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Als Bundesstaat wird einerseits ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich betrachtet besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel auch verschiedene politische Ebenen in sich.
Andererseits wird in manchen Fällen auch ein Gliedstaat eines bundesstaatlich verfassten Systems als Bundesstaat bezeichnet. In beiden Fällen ist das zu Grunde liegende politische Ordnungsprinzip das des Föderalismus. Dementsprechend kann die Staatsform einer föderal organisierten Republik auch Bundesrepublik genannt werden.
Inhaltsverzeichnis |
In erster Linie wird als Bundesstaat der föderale Gesamtstaat (aus einem Bund, einer Union begründeter Staat) bezeichnet, der aus mehreren Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Gegensatz dazu ist einerseits ein Gliedstaat (Teilstaat, etwa Land, Bundesland oder Kanton), der Teil eines solchen Gesamtstaates mit in der Regel eigener Staatlichkeit ist, andererseits ein Einheitsstaat, dessen Untergliederungen (zum Beispiel Verwaltungsbezirke) keine eigene Staatlichkeit besitzen, aber auch der Staatenbund, der eine Verbindung mehrerer Staaten ohne eigene Staatlichkeit bildet.
Im Falle der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird die Bezeichnung „Bundesstaat“ meist in diesem Sinne, dem föderalen Gesamtstaat, gebraucht – man spricht dann von Bundesebene, wo institutionalisierte Staatsorgane wie Bundesparlamente oder Bundesgerichte figurieren, welche hierarchisch den Gliedstaaten übergeordnet sind.[1] Ein solcher Bundesstaat nennt sich häufig „Bundesrepublik“.
Ein Staatenbund ist der vertragliche Zusammenschluss von Staaten, die selbständig und unabhängig bleiben, zu einem völkerrechtlichen Rechtsverhältnis ohne höheres staatsrechtliches Rechtssubjekt. Der Deutsche Bund (1815–1866) war ein Staatenbund. Ein Bundesstaat dagegen besitzt als Gesamt- und Oberstaat eigene Staatlichkeit. Weitere Beispiele für solche Staatsgefüge sind das Deutsche Reich für die Zeit von 1871–1918 oder Weimarer Republik 1919–1933/34.
Ein Staatenbund ist also von einem Bundesstaat zu unterscheiden: Der Unterschied ist subtil, aber juristisch von großer Tragweite, was in dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ offensichtlich wird, oder indem etwa ein Staatenbund Einstimmigkeit der Beschlüsse fordert. Weitere Unterscheidungen erfolgen am besten durch Angabe konkreter Beispiele: Demnach sind die USA aufgrund ihrer Verfassung ein klares Beispiel für einen Bundesstaat. Auch dürfen Gliedstaaten eines Bundesstaats diesen Verbund nicht ohne Weiteres verlassen, was bei einem Staatenbund generell möglich wäre. Eine Konföderation oder Staatenbund besitzt zudem gegenüber seinen Gliedstaaten keine Kompetenzkompetenz.
Der Bundesstaat Schweiz hat dagegen schon 1848 in einem letzten kurzen Bürgerkrieg den Übergang vom vormals existierenden Staatenbund unabhängiger Kantone (mit zwei unterschiedlichen religiösen Ausprägungen) zur derzeitigen, schon mehr als 150 Jahre gültigen bundesstaatlichen Verfassung des Landes abgeschlossen.
Andererseits wird unter Bundesstaat ein föderalistischer Gliedstaat als Teil eines solchen Gesamtstaates verstanden, die Gegensätze hierzu wären der Gesamtstaat (Bund, Union) bzw. ein in manchen Bundesstaaten existierendes bundesunmittelbares Gebiet.
Üblich ist diese Bezeichnung (state) zum Beispiel im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Indien. Für die auch als „Bundesglieder“ bezeichneten Gliedstaaten[2] des Deutschen Reichs wurde ebenfalls das Wort Bundesstaat benutzt, ehe dieses in der Weimarer Reichsverfassung von 1919 durch Land abgelöst worden ist; gleichwohl aber hielt sich „Bundesstaat“ noch bis in die 1930er Jahre hinein in anderen Reichsgesetzen.[3]
Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? – Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Diss. Univ. Wien 2007, ISBN 978-3-211-35201-4.</span>