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Unter Brandstiftung versteht man das vorsätzliche oder fahrlässige und unerlaubte Inbrandsetzen eines nicht dazu bestimmten Sachgutes. Für das Jahr 2005 ermittelte das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V., dass 15% aller Brände in Deutschland durch Brandstiftung entstanden.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Der Großteil der aufgeklärten Brandstiftungen dient dem Versicherungsbetrug oder der Vertuschung anderer Straftaten (etwa Einbruch, Unterschlagung). Jedoch bleiben etwa 65% der Brandfälle unaufgeklärt.[2]
Hierunter lassen sich alle Fälle zusammenfassen, bei denen das Verhalten der Brandstifter von den üblichen Normen des menschlichen Zusammenlebens abweicht, unter Umständen sogar krankhafte Züge aufweist (Rachsucht, krankhafter Neid, Hass, krankhafte Eifersucht, Pyromanie, Geltungssucht, Zerstörungswut). Es besteht oft eine enge Beziehung des Täters zum Eigentümer oder Besitzer der beschädigten Sache.
Hierunter sind die Brandstiftungsfälle einzustufen, bei denen der Täter Druck auf die Öffentlichkeit auszuüben versucht, um eine Veränderung der bestehenden Verhältnisse im weitesten Sinn zu erreichen. Es kann sich dabei um politische, soziale, ethnische oder gar religiöse Beweggründe handeln (Wirtschaftssabotage, Stimmungsmache, Arbeitskämpfe, Einschüchterung, Erpressung, Terror). Im Falle politisch motivierter Gewalt spricht man auch von einem Brandanschlag.
Kinderbrandstiftungen lassen sich nicht in die beschriebenen Kategorien einordnen. Es überwiegen Neugier, Abenteuerlust, kindliche Lust am Flackern und Prasseln des Feuers oder auch eine angeborene Pyromanie, die schon im Kleinkinderalter auftritt.
Zu diesem Themenkomplex gab es ein Forschungsprojekt am Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft an der Juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum. Im Bericht über dieses Projekt ging der Autor Frank D. Stolt davon aus, dass es sich um ein in absoluten Zahlen ständig zunehmendes Problem handele, das Schäden in volkswirtschaftlich relevanter Größe verursache und durch die Berichterstattung der Massenmedien schon fast zu einem Alltagsphänomen geworden sei. [3]
Der Anteil von Feuerwehrleuten unter den Brandstiftern ist umstritten. Laut deutschen Feuerwehrverband, seien nur ca. 0,3 Promille aller Brandstiftungen auf Feuerwehrleute rückführbar,[4], auch Stolt geht von einem Problem im Promillebereich aus[5]. Keine dieser Behauptungen lässt sich mit Zahlen untermauern, da in Deutschland über die sozialen Hintergründe von Brandstiftern keine Statistik geführt wird.
In der Regel sind Brandstiftungen durch Feuerwehrangehörige keine politisch motivierten Gewalttaten. Vielmehr liegen die Motive im Bereich der Psyche. Sowohl das Erreichen eines Kicks bei Einsätzen als auch Sensationsdrang und der „Drang nach sozialer Anerkennung“[5] können Auslöser für derartige Brandstiftungen sein. Besondere Risikofaktoren, die sich von denen anderer Straftaten unterscheiden, sind nicht belegbar. Wie bei allgemeinen Brandstiftungen finden sich auch hier die Masse an Brandstiftern unter der männlichen Bevölkerung bis 25 Jahren.[6]
Die Brandstiftung steht im Abschnitt der gemeingefährlichen Straftaten. Tathandlung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen oder das durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören einer Sache. Damit kann die Brandstiftung als qualifiziertes Delikt der Sachbeschädigung verstanden werden, was aber auf Grund des Tatbestandsmerkmales "fremd" nur auf § 306 StGB zutrifft, da es lediglich dort vorhanden ist.
Die Brandstiftung ist in §§ 306, 306a-f StGB geregelt. Zum Grunddelikt der Brandstiftung (§ 306 StGB), mit einer Strafandrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kommen die schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), die besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB), die Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB), die fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB), sowie die Herbeiführung einer Brandgefahr (§ 306f StGB). Da der Zeitraum für einen Rücktritt vom Versuch in der Regel bei der Brandstiftung sehr kurz ist, hat der Gesetzgeber in § 306e StGB die tätige Reue vorgesehen, die dem Täter, sofern er freiwillig den Brand löscht, Milderung bei Taten der § 306, § 306a, § 306b StGB oder Straffreiheit bei Taten des § 306d StGB einräumt.
Vom Delikttypus her sind die § 306, § 306a, § 306b, § 306c StGB Verbrechen; die Delikte nach § 306d und § 306f StGB sind Vergehen.
Liegen bei Brandstiftung psychische Ursachen vor (z. B. Pyromanie), ist vom Gericht stets die Anwendung des § 20 StGB (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen) sowie des § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) zu prüfen.
Im Fall des Versicherungsbetruges spricht man auch umgangssprachlich oft von einem "Warmabbruch" oder einer "Warmsanierung", was darauf zurückzuführen ist, dass der Täter, in diesem Fall der Hauseigentümer beispielsweise, auf Kosten der Versicherung sich eines alten Gebäudes entledigen will. Manchmal versuchen Täter mittels des "Warmabbruchs" so Vorschriften des Denkmalschutzes zu umgehen, welche nicht selten einem Gebäudeabbruch entgegenstehen.
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