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| Staatliche Ebene | Bund |
|---|---|
| Stellung | Verfassungsorgan |
| GrĂŒndung | 23. Mai 1949 |
| Hauptsitz | PreuĂisches Herrenhaus, Berlin |
| Vorsitz | Horst Seehofer (Bayern, CSU), PrÀsident |
| Website | bundesrat.de |
Der Bundesrat ist ein Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, durch das die LĂ€nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union mitwirken. Jedes Land ist durch Mitglieder seiner Landesregierung im Bundesrat vertreten. Auf diese Weise werden die Interessen der LĂ€nder bei der politischen Willensbildung des Gesamtstaates berĂŒcksichtigt. Der Bundesrat verkörpert damit den Föderalismus in Deutschland, der nach der so genannten Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG nicht wesentlich geĂ€ndert oder gar abgeschafft werden kann.
Inhaltsverzeichnis |
Der Bundesrat â nur zu Beginn der Bundesrepublik Deutschland offiziell mit der Bezeichnung âDeutscher Bundesratâ, heute nicht mehr[1] â hat seit dem Umzug im Jahr 2000 von Bonn nach Berlin seinen Sitz im ehemaligen PreuĂischen Herrenhaus.
Im Plenarsaal nehmen die Mitglieder des Bundesrates in 16 Sitzblöcken hufeisenförmig Platz. Jedem Land steht ein Block mit je sechs SitzplĂ€tzen zur VerfĂŒgung. Ihnen gegenĂŒber an der Stirnseite des Plenarsaales etwas erhöht ist der Platz des PrĂ€sidiums, das die Sitzung leitet. Vor diesem steht das Rednerpult, davor wiederum sitzen die Stenografen. Vom PrĂ€sidium aus gesehen rechts ist die Bank fĂŒr Mitglieder der Bundesregierung und ihrer Beauftragten. Zur Linken des PrĂ€sidiums sitzen Mitarbeiter des Bundesrates. Die PlĂ€tze sind in alphabetischer Reihenfolge der LĂ€ndernamen angeordnet: Vom PrĂ€sidium aus rechts auĂen sitzen die Vertreter Baden-WĂŒrttembergs, links auĂen schlieĂlich die Bundesratsmitglieder aus ThĂŒringen.
An den Seiten und an der RĂŒckwand des Saales befinden sich SitzplĂ€tze fĂŒr Beauftragte der LĂ€nder und des Bundes. SchlieĂlich befinden sich oberhalb des Saales an den SeitenwĂ€nden die PressetribĂŒnen und an der RĂŒckseite die BesuchertribĂŒne. Oberhalb des PrĂ€sidiums sind an der Stirnwand die LĂ€nderwappen in alphabetischer Reihenfolge der LĂ€nder angebracht.
Von der GrĂŒndung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 an bis zum Umzug im Sommer 2000 nach Berlin war der Bundesrat im NordflĂŒgel des Bundeshauses in Bonn untergebracht. Im dortigen Plenarsaal hatte 1948/49 schon der Parlamentarische Rat das Grundgesetz erarbeitet. Der Bundesrat unterhĂ€lt dort eine AuĂenstelle, in der sich die Zentrale Stelle der LĂ€nder in Europaangelegenheiten befindet. AuĂerdem treten hier regelmĂ€Ăig die FachausschĂŒsse zusammen, deren zustĂ€ndige Bundesressorts nach dem Berlin/Bonn-Gesetz ihren ersten Dienstsitz in Bonn behalten haben. Es sind der Ausschuss fĂŒr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der Ausschuss fĂŒr Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie der Ausschuss fĂŒr Kulturfragen, die immer dann in Bonn tagen, wenn nicht zeitgleich der Deutsche Bundestag seine Ausschuss- und Plenarwoche hat.
Das Grundgesetz formuliert den Auftrag des Bundesrates in Art. 50 mit knappen Worten wie folgt: âDurch den Bundesrat wirken die LĂ€nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union mit.â Die LĂ€nder, vertreten durch die Landesregierungen, handeln im Bundesrat und wirken auf diese Weise in den genannten Bereichen mit, wobei die Arten der Mitwirkung jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind.
Der Parlamentarische Rat hatte fĂŒr den Bundesrat zunĂ€chst auch den Namen LĂ€nderkammer diskutiert (als Gegensatz zur ebenfalls vorgeschlagenen Volkskammer als Bezeichnung fĂŒr den Bundestag), dies wurde spĂ€ter jedoch wieder verworfen.[2] Auch heute wird der Bundesrat gelegentlich als âzweite Kammerâ bezeichnet. Er ist dennoch nach dem Grundgesetz ein eigenstĂ€ndiges Verfassungsorgan des Bundes und ânicht eine zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, die gleichwertig mit der âersten Kammerâ entscheidend am Gesetzgebungsverfahren beteiligt wĂ€reâ.[3]
â Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)
Der Bundesrat hat neben der Bundesregierung und dem Bundestag das Recht zur Gesetzesinitiative. BeschlieĂt er einen Gesetzentwurf, so wird dieser zunĂ€chst der Bundesregierung zugeleitet, die hierzu Stellung nehmen kann. Der Entwurf sowie die Stellungnahme sind dem Bundestag in der Regel innerhalb von sechs â in bestimmten FĂ€llen innerhalb von drei bzw. neun â Wochen zuzuleiten.
GesetzentwĂŒrfe der Bundesregierung werden zunĂ€chst dem Bundesrat zugeleitet, der im ersten Durchgang hierzu Stellung nehmen kann. Auch hier gilt regelmĂ€Ăig eine Frist von sechs (in besonderen FĂ€llen drei oder neun) Wochen. Die Bundesregierung kann zu der Stellungnahme des Bundesrates eine GegenĂ€uĂerung abgeben, bevor sie den Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einbringt.
Die Beteiligung des Bundesrates im so genannten zweiten Durchgang unterscheidet sich dahingehend, ob das vom Bundestag beschlossene Gesetz die Zustimmung des Bundesrates benötigt, um in Kraft treten zu können. Ein solches Gesetz wird auch als âZustimmungsgesetzâ oder âzustimmungsbedĂŒrftiges Gesetzâ bezeichnet. Bei allen ĂŒbrigen Gesetzen kann der Bundesrat nach DurchfĂŒhrung eines Vermittlungsverfahrens Einspruch einlegen. Diese Gesetze werden daher als âEinspruchsgesetzeâ bezeichnet.
Die ZustimmungsbedĂŒrftigkeit ergibt sich aus dem Grundgesetz und betrifft drei Arten von Gesetzen:
Nach der vom Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigten âEinheitstheseâ[4] erstreckt sich die ZustimmungsbedĂŒrftigkeit immer auf das Gesetz in seiner Gesamtheit und nicht nur auf einzelne Vorschriften, die die ZustimmungsbedĂŒrftigkeit auslösen.
Von der GrĂŒndung der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ende der 15. Legislaturperiode des Bundestages sind 3362 Zustimmungsgesetze (etwa 53 %) und 2973 Einspruchsgesetze in Kraft getreten.[5][6] Der Anteil der zustimmungsbedĂŒrftigen Gesetze hat sich in der 16. Wahlperiode (2005-2009) auf 41,7 % verringert,[7] was mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform zusammenhĂ€ngen dĂŒrfte.
Bei zustimmungsbedĂŒrftigen Gesetzen sieht das Grundgesetz fĂŒr den Bundesrat drei Entscheidungsmöglichkeiten vor:[8]
Kommt im Vermittlungsausschuss keine Einigung zustande (âunechtes Ergebnisâ) und stimmt der Bundesrat diesem unechten Ergebnis nicht zu oder entscheidet sich der Bundesrat ohne Vermittlungsausschuss zu einem âNeinâ, so ist das Gesetz dann gescheitert, wenn weitere Anrufungen des Vermittlungsausschusses (durch die Bundesregierung oder den Deutschen Bundestag) zum selben Ergebnis, also zur Nichtzustimmung im Bundesrat, fĂŒhren.
Der Vermittlungsausschuss kann also dreimal (durch Bundesrat, Deutschen Bundestag und Bundesregierung) einberufen werden und hat seine Entscheidungen âin angemessener Fristâ zu fassen. Zustimmungserforderliche Gesetze sind ausdrĂŒcklich im Grundgesetz genannt â beispielsweise die Finanzhilfen nach 104b. Bei der formellen VerfassungsmĂ€Ăigkeit ist eine PrĂŒfung der Voraussetzungen nicht erforderlich. Die reine Gesetzgebungskompetenz ist notwendig.[9]
Bei Gesetzen, die zu ihrem Inkrafttreten nicht die Zustimmung des Bundesrates benötigen, hat der Bundesrat weniger Einfluss, da sein Votum vom Bundestag ĂŒberstimmt werden kann. Ist er mit dem Gesetz nicht einverstanden, kann er zunĂ€chst den Vermittlungsausschuss einberufen und versuchen, hier eine Einigung mit dem Bundestag zu erzielen. SchlĂ€gt der Vermittlungsausschuss Ănderungen vor, mĂŒssen diese zunĂ€chst vom Bundestag beschlossen werden, bevor der Bundesrat abschlieĂend entscheidet, ob er gegen das nunmehr geĂ€nderte Gesetz Einspruch einlegt oder nicht. Macht der Vermittlungsausschuss keine ĂnderungsvorschlĂ€ge oder kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Bundesrat ohne erneute Beteiligung des Bundestages ĂŒber einen Einspruch gegen den noch unverĂ€nderten Gesetzesbeschluss.
Ăber einen Einspruch muss der Bundesrat innerhalb von zwei Wochen beschlieĂen, wobei die Frist mit dem Eingang des Ănderungsbeschlusses des Bundestages oder mit der Mitteilung des Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses ĂŒber das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens beginnt.
Ein Einspruch des Bundesrates kann vom Deutschen Bundestag ĂŒberstimmt werden. BeschlieĂt der Bundesrat den Einspruch mit absoluter Mehrheit (insgesamt hat der Bundesrat 69 Stimmen, absolute Mehrheit = 35 Stimmen, Zweidrittelmehrheit = 46), kann der Einspruch nur mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) abgewiesen werden. Legt der Bundesrat den Einspruch mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit ein, mĂŒssen fĂŒr die ZurĂŒckweisung des Einspruchs im Bundestag zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zusammenkommen, mindestens jedoch die Stimmen der HĂ€lfte aller Mitglieder. Weist der Bundestag den Einspruch nicht zurĂŒck, ist das Gesetz gescheitert.
Unterhalb der Ebene eines Bundesgesetzes gibt es Rechtsverordnungen des Bundes, die je nach VerordnungsermĂ€chtigung der Zustimmung des Bundesrates â gegebenenfalls auch des Deutschen Bundestages â bedĂŒrfen. Diese Verordnungen werden in der Regel durch einen Bundesminister erlassen.
Die Zustimmung des Bundesrates zu Bundesverordnungen ist nach Art. 80 Abs. 2 des Grundgesetzes der Fall,
Wird dem Bundesrat ein Verordnungsentwurf zugeleitet, so kann er diesem zustimmen, nach âMaĂgaben von Ănderungenâ zustimmen, nicht zustimmen oder die Beratung vertagen.
Der Bundesrat kann auch EntwĂŒrfe fĂŒr Rechtsverordnungen des Bundes beschlieĂen, die seiner eigenen Zustimmung bedĂŒrfen. BeschlĂŒsse zu eigenen RechtverordnungsentwĂŒrfen werden anschlieĂend der Bundesregierung ĂŒbergeben.
Auch fĂŒr Allgemeine Verwaltungsvorschriften ist in der Regel eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Dies sind behördeninterne Rechtsvorschriften, die weitere Definitionen und ModalitĂ€ten zur einheitlichen Rechtsanwendung enthalten. Verwaltungsvorschriften entfalten keine unmittelbare Rechtswirkung und sind dann zustimmungsbedĂŒrftig, wenn die LĂ€nder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit oder im Auftrag des Bundes ausfĂŒhren.
Mit dem weiteren Zusammenwachsen Europas werden mehr und mehr staatliche Kompetenzen auf die EuropĂ€ische Union ĂŒbertragen. In viele Lebensbereiche kann die EU unmittelbar oder mittelbar durch den Erlass von Vorschriften eingreifen. Ganz Ă€hnlich wie die LĂ€nder bei innerstaatlichen MaĂnahmen ein Mitspracherecht bei der Gesetzgebung des Bundes haben, werden bei MaĂnahmen der EU die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten beteiligt. Nach Art. 23 Abs. 4 des Grundgesetzes ist in diesen FĂ€llen der Bundesrat an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen MaĂnahme mitzuwirken hĂ€tte oder soweit die LĂ€nder innerstaatlich zustĂ€ndig wĂ€ren.
Soll in der EU also ein Rechtsgebiet geregelt werden, bei dem die LÀnder auf nationaler Ebene ein Mitspracherecht hÀtten, so ist der Bundesrat in Korrespondenz mit dem Grad seines innerstaatlichen Mitspracherechts auch auf europÀischer Ebene zu beteiligen. Dies kann so weit gehen, dass der Bundesrat den deutschen Vertreter im Rat der EuropÀischen Union bestimmt; hierbei ist nur die Beteiligung und die Abstimmung mit der Bundesregierung vorgesehen und die Wahrung gesamtstaatlicher Interessen zu sichern.
Art. 52 des Grundgesetzes ermöglicht es dem Bundesrat seit 1992, eine Europakammer einzurichten, deren BeschlĂŒsse in EU-Angelegenheiten als BeschlĂŒsse des Bundesrates gelten. Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates in die Europakammer. Die Stimmenanzahl eines Landes in der Europakammer ist identisch mit derjenigen im Plenum des Bundesrates. Die Europakammer kann auch im Wege einer schriftlichen Umfrage entscheiden. Da der Bundesrat im Drei-Wochen-Rhythmus zusammentritt, gab es kaum so dringliche FĂ€lle, dass die Europakammer zwischenzeitig einberufen werden musste.
In bestimmten verfassungsrechtlichen Ausnahmesituationen hat der Bundesrat weitere Aufgaben, Befugnisse und Rechte, die nur sporadisch anfallen und daher nur selten oder bislang noch nicht zur Anwendung gekommen sind.
â Hauptartikel: Verteidigungsfall
Der Bund hat auf der Grundlage der Notstandsgesetze[10] im Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch fĂŒr die Gebiete, die zur GesetzgebungszustĂ€ndigkeit der LĂ€nder gehören. Entsprechende Gesetze bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren kann mittels einer gemeinsamen Beratung eines Gesetzentwurfes durch Bundestag und Bundesrat beschleunigt werden.
Wahlperioden der LĂ€nderparlamente (und damit die Amtszeiten der Landesregierung) enden frĂŒhestens sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls.
Ist der Bundestag im Verteidigungsfall nicht handlungsfĂ€hig, so tritt an seine Stelle der Gemeinsame Ausschuss. Dieser besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Jedes Land entsendet ein Mitglied des Bundesrates, das â anders als bei der Mitwirkung an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union â an Weisungen nicht gebunden ist. Dem gemeinsamen Ausschuss gehören neben den 16 Mitgliedern des Bundesrates weitere 32 Mitglieder des Bundestages an; er hat damit insgesamt 48 Mitglieder. Sind die Voraussetzungen fĂŒr den Zusammentritt des Gemeinsamen Ausschusses gegeben, so nimmt er die Aufgaben und Befugnisse des Bundestages und des Bundesrates einheitlich wahr. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles kann vom Gemeinsamen Ausschuss getroffen werden. Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses werden durch Beschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben; der Bundesrat kann verlangen, dass der Bundestag hierĂŒber beschlieĂt.
Die Aufhebung des Verteidigungsfalls bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser kann verlangen, dass der Bundestag hierĂŒber beschlieĂt.
Im Falle eines inneren Notstandes[11], z. B. bei Naturkatastrophen oder bei Gefahr fĂŒr den Bestand eines Landes oder des Bundes oder deren freiheitlich demokratischer Grundordnung, kann die Bundesregierung StreitkrĂ€fte zur UnterstĂŒtzung der PolizeikrĂ€fte der LĂ€nder und der Bundespolizei beim Schutz von zivilen Objekten und bei der BekĂ€mpfung organisierter und militĂ€risch bewaffneter AufstĂ€ndischer einsetzen. Ein Land kann in diesem Falle PolizeikrĂ€fte anderer LĂ€nder sowie KrĂ€fte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und der Bundespolizei anfordern. Die Bundesregierung kann die Polizei eines Landes und die PolizeikrĂ€fte anderer LĂ€nder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten der Bundespolizei einsetzen, wenn das gefĂ€hrdete Land nicht selbst zur BekĂ€mpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist.
Der Einsatz von StreitkrÀften sowie die Unterstellung der PolizeikrÀfte der LÀnder unter die Weisungsbefugnis der Bundesregierung sind jederzeit einzustellen, wenn der Bundesrat es verlangt.
Scheitert eine Vertrauensfrage des Bundeskanzlers und löst der BundesprÀsident den Bundestag nicht auf, so kann der BundesprÀsident auf Antrag der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen, wenn die Vertrauensfrage mit einem Gesetzentwurf verbunden war. Gleiches gilt, wenn der Bundestag nach der Vertrauensfrage einen von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf ablehnt oder zu lange nicht behandelt.
Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach ErklĂ€rung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer fĂŒr die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das Grundgesetz kann durch dieses Verfahren weder geĂ€ndert noch ganz oder teilweise auĂer Kraft oder auĂer Anwendung gesetzt werden.
Der Bundesrat wird hierdurch zu einem Notparlament, das die HandlungsfĂ€higkeit der Minderheitsregierung sicherstellen soll. Der Bundestag kann jederzeit einen neuen Bundeskanzler wĂ€hlen und damit den Gesetzgebungsnotstand beenden. Auch die ĂŒbrigen Kompetenzen des Bundestages, wie z. B. das Einbringen und Verabschieden von Gesetzen, bleiben bestehen. Auf diese Weise können die ĂŒber den Gesetzgebungsnotstand verabschiedeten Gesetze auch wieder auĂer Kraft gesetzt werden, falls sich eine konstruktive Mehrheit dafĂŒr im Bundestag findet.
In der Geschichte der Bundesrepublik ist der Gesetzgebungsnotstand noch nie ausgerufen worden.
Neben den konkreten Aufgaben und ZustÀndigkeiten, die das Grundgesetz dem Bundesrat zuweist, hat der Bundesrat eine Reihe von verfassungsrechtlichen Funktionen.
Die Verfassung sieht vor, dass je die HĂ€lfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts vom Bundestag und vom Bundesrat gewĂ€hlt werden.[12] WĂ€hrend fĂŒr die vom Bundestag zu wĂ€hlenden Richter ein aus zwölf Abgeordneten bestehender Richterwahlausschuss gebildet wird, werden die vom Bundesrat zu berufenden Richter aus dem Plenum mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen gewĂ€hlt[13]. Wegen der erforderlichen Zweidrittelmehrheit ist die Wahl der Verfassungsrichter durch den Bundesrat nur möglich, wenn ein breiter Konsens im Plenum besteht.
FĂŒr die sich aus der Stellung als Verfassungsorgan ergebenden Streitigkeiten mit anderen Verfassungsorganen ĂŒber den Umfang der gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Bundesrat zur Organklage vor dem Bundesverfassungsgericht befugt.[14] Bisher hat der Bundesrat zweimal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:
Im ersten Fall war der Antrag gegen den BundesprĂ€sidenten gerichtet, der das Gesetz ĂŒber die Stiftung PreuĂischer Kulturbesitz vom 25. Juli 1957 entgegen der Auffassung des Bundesrates fĂŒr nicht zustimmungsbedĂŒrftig hielt. Der Bundesrat hat die Klage jedoch zurĂŒckgenommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Gesetz in einem Parallelverfahren fĂŒr verfassungsmĂ€Ăig bestĂ€tigt hat.
Im zweiten Fall wandte sich der Bundesrat gegen die Bundesregierung und deren âApostillenverordnungâ vom 23. Februar 1966. Auch hier war die ZustimmungsbedĂŒrftigkeit strittig.[15]
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger LebensverhĂ€ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. FĂŒr Streitigkeiten ĂŒber die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Bundesrat neben den Landesregierungen und den LĂ€nderparlamenten zur Klage vor dem Bundesverfassungsgericht befugt.[16]
Der Bundesrat kann â ebenso wie der Bundestag â den BundesprĂ€sidenten vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, wenn er der Auffassung ist, dass der BundesprĂ€sident vorsĂ€tzlich das Grundgesetz oder ein anderes Bundesgesetz verletzt hat. Der von einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates oder des Bundestages zu stellende Antrag bedarf zu seiner Annahme jeweils einer Zweidrittelmehrheit (Art. 61 GG). Das Bundesverfassungsgericht kann den BundesprĂ€sidenten â im Wege der einstweiligen Anordnung auch bereits im laufenden Verfahren â des Amtes entheben. Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland kam es noch zu keiner PrĂ€sidentenanklage.
Das PrĂ€sidium besteht aus dem BundesratsprĂ€sidenten und zwei VizeprĂ€sidenten. Nach der GeschĂ€ftsordnung wĂ€hlt der Bundesrat sein PrĂ€sidium jeweils fĂŒr ein Jahr neu. Bereits im Jahre 1950 hat man sich mit der Königsteiner Vereinbarung auf eine Reihenfolge geeinigt, nach der diese reprĂ€sentativen Ămter besetzt werden sollen: Beginnend mit dem Land mit den meisten Einwohnern werden jeweils die MinisterprĂ€sidenten der LĂ€nder in absteigender Reihenfolge ihrer Einwohnerzahlen zum PrĂ€sidenten gewĂ€hlt. VerĂ€nderungen in der Bevölkerung werden hier vernachlĂ€ssigt. Dadurch weicht die Reihenfolge mittlerweile teilweise von der BevölkerungsgröĂe ab. Nach einem entsprechenden SchlĂŒssel werden auch die VizeprĂ€sidenten bestimmt. PrĂ€sident und VizeprĂ€sidenten werden regelmĂ€Ăig einstimmig gewĂ€hlt. Sie treten ihr Amt jeweils zu Beginn des GeschĂ€ftsjahres am 1. November eines jeden Jahres an. Scheidet ein MinisterprĂ€sident aus dem Amt, so gibt er auch sein Amt als BundesratsprĂ€sident auf. Sein Nachfolger als MinisterprĂ€sident folgt ihm auch ins PrĂ€sidium des Bundesrates nach. Auf diese Weise ist das Amt des BundesratsprĂ€sidenten wechselnden MehrheitsverhĂ€ltnissen und parteipolitischen Diskussionen entzogen. AuĂerdem entspricht dies dem föderalen Prinzip, wonach jedes Land unabhĂ€ngig von GröĂe oder Einwohnerzahl gleichrangig ist und den PrĂ€sidenten stellt.
Der PrĂ€sident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde der Bundesratsbeamten und er ĂŒbt das Hausrecht aus. Das PrĂ€sidium ist fĂŒr die Aufstellung des Haushaltes des Bundesrates verantwortlich. AuĂerdem richtet es jĂ€hrlich die offiziellen Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) in der Hauptstadt des den PrĂ€sidenten stellenden Landes aus.
Der BundesratsprĂ€sident nimmt nach Art. 57 des Grundgesetzes die Aufgaben des BundesprĂ€sidenten wahr, wenn dieser verhindert ist oder vorzeitig aus dem Amt scheidet. WĂ€hrend er als BundesprĂ€sident amtiert, ist er an der AusĂŒbung seines Amtes als BundesratsprĂ€sident gehindert. Die VizeprĂ€sidenten vertreten den BundesratsprĂ€sidenten im Falle der Verhinderung jeweils nach MaĂgabe ihrer Reihenfolge, also zuerst der erste und danach der zweite VizeprĂ€sident.
Durch Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2007 wurde die Zahl der VizeprĂ€sidenten mit Beginn des GeschĂ€ftsjahres 2007/2008 von drei auf zwei verringert. In der BegrĂŒndung heiĂt es unter anderem: Die âVerkleinerung des PrĂ€sidiums und Konzentration seiner Aufgaben ermöglicht eine VerstĂ€rkung der KontinuitĂ€t der Zusammensetzung des PrĂ€sidiums. Diese Neuerungen lassen positive Auswirkungen auf die Arbeit des PrĂ€sidiums und die Wahrnehmung des Bundesrates insgesamt erwarten.â[17]
| Land | Einwohner[18] | Stimmen | Regierungs- parteien |
NĂ€chste Landt.-Wahl |
PrÀs.[. 1] | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| |
Baden-WĂŒrttemberg | 10.744.921 | 6 â â â â â â | GrĂŒne, SPD | 2016 | 2013 |
| |
Bayern | 12.510.331 | 6 â â â â â â | CSU, FDP | 2013 | 2012 |
| |
Berlin | 3.442.675 | 4 â â â â | SPD, CDU | 2016 | 2018 |
| |
Brandenburg | 2.511.525 | 4 â â â â | SPD, Linke | 2014 | 2021 |
| |
Bremen | 661.716 | 3 â â â | SPD, GrĂŒne | 2015 | 2026 |
| |
Hamburg | 1.774.224 | 3 â â â | SPD | 2015 | 2024 |
| |
Hessen | 6.061.951 | 5 â â â â â | CDU, FDP | 2013 | 2015 |
| |
Meckl.-Vorpommern | 1.651.216 | 3 â â â | SPD, CDU | 2016 | 2023 |
| |
Niedersachsen | 7.928.815 | 6 â â â â â â | CDU, FDP | 2013 | 2014 |
| |
Nordrhein-Westfalen | 17.872.763 | 6 â â â â â â | SPD, GrĂŒne | 2012 | 2027 |
| |
Rheinland-Pfalz | 4.012.675 | 4 â â â â | SPD, GrĂŒne | 2016 | 2017 |
| |
Saarland | 1.022.585 | 3 â â â | CDU | 2017 | 2025 |
| |
Sachsen | 4.168.732 | 4 â â â â | CDU, FDP | 2014 | 2016 |
| |
Sachsen-Anhalt | 2.356.219 | 4 â â â â | CDU, SPD | 2016 | 2019 |
| |
Schleswig-Holstein | 2.832.027 | 4 â â â â | CDU, FDP | 2012 | 2022 |
| |
ThĂŒringen | 2.249.882 | 4 â â â â | CDU, SPD | 2014 | 2020 |
| gesamt | 81.802.257 | 69 | ||||
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der LĂ€nder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden (vgl. Art. 51 GG). Ein Mitglied des Bundesrates darf nicht gleichzeitig Mitglied des Deutschen Bundestages sein. Das Mitglied muss einen Sitz und eine Stimme in einer Landesregierung haben; dies sind die MinisterprĂ€sidenten und Minister der FlĂ€chenlĂ€nder sowie die BĂŒrgermeister und Senatoren der Stadtstaaten. Auch StaatssekretĂ€re können dem Bundesrat angehören, sofern sie Kabinettsrang haben. Jedes Land kann so viele Mitglieder bestellen, wie es Stimmen hat. Die ĂŒbrigen Mitglieder der Landesregierung werden ĂŒblicherweise als Stellvertretende Mitglieder des Bundesrates benannt. Welches Regierungsmitglied ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Bundesrates wird, entscheidet jedes Land selbst. Eine Gesamtzahl an ordentlichen Mitgliedern ist damit in der Verfassung nicht fixiert, diese ergibt sich erst aus der aktuellen Anzahl und GröĂe der BundeslĂ€nder.
Die Anzahl der Stimmen fĂŒr jedes Land ist nach seiner Einwohnerzahl gestaffelt, ohne diese jedoch proportional abzubilden:
Nach diesem System sind im Bundesrat derzeit insgesamt 69 Stimmen durch ordentliche Mitglieder vertreten. Die fĂŒr BeschlĂŒsse erforderliche absolute Mehrheit wird mit 35 Stimmen erreicht. Ănderungen des Grundgesetzes sind nach Art. 79 Abs. 2 GG nur bei Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundesrates möglich, also mindestens 46 Stimmen.
Die Stimmenverteilung soll einen Ausgleich zwischen Gleichbehandlung der LĂ€nder einerseits und summarisch exakter ReprĂ€sentation der LĂ€nderbevölkerungen andererseits schaffen. Kleine LĂ€nder erhalten im VerhĂ€ltnis ein gröĂeres Stimmgewicht. GröĂere LĂ€nder haben â bezogen auf ihre Einwohnerzahl â ein relativ geringeres Stimmgewicht im Bundesrat. Die vier gröĂten LĂ€nder haben jeweils sechs Stimmen und können gemeinsam die fĂŒr GrundgesetzĂ€nderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit verhindern (âSperrminoritĂ€tâ). Sie stellen jedoch alleine nicht die Mehrheit aller Stimmen und können so auch keine BeschlĂŒsse gegen die restlichen LĂ€nder bewirken.
Die Gesamtzahl der Stimmen und ihre Verteilung auf die LĂ€nder ist fĂŒr die Abstimmungen im Plenum des Bundesrates wichtig, da ein Beschluss bereits von einer Stimme abhĂ€ngig sein kann. VerĂ€nderungen in den Einwohnerzahlen wirken sich unmittelbar auf die Stimmenverteilung im Bundesrat aus, da das Grundgesetz keinen weiteren rechtsgestaltenden Akt vorsieht. Ein Ăber- oder Unterschreiten der Schwellenwerte Ă€ndert die Zusammensetzung des Bundesrates unmittelbar nach der amtlichen Feststellung und Bekanntgabe der Ergebnisse von VolkszĂ€hlungen und Bevölkerungsfortschreibungen[19]. In der Geschichte des Bundesrates hat sich die Stimmenverteilung bislang nur einmal durch VerĂ€nderung der Einwohnerzahl verĂ€ndert: Am 18. Januar 1996 wurde durch das Hessische Statistische Landesamt festgestellt, dass Hessen zum Stichtag 31. August 1995 6.000.669 Einwohner hatte. Seit dem 18. Januar 1996 ist das Land daher mit fĂŒnf Stimmen im Bundesrat vertreten.[20]
Die Mitglieder des Bundesrates sind zugleich Mitglieder ihrer Landesregierung und erhalten fĂŒr ihre TĂ€tigkeit im Bundesrat keine VergĂŒtung. Reisekosten werden jedoch erstattet und wie fĂŒr alle Mitglieder gesetzgebender Körperschaften des Bundes besteht Anspruch auf freie Benutzung der Deutschen Bahn AG; derzeit wird den Betroffenen eine Bahncard 100 First zur VerfĂŒgung gestellt.[21]
Die Parteien der Regierungskoalitionen der LĂ€nder, die die Bundesregierung (CDU/CSU und FDP) widerspiegeln, haben derzeit im Bundesrat 28 Stimmen: Die CDU-Regierung im Saarland (3), vier CDU-FDP-Regierungen (19) und die CSU-FDP-Regierung in Bayern (6). Union und FDP besitzen somit keine absolute Mehrheit im Bundesrat.
Die 15 Stimmen des neutralen Lagers entfallen auf Koalitionen der CDU mit der SPD (15).
Rein auf die Opposition entfallen 26 Stimmen, nĂ€mlich die SPD mit den Linken (4) in Brandenburg, die SPD mit den GrĂŒnen in Bremen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, sowie die GrĂŒnen mit der SPD in Baden-WĂŒrttemberg (19). Dazu kommen die Stimmen der SPD-Alleinregierung in Hamburg (3).
Nach der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 9. Mai 2010 verfĂŒgte die bis dahin amtierende CDU-FDP-Regierung nicht mehr ĂŒber eine Mehrheit im Landtag; SPD und GrĂŒne bildeten am 14. Juli 2010 eine Minderheitsregierung. Seitdem haben auch die LĂ€nder mit einer CDU-FDP- und CSU-FDP-Regierungskoalition im Bundesrat ihre gemeinsame Mehrheit verloren. Nach dem Bruch der Regierungskoalition aus CDU und GrĂŒnen (GAL) in Hamburg am 28. November 2010 fĂŒhrte die CDU eine Minderheitsregierung in der Hansestadt; im Bundesrat erhielt das Lager der Bundesregierung damit 3 Stimmen aus dem neutralen Lager hinzu, verfĂŒgte aber dennoch ĂŒber keine eigene Mehrheit in der LĂ€nderkammer. Nach der BĂŒrgerschaftswahl in Hamburg am 20. Februar 2011 und dem Gewinn der absoluten SPD-Mehrheit wanderten diese 3 Stimmen in das Oppositionslager. Nach der Landtagswahl in Baden-WĂŒrttemberg am 27. MĂ€rz 2011 und der Bildung einer Regierungskoalition aus GrĂŒnen und SPD wanderten 6 weitere Stimmen aus dem Lager der Bundesregierung in das Oppositionslager. Nachdem die MinisterprĂ€sidentin des Saarlands Annegret Kramp-Karrenbauer die bestehende Jamaika-Koalition aufkĂŒndigte, und die Minister von FDP und GrĂŒnen am 19. Januar 2012 aus der Regierung entlieĂ, gehören dem Kabinett nur noch Minister der CDU an. Somit wanderten diese 3 Stimmen ins Lager der Bundesregierung.
Die 16 BevollmĂ€chtigten der LĂ€nder beim Bund bilden den StĂ€ndigen Beirat. Dieser tagt nicht öffentlich wöchentlich und unterstĂŒtzt beratend das PrĂ€sidium insbesondere bei der Vorbereitung der Plenarsitzungen, bei FristverkĂŒrzungsbitten der Bundesregierung sowie bei Verwaltungsaufgaben. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter der Bundesregierung teil.
Die BevollmÀchtigten der LÀnder beim Bund sind hÀufig politische Beamte im Rang eines StaatssekretÀrs und gehören organisatorisch zumeist zur Staatskanzlei des jeweiligen Landes.
| Die stĂ€ndigen AusschĂŒsse des Bundesrates |
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Die Hauptarbeit des Bundesrates wird in den AusschĂŒssen geleistet. Ist eine Vorlage fachlich sehr umfangreich, so kann der entsprechende Ausschuss nach GeschĂ€ftsordnung zunĂ€chst einen Unterausschuss einberufen, der mit seiner Arbeit die fachlichen Votierungen fĂŒr den eigentlichen Ausschuss vorbereitet. Ein Unterausschuss wird in der Regel mit Experten aus den Landesministerien besetzt.
Alle Vorlagen â mit wenigen Ausnahmen, wie PlenarantrĂ€ge oder Vorlagen zur sofortiger Sachentscheidung â werden unabhĂ€ngig davon, ob sie von der Bundesregierung, dem Bundestag oder einem Land stammen, zunĂ€chst in den AusschĂŒssen fachlich beraten bevor sie zur Beschlussfassung dem Bundesratsplenum vorgelegt werden. Die AusschĂŒsse prĂŒfen alle Vorlagen fachlich, beraten ĂnderungsantrĂ€ge und bringen somit die Erfahrung und das Fachwissen der LĂ€nder, das diese bei der AusfĂŒhrung der Gesetze oder Verordnungen erlangen, in das Bundesratsverfahren ein. Anders als im Bundesratsplenum haben die LĂ€nder bei der Abstimmung in einem Ausschuss nur eine Stimme, d. h. einer Vorlage kann maximal mit 16 Stimmen zugestimmt werden.
Der Bundesrat hat 16 stĂ€ndige AusschĂŒsse, die im Wesentlichen die ZustĂ€ndigkeiten der Bundesministerien widerspiegeln (vgl. nebenstehende Auflistung; in Klammern ist das KĂŒrzel zur Kennzeichnung der den AusschĂŒssen zugewiesenen Drucksachen aufgefĂŒhrt).
Die Gesamtzahl der AusschĂŒsse entspricht seit dem Jahr 1991 der Anzahl der BundeslĂ€nder. Auf diese Weise stellt jedes Land gleichberechtigt einen Ausschussvorsitz.
Von den auch als FachausschĂŒsse bezeichneten stĂ€ndigen AusschĂŒssen des Bundesrates sind der Vermittlungsausschuss und der Gemeinsame Ausschuss abzugrenzen, da diese besonderen Aufgaben von Verfassungsrang haben und in anderer Besetzung zusammentreten.
Jede Landesregierung sendet einen stĂ€ndigen Vertreter in jeden Ausschuss, der dort nur eine Stimme hat. In der Regel werden die Fachminister der LĂ€nder formal auch zu Mitgliedern des Fachausschusses benannt. So werden z. B. die Innenminister der LĂ€nder in aller Regel zu Mitgliedern des Ausschusses fĂŒr Innere Angelegenheiten, die Finanzminister zu Mitgliedern des Finanzausschusses benannt. In den Ausschuss fĂŒr auswĂ€rtige Angelegenheiten und den Verteidigungsausschuss werden die Regierungschefs der LĂ€nder berufen. Diese werden daher auch als âpolitische AusschĂŒsseâ bezeichnet. Die Bestellung und Abberufung der Ausschussmitglieder obliegt der jeweiligen Landesregierung. Auf diese Weise werden die LĂ€nder in jedem Ausschuss durch ein Mitglied des Bundesrates, ein stellvertretendes Mitglied oder einen stĂ€ndigen Vertreter vertreten. Nur wenige AusschĂŒsse tagen â wie etwa der Finanzausschuss â auf Ministerebene. Meist wird in âBeamtenbesetzungâ beraten. Durch die Teilnahme der Ministerialbeamten, die auch innerhalb einer Ausschusssitzung wechseln können, wird bis auf die Ebene einzelner Tagesordnungspunkte Expertenwissen in das Beratungsverfahren eingebracht. Sollte die Beratung einer Vorlage zu umfangreich oder zu fachlich sein, kann der jeweilige Ausschuss einen Unterausschuss einsetzen, der dem eigentlichen Ausschuss zuarbeitet.
Die AusschĂŒsse des Bundesrates tagen in nicht öffentlichen Sitzungen. Neben den Mitgliedern oder deren Beauftragten nehmen an den Sitzungen Mitarbeiter der AusschussbĂŒros teil, die den Ausschuss organisatorisch und im Hinblick auf die Rechtsförmlichkeit der BeratungsgegenstĂ€nde unterstĂŒtzen. Ferner haben die Mitglieder der Bundesregierung das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Sitzungen des Bundesrates und seiner AusschĂŒsse teilzunehmen.[22] Zu jedem Tagesordnungspunkt erfolgt zunĂ€chst eine zusammenfassende Berichterstattung durch ein Ausschussmitglied und sodann eine Aussprache, bei der auch Fragen an die Vertreter der Bundesregierung gestellt werden können. Liegen ĂnderungsantrĂ€ge oder Stellungnahmen der LĂ€nder vor, wird zunĂ€chst hierĂŒber abgestimmt, bevor in einer Schlussabstimmung ĂŒber die Vorlage insgesamt abgestimmt wird. Die Abstimmungsfrage richtet sich hierbei nach dem Inhalt der Vorlage und nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Bei GesetzentwĂŒrfen werden ĂŒber Stellungnahmen abgestimmt oder keine Einwendungen erhoben. Bei Gesetzen (z. B. im 2. Durchgang) kommen etwa Zustimmung, Einberufung des Vermittlungsausschusses, Einspruch oder EntschlieĂungen in Betracht, bei Berichten der Bundesregierung hingegen könnte die Empfehlung auf Kenntnisnahme oder Stellungnahme lauten. SchlĂ€gt der Ausschuss eine Ănderung oder Ablehnung der Vorlage vor, so ist dies zu begrĂŒnden.
Die Ergebnisse der einzelnen Ausschussberatungen sind die Empfehlungen an den Bundesrat, die der jeweils federfĂŒhrende Ausschuss in einer Empfehlungsdrucksache (im Fachjargon auch âStrichdrucksacheâ) zusammenstellt.
Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich verankerten GeschĂ€ftsordnungsautonomie hat der Bundesrat ein Sekretariat eingerichtet, dem alle Bediensteten des Hauses angehören. Im Bundeshaushalt des Jahres 2009 sind fĂŒr das Sekretariat insgesamt 195,5 Stellen (117 Planstellen fĂŒr Beamtinnen und Beamte und 78,5 Stellen fĂŒr TarifbeschĂ€ftigte) und ca. 21,3 Mio. Euro an Haushaltsmitteln[23] ausgebracht. Das Sekretariat hat die Aufgabe, als Parlamentsverwaltung die Arbeit des Bundesrates in personeller, organisatorischer und technischer Hinsicht zu unterstĂŒtzen. Hierzu sind folgende Organisationseinheiten eingerichtet:
Nach seiner Stellung in der Behördenorganisation des Bundes ist das Sekretariat eine oberste Bundesbehörde, da es keiner anderen Bundesbehörde nachgeordnet ist.
Der Bundesrat tritt regelmĂ€Ăig etwa alle drei bis vier Wochen, grundsĂ€tzlich freitags um 9.30 Uhr, zusammen. Der Sitzungsrhythmus wird unter BerĂŒcksichtigung des Sitzungskalenders des Deutschen Bundestages im Voraus festgelegt. Hierbei steht der Gedanke einer möglichst effizienten Arbeitsweise im Vordergrund. Da die Mitglieder des Bundesrates im Hauptamt Mitglieder ihrer Landesregierung sind, muss die zeitliche Belastung durch die Bundesratssitzungen möglichst gering gehalten werden. Auch unter Kostenaspekten sollten die Bundesratsberatungen, die fĂŒr einen GroĂteil der Mitglieder mit erheblichem Reiseaufwand verbunden sind, so rationell wie möglich organisiert werden. Neben diesen WirtschaftlichkeitsĂŒberlegungen ergibt sich aus den in der Verfassung verankerten Fristen im Gesetzgebungsverfahren (drei, sechs oder neun Wochen) die Notwendigkeit eines dreiwöchigen Sitzungsrhythmusâ. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag werden GesetzesbeschlĂŒsse des Bundestages dem Bundesrat terminlich so zugestellt, dass ihm die Beratungsfristen ungekĂŒrzt zur VerfĂŒgung stehen.
Der PrĂ€sident beruft den Bundesrat in der Regel mĂŒndlich am Ende einer jeden Plenarsitzung durch Bekanntgabe des nĂ€chsten Sitzungstermins ein. Förmlich erfolgt die Einberufung durch Ăbersendung bzw. Veröffentlichung der Tagesordnung. Nach Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GG hat der PrĂ€sident das Plenum einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei LĂ€ndern dies verlangen. Die GeschĂ€ftsordnung des Bundesrates hat in § 15 Abs. 1 diese Regelung insoweit erweitert, dass der PrĂ€sident den Bundesrat bereits einberufen muss, wenn ein Land dies verlangt. In der Praxis wird von diesem Einberufungsverlangen jedoch kein Gebrauch gemacht.
In der Woche vor der Plenarsitzung finden â neben der Koordinierung in den LĂ€ndern selbst, bei der sich die beteiligten Landesministerien auf ein einheitliches Abstimmungsverhalten einigen mĂŒssen â diverse Vorbesprechungen zwischen den LĂ€ndern auf unterschiedlichen Ebenen statt. So werden auf A- und B-Seite getrennte Besprechungen auf Beamtenebene durchgefĂŒhrt, um sich politisch zu den vorgesehenen Themen zu positionieren und VerbĂŒndete zu finden. Am Mittwoch vor der Plenarsitzung wird in einer gemeinsamen Vorbesprechung mit Beamten der Landesvertretungen und den Bundesratsbeamten und am Nachmittag in der Sitzung des StĂ€ndigen Beirats der Ablauf der Plenarsitzung weitestgehend vorbereitet. Dabei werden die einzelnen BeratungsgegenstĂ€nde besprochen und Probeabstimmungen durchgefĂŒhrt. LandesantrĂ€ge werden angekĂŒndigt, RedewĂŒnsche der Bundesratsmitglieder werden aufgenommen und die Reihenfolge und eine Zusammenfassung von Abstimmungen werden festgelegt. Unstrittige Vorlagen, denen nicht mehr als vier LĂ€nder widersprechen und die zumeist politisch weniger bedeutsam sind, werden in der so genannten âGrĂŒnen Listeâ zusammengefasst, ĂŒber die mit nur einer Abstimmung Beschluss gefasst wird.
Am Abend vor der Plenarsitzung finden in der Landesvertretung Baden-WĂŒrttemberg sowie in der Landesvertretung Rheinland-Pfalz weitere nach A- und B-Seite getrennte Vorbesprechungen auf höchster politischer Ebene statt, an der die MinisterprĂ€sidenten sowie die Mitglieder der Bundesregierung teilnehmen (sog. "Merkel-Runde" und "Beck-Runde")[24]. Hier werden letzte politische Absprachen in Bezug auf die Bundesratssitzung vorgenommen.
Am Plenartag findet um 9.00 Uhr eine nicht öffentliche Vorbesprechung im Plenum statt, um insbesondere letzte Abstimmungen und Organisatorisches zu regeln. Um 9.30 Uhr eröffnet der PrĂ€sident die Sitzung des Bundesrates. Er fĂŒhrt durch die Tagesordnung, die regelmĂ€Ăig zwischen 50 und 80 Punkte umfasst. Nach Aufruf der jeweiligen Tagesordnungspunkte verweist er auf die schriftlich vorliegenden Ausschussempfehlungen (so genannte âStrichdrucksachenâ) und bittet um Wortmeldungen zur Aussprache. RedebeitrĂ€ge werden oftmals zur Straffung der Sitzung zu Protokoll gegeben. AbschlieĂend wird ĂŒber die Ausschussempfehlungen und etwaige LĂ€nderantrĂ€ge abgestimmt, bevor der nĂ€chste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen des Bundesrates die Pflicht, an den Beratungen des Bundesrates teilzunehmen und Rede und Antwort zu einzelnen BeratungsgegenstĂ€nden zu stehen. In der Praxis kam es noch nie zu einer förmlichen âZitierungâ. Vielmehr nehmen die Mitglieder der Bundesregierung ihr Rederecht im Plenum des Bundesrates freiwillig wahr, um fĂŒr ihre Vorlagen zu werben.
Die Arbeitsweise des Bundesrates weicht stark von der Arbeitsweise des Bundestages ab. WĂ€hrend bei hitzigen Debatten im Bundestag Beifall, Zwischenrufe, lauter Protest, Lachen oder scharfe Angriffe auf den politischen Gegner normal sind, verlaufen die Plenarsitzungen des Bundesrates betont sachlich und in ruhigem, gemĂ€Ăigtem Ton. Beifall und MissbilligungsĂ€uĂerungen sind unerwĂŒnscht und gelten als stilwidrig.
Das Grundgesetz schreibt in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 vor, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können. Dies bedeutet, dass alle einem Land zustehenden Stimmen gleich lauten mĂŒssen, also âJaâ, âNeinâ oder âEnthaltungâ. Da fĂŒr BeschlĂŒsse mindestens die absolute Mehrheit der Stimmen (zurzeit 35 Stimmen), bei GrundgesetzĂ€nderungen auch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, werden bei den Abstimmungen nur die Ja-Stimmen gezĂ€hlt. Damit wirken Enthaltungen nicht neutral, sondern wie Ablehnungen.
Im Bundesrat soll der Wille des Landes gegenĂŒber dem Bund reprĂ€sentiert werden. Die Landesregierung muss sich also vor der Plenarsitzung des Bundesrates darĂŒber einigen, wie es sich zu jedem einzelnen Tagesordnungspunkt positioniert. Dies kann Koalitionsregierungen bei politisch umstrittenen Vorhaben stark belasten. In den meisten Koalitionsvereinbarungen ist jedoch geregelt, dass sich das Land bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen den Regierungsparteien im Bundesrat der Stimme enthĂ€lt. In der Geschichte des Bundesrates kam es erst zweimal zu einer uneinheitlichen Stimmabgabe. Im ersten Fall handelte es sich um ein MissverstĂ€ndnis, das noch in der Sitzung geklĂ€rt wurde.[25] Im zweiten Fall handelte es sich um das Abstimmungsverhalten des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz[26]. In seinem Urteil zum Zuwanderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht u. A. die im Grundgesetz zum Ausdruck kommende Erwartung zur einheitlichen Stimmabgabe dahingehend konkretisiert, dass bei einem offensichtlichen Dissens zwischen den Mitgliedern eines Landes die Stimmen dieses Landes als ungĂŒltig zu werten sind. Dies wirkt sich wie eine Enthaltung bzw. eine Nein-Stimme aus.
Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe legt den Schluss nahe, dass die Mitglieder bei der Stimmabgabe nicht frei sind. Der Wortlaut des Grundgesetzes enthĂ€lt in dieser Frage keine ausdrĂŒckliche Regelung. Allerdings lĂ€sst sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus diversen Fundstellen der Verfassung herleiten:
Ferner lĂ€sst sich die Weisungsgebundenheit der Mitglieder aus den Diskussionen im Parlamentarischen Rat ĂŒber das Modell des Bundesrates ableiten und sie entspricht langjĂ€hriger Ăbung, die auch höchstrichterlich bestĂ€tigt ist.[27]
Die Stimmen werden im Bundesrat durch anwesende Mitglieder abgegeben. Da die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können, einigen sich die Vertreter eines Landes in der Regel auf ein Mitglied, das fĂŒr das Land abstimmt, den so genannten StimmfĂŒhrer. Dieser hat keine herausgehobene Position. Er hat lediglich das Landesvotum im Plenum zu vertreten. Die StimmfĂŒhrerschaft kann wĂ€hrend der Sitzung auf andere anwesende Mitglieder ĂŒbertragen werden. Es genĂŒgt, wenn fĂŒr ein Land ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist; es ist nicht notwendig, dass so viele Mitglieder anwesend sind, wie das Land Stimmen hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 entschieden, dass ein Mitglied des Bundesrates dem StimmfĂŒhrer seines Landes widersprechen kann. In diesem Falle fĂ€llt die StimmfĂŒhrerschaft in sich zusammen und das Land bringt seinen gespaltenen Abstimmungswillen zum Ausdruck, der wie eine ungĂŒltige Stimme wirkt.[28]
Im Regelfall stimmen die Mitglieder des Bundesrates durch Handaufheben ab. Dabei zĂ€hlt der PrĂ€sident die Stimmen aus, die die jeweiligen StimmfĂŒhrer vertreten. Hierbei wird er vom ProtokollfĂŒhrer und dem Direktor des Bundesrates unterstĂŒtzt.
Auf Antrag eines Landes wird durch Aufruf der LĂ€nder abgestimmt. In diesen FĂ€llen â etwa bei Ănderungen des Grundgesetzes oder bei politisch umstrittenen Vorhaben â werden die LĂ€nder in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und die Stimme wird durch Zuruf des StimmfĂŒhrers abgegeben. Die Stimmabgabe nach LĂ€nderaufruf wird im Sitzungsprotokoll vermerkt.[29]
Die Stellung des Bundesrates im MachtgefĂŒge der Bundesrepublik Deutschland, also insbesondere das VerhĂ€ltnis zum Deutschen Bundestag und zur Bundesregierung, ist abhĂ€ngig von den parteipolitischen MehrheitsverhĂ€ltnissen im Bund einerseits und in den LĂ€ndern andererseits. Dieses MachtgefĂŒge wandelt sich möglicherweise von Wahl zu Wahl. Sowohl im Deutschen Bundestag als auch im Bundesrat sind Politiker vertreten, die im Regelfalle einer Partei angehören und deren politischen Willen vertreten. Insofern wirken sich die parteipolitischen MachtverhĂ€ltnisse in den LĂ€ndern auf die MachtverhĂ€ltnisse des Bundes aus. Die Interessen der 16 LĂ€nder sind nicht immer deckungsgleich mit den Mehrheiten im Deutschen Bundestag und damit den Interessen des Bundes. Herrschen im Bund die gleichen politischen KrĂ€fte wie im Bundesrat vor, so wird der Bundesrat die Vorhaben des Bundes hĂ€ufiger mittragen als bei unterschiedlichen KrĂ€fteverhĂ€ltnissen. Aufgrund der unterschiedlichen Wahlperioden und Wahltermine im Bund und den LĂ€ndern können sich die politischen Mehrheiten im Bundesrat stĂ€ndig verĂ€ndern, wĂ€hrend die Zusammensetzung des Bundestages in einer Legislaturperioden von vier Jahren sich zumeist konstant bleibt.
Der Bundesrat soll zum Ausgleich der Interessen und KrÀfte von Bund und LÀndern dienen.[30]
Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ist die Frage nach dem AusmaĂ des Einflusses des Bundesrates auf die Bundespolitik und damit des parteipolitischen Einflusses immer wieder Gegenstand politischer Diskussionen. Dies ist verstĂ€rkt in solchen Zeiten der Fall, in denen im Bundesrat die Mehrheit von den Oppositionsparteien des Deutschen Bundestages dominiert wird. Die Polarisierung nach den beiden groĂen parteipolitischen Linien hat sich in den 1970er Jahren mit der Abgrenzung zwischen A-LĂ€ndern und B-LĂ€ndern auch sprachlich etabliert, als der sozial-liberalen Koalition im Deutschen Bundestag erstmals eine absolute Mehrheit der Opposition im Bundesrat gegenĂŒberstand. Die Zeiten, in denen die Regierungsparteien im Bund auch ĂŒber eine Mehrheit im Bundesrat verfĂŒgten, waren seit 1969 nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme.[31] Bei unterschiedlichen Mehrheiten kann der Bundesrat zustimmungsbedĂŒrftige Gesetze aus parteipolitischem KalkĂŒl blockieren und auf diese Weise ganze âReformvorhabenâ der Regierungskoalition stoppen. Vereinzelt wurden bereits Gesetze in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedĂŒrftigen Teil aufgespalten â so etwa beim zustimmungsfreien Lebenspartnerschaftsgesetz und beim zustimmungsbedĂŒrftigen LebenspartnerschaftsergĂ€nzungsgesetz.
Unter anderem um die Blockademöglichkeiten des Bundesrates zu begrenzen und dadurch die Effizienz des gesetzgeberischen Handelns des Bundes zu steigern, beschlossen der Bundesrat und der Deutsche Bundestag am 17. Oktober 2003, eine Föderalismuskommission einzusetzen, die VorschlĂ€ge fĂŒr eine umfassende Reform der Kompetenzen von Bund und LĂ€ndern erarbeiten sollte. Erste Ergebnisse der Kommission flossen in das Gesetz zur Ănderung des Grundgesetzes[32] und das Föderalismusreform-Begleitgesetz[33] ein.
Die Finanzbeziehungen zwischen Bund und LĂ€ndern wurden hierbei thematisch zunĂ€chst ausgespart und einer weiteren Kommission (Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-LĂ€nder-Finanzbeziehungen) vorbehalten, die ihre Beratungen am 5. MĂ€rz 2009 abgeschlossen hat. Die von der Kommission vorgeschlagenen RechtsĂ€nderungen sind vom Bundestag am 29. Mai 2009 verabschiedet worden, der Bundesrat hat am 12. Juni 2009 zugestimmt. Zentrales Element ist eine grundgesetzlich verankerte Schuldenregel fĂŒr Bund und LĂ€nder ab dem Haushaltsjahr 2011 (âSchuldenbremseâ).
10. Sitzung des Parlamentarischen Rat am 8. Mai 1949, Stenografischer Bericht S. 201âDer Aufbau eines Bundesstaats erfordert, dass Volk und LĂ€nder TrĂ€ger der Bundesgewalt sind und dass ihre Vertretungen auf Bundesebene in wohlabgewogenem VerhĂ€ltnis gemeinsam den Bundeswillen bestimmen, dem sich der Einzelne und die Glieder einzuordnen haben.â
â Abgeordneter Hans-Christoph Seebohm
EuropÀische Union: EuropÀisches Parlament
Albanien: Kuvendi i Shqipërisë |
Andorra: Consell General de les Valls |
Belgien: Parlament (Abgeordnetenkammer und Senat) |
Bosnien und Herzegowina: Abgeordnetenhaus |
Bulgarien: Narodno Sabranie |
DĂ€nemark: Folketing |
Deutschland: Bundestag und Bundesrat |
Estland: Riigikogu |
Finnland: Eduskunta |
Frankreich: Parlement français (Assemblée nationale und Sénat) |
Griechenland: Parlament |
Irland: Oireachtas (DĂĄil Ăireann und Seanad Ăireann) |
Island: Althing |
Italien: Camera und Senato |
Kroatien: Sabor |
Lettland: Saeima |
Liechtenstein: Landtag |
Litauen: Seimas |
Luxemburg: Chambre des Députés |
Malta: Kamra Tad-Deputati |
Mazedonien: Parlament |
Moldawien: Parlamentul Republicii Moldova |
Monaco: Conseil National |
Montenegro: Parlament |
Niederlande: Staten-Generaal (Eerste Kamer und Tweede Kamer) |
Norwegen: Storting |
Ăsterreich: Parlament (Nationalrat und Bundesrat) |
Polen: Sejm und Senat |
Portugal: Assembleia da RepĂșblica |
RumĂ€nien: Camera DeputaÈilor und Senatul |
Russland: Föderationsversammlung (Duma und Föderationsrat) |
San Marino: Consiglio Grande e Generale |
Schweden: Riksdagen |
Schweiz: Bundesversammlung (Nationalrat und StÀnderat) |
Serbien: Nationalversammlung |
Slowakei: Nationalrat |
Slowenien: DrĆŸavni zbor und DrĆŸavni svet |
Spanien: Cortes Generales (Congreso de los Diputados und Senado) |
Tschechien: Abgeordnetenhaus und Senat |
TĂŒrkei: TĂŒrkiye BĂŒyĂŒk Millet Meclisi |
Ukraine: Werchowna Rada |
Ungarn: OrszåggyƱlés |
Vatikanstadt: â |
Vereinigtes Königreich: Parliament (House of Commons und House of Lords) |
WeiĂrussland: ReprĂ€sentantenhaus und Rat der Republik |
Zypern: ReprÀsentantenhaus
Sonstige Gebiete:
Ă
land: Lagting |
FÀröer: LÞgting |
Gibraltar: Parlament |
Guernsey: States of Guernsey |
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Jersey: States of Jersey
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Kosovo: Kuvendi i Kosovës |
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