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Architektenkammer ist ein öffentlich-rechtlicher Berufsverband der Architekten.
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Als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt eine Architektenkammer staatliche Aufgaben aus. Da das Architektenrecht Ländersache ist, bestehen die Architektenkammern auf Länderebene. Die Berufsaufgaben, die Eintragung in die Architektenliste und die Organisation der Kammern sind dementsprechend in den einzelnen Architektengesetzen der Länder geregelt. Die Aufgaben der Kammern umfassen z. B. „die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege zu fördern, …“[1], die für einen Fachverband üblichen Aufgaben wie Weiterbildung und Interessenvertretung. Das mittlerweile ebenfalls zu den regulären Leistungen der Landeskammern gehörende Führen eines (Architekten-)Büroverzeichnisses ist dagegen nicht gesetzlich geregelt.
Die Kammern werden von den eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten und Stadtplaner selbst verwaltet. Nur in die Architektenliste eingetragene Mitglieder der Architektenkammern dürfen diese Berufsbezeichnung oder Abwandlungen davon führen. Die Modalitäten der Aufnahme von Mitgliedern in die Kammer bzw. die Architektenliste werden ebenfalls durch die Architektengesetze bzw. eine landesrechtliche Eintragungs- und Löschungsverordnung geregelt.
Die Bundesarchitektenkammer ist im Gegensatz zu den Länderkammern keine öffentlich rechtliche Körperschaft, sondern ein privater Verein, in dem sich die 16 Länderkammern zusammengeschlossen haben. Zweck der Bundesarchitektenkammer (BAK) ist es „die gemeinsamen Belange der Architekten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf europäischer und internationaler Ebene gemäß den Beschlüssen der Bundeskammerversammlung und des Vorstandes zur Geltung zu bringen“ (§ 2 Abs. 1 der Satzung der BAK). Die Interessenvertretung der Architektenkammern auf der europäischen Ebene , dem Architects council of Europe obliegt der Architektenkammer Hessen.
Jeder Architekt ist verpflichtet, Pflichtmitglied der für seinen Geschäftssitz örtlich zuständigen Architektenkammer zu sein. Die Architektenkammern haben insoweit die weitere Aufgabe, das Berufsrecht der Architekten zu fördern und zu überwachen. Verstöße der Architekten gegen berufsrechtliche Regelungen können von den Berufsgerichten der Architektenkammern geahndet werden.
An der Spitze der polnischen Architektenberufsselbstverwaltung (samorząd zawodowy architektów) steht die Architektenkammer der Republik Polen (Izba Architektów Rzeczypospolitej Polskiej). Deren Organe sind:
An der Wojewodschaftsebene sind 16 Bezirksarchitektenkammer (okręgowa izba architektów) angelegt:
Deren Gremien sind: