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Unter der Bundesverfassung der Republik Ăsterreich versteht der Jurist die Gesamtheit aller Verfassungsgesetze und -bestimmungen des Bundesrechtes. Die zentralen Bestimmungen des Bundesverfassungsrechtes enthĂ€lt das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das im Allgemeinen gemeint ist, wenn von der Verfassung gesprochen wird. Neben ihm stehen auch noch zahlreiche andere Gesetze oder einzelne Gesetzesbestimmungen sowie einzelne StaatsvertrĂ€ge im Verfassungsrang. Diese Zersplitterung des österreichischen Bundesverfassungsrechts fĂŒhrt zu groĂer UnĂŒbersichtlichkeit.[1]
Von der Provisorischen Nationalversammlung fĂŒr Deutschösterreich wurden folgende Grundlagen geschaffen:
Von den drei GrundsĂ€tzen dieser BeschlĂŒsse (eigener Staat, Republik, Anschluss) konnte nur einer, die Republik, voll durchgesetzt werden. Beim vorausgesetzten Staatsgebiet (alle mehrheitlich deutschsprachig besiedelten Bezirke Cisleithaniens) musste Deutschösterreich binnen weniger Wochen groĂe Abstriche machen (Deutsch-Böhmen, Deutsch-MĂ€hren, Ăsterreichisch-Schlesien und SĂŒdtirol blieben auĂerhalb des neuen Staates). Der Anschluss wurde von den SiegermĂ€chten des Ersten Weltkrieges verhindert.
Die am 16. Februar 1919 gewÀhlte Konstituierende Nationalversammlung, die am 4. MÀrz 1919 erstmals zusammentrat, traf weitere grundlegende Entscheidungen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wurde am 1. Oktober 1920 von der am 16. Februar 1919 gewĂ€hlten und am 4. MĂ€rz 1919 erstmals zusammengetretenen Konstituierenden Nationalversammlung beschlossen, die aus den ersten demokratischen Wahlen in Ăsterreich hervorgegangen und, wie ihr Name sagt, von Anfang an zum verfassunggebenden Parlament bestimmt war. Zu beachten ist, dass das Bundesland Burgenland damals noch nicht bestand und sein Gebiet noch zu Ungarn gehörte, burgenlĂ€ndische Abgeordnete daher nicht beteiligt waren.
Die EntwĂŒrfe zum B-VG erstellten der Rechtsphilosoph und Staatsrechtler Hans Kelsen und die beiden fĂŒhrenden Regierungsmitglieder Karl Renner (Sozialdemokratische Partei) und Michael Mayr (Christlichsoziale Partei), die sich am 7. Juli 1920 im Amt des Staatskanzlers abwechselten. Der volle Name des Gesetzes lautete: Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Ăsterreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes-Verfassungsgesetz).
Das B-VG wurde am 5. Oktober 1920 im Staatsgesetzblatt unter Nr. 450[9] kundgemacht. Die Kundmachung wurde am 10. November 1920, dem Tag des In-Kraft-Tretens wesentlicher Teile dieser Verfassung, im Bundesgesetzblatt (BGBl.), das das Staatsgesetzblatt ablöste, unter Nr. 1 wiederholt.[10] Das österreichische B-VG ist somit eine der Àltesten heute noch in Geltung stehenden Verfassungen Europas.
Das B-VG war jedoch von Anbeginn unvollstĂ€ndig, weil die Parteien der jungen Republik in einer Reihe von wichtigen Punkten keine Einigung erzielen konnten. Dies betraf insbesondere den Bereich der Grundrechte sowie die Kompetenzverteilung zwischen Bund und LĂ€ndern in einigen besonders heiklen Materien. Um das Verfassungswerk nicht zu gefĂ€hrden, wurden Grundgesetze aus dem kaiserlichen Ăsterreich ĂŒbernommen, insbesondere aus der so genannten Dezemberverfassung das Staatsgrundgesetz ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger fĂŒr die im Reichsrat vertretenen Königreiche und LĂ€nder vom 21. Dezember 1867, das (ausgenommen die StaatsbĂŒrgerschaftsregeln in Art. 1 und 4, der Verweis auf ein nicht mehr geltendes Gesetz in Art. 8 und die Möglichkeit zur zeitweisen Aufhebung der Grundrechte in Art. 20) bis heute Teil der Bundesverfassung ist.[11]
Wenige Wochen nach dem In-Kraft-Treten der Verfassung wurde das Staatsgebiet auf den heutigen Stand erweitert. Die StaatsvertrĂ€ge der Sieger des Ersten Weltkrieges â 1919 in St. Germain mit Ăsterreich, 1920 in Trianon mit Ungarn â hatten festgelegt, dass die deutsch besiedelten westungarischen Gebiete an Ăsterreich anzuschlieĂen seien. Der Nationalrat beschloss daher das Bundesverfassungsgesetz vom 25. JĂ€nner 1921 ĂŒber die Stellung des Burgenlandes als selbstĂ€ndiges und gleichberechtigtes Land im Bund und ĂŒber seine vorlĂ€ufige Einrichtung.[12]
Die tatsĂ€chliche Ăbergabe des Landes an Ăsterreich erfolgte jedoch erst im November und Dezember 1921. In der verfassungsgesetzlich bestimmten Landeshauptstadt Ădenburg fand vom 14. bis zum 16. Dezember 1921 eine Volksabstimmung statt, die den Verbleib der Stadt bei Ungarn bewirkte. 1922 wechselten noch einige Grenzgemeinden das Staatsgebiet.
Am 7. April 1922 beschloss der Nationalrat das 2. Bundesverfassungsgesetz ĂŒber das Burgenland, mit dem das erste Burgenlandgesetz geĂ€ndert und Vorsorge fĂŒr den Ăbergang von der vom Bund organisierten auf die vom Land Burgenland eingesetzte Landesverwaltung getroffen wurde. Das Gesetz enthielt eine einstweilige Landesordnung und eine einstweilige Landtagswahlordnung.[13]
In der Ersten Republik erfolgten zwei wesentliche Novellierungen des B-VG. Die Bundes-Verfassungsnovelle 1925 (so ihr Kurztitel) vom 30. Juli 1925[14] war Teil einer umfassenden Verfassungs- und Verwaltungsreform, die durch die Verpflichtungen aus den Genfer Protokollen von 1922 notwendig geworden war. Insbesondere wurde die definitive Kompetenzverteilung zwischen Bund und LĂ€ndern festgelegt. Die Novelle trat am 1. Oktober 1925 in Kraft. Um einen einheitlichen Text zu bieten, bewirkte der Bundeskanzler mit Verordnung vom 26. September 1925 die so genannte Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes.[15]
Dieser Novelle waren Auseinandersetzungen ĂŒber die kĂŒnftige AusĂŒbung der politischen Macht in Ăsterreich vorausgegangen. Den Christlichsozialen schwebte nach zehn Jahren Parlamentsdemokratie eine stĂ€rker durch eine FĂŒhrungspersönlichkeit dominierte Regierungsform vor. Die Sozialdemokraten, ohne die eine legale VerfassungsĂ€nderung nicht zu Stande kommen konnte, leisteten hinhaltenden Widerstand. Der âZeitgeistâ war damals nicht ausschlieĂlich demokratisch dominiert: Drei der sieben Nachbarstaaten Ăsterreichs (Ungarn mit autoritĂ€rer Regierung, Jugoslawien mit Königsdiktatur, Italien als FĂŒhrerstaat) boten Anschauungsunterricht fĂŒr Demokratiegegner.
Die am 7. Dezember 1929 beschlossene Zweite Bundes-Verfassungsnovelle (so der Kurztitel)[16], die laut harmlos klingendem Langtitel âeinige AbĂ€nderungenâ der Verfassung beinhaltete, bedeutete eine Machtverschiebung vom Parlament zum BundesprĂ€sidenten: Er ernannte nun die Regierung (die bisher vom Parlament gewĂ€hlt worden war) und die Beamten, er war Oberbefehlshaber des Bundesheeres, er konnte das Parlament auflösen. Er wurde nun auch direkt vom Volk gewĂ€hlt. AuĂerhalb der Sitzungsperioden des Parlaments stand dem PrĂ€sidenten ein beschrĂ€nktes Notverordnungsrecht zu. Man lehnte sich an das Vorbild des Notstandsartikels 48 der Weimarer Reichsverfassung an. Die Sozialdemokraten bewirkten aber, dass die meisten Rechtsakte des BundesprĂ€sidenten an VorschlĂ€ge der dem Parlament verantwortlichen Bundesregierung gebunden sind.
Wie schon 1925, wurde das B-VG vom Bundeskanzler wiederverlautbart, diesmal durch Verordnung vom 1. JĂ€nner 1930.[17] Die Verfassung trug nun bis 1994 den Titel Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929.
Bundeskanzler DollfuĂ nĂŒtzte LĂŒcken in der GeschĂ€ftsordnung des Nationalrates (es war fĂŒr den Fall nicht vorgesorgt, dass alle drei NationalratsprĂ€sidenten zurĂŒcktreten) dazu, vom 5. MĂ€rz 1933 an ohne Parlament zu regieren. Der als HĂŒter der Verfassung zum Einschreiten berufene und von mehr als einer Million Menschen per Petition zum Handeln aufgeforderte BundesprĂ€sident Miklas nahm weder sein Notverordnungsrecht in Anspruch, um die NationalratsgeschĂ€ftsordnung vorĂŒbergehend zu reparieren, noch verlangte er von der Bundesregierung einen Vorschlag zur Auflösung des Nationalrates und damit zu Neuwahlen. Der Verfassungsgerichtshof wurde durch den RĂŒcktritt regierungsnaher Richter lahmgelegt.
Am 12. Februar 1934 begann der kurze BĂŒrgerkrieg, dem das Verbot der Sozialdemokratischen Partei, die Absetzung des Wiener BĂŒrgermeisters Seitz und die Einrichtung von Anhaltelagern fĂŒr politische Gegner folgten.
Um den parlamentarischen Anschein bei der EinfĂŒhrung des StĂ€ndestaates (der auch als Austrofaschismus bezeichnet wurde) zu wahren, beschloss die Bundesregierung am 24. April 1934 eine Verordnung, mit der die LĂŒcke in der NationalratsgeschĂ€ftsordnung geschlossen wurde.[18] Am gleichen Tag wurde, ebenfalls per Regierungsverordnung, die Verfassung des Bundesstaates Ăsterreich (Maiverfassung)[19] kundgemacht, die mit folgender PrĂ€ambel beginnt:
Am 30. April 1934 trat der Nationalrat als Rumpfparlament (ohne die ausgeschlossenen sozialdemokratischen sowie ohne die meisten, aus Protest ferngebliebenen groĂdeutschen Abgeordneten) letztmalig zusammen und âbeschlossâ das Bundesverfassungsgesetz ĂŒber auĂerordentliche MaĂnahmen im Bereich der Verfassung, womit der Ăbergang zur (bereits erlassenen) StĂ€ndestaatsverfassung legalisiert werden sollte. Das Gesetz umfasste auch den Ăbergang aller bisherigen Rechte des Nationalrates auf die Bundesregierung. Diese bestimmte nun den 1. Mai zum Gedenktag an die Proklamation der Verfassung, die formal am 1. Juli 1934 in Kraft trat.
Am 13. Juli 1935 beschloss die diktatorische Bundesregierung das Bundesgesetz, betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die RĂŒckgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen.[20] Diese MaĂnahme wurde 1939 vom NS-Staat rĂŒckgĂ€ngig gemacht.
WĂ€hrend der Zeit des Nationalsozialismus galt die Verfassung des Deutschen Reiches. Die Weimarer Verfassung war zwar von den Nationalsozialisten formell nicht aufgehoben, jedoch aufgrund des ErmĂ€chtigungsgesetzes bereits im Laufe des Jahres 1933 in wesentlichen Punkten materiell auĂer Kraft gesetzt worden. An die Stelle einer rechtsstaatlichen Verfassung war ein totalitĂ€rer FĂŒhrerstaat getreten, der sich jeder normativen Begrenzung entzog.[21]
WĂ€hrend des Zusammenbruchs des GroĂdeutschen Reiches 1945 am Ende des Zweiten Weltkriegs trafen Vertreter der ehemaligen Christlichsozialen, nunmehr Ăsterreichische Volkspartei, der Sozialdemokraten und der Kommunistischen Partei Ăsterreichs in Wien zusammen, einigten sich am 23. April und proklamierten am 27. April 1945 im Sinne der Moskauer Deklaration der Alliierten von 1943 die UnabhĂ€ngigkeit von Deutschland und die Wiedererrichtung der Republik Ăsterreich.[22] Am gleichen Tag konstituierte sich mit Wissen der sowjetischen Besatzungsmacht (das Kabinett stellte sich Marschall Tolbuchin vor) die Provisorische Staatsregierung unter Karl Renner, die beanspruchte, fĂŒr ganz Ăsterreich zu handeln.[23]
Beide Schritte waren vorerst nur in Wien und seiner Umgebung wirksam, da die anderen Teile des Landes von der NS-Herrschaft noch nicht befreit waren bzw. von anderen Alliierten besetzt wurden und zwischen den Besatzungszonen anfangs noch keine Kontakte bestanden. Der Alliierte Rat erkannte die Regierung Renner erst am 20. Oktober 1945 an.[24]
Der UnabhĂ€ngigkeitserklĂ€rung zufolge sollte die Republik im Geiste der Verfassung von 1920 wiederhergestellt werden, â eine Formulierung von Renner, die alle Details offenlieĂ. Ăber die kĂŒnftige Verfassungsstruktur bestanden nĂ€mlich unterschiedliche Auffassungen. Renner wollte eine zentralistische Struktur schaffen. ĂVP und SPĂ wollten das Bundes-Verfassungsgesetz der Ersten Republik wieder aufgreifen, die Kommunisten hatten andere PlĂ€ne. KPĂ-Vertreter Ernst Fischer forderte eine provisorische Nationalversammlung (wie es sie 1918 / 1919 gegeben hatte), die âin verschiedenen zweckentsprechenden Formenâ[25] gewĂ€hlt werden sollte. Damit wĂ€ren jahrelange Verfassungsdiskussionen ausgelöst worden. (Am 13. Mai 1945 sprach Ernst Fischer bei einer KPĂ-Konferenz vom Ziel einer âwahren Volksdemokratieâ.[26]) Es gelang dem Sozialdemokraten Adolf SchĂ€rf, Renner zu rascher Herstellung von Verfassungssicherheit zu bewegen: zur ehesten RĂŒckkehr zur Bundesverfassung, wie sie am 5. MĂ€rz 1933 (dem Tag nach der letzten Sitzung des Nationalrates vor den Diktaturjahren) bestanden hatte.
An der juristischen Ausarbeitung dieser Gesetze war der Rechtswissenschaftler Ludwig Adamovich sr. fĂŒhrend beteiligt.
Am 13. Mai 1945 wurde von der Provisorischen Staatsregierung das Verfassungs-Ăberleitungsgesetz (V-ĂG, Langtitel: Verfassungsgesetz ĂŒber das neuerliche Wirksamwerden des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)[27] beschlossen, das das B-VG und weitere Gesetze in der Fassung, wie sie vor dem StĂ€ndestaat bestand, wieder in Kraft setzte und alle Verfassungsregeln des StĂ€ndestaates und des Deutschen Reichs aufhob. (Die wichtigsten aufgehobenen Gesetze sind im V-ĂG explizit angefĂŒhrt.) Das Gesetz wurde auf 1. Mai 1945 rĂŒckdatiert. [28]
Mit 31. Dezember 2007 wurde das Gesetz als nicht mehr geltend festgestellt.[29]
Da de facto nicht alle Bestimmungen des B-VG sofort wieder anwendbar waren, wurde am 13. Mai 1945 weiters eine Provisorische Verfassung (Langtitel: Verfassungsgesetz ĂŒber die vorlĂ€ufige Einrichtung der Republik Ăsterreich)[30] in Kraft gesetzt; auch sie auf 1. Mai rĂŒckdatiert. Sie bestimmte, dass der Staat vorĂŒbergehend einheitlich von Wien aus geleitet wird und dass die Landeshauptleute und der Wiener BĂŒrgermeister daher von der Provisorischen Staatsregierung ernannt werden.
Sie legte die Arbeitsweise der Regierung (auch in der Gesetzgebung) fest, richtete den Obersten Gerichtshof, den Verwaltungsgerichtshof und den Rechnungshof wieder ein und bestimmte, dass die Agenden des BundesprÀsidenten vom Politischen Kabinettsrat zu besorgen seien. (Dabei handelte es sich um den Staatskanzler und je einen politischen StaatssekretÀr [= Minister] der drei Parteien.) Die historischen BundeslÀnder wurden wiederhergestellt, vorlÀufig sollte aber das Burgenland aufgeteilt und die NS-Grenze zwischen Wien und Niederösterreich unverÀndert bleiben.
Am 12. Oktober 1945 wurde die VorlĂ€ufige Verfassung nach den so genannten LĂ€nderkonferenzen, 24.â26. September und 9.â11. Oktober, mit den Vertretern der BundeslĂ€ndern geĂ€ndert, um diese stĂ€rker einzubinden. Bei der dritten LĂ€nderkonferenz am 25. Oktober 1945 zeigten sich die LĂ€ndervertreter damit zufrieden.
Im Art. 4 des Verfassungs-Ăberleitungsgesetzes wurde bestimmt, dass das Bundes-Verfassungsgesetz sechs Monate nach der ersten Nationalratssitzung wieder voll wirksam wird und dann die VorlĂ€ufige Verfassung auĂer Kraft tritt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geschah dies jedoch schon mit der ersten Sitzung am 19. Dezember 1945.[31]
Das Rechts-Ăberleitungsgesetz (R-ĂG, Langtitel: Verfassungsgesetz vom 1. Mai 1945 ĂŒber die Wiederherstellung des Rechtslebens in Ăsterreich)[32] diente der Beseitigung typisch nationalsozialistischer und mit einer echten Demokratie unvereinbaren Rechtsvorschriften. Es rĂ€umte der Provisorischen Staatsregierung die Befugnis ein, solche Vorschriften durch einfache Kundmachung aufzuheben, was bis 30. Juni 1947[33] 34 Mal fĂŒr bestimmte Themengebiete geschah. Andere nach dem 13. MĂ€rz 1938 beschlossene Gesetze und Verordnungen wurden bis zu einer eventuellen Neugestaltung in vorlĂ€ufige Geltung gesetzt. (Das seit 1939 gĂŒltige deutsche Energiewirtschaftsgesetz 1935 galt beispielsweise teilweise bis zum Jahre 2000.) Das Gesetz wurde am 13. Mai 1945 beschlossen und auf 1. Mai rĂŒckdatiert. Mit 1. JĂ€nner 2004 wurde neben sprachlichen Anpassungen § 3 (Kommission zur Vereinheitlichung und Vereinfachung) auĂer Kraft gesetzt.[34]
Andere Rechtsvorschriften wurden mit einzelnen Gesetzen geĂ€ndert, welche ebenfalls jeweils die aufgehobenen Vorschriften und die eventuell dafĂŒr wieder einzusetzenden Rechtsvorschriften auflisteten.
Mit Verfassungsgesetz vom 10. Juli 1945[35] setzte die Provisorische Staatsregierung die Wiener Stadtverfassung, wie sie 1931 bestand, wieder in Kraft. StĂ€ndestaatliche und nationalsozialistische Bestimmungen ĂŒber die Gemeindeordnung Wiens wurden aufgehoben. Wien war somit wieder eigenes Bundesland. Die Grenze zu Niederösterreich blieb vorlĂ€ufig wie in NS-GroĂ-Wien erhalten. Provisorische Bestimmungen regelten, wie vorzugehen war, wo die Wiedereinsetzung der Stadtverfassung nicht sofort möglich war.
In der VorlĂ€ufigen Verfassung blieb das Burgenland auf Niederösterreich und die Steiermark aufgeteilt. Dagegen regte sich im Burgenland Widerstand, weshalb das Burgenland mit Verfassungsgesetz vom 29. August 1945, in Kraft getreten am 1. Oktober 1945, durch Ănderung der VorlĂ€ufigen Verfassung als selbststĂ€ndiges Land wiedererrichtet wurde.[36]
Art. II bis VI (Ăbernahme der LandesgrundstĂŒcke, Abgabenfreiheit dabei, vorlĂ€ufige Ăbernahme regionaler gĂŒltiger Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollzieheung) wurden mit 31. Dezember 2007 als nicht mehr geltend festgestellt[37], es bleibt die Ănderung der VorlĂ€ufigen Verfassung mit der Wiedererrichtung des Bundeslandes.
Die VorlĂ€ufige Verfassung sollte laut Gesetzestext sechs Monate nach Zusammentritt der frei gewĂ€hlten Volksvertretung auĂer Kraft treten. Sie wurde aber nach der Nationalratswahl vom 25. November von der Provisorischen Staatsregierung bereits mit Wirksamkeit vom Tag der ersten Sitzung des Nationalrats (sie fand am 19. Dezember 1945 statt) auĂer Kraft gesetzt. Nun galt wieder uneingeschrĂ€nkt das B-VG. Den Ăbergang regelte das 2. Verfassungs-Ăberleitungsgesetz (2. V-ĂG, Langtitel: Verfassungsgesetz vom 13. Dezember 1945, womit verfassungsrechtliche Anordnungen aus Anlass des Zusammentrittes des Nationalrates und der Landtage getroffen werden).[38]
Mit 31. Dezember 2007 wurde das Gesetz als nicht mehr geltend festgestellt beziehungsweise aufgehoben.[39]
Am 19. Oktober 1945 beschloss die Provisorische Staatsregierung das Verfassungsgesetz ĂŒber die erste Wahl des Nationalrates, der Landtage und des Gemeinderates der Stadt Wien in der befreiten Republik Ăsterreich.[40] Ehemalige Mitglieder der NSDAP, der SS und der SA waren von diesen Wahlen ausgeschlossen. Die Wahlen fanden am 25. November 1945 statt; siehe Nationalratswahl in Ăsterreich 1945. Die erste Sitzung des Nationalrates fand am 19. Dezember 1945 statt. Am 20. Dezember 1945 wĂ€hlte die Nationalversammlung (Nationalrat und Bundesrat) den bisherigen Staatskanzler Karl Renner zum BundesprĂ€sidenten; er bestellte am gleichen Tag die Bundesregierung Figl I und amtierte bis zu seinem Tod am 31. Dezember 1950.
Am 26. Juli 1946 (!) beschloss der Nationalrat ein Bundesverfassungsgesetz betreffend die Ănderung der Grenzen zwischen den BundeslĂ€ndern Niederösterreich und Wien.[41] Auf Grund des Einspruchs des Alliierten Rates konnte das Gesetz erst acht Jahre spĂ€ter, am 23. Juni 1954, publiziert werden und trat am 1. September 1954 in Kraft. Die damit festgelegte Grenze zwischen den beiden BundeslĂ€ndern besteht bis heute. Siehe: Das Ende GroĂ-Wiens.
Am 15. Mai 1955 wurde der Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhĂ€ngigen und demokratischen Ăsterreich, der so genannte Ăsterreichische Staatsvertrag, unterzeichnet. Er trat am 27. Juli 1955 in Kraft.[42] Der Vertrag beendete Besatzungsrecht in Ăsterreich; die Republik war nunmehr wieder souverĂ€n.
Sie verpflichtete sich im Vertrag,
Diese Bestimmungen stehen auf Grund eines am 4. MĂ€rz 1964 beschlossenen Bundesverfassungsgesetzes[43] in Verfassungsrang.
Anzumerken ist, dass 1945â1955 erfolgte besatzungsrechtliche Entscheidungen von Ăsterreich stets als faktische VorgĂ€nge betrachtet wurden, aber keinen Eingang in die österreichische Rechtsordnung fanden. Solche Entscheidungen des Alliierten Rates wurden daher nicht im Bundesgesetzblatt publiziert.
Am 26. Oktober 1955 wurde das Bundesverfassungsgesetz ĂŒber die NeutralitĂ€t Ăsterreichs beschlossen.[44]
Entgegen weit verbreiteten Meinungen ist die österreichische NeutralitĂ€t nicht Bestandteil des Staatsvertrags von 1955, sie kommt in diesem Vertragswerk mit keinem Wort vor. An dieser Tatsache Ă€ndert auch der Umstand nichts, dass sie seinerzeit das wichtigste Zusatzprodukt zu den erfolgreichen Staatsvertragsverhandlungen war. [âŠ] Aus der Warte des Interesses Ăsterreichs war es ein wichtiger Punkt, sich 1955 nicht auf eine NeutralitĂ€tsgarantie der SignatarmĂ€chte eingelassen zu haben ⊠(Franz Vranitzky) [45]
Das NeutralitĂ€tsgesetz wurde nach dem EU-Beitritt Ăsterreichs durch diesem folgende VertrĂ€ge und Verfassungsbestimmungen zwar nicht formell aufgehoben, aber stark ĂŒberlagert. Siehe Ăsterreichische NeutralitĂ€t.
Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (spĂ€ter kurz: EMRK) wurde von Ăsterreich am 3. September 1958 ratifiziert[46]. In einem das B-VG Ă€ndernden Bundesverfassungsgesetz vom 4. MĂ€rz 1964[47] ist unter anderem der Verfassungsrang der Konvention samt Zusatzprotokoll festgestellt.
Ăsterreich konnte und wollte der EWG aus neutralitĂ€tspolitischen GrĂŒnden nicht beitreten und nahm daher an der GrĂŒndung der EFTA teil; der Beitritt wurde am 28. MĂ€rz 1960 ratifiziert.[48] Im Bundesverfassungsgesetz vom 4. MĂ€rz 1964[49] ist in Art. II, Punkt 8, festgestellt, welche Artikel des Ăbereinkommens zur Errichtung der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation in Verfassungsrang stehen. Mit 1. JĂ€nner 1995, dem Wirksamwerden des Beitritts zur EU, trat Ăsterreich aus der EFTA aus.
Nach dem Zweiten Weltkrieg und dem Ăsterreichischen Staatsvertrag von 1955 wurde das österreichische Bundesheer wieder nach dem Prinzip der nur fĂŒr MĂ€nner geltenden allgemeinen Wehrpflicht eingerichtet, wobei diese zunĂ€chst nur einfachgesetzlich geregelt war. Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 8. Juli 1975[50] wurde fĂŒr MĂ€nner die Wehrpflicht bzw. der Wehrersatzdienst (Zivildienst) verfassungsmĂ€Ăig verankert.
Damit wurde der seit dem In-Kraft-Treten des B-VG 1920 geltende Gleichheitsgrundsatz â Alle BundesbĂŒrger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.[51] â eingeschrĂ€nkt. AllfĂ€lligen Klagen benachteiligter MĂ€nner vor dem Verfassungsgerichtshof war damit die Basis entzogen.
Mit dem Bundesgesetz vom 24. Februar 1977 ĂŒber die Volksanwaltschaft[52] wurden die Funktionen von drei wie ein Ombudsmann tĂ€tigen VolksanwĂ€lten geschaffen. Die §§ 1â10 des Gesetzes stehen in Verfassungsrang.
Das Gesetz vom 27. Oktober 1862 (RGBl. Nr. 97 / 1862) zum Schutz der persönlichen Freiheit, das in der Republik in Verfassungsrang stand, wurde per 1. JĂ€nner 1991 durch das Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 ĂŒber den Schutz der persönlichen Freiheit ersetzt.[53]
Seit einer 1914 bewirkten Ănderung der Pensionsversicherung von Angestellten[54] war es unbestrittene Regel, dass Frauen ihren Ruhestand fĂŒnf Jahre frĂŒher antreten dĂŒrfen als MĂ€nner. Diese Regelung wurde in das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vom 9. September 1955 ĂŒbernommen. Anfang der neunziger Jahre erkannte der Verfassungsgerichtshof darin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des B-VG. Die rot-schwarze Bundesregierung Vranitzky III war jedoch nicht willens, den verfassungswidrigen Zustand sofort zu beenden. Da sie die Verfassungsmehrheit im Nationalrat besaĂ, wurde per Bundesverfassungsgesetz vom 29. Dezember 1992[55] beschlossen, dass die vollstĂ€ndige Angleichung des Regelpensionsalters der Frauen in der Sozialversicherung an das der MĂ€nner stufenweise bis zum Jahr 2033 erfolgt. Weiteren Klagen benachteiligter MĂ€nner vor dem VfGH wurde damit die Basis entzogen.
Eine GesamtĂ€nderung der Bundesverfassung, die gemÀà Art. 44 Abs. 3 B-VG nur im Wege einer Volksabstimmung erfolgen kann, erfolgte seit GrĂŒndung der Republik nur einmal, und zwar anlĂ€sslich des Beitrittes Ăsterreichs zur EuropĂ€ischen Union. Die Volksabstimmung ĂŒber den von der Bundesregierung 1989 in BrĂŒssel beantragten Beitritt fand am 12. Juni 1994 statt und erbrachte zwei Drittel Pro-Stimmen. Auf Grund dessen wurden die zustĂ€ndigen Organe mit Verfassungsgesetz vom 9. September 1994 ermĂ€chtigt, den Beitrittsvertrag per 1. JĂ€nner 1995 abzuschlieĂen.[56]
In der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994 (B-VGN 1994)[57] wurden die Ăsterreich zustehenden Mitwirkungsrechte in den EU-Organen österreichischen Verfassungsorganen kompetenzmĂ€Ăig zugeordnet.
Bei diesem Anlass wurde das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG) in Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) rĂŒckbenannt.
Seit dem EU-Beitritt wurden die Verfassungsregeln mehrmals an die Erfordernisse der Mitwirkung in der Union und an die Weiterentwicklung des gemeinsamen Rechtsbestandes der Union angepasst. So wurde z. B. am 21. Juli 1998 im Zusammenhang mit dem Vertrag von Amsterdam verfassungsmĂ€Ăig geregelt, welche Organe die Mitwirkung Ăsterreichs an der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik der EU zu effektuieren haben.[58] Zuletzt wurde im Lissabon-Begleitnovelle genannten Bundesverfassungsgesetz vom 27. Juli 2010 Ăhnliches in Bezug auf den Vertrag von Lissabon bestimmt.[59]
Am 13. August 1999 wurde das Bundesverfassungsgesetz fĂŒr ein atomfreies Ăsterreich publiziert, das vor allem Atomwaffen und Atomkraftwerke im Land verbietet.[60]
Am 8. August 2000 verpflichtete sich der Staat in einem Bundesverfassungsgesetz, Sprache, Kultur, Bestand und Erhaltung der autochthonen Volksgruppen in Ăsterreich zu achten, zu sichern und zu fördern.[61]
Das lange und eher unĂŒbersichtliche Gesetz vom 4. JĂ€nner 2008[62] besteht aus zwei Teilen. Artikel I nimmt umfangreiche DetailĂ€nderungen des B-VG vor, Artikel II trĂ€gt den Titel Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz.
Im B-VG wurden damit per 1. JĂ€nner 2008 (unter anderen Regelungen) gemÀà Art. I Z. 3 neue Bestimmungen geschaffen, mit denen im Sinne der Vertiefung der EU einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen ĂŒbertragen werden können. In Z. 15 wurde die PrĂ€sidentschaftskanzlei des BundesprĂ€sidenten geregelt. In den Z. 17 und 19 werden UniversitĂ€ten und StaatsanwĂ€lte neu definiert. In Z. 24 wird die Möglichkeit geschaffen, den öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörpern (wie Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer usw.) staatliche Aufgaben zu ĂŒbertragen. In Z. 28 wird der Asylgerichtshof geschaffen.
In den Jahrzehnten seit 1945 ist durch die Erlassung von Verfassungsbestimmungen auch in einfachen Bundesgesetzen eine sehr unĂŒbersichtliche Entwicklung des österreichischen Verfassungsrechts erfolgt. Art. II umfasst eine umfangmĂ€Ăig bisher einmalige Bereinigung:
Am 14. Dezember 2010 wurden im B-VG die Bestimmungen ĂŒber die Rechnungs- und Gebarungskontrolle geĂ€ndert. Der Rechnungshof ist nunmehr berechtigt, Gemeinden ab 10.000 Einwohnern zu prĂŒfen; bisher waren 20.000 Einwohner die Untergrenze. Dadurch erweitert sich seine Kontrollmöglichkeit von bisher 24 auf 71 Gemeinden. Parallel dazu sind die in einigen BundeslĂ€ndern bestehenden Landesrechnungshöfe berechtigt, Gemeinden zu prĂŒfen. AuĂerdem kann eine Landesregierung oder ein Landtag vom Rechnungshof unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, eine Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern zu prĂŒfen.[63][64]
Das B-VG enthielt zur Wahl des BundesprÀsidenten in Art. 60 Abs. 3 den Satz: Ausgeschlossen von der WÀhlbarkeit sind Mitglieder regierender HÀuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde dieser Satz aus der Verfassung gestrichen. Zum Nationalrat wÀhlbare Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen können seither, wenn sie mindestens 35 Jahre alt sind, auch zum BundesprÀsidenten oder zur BundesprÀsidentin gewÀhlt werden.[65]
Unter den Baugesetzen der Verfassung versteht man die leitenden GrundsĂ€tze der Verfassung. In der juristischen Diskussion stehen diese an der höchsten Rechtsstufe. Ihre Definition ist wichtig, um abschĂ€tzen zu können, was unter einer âGesamtĂ€nderung der Bundesverfassungâ zu verstehen ist. FĂŒr eine GesamtĂ€nderung ist sowohl eine 2/3-Mehrheit im Parlament als auch eine Volksabstimmung verpflichtend (Obligatorische Volksabstimmung).
Die Baugesetze oder Leitenden Prinzipien der Bundesverfassung lauten:
Das demokratische Prinzip betrifft die Frage der Herrschaftsform und der politischen Willensbildung. Die politische Macht in der Gesellschaft wird durch das Volk legitimiert. Dieser Grundsatz ist im Artikel 1 des B-VG verankert: âĂsterreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.â Besonders wichtig ist hier auch Art. 26 B-VG, er garantiert das allgemeine und geheime Wahlrecht. Ăsterreich ist eine reprĂ€sentative Demokratie, deshalb gibt es eine Reihe von Instrumentarien:
Das republikanische Prinzip betrifft die Staatsform, die im Gegensatz zur Monarchie kein ererbtes oder von Aristokraten gewĂ€hltes politisches Spitzenmandat vorsieht. Im Fall einer demokratischen Republik muss die Spitzenfunktion des Staates von einem oder mehreren direkt oder indirekt auf Basis des allgemeinen Wahlrechts gewĂ€hlten Mandataren ausgeĂŒbt werden; im Falle Ăsterreichs ist das der BundesprĂ€sident. Die Erblichkeit des Amtes des BundesprĂ€sidenten in Ăsterreich verhindert Art. 60 B-VG (Direktwahl des BundesprĂ€sidenten). Das republikanische Prinzip ist in der Verfassung verankert: GemÀà Art. 1 B-VG ist Ăsterreich eine demokratische Republik. In der FrĂŒhphase der Republik Ăsterreich stand das republikanische Prinzip noch nicht aufgegebenen HerrschaftsansprĂŒchen des Hauses Habsburg gegenĂŒber, gegen die sich die Republik mit dem Habsburgergesetz absicherte.
Das bundesstaatliche Prinzip betrifft den Föderalismus. Ăsterreich ist weder ein Staatenbund noch ein Einheitsstaat. Das VerhĂ€ltnis der BundeslĂ€nder zueinander und zum Bundesstaat wird durch innerstaatliches Recht, nicht durch Völkerrecht geregelt. Dieses Prinzip ist in Artikel 2 Absatz 1 des B-VG verankert: âĂsterreich ist ein Bundesstaat.â
Jede Materie der Gesetzgebung oder Vollziehung ist in den Artikeln 10-15 B-VG (âKompetenzartikelâ) entweder dem Bund oder den BundeslĂ€ndern zugeordnet. Eine Konkurrierende Gesetzgebung wie in Deutschland ist der österreichischen Verfassungsordnung fremd.
Rechtstechnisch wird vom âdualen System von Enumeration und Generalkompetenzâ gesprochen: alle staatlichen Befugnisse in Gesetzgebung und Vollziehung liegen bei den BundeslĂ€ndern (Generalkompetenz), nur genau aufgezĂ€hlte Kompetenzen (Enumeration) in Gesetzgebung und/oder Vollziehung werden vom Bund wahrgenommen. Diese AufzĂ€hlung ist freilich so umfangreich, dass in der Praxis nur wenige Materien in der Gesetzgebung den LĂ€ndern ĂŒberlassen werden; der Föderalismusgedanke ist, was die Gesetzgebung betrifft, in Ăsterreich eher schwach ausgeprĂ€gt. Wichtig ist hingegen die Funktion der BundeslĂ€nder in der Vollziehung der Gesetze.
Zu den bedeutendsten Materien, in denen Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, gehören unter anderem das Baurecht, die örtliche Sicherheitspolizei, Feuerpolizei, Naturschutz, Sportrecht, Jagd- und Fischereirecht, Veranstaltungsrecht, insbesondere Theater- und Lichtspielwesen, sowie naturgemÀà das Dienstrecht der Landes- und Gemeindeangestellten.
In einigen Materien hat der Bund nur die Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung, wĂ€hrend die AusfĂŒhrungsgesetzgebung und Vollziehung den BundeslĂ€ndern zukommt; so zum Beispiel im Armenwesen, der JugendfĂŒrsorge oder dem ElektrizitĂ€tswesen.
Eine wichtige Gruppe von Kompetenzen schlieĂlich betrifft die Vollziehung von Bundesrecht durch die LĂ€nder: Obwohl die Gesetzgebung hier Sache des Bundes ist, erfolgt die Vollziehung unmittelbar durch Landesbehörden, die â anders als im Regelfall der sogenannten âmittelbaren Bundesverwaltungâ, wo Landesbehörden funktional als Bundesbehörden agieren, und auch an Weisungen der Bundesorgane (meist Minister) gebunden sind â hier âim eigenen Namenâ agieren. Beispiele hierfĂŒr sind das StaatsbĂŒrgerschaftsrecht oder die Angelegenheiten der StraĂenpolizei.
Das rechtsstaatliche Prinzip betrifft die Herrschaft des Rechts, insbesondere das LegalitĂ€tsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung. Das LegalitĂ€tsprinzip findet sich in Art. 18 Abs. 1 und 2 B-VG: âDie gesamte staatliche Verwaltung darf nur aufgrund der Gesetze ausgeĂŒbt werden.â Weiters garantiert der âStufenbau der Rechtsordnungâ durch Erzeugungs- und PrĂŒfverfahren, dass Gesetze rechtmĂ€Ăig entstanden sind. Diese Gesetze werden nochmals durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf ihre VerfassungsmĂ€Ăigkeit (einschlieĂlich rechtmĂ€Ăiges Entstehen) ĂŒberprĂŒft, dies allerdings nur dann, wenn er â etwa in einem Beschwerdeverfahren â seiner Entscheidung ein seiner Auffassung nach verfassungswidriges Gesetz zugrunde legen mĂŒsste.
Dieses Ansinnen kann durch den BeschwerdefĂŒhrer durch Anbringen einer Bescheidbeschwerde (gem Art. 144 Abs. 1 B-VG) erreicht werden. DarĂŒber hinaus gibt es die Möglichkeit einen Individualantrag (gem Art. 140 Abs. 1 4. Satz B-VG) beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. AuĂerdem können Bundesgesetze von einer Landesregierung und Landesgesetze von der Bundesregierung zur PrĂŒfung auf deren VerfassungsmĂ€Ăigkeit dem VfGH vorgelegt werden (gem Art. 140 Abs. 1 2. Satz B-VG).
Das liberale Prinzip besagt, dass dem staatlichen Handeln Grenzen gesetzt sind, um fĂŒr die BĂŒrger ein gewisses AusmaĂ an Freiraum gewĂ€hrleisten zu können. Dies garantieren die Grundrechtskataloge â dies sind das Staatsgrundgesetz von 1867; die EMRK (EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention) und deren Zusatzprotokolle; das BVG ĂŒber den Schutz der persönlichen Freiheit; das Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; uvm. In ihm sind gewisse âAbwehrrechteâ verankert zum Beispiel Schutz vor willkĂŒrlicher Festnahme, Schutz der Meinungsfreiheit, Schutz vor Hausdurchsuchungen, etc.
Das Prinzip der Gewaltentrennung (GT) besteht aus der GT im formellen, organisatorischen und im materiellen Sinn und wurde zur PrĂ€vention von Machtkonzentration bei einer der drei Staatsgewalten eingefĂŒhrt. Im funktionellen Sinn bedeutet die GT, dass es eine Legislative (gesetzgebende Körperschaft), eine Judikative (richtende Körperschaft) und eine Exekutive (verwaltende und ausfĂŒhrende Körperschaft) gibt, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden. Die GT im organisatorischen Sinn bestimmt, dass es bestimmte Organe innerhalb der einzelnen Körperschaften gibt, die von Personen besetzt werden (so besteht beispielsweise das Organ des BundesprĂ€sidenten, das von einer vom Staatsvolk auf sechs Jahre gewĂ€hlten Person bekleidet wird). Die GT im materiellen Sinn ist die Zuteilung von bestimmten Aufgaben und Kompetenzen auf bestimmte Organe.
Dennoch bestehen zwischen den im Ideal âgetrennten Gewaltenâ Verflechtungen durch Ernennungs- und Abberufungsrechte, Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte. So ernennt der BundesprĂ€sident beispielsweise die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofs (VfGH). Das Vorschlagsrecht hingegen teilt sich auf die Bundesregierung (Vorschlagsrecht PrĂ€sident und VizeprĂ€sident des VfGH und Nominierung von sechs Verfassungsrichtern und drei Ersatzmitgliedern) und auf den Nationalrat und den Bundesrat auf (Vorschlagsrecht der weiteren sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder).[66] Weiters kann der BundesprĂ€sident den Nationalrat auf Vorschlag der Bundesregierung auflösen. Er bedarf aber wiederum der Zustimmung des Nationalrats, um bestimmte StaatsvertrĂ€ge abschlieĂen zu können. AuĂerdem muss er sich dem Bundesvolk verantworten und kann von diesem durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Dieses System der Trennung und Verbindung der Staatsgewalten zugleich wird checks and balances genannt.
Die österreichische Bundesverfassung ist von den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltentrennung geprĂ€gt. Das föderalistische Prinzip ist (im Vergleich etwa zu Deutschland oder zur Schweiz) relativ schwach ausgebildet, wie dies schon seit der Regierungszeit Maria Theresias sowie im Kaisertum Ăsterreich bzw. in Cisleithanien der Fall war. Die einzelnen BundeslĂ€nder verfĂŒgen ĂŒber keine Kompetenzen im Bereich der Judikative. Auch im Bereich der Gesetzgebung hat der Bund ein deutliches Ăbergewicht. Dem gegenĂŒber wird ein GroĂteil der staatlichen Verwaltung von den LĂ€ndern vollzogen.
Hauptartikel: Grundrechte (Ăsterreich)
Die Grundrechte der Bundesverfassung sind groĂteils nicht im B-VG selbst normiert. Da sich die Konstitutierende Nationalversammlung 1920 beim Entwurf des B-VGs nicht auf einen entsprechenden Grundrechtskatalog einigen konnte, ĂŒbernahm man kurzerhand die Regelungen des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 ĂŒber die allgemeinen Rechte der StaatsbĂŒrger in den Verfassungsbestand, wie es bis Ende Oktober 1918 in allen LĂ€ndern Cisleithaniens gegolten hatte.
Dort sind etwa die Gleichheit aller StaatsbĂŒrger vor dem Gesetz, die FreizĂŒgigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes, die Vereins-, Versammlungs- und Pressefreiheit, der Schutz des Hausrechts, des Eigentums, des Briefgeheimnisses, Religionsfreiheit, Erwerbsfreiheit und Ă€hnliche liberale Grundrechte normiert. Auch einige andere Gesetze der im Reichsrat vertretenen Königreiche und LĂ€nder wurden ĂŒbernommen, etwa das bis 1990 in Kraft gestandene Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit oder das Gesetz zum Schutz des Hausrechtes.
Auch wenn das B-VG keinen Grundrechtskatalog enthĂ€lt, tragen einige Bestimmungen âgrundrechtsĂ€hnlichen Charakterâ. Beispiele hierfĂŒr sind der Gleichheitgrundssatz in Art. 7 Abs. 1 B-VG, das Recht auf den gesetzlichen Richter in Art. 83 Abs. 2 B-VG oder die Abschaffung der Todesstrafe in Art. 85 B-VG, die heutzutage als Recht auf Leben gelesen wird.
In der Folgezeit kamen weitere Grundrechte hinzu. So sind etwa im Staatsvertrag von 1955 einschlĂ€gige Bestimmungen enthalten. Die EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention trat in Ăsterreich 1958 in Kraft. Sie steht in Verfassungsrang und ist durch Behörden unmittelbar anwendbar. Aus dieser entspringt eine Reihe von Grundrechten, etwa das Recht auf Leben, nulla poena sine lege (âKeine Strafe ohne Gesetzesbestimmungâ) gemÀà Art. 7 EMRK oder das Recht auf ein faires Verfahren gemÀà Art. 6 EMRK.
Weitere Grundrechte wurden in der Folgezeit durch Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetze eingefĂŒhrt. Beispiele hierfĂŒr sind etwa das Bundesverfassungsgesetz ĂŒber den Schutz der persönlichen Freiheit von 1988 (siehe Abschnitt Entwicklung 1945â1994), das Recht auf Datenschutz im Datenschutzgesetz oder das Recht auf Zivildienst im Zivildienstgesetz.
Verfassungsgesetze können nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalrats bei Anwesenheit mindestens der HĂ€lfte der Abgeordneten beschlossen und geĂ€ndert werden (Art. 44 B-VG). Verlangt ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates eine Volksabstimmung ĂŒber diese TeilĂ€nderung, so muss diese vor Beurkundung durch den BundesprĂ€sidenten durchgefĂŒhrt werden (Art. 44 B-VG).
Tief greifende Ănderungen der Verfassung, die die Grundprinzipien maĂgeblich berĂŒhren, werden als GesamtĂ€nderung der Bundesverfassung bezeichnet. Diese Ănderungen mĂŒssen zusĂ€tzlich zum oben beschriebenen Verfahren durch eine Volksabstimmung bestĂ€tigt werden.
Bislang gab es nur eine rechtskonforme âGesamtĂ€nderungâ der Bundesverfassung. Der Beitritt Ăsterreichs zur EuropĂ€ischen Union stellte nach herrschender Ansicht eine tief greifende Ănderung der Bundesverfassung dar. Es wurde daher ein eigenes Beitrittsverfassungsgesetz beschlossen. Dieses wurde in einer Volksabstimmung von den österreichischen Wahlberechtigten bestĂ€tigt und konnte daher in Kraft treten.
Ebenso als (diesmal rechtswidrige) GesamtĂ€nderung der Bundesverfassung beurteilt der österreichische Verfassungsgerichtshof § 126a des Bundesvergabegesetzes in der Fassung von 2001[67], das Teile des Landes-Verfahrensrechts der ĂberprĂŒfung durch den Verfassungsgerichtshof entzog und somit einen schweren Eingriff in das rechtsstaatliche Prinzip dargestellt habe. Da ĂŒber diese GesamtĂ€nderung keine Volksabstimmung abgehalten wurde, war sie verfassungswidrig und wurde daher vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben.[68]
In Ăsterreich können auch einfache Gesetzesmaterien in den Verfassungsrang gehoben werden. In einem solchen Fall mĂŒssen die entsprechenden Paragraphen ausdrĂŒcklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet sein und mit Zweidrittelmehrheit wie ein Verfassungsgesetz beschlossen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der Zweiten Republik vor allem von der groĂen Koalition, die meistens die notwendige Zweidrittelmehrheit hatte, oft Gebrauch gemacht, vor allem um Bestimmungen, die dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung offensichtlich widersprechen, dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs zu entziehen und um fĂŒr zukĂŒnftige Regierungen eine Ănderung zu erschweren (siehe oben: âEinschleifregelungâ fĂŒr Frauenpensionen im Abschnitt Entwicklung 1945â1994 bzw. Bundesverfassungsgesetz 2008).
2003 wurde von der Regierung (Kabinett SchĂŒssel II) der so genannte Verfassungskonvent oder âĂsterreich-Konventâ (offizielle Bezeichnung) unter der Leitung des damaligen Rechnungshof<b />prĂ€sidenten Franz Fiedler eingesetzt, der die gĂŒltige Verfassung âentrĂŒmpelnâ soll. Der Konvent hatte den Auftrag, die Bundesverfassung den neuen Gegebenheiten, die sich im Laufe der Jahrzehnte - vor allem seit dem Beitritt zur EU - ergeben haben, anzupassen und VorschlĂ€ge fĂŒr eine neue Verfassung zu erarbeiten. Er endete am 31. JĂ€nner 2005, ohne formal das gesteckte Ziel erreicht zu haben. Es liegt zwar ein Verfassungsentwurf vor, doch wurde dieser von Franz Fiedler anhand der Ergebnisse der Konventsarbeit verfasst, vom Plenum des Konvents jedoch nicht konsentiert. Vor allem von Seiten der ĂVP wird dieser Entwurf als geeigneter Ausgangspunkt fĂŒr weitere BemĂŒhungen angesehen, im österreichischen Parlament (wie verfassungsrechtlich vorgesehen) eine neue Verfassung (oder auch nur eine âgroĂe Verfassungsnovelleâ) zu erarbeiten.
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