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Die Bezirkshauptmannschaft ist die allgemeine Verwaltungsbehörde der Politischen Bezirke bzw. Verwaltungsbezirke Österreichs in erster Instanz. Sie ist eine der beiden Ausprägungen der Bezirksverwaltungsbehörde.
Es gibt hier keine gewählten, sondern nur beamtete Organe. Sie werden von der Landesregierung ernannt. Der oberste Beamte ist der Bezirkshauptmann (Titel wird sowohl für Männer als auch für Frauen verwendet).
Mit Stand 1. Jänner 2007 gab es in ganz Österreich 84 Bezirkshauptmannschaften. Dazu kommen 15 Städte mit eigenem Statut, die die Bezirksverwaltung in ihrem Magistrat selbst besorgen. (In zwölf dieser Städte bestehen für die Sicherheitsverwaltung zuständige Bundespolizeidirektionen.)
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Obwohl Landesbehörde, erfüllt die Bezirkshauptmannschaft, kurz auch BH genannt, sowohl Bundes- (mittelbare Bundesverwaltung) als auch Länderaufgaben. Hier sind die verschiedensten Fachgebiete angesiedelt:
Außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen (ein solcher besteht derzeit für die Stadtgemeinde Leoben im Bezirk Leoben und für die Stadtgemeinde Schwechat samt Flughafen im Bezirk Wien-Umgebung) obliegt auch die Sicherheitsverwaltung den Bezirkshauptmannschaften. Die Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei sind diesen bei der Besorgung der Sicherheitsverwaltung unterstellt. Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
Nicht zuständig ist die BH für Statutarstädte (hier werden die Aufgaben vom Magistrat, der zweiten Ausprägung der Bezirksverwaltungsbehörde, wahrgenommen) sowie für das gesamte Justizwesen. In der Bundeshauptstadt (zugleich Bundesland) Wien bestehen keine Bezirkshauptmannschaften; auch hier fallen deren Aufgaben in die Zuständigkeit des Magistrats.
In manchen Bezirken gibt es auch Außenstellen, so genannte Politische Exposituren. Heute gibt es nur mehr eine im Bezirk Liezen: Politische Expositur Gröbming. Eine Politische Expositur betreut einen formal selbstständigen Bezirk, der aber von einer benachbarten Bezirkshauptmannschaft fremdverwaltet wird. Die Politische Expositur ist die einzige zuständige Behörde in ihrem Bereich, geführt wird sie von einem Expositurleiter. In manchen Bezirken gibt es auch Außenstellen, die keinen eigenen Amtsleiter haben, aber ebenfalls einen örtlichen Zuständigkeitsbereich. Beispiel: Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung betreibt, da der Bezirk örtlich geteilt ist, Außenstellen in Gerasdorf bei Wien, Purkersdorf, Schwechat sowie sogar eine weitere außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, nämlich in Wien-Innere Stadt.
Bezirkshauptmannschaften wurden im Kaisertum Österreich 1850 in allen Kronländern eingerichtet, um die im gleichen Jahr autonom eingerichteten Ortsgemeinden eines Gebietes zur nächstgrößeren Verwaltungseinheit zusammenfassen zu können. (Nächsthöhere Instanz über den Bezirkshauptmannschaften war in gesamtstaatlichen Angelegenheiten der k.k. Statthalter, in Landesangelegenheiten der Landesausschuss.) 1854 sprach man juristisch von gemischten Bezirksämtern, in denen Verwaltung und Justiz noch nicht getrennt waren; die Größe des Gebiets entsprach der eines Gerichtsbezirks. 1868 wurden die Bezirkshauptmannschaften auf Grund der Dezemberverfassung 1867 für Cisleithanien, die die vollständige Trennung von Verwaltung und Gerichtsbarkeit vorsah, zu reinen Verwaltungsinstitutionen. In Transleithanien, das nunmehr innenpolitisch selbstständig geworden war, fungierten Komitate als politische Bezirksbehörden.
Nach dem Zerfall der Donaumonarchie 1918 blieben Bezirkshauptmannschaften in der Republik Österreich und der Tschechoslowakei bis heute erhalten. Karl Renner überlegte 1918 / 1919, demokratisch gewählte Bezirkschefs und -parlamente in die republikanische Verfassung Österreichs aufzunehmen, setzte sich damit aber nicht durch. (Nur im Bundesland Wien bestehen seither gewählte Bezirksvorsteher und Bezirksvertretungen, die kommunalpolitische, aber keine behördlichen Kompetenzen haben.)
Seit 1924 werden Bezirkshauptmänner (und -frauen) in Österreich als Landesbeamten von der jeweiligen Landesregierung bestellt; sie haben Kompetenzen des Bundes und des Bundeslandes wahrzunehmen und in Bundesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung) Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des von ihm beauftragten Landesrats, in Landesangelegenheiten Weisungen der Landesregierung als Kollegialorgan zu beachten. In Bundesangelegenheiten untersteht der Landeshauptmann bzw. der Landesrat diesbezüglich dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers.
Im Gegensatz zu Deutschland gab es in Österreich bis 2010 keine Gebietsreformen (Kreisreform) mit Zusammenlegungen von Bezirken. 2011 wurde vom Land Steiermark, das mit großen Budgetproblemen zu kämpfen hat, aus Kostengründen mit der Zusammenlegung benachbarter Bezirke bzw. Bezirkshauptmannschaften begonnen.
Aufgelassen und nicht mehr wieder errichtet wurden bisher nur folgende Bezirkshauptmannschaften:
Seit 1868 neu eingerichtete Bezirkshauptmannschaften (im heutigen Österreich und noch heute bestehend):
Wird heute als Bezirkshauptmannschaft sowohl das Gebäude als auch die Verwaltungsebene eines politischen Bezirkes als Bezirkshauptmannschaft bezeichnet, so bedeutete der Begriff in den Anfängen den politischen Bezirk in seiner Gesamtheit. Als Beispiel sei hier der Erlass des Innenministeriums vom 9. August 1849 herangezogen.[1].