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| Basisdaten | |
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| Titel: | Bundesgesetz über den Datenschutz <tr> <td>Abkürzung:</td> <td>DSG</td> </tr> |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Schweiz |
| Rechtsmaterie: | Datenschutzrecht |
| Inkrafttreten am: | 1. Juli 1993
<tr>
<td>Letzte Änderung durch:</td>
<td>AS 2007 4983</td>
</tr><tr>
<td>Inkrafttreten der |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ist das Datenschutzgesetz der Schweiz. Es bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen und juristischen Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1).
Ein Kernelement ist das einklagbare Auskunftsrecht (Art. 8). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich und kostenlos zu erteilen. Der Inhaber der Datensammlung muss vollständig Auskunft erteilen und auch Angaben über die Herkunft und den Bearbeitungszweck machen.
Die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen obliegt dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, dessen Rechtsstellung und Aufgaben im fünften Abschnitt des Gesetzes geregelt sind.
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