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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege |
| Kurztitel: | Bundesnaturschutzgesetz |
| Abkürzung: | BNatSchG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht |
| Fundstellennachweis: | 791-9 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, ber. 1977 I S. 650) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1977 |
| Neubekanntmachung vom: | 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) |
| Letzte Neufassung vom: | 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) |
| Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. März 2010 |
| Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
14. Februar 2012 (Art. 9 G vom 6. Februar 2012) |
| GESTA: | F024 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege[1]. In der BRD ist es in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 rechtswirksam geworden und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer hat es in diesen das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.
Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden" (§ 4).
Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.
Abschnitt 1 (§§ 1 bis 7) regelt die allgemeinen Vorschriften.
Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.
Der Begriff "Gute fachliche Praxis" entstammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.
Abschnitt 2 (§§ 8 bis 12) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.
Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 19 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der "Eingriff" wird von § 18 Abs. 1 BNatSchG definiert als "Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im Einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.
Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muss bereits vor allem vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.
Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordert in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder gar einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (oft wesentlich zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.
Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:
Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund nach der europäischen Richtlinie "Natura 2000" miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.
In Abschnitt 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum internationalen Artenschutz, die im Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen ihre Grundlage haben. Die Umsetzung dieser Vorschriften obliegt überwiegend dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und den Zolldienststellen.
Abschnitt 6 (§§ 56 bis 58) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
In Abschnitt 7 (§§ 59 bis 62) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.
Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Abschnitt 8 (§§ 63 und 64)
Ergänzende Vorschriften finden sich in Abschnitt 9 (§§ 65 bis 68).
Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Abschnitt 10 (§§ 69 bis 73).
Das Bundesnaturschutzgesetz beruht auf der Diskussion um die rechtliche Basis des Naturschutzes in der BRD. Dabei wurden auch internationale Entwicklungen im Umweltrecht und Abkommen zum Artenschutz z. B. im Rahmen der EWG berücksichtigt. Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der BRD das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege und des administrativen Naturschutzes, die ein Recht der Landschaft einforderten, resultierte in den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregellung. Schließlich wurde es Ende 1976 als Rahmengesetz, an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft getreten[2].
Seither ist es auch unter Berücksichtigung internationaler Naturschutzvereinbarungen und flankierender Umweltgesetze z. B. UVPG mehrfach modifiziert worden. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Staatsgebiet der BRD hat es in diesen das Landeskulturgesetz abgelöst. Nach weiteren Veränderungen ist 2002 eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten, die 2010 aufgrund der Föderalismusreform nochmals revidiert worden ist[3]. Das Bundesnaturschutzgesetz beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des Art. 75 alter Fassung des Grundgesetzes zur Rahmengesetzgebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Naturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.
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