen volltrunkenen und damit nicht schuldfähigen Täter bei entsprechender Vorhersehbarkeit bereits in dem Antritt der Fahrt bzw. dem Betrinken unter der Gefahr einer Fahrt eine die Fahrlässigkeit begründende Sorgfaltspflichtwidrigkeit erblicken kann. Nicht betroffen von dem Konflikt mit dem Schuldprinzip, weil von persönlicher Vorwerfbarkeit (= Schuld) unabhängig verhängbar, sind die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Konkret kommen insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64) in Betracht.
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