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| Bundesamt für Migration (BFM) | |
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| Hauptsitz | Wabern |
| Vorsteher | Mario Gattiker |
| Website | www.bfm.admin.ch |
Das Bundesamt für Migration (BFM) (französisch Office fédéral des migrations, italienisch Ufficio federale della migrazione, rätoromanisch Uffizi federal da migraziun) ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Es ist für Angelegenheiten mit Ausländern allgemein (Ausstellung von Einreisevisa, Einreisesperre, Einbürgerung etc.) und für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen (Anerkennung und Widerruf von Asyl) zuständig. Es ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) unterstellt.
Inhaltsverzeichnis |
Das Bundesamt entstand durch die Zusammenlegung des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) und des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) am 1. Januar 2005.
Direktor des Bundesamtes ist Mario Gattiker, er leitet seit November 2011 die Stelle interimistisch, ab 2012 ganz.[1] Er löste Alard du Bois-Reymond, der von Januar 2010[2] bis Ende Oktober 2011 das Amt leitete, ab.[3]
Gegliedert ist das BFM in eine Stabsabteilung und vier Hauptabteilungen:
Das BFM zählt 667 Arbeitsstellen und weist einen jährlichen Aufwand von rund 840 Millionen Schweizer Franken aus.[4] Das Bundesamt beschäftigt ausserdem Experten und Dolmetscher, welche bei Befragungen übersetzen. Diese werden bei Bedarf eingesetzt und werden für ihre Dienstleistungen nach Aufwand entschädigt.
Hauptsitz des Bundesamtes ist in Wabern. Des Weiteren werden fünf Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) für Asylsuchende betrieben, die an den Grenzen der Schweiz für die Aufnahme von Asylsuchenden und für eine summarische Befragung zur Reiseroute und zu den Asylgründen sorgen. Seit 2005 werden dort auch Entscheide betreffend Asylgesuch gefällt. Die Empfangs- und Verfahrenszentren stehen in Altstätten, Basel, Kreuzlingen, Chiasso und Vallorbe. Daneben unterhält das BFM eine Abteilung auf dem Flughafen Zürich.
Das Bundesamt ist zuständig für:
Das Asylverfahren wird seitens des BFM als
eingestuft. Es wird hier zwischen einer materiellen Überprüfung eines Asylgesuches und dem Nichteintreten auf das Asylgesuch unterschieden (Nichteintretensentscheid).
Als zusätzliche Abklärungen gelten: Expertisen und Gutachten, wie Abklärungen betreffend Sozialisierung im jeweiligen Herkunftsland, eine zusätzliche Befragung durch den zuständigen Sachbearbeiter im Hauptsitz Bern-Wabern und Botschaftsanfragen durch Schweizerische Auslandsvertretungen und deren Vertrauenspersonen.
Nach Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz werden von den Asylsuchenden im EVZ die persönlichen Daten erhoben inkl. Fingerabdrücke und Photographien. Nach einer meist kurzfristigen Aufnahme in dem jeweiligen EVZ werden die Asylsuchenden einem Aufenthaltskanton nach einem zu diesem Zweck eingeführten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so dass die Asylsuchenden gleichmässig in der Schweiz verteilt sind. Alle Unterlagen und die weitere Korrespondenz werden in einer der offiziellen Sprachen des jeweiligen Aufenthaltskantons verfasst, welchem die asylsuchende Person zugeteilt wurde.
Im Falle der Ablehnung eines Asylgesuchs kann gegen die entsprechende Verfügung des BFM eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erhoben werden. Dieses ersetzte die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) ab 1. Januar 2007 und übernahm die dort hängigen Verfahren.
Die Behandlungsfristen eines Beschwerdeverfahrens wurden mit der neuen Fassung des Asylgesetzes ab dem 1. Januar 2008 festgelegt; dabei spielt es eine Rolle, ob das Verfahren mit oder ohne zusätzliche Abklärungen behandelt wurde. Beschwerden bei Nichteintretensentscheiden werden prioritär schnell behandelt. Wegen der grossen Zahl von anhängigen Beschwerdeverfahren bleibt vorerst fraglich, ob gesetzlich vorgesehene Behandlungsfristen eingehalten werden können. Im Juli 2007 waren 6462 Fälle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Das Bundesamt veröffentlicht auf seiner Webseite monatlich Statistiken zum Bestand im Asylwesen.
46.92772222227.45230555556Koordinaten: 46° 55′ 40″ N, 7° 27′ 8″ O; CH1903: 601041 / 197403