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„Bierut-Dekrete“ ist eine von Vertretern der deutschen Vertriebenenverbände geprägte Bezeichnung für die polnischen Dekrete, Verordnungen und Gesetze, die im Rahmen der Vertreibung der Bevölkerung 1945/1946 aus den ehemaligen deutschen Provinzen Ostpreußen, Pommern, Schlesien und Ost-Brandenburg sowie der Volksdeutschen aus dem Gebiet Polens in den Grenzen von vor dem 1. September 1939 von der polnischen Regierung in der Zeit von 1945 bis 1946 erlassen wurden.
Benannt wurden sie – wahrscheinlich in Anlehnung an die tschechischen Beneš-Dekrete – nach Bolesław Bierut, dem Generalsekretär des Zentralkomitees der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei (PVAP). Kursierte der Begriff lange Zeit nur in der Vertriebenenpresse, wurde die Bezeichnung später auch von Tageszeitungen übernommen.[1][2] In der Geschichtswissenschaft ist er aber nicht gebräuchlich.
Bei den „Bierut-Dekreten“ ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Bestimmungen, welche die ehemaligen deutschen Ostgebiete betrafen, und denjenigen, bei denen es um die Vertreibung der Angehörigen der deutschen Minderheit in „Altpolen“ ging.
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Dekret und Gesetz „über den Ausschluss feindlicher Elemente aus der polnischen Volksgemeinschaft“ von 1945 sowie das Dekret vom 13. September 1946 über den „Ausschluß von Personen deutscher Nationalität aus der polnischen Volksgemeinschaft“ betraf die deutsche Minderheit in „Altpolen“. Hiermit wurden Vertreibung und Enteignung der deutschen Teilbevölkerung straffrei gestellt.
Da die Bewohner der ehemals deutschen Gebiete nie polnische Staatsbürger gewesen waren, gab es keine Notwendigkeit für ein Ausbürgerungsgesetz. Das „Gesetz vom 6. Mai 1945 über das verlassene und aufgegebene Vermögen“ und das „Dekret vom 8. März 1946 über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen“, welche die einverleibten deutschen Ostgebiete betrafen, gingen von der Fiktion aus, das Vermögen sei von der vormaligen Bevölkerung „verlassen“ bzw. „aufgegeben“ worden, bedeuteten aber de facto die Enteignung der dortigen vertriebenen Bevölkerung. Die Vertreibung der „Reichsdeutschen“ als solche erfolgte nach Friebe (2004) dagegen ohne gesetzliche Grundlage.