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| Bundesgerichtshof — BGH — | |
|---|---|
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| Staatliche Ebene | Bund |
| Stellung der Behörde | Oberster Gerichtshof des Bundes |
| Gründung | 1. Oktober 1950[1] |
| Hauptsitz | Karlsruhe |
| Behördenleitung | Klaus Tolksdorf, Präsident des Bundesgerichtshofs |
| Website | www.bundesgerichtshof.de |
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das oberste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren. Ferner ist er für verwandte Spezialrechtsgebiete zuständig wie etwa das Berufsrecht in der Rechtspflege.
Er ist neben dem Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG).
Als Behörde ist der Bundesgerichtshof – wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht – ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht. Als Gericht ist der BGH aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit allerdings keiner Aufsicht unterstellt.
Nicht zu verwechseln ist der BGH mit dem Bundesverfassungsgericht, das seinen Sitz ebenfalls in Karlsruhe hat.
Inhaltsverzeichnis |
Der Bundesgerichtshof wurde 1950 gegründet. Er hat seinen Hauptsitz in Karlsruhe, im ehemaligen Erbgroßherzoglichen Palais. Der 5. Strafsenat des BGH hat seinen Sitz in der Villa Sack in Leipzig. Ursprünglich sollte nach der Wiedervereinigung der gesamte BGH in das historische Reichsgerichtsgebäude in Leipzig ziehen. Jedoch weigerten sich die Richter, Karlsruhe zu verlassen. Leipzig erhielt nur den 5. Strafsenat, der zuvor als einziger BGH-Senat zur Pflege der „gewachsenen Verbindungen zwischen West-Berlin und der Bundesrepublik“ in Berlin residiert hatte. In das Reichsgerichtsgebäude zog am 22. August 2002 das bis dahin ebenfalls in Berlin ansässig gewesene Bundesverwaltungsgericht.
Der Bundesgerichtshof soll durch seine Rechtsprechung die Rechtseinheit wahren und das Recht fortbilden.
Darüber hinaus nimmt das Gericht eine Vorreiterrolle im elektronischen Rechtsverkehr wahr, weshalb dort seit 2001 elektronische Dokumente eingereicht werden können. Der BGH war an der Entwicklung von XJustiz[2] maßgeblich beteiligt, mit dem bundesweit einheitliche Standards für den Austausch elektronischer Informationen geschaffen werden sollen.
Seit September 2007 können elektronische Dokumente in Form des ISO-zertifizierten OpenDocument-Formats beim Bundespatentgericht (und beim Bundesgerichtshof) eingereicht werden.[3]
Der BGH ist in Senate gegliedert, die je einen Vorsitzenden und sechs bis acht weitere Mitglieder haben. An den einzelnen Entscheidungen der Senate sind nicht alle Mitglieder beteiligt, sondern die Richter arbeiten in sogenannten Sitzgruppen, sodass Entscheidungen immer durch den Vorsitzenden und vier Beisitzer aus dem Kreis der weiteren Mitglieder getroffen werden. Es gibt:
Zusätzlich gibt es noch acht Spezialsenate, hauptsächlich für Entscheidungen bezüglich des Berufsrechts bestimmter Berufsgruppen. Diesen Senaten gehören die Richter zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in einem der Zivil- oder Strafsenate an, da die Spezialsenate nur selten zusammentreten:
Für die Entscheidungen über Ermittlungsanträge des Generalbundesanwalts in Strafverfahren (z. B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Haftbefehl) sind wie bei jedem Strafgericht besondere Ermittlungsrichter bestellt. Auch diese Tätigkeit erfolgt zusätzlich zu der in einem der Straf- oder Zivilsenate. Die Entscheidungen der Ermittlungsrichter können in bestimmten Fällen (§ 304 Abs. 5 StPO) durch Beschwerde angefochten werden, über welche ein Strafsenat des Bundesgerichtshofs entscheidet (kleiner Devolutiveffekt), der dann ausnahmsweise nur mit drei Richtern besetzt ist.
Die Richter am Bundesgerichtshof tragen durch die oben angeführten Aufgaben eine besondere Verantwortung. Durch die Auswahl der Richter kann die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland erheblich beeinflusst werden. Deshalb wird die Auswahl der Richter von einem Richterwahlausschuss vorgenommen. Diesem gehören die Justizminister der Länder und 16 vom Bundestag gewählte Mitglieder an. Die Richter werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundesgerichtshof gibt durch seinen Präsidialrat eine Stellungnahme zu einem Bewerber ab, diese Stellungnahme ist aber für den Richterwahlausschuss nicht bindend.
Vor dem Bundesgerichtshof können in Zivilsachen grundsätzlich (abgesehen von Patent-Nichtigkeitsverfahren) nur besonders zugelassene Rechtsanwälte auftreten. Die Zulassung erfolgt durch das Bundesministerium der Justiz (§ 170 BRAO). Zugelassen werden kann nur, wer durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird (§ 164 BRAO). Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof (§ 165 BRAO). Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof und nur dort zugelassen (Singularzulassung).
Die Zulassungsbeschränkung wird mit dem Erfordernis erhöhten revisionsrechtlichen Sachverstands begründet. Ob sie mit der Verfassung (insbesondere Art. 12 GG) vereinbar ist, wird seit Jahren immer wieder aufs Neue diskutiert. Der BGH hat es mit Beschluss vom 5. Dezember 2006[4] bejaht und die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 27. Februar 2008[5] nicht zur Entscheidung angenommen.
In Strafsachen kann hingegen jeder allgemein zugelassene Rechtsanwalt vor dem BGH auftreten.
Die Verteilung der einzelnen Verfahren auf die verschiedenen Senate ist im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts geregelt. Das Prinzip des gesetzlichen Richters verlangt, dass von vorne herein nach abstrakt-generellen Kriterien festgelegt ist, welcher Senat in welcher Besetzung für einen Fall zuständig ist, bevor der Bundesgerichtshof für eine Rechtssache zuständig wird. Auf diese Weise sollen Interessenkonflikte vermieden werden.
Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs regelt die Zuständigkeit der Senate dabei in Zivilsachen nach den betroffenen Rechtsmaterien, in Strafsachen in der Regel danach, welches Gericht die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Zusätzlich sind den Strafsenaten Sonderzuständigkeiten zugewiesen, so etwa dem 3. Strafsenat, der daher als Staatsschutzsenat bezeichnet wird. Der vollständige Geschäftsverteilungsplan steht auf den Seiten des Bundesgerichtshofs zum Download zur Verfügung.
Gegenwärtig (Geschäftsverteilung 2012[6]) bestehen im Groben folgende Zuständigkeiten:
| I. Zivilsenat: | Urheberrecht, Gewerblicher Rechtsschutz |
| II. Zivilsenat: | Gesellschaftsrecht |
| III. Zivilsenat: | Staatshaftungsrecht |
| IV. Zivilsenat: | Erbrecht |
| V. Zivilsenat: | Sachenrecht |
| VI. Zivilsenat: | Recht der unerlaubten Handlungen |
| VII. Zivilsenat: | Werkvertragsrecht |
| VIII. Zivilsenat: | Kaufrecht und Wohnraummietrecht |
| IX. Zivilsenat: | Insolvenzrecht, Haftung der Rechtsanwälte und Steuerberater |
| X. Zivilsenat: | Patentrecht, Vergaberecht, Reisevertragsrecht |
| XI. Zivilsenat: | Banken- und Kapitalmarktrecht |
| XII. Zivilsenat: | Familienrecht, gewerbliches Mietrecht |
| 1. Strafsenat: | Bezirke der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg und Stuttgart, Militärstrafsachen und Vergehen gegen die Landesverteidigung sowie Steuer- und Zollstrafsachen |
| 2. Strafsenat: | Bezirke der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Jena, Koblenz und Köln |
| 3. Strafsenat: | Bezirke der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Oldenburg und Rostock sowie Staatsschutzdelikte |
| 4. Strafsenat: | Bezirke der Oberlandesgerichte Hamm, Naumburg und Zweibrücken sowie Verkehrsstrafsachen |
| 5. Strafsenat: (Sitz: Leipzig) |
Bezirk des Berliner Kammergerichts sowie Bezirke der Oberlandesgerichte Brandenburg, Braunschweig, Bremen, Dresden, Hamburg, Saarbrücken und Schleswig |
Die Zuständigkeitsbereiche der Senate haben sich seit der Errichtung des BGH vielfach geändert, beispielsweise um der zunehmenden Bedeutung bestimmter Rechtsbereiche Rechnung zu tragen und eine ausgeglichene Arbeitsbelastung der Senate zu erreichen. Besonders anschaulich kann dies am Beispiel der regionalen Zuständigkeit der fünf Strafsenate für die Oberlandesgerichtsbezirke für die Zeit ab 1990 gezeigt werden.
Bis zur Wiedervereinigung hatte der 5. Strafsenat seinen Sitz in West-Berlin, war jedoch stets auch für andere westdeutsche Oberlandesgerichtsbezirke zuständig. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde der Senat nach Leipzig verlegt, behielt jedoch bis heute die Zuständigkeit für das (dann vergrößerte) Land Berlin.
In den ersten Jahren nach der Wiedervereinigung bestanden in den neuen Ländern die Bezirksgerichte der DDR fort. Jedem Strafsenat wurde die Zuständigkeit für die Bezirksgerichte in einem der fünf Länder zugewiesen (Mecklenburg-Vorpommern zum 1. Strafsenat, Thüringen zum 2. Strafsenat, Sachsen zum 3. Strafsenat, Sachsen-Anhalt zum 4. Strafsenat und Brandenburg zum 5. Strafsenat). Erst 1993 und 1994 wurden die Oberlandesgerichte Jena, Naumburg, Rostock, Brandenburg und Dresden errichtet.
Auch nach der Wiedervereinigung wurden gelegentlich einzelne Oberlandesgerichte der Zuständigkeit eines anderen Strafsenats unterstellt. So wechselte 1991 das OLG Oldenburg vom 5. in den 3. Strafsenat und 1993 das OLG Rostok mit seiner Errichtung vom 1. in den 4. Strafsenat. 1998 tauschten die OLGs Celle und Dresden die Senate, d.h. ab 1998 war Celle dem 3. Strafsenat und Dresden dem 5. Strafsenat zugewiesen. 2010 wechselte die Zuständigkeit für das OLG Schleswig vom 3. in den 5. Strafsenat[7] und 2012 die Zuständigkeit für das OLG Rostock vom 4. in den 3. Strafsenat und für das OLG Saarbrücken vom 4. in den 5. Strafsenat.[6]
Der Bundesgerichtshof veröffentlicht seine Entscheidungen seit 2000 in elektronischer Form (anonymisiert) auf seiner Website im Internet. Von den Richtern des Bundesgerichtshofs (und den Mitgliedern der Bundesanwaltschaft) werden die Entscheidungssammlungen BGHZ, BGHSt (vom Bundesgerichtshof in erster Linie zitiert, aber im strengen Sinn keine amtliche Sammlung) und BGHR (diese inzwischen nur noch digital) herausgegeben. Lediglich der Veröffentlichung von BGH-Entscheidungen (zum Teil mit Besprechung) ist die vierzehntäglich erscheinende Zeitschrift BGH-Report gewidmet. Daneben veröffentlichen viele juristische Fachzeitschriften Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Kostenpflichtig stehen die Entscheidungen (seit etwa 1984 im Wesentlichen vollständig, davor lückenhaft) in der Datenbank juris zur Verfügung.
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofs veröffentlicht häufig Pressemitteilungen zu anstehenden und ergangenen Entscheidungen sowie zum Zu- und Abgang von Richtern oder zur Ernennung von Vorsitzenden.
| Nr. | Name | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
|---|---|---|---|
| 1 | Hermann Weinkauff (1894–1981) | 1. Oktober 1950 | 31. März 1960 |
| 2 | Bruno Heusinger (1900–1987) | 1. April 1960 | 31. März 1968 |
| 3 | Robert Fischer (1911–1983) | 1. April 1968 | 30. September 1977 |
| 4 | Gerd Pfeiffer (1919–2007) | 1. Oktober 1977 | 31. Dezember 1987 |
| 5 | Walter Odersky (* 1931) | 1. Januar 1988 | 31. Juli 1996 |
| 6 | Karlmann Geiß (* 1935) | 1. August 1996 | 31. Mai 2000 |
| 7 | Günter Hirsch (* 1943) | 15. Juli 2000 | 31. Januar 2008 |
| 8 | Klaus Tolksdorf (* 1948) | 1. Februar 2008 |
| Nr. | Name | Beginn der Amtszeit | Ende der Amtszeit |
|---|---|---|---|
| Fritz Hauß (1908–2003) | 1972 | 1976 | |
| Walter Stimpel (1917–2008) | 1978 | 1985 | |
| Ludwig Thumm (1920–2011) | 1985 | 1988 | |
| Hannskarl Salger (1929–2010) | 1988 | 30. November 1994 | |
| Horst Hagen (* 1934) | 1. Dezember 1994 | 28. Februar 1999 | |
| Burkhard Jähnke (* 1937) | 1. März 1999 | 31. Mai 2002 | |
| Joachim Wenzel (1940–2009) | 1. April 2002 | 30. Juni 2005 | |
| Gerda Müller (* 1944) | 1. Juli 2005 | 30. Juni 2009 | |
| Wolfgang Schlick (* 1949) | 1. Juli 2009 |
Hat der Bundesgerichtshof Recht der Europäischen Union anzuwenden, so ist er gemäß Art. 267 AEUV grundsätzlich verpflichtet, eine noch ungeklärte Rechtsfrage vorab im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich daraus, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angegriffen werden können.
Der BGH ist auch für die österreichische Rechtswissenschaft von Bedeutung: Das österreichische Handelsrecht, das bis zur Einführung des Unternehmensgesetzbuchs am 1. Januar 2007 als wichtigstes Gesetz das 1938 in Österreich eingeführte deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) kannte, orientiert sich in Auslegungsfällen bevorzugt an Entscheidungen des BGH.
Karlmann Geiß (Hrsg), Kay Nehm (Hrsg), Hans Erich Brandner (Hrsg), Horst Hagen (Hrsg): Festschrift aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof. Heymann, Köln 2000, ISBN 3-45-224597-7
Verfassungsgerichtsbarkeit: Bundesverfassungsgericht
Ordentliche Gerichtsbarkeit: Bundesgerichtshof | Bundespatentgericht
Arbeitsgerichtsbarkeit: Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit: Bundesfinanzhof
Sozialgerichtsbarkeit: Bundessozialgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit: Bundesverwaltungsgericht | Truppendienstgericht Nord | Truppendienstgericht Süd
49.0068.39655555556Koordinaten: 49° 0′ 21,6″ N, 8° 23′ 47,6″ O