Suche im Lexikon
Lexikon auf Ihrer Homepage Lexikon als Lesezeichen hinzufügen

Camera dei deputati

Camera dei Deputati Logo.svg

Die Abgeordnetenkammer (italienisch Camera dei deputati, meist nur Camera genannt) ist die grĂ¶ĂŸere der beiden Parlamentskammern der italienischen Republik.[Anm. 1]

Die italienische Verfassung legt die Anzahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, die als Abgeordnete (deputati) bezeichnet werden und den Titel onorevole (AbkĂŒrzung on. etwa ‚ehrenwert‘) fĂŒhren, auf 630 fest. Das Amt des Abgeordneten wird im Gegensatz zu dem des Senators nur durch Wahl und fĂŒr eine Dauer von fĂŒnf Jahren vergeben − mit Ausnahme des Falles einer vorgezogenen Parlamentsauflösung.

Seit 1871 ist der Sitz der Abgeordnetenkammer der Palazzo Montecitorio, in dem sie seit der Verlegung der Hauptstadt des damaligen italienischen Königreiches nach Rom tagt. Zuvor tagte die Abgeordnetenkammer im Palazzo Carignano in Turin (1860–1865) und im Palazzo Vecchio in Florenz (1865–1871). Von 1939 bis 1943 lautete die offizielle Bezeichnung der Abgeordnetenkammer ‚Kammer der VerbĂ€nde und Innungen‘ (Camera dei Fasci e delle Corporazioni).

Das italienische Parlament (Abgeordnetenkammer und Senat) kann auch gemeinsam tagen.

Der Palazzo Montecitorio in Rom, Sitz der Abgeordnetenkammer

Inhaltsverzeichnis

Wahl zur Abgeordnetenkammer

Die Abgeordnetenkammer wird nach allgemeinem und direktem Wahlrecht gewĂ€hlt; alle Wahlberechtigten ĂŒber 25 Jahren können zu Abgeordneten gewĂ€hlt werden.

Anfangs sah die Verfassung eine verĂ€nderbare Zahl von Abgeordneten auf der Grundlage der Bevölkerungszahl eines jeden Wahlbezirkes vor. Die Zahl der Abgeordneten wurde schließlich aber auf 630 festgelegt.

Das erste Wahlgesetz der Wahl der Konstituante von 1946 sah fĂŒr die Wahl des italienischen Parlamentes ein reines VerhĂ€ltniswahlrecht vor. FĂŒr die Abgeordnetenkammer geschah dies auf nationaler Berechnungsgrundlage.

1994 wurde ein neues Wahlgesetz fĂŒr die Abgeordnetenkammer verabschiedet. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes begann fĂŒr Italien die Ära der sogenannten Zweiten Republik, die in einer Abschaffung des reinen VerhĂ€ltniswahlrechts bestand. 75 % der Abgeordneten (also 475) wurden nach dem Mehrheitswahlrecht gewĂ€hlt. In jedem der 475 Wahlbezirke, in die das italienische Territorium unterteilt worden war, wurde aus mehreren Kandidaten jener gewĂ€hlt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Dieses System stellte die Grundlage der BipolaritĂ€t (bipolarismo) dar: FĂŒr gewöhnlich stellten sich in jedem Wahlbezirk neben den Kandidaten der kleineren Parteien je ein Kandidat des Mitte-Rechts-BĂŒndnisses und einer des Mitte-Links-BĂŒndnisses auf. Die ĂŒbrigen 25 % der Abgeordneten (also 155) wurden nach dem VerhĂ€ltniswahlrecht bestimmt, um mögliche Ungleichheiten, die durch das Mehrheitswahlrecht entstehen können, zu kompensieren. Das italienische Territorium wurde hierfĂŒr in 27 Wahlbezirke unterteilt (eigentlich ein Wahlbezirk pro Region, die bevölkerungsreichsten Regionen wurden jedoch in mehrere Wahlbezirke unterteilt) in denen nun die Listen der einzelnen Parteien (keine WahlbĂŒndnisse) aufgestellt wurden.

Nach nur drei Legislaturperioden wurde im Jahre 2005 fĂŒr die Wahl zur Abgeordnetenkammer wieder das VerhĂ€ltniswahlrecht eingefĂŒhrt. Das WahlbĂŒndnis mit relativer Mehrheit erhĂ€lt allerdings eine MehrheitsprĂ€mie (zusĂ€tzliche Zahl an Abgeordneten). Das italienische Territorium wird hierfĂŒr in Wahlbezirke unterteilt, die im Groben mit den Regionen ĂŒbereinstimmen (12 Wahllokale (Wahlbezirk Ausland) wurden den im Ausland lebenden Italienern zugeteilt). Die Zuteilung der Sitze in der Abgeordnetenkammer erfolgt auf nationaler Grundlage nach der Zahl der Stimmen, die jede Liste erhĂ€lt. Um die MehrheitsprĂ€mie zu erhalten, können mehrere Listen miteinander koalieren: Jenem ListenbĂŒndnis, das die Mehrheit der Stimmen erhalten hat, werden 340 Sitze in der Abgeordnetenkammer zugeteilt, wenn es nicht bereits so Anspruch auf mehr Sitze hĂ€tte.

Der Zugang zur Abgeordnetenkammer ist – Ă€hnlich wie z. B. in Deutschland – beschrĂ€nkt. So mĂŒssen ListenbĂŒndnisse mindestens 10 % und einzeln antretende Listen (oder Listen deren BĂŒndnis die 10 Prozent-HĂŒrde nicht erreicht hat) mindestens 4 % der Stimmen auf sich vereinigen können. Innerhalb der WahlbĂŒndnisse werden die Stimmen unter jenen Listen aufgeteilt, die mindestens 2 % der Stimmen erhalten haben (teilweise wird auch die erste Liste derer einbezogen, die die 2 Prozent-HĂŒrde nicht erreicht haben). Jene Kandidaten, deren Listen in Wahlbezirken in Regionen mit anerkannten sprachlichen Minderheiten mehr als 20 % der Stimmen auf sich vereinigen konnten, wird der Einzug in die Abgeordnetenkammer in jedem Falle zugesichert.

Organe der Abgeordnetenkammer

PrÀsidium

Den Vorsitz des PrÀsidiums (Art. 5 und 12 der internen Regelung) hat der PrÀsident der Abgeordnetenkammer inne. Es setzt sich zusammen aus:

  • den vier stellvertretenden PrĂ€sidenten, die mit dem PrĂ€sidenten zusammenarbeiten und im Falle seiner Abwesenheit den Vorsitz der Plenumssitzungen in Rotation ĂŒbernehmen.
  • den drei QuĂ€storen.
  • mindestens acht Sekretariatsabgeordneten (Art. 5 und 11 der internen Regelung), die mit dem PrĂ€sidenten zusammenarbeiten um die VorschriftsmĂ€ĂŸigkeit der Abstimmungen sicherzustellen.

Die Anzahl der Sekretariatsabgeordneten kann erhöht werden, damit alle Fraktionen im PrÀsidium vertreten sind (Art. 5, Abs. 4 und 5 der internen Regelung).

QuÀstoren

Die drei QuĂ€storen sind Abgeordnete, die nach den Anweisungen des PrĂ€sidenten gemeinsam fĂŒr das gute Funktionieren von Verwaltung, Zeremoniell, Ordnung und Sicherheit der Abgeordnetenkammer zustĂ€ndig sind. Sie stellen das Kollegium der QuĂ€storen dar.

Fraktionen

Zum Zwecke der ordentlichen ArbeitsfĂ€higkeit des Parlamentes ordnen sich die Abgeordneten in der Abgeordnetenkammer gemĂ€ĂŸ ihrer politischen Orientierung in Gruppen an. Diese Gruppierungen werden als Fraktionen (ital. gruppi parlamentari) bezeichnet. FĂŒr jene Abgeordnete, die sich nicht zu einer Zahl von mindestens 20 zusammenschließen können und sich keiner anderen Fraktion anschließen, ist eine gemischte Fraktion vorgesehen.

Jede Fraktion hat ihren Vorsitz und wÀhlt einen PrÀsidenten. Die PrÀsidenten der Fraktionen versammeln sich in der Konferenz der PrÀsidenten, um die Tagesordnung zu bestimmen und nehmen auch an den Beratungen des StaatsprÀsidenten zur Regierungsbildung teil.

Es herrscht Fraktionsdisziplin. In ernsten FĂ€llen können Abweichler aus der Fraktion ausgestoßen werden und landen somit in der gemischten Fraktion.

Konferenz der PrÀsidenten

Die Konferenz der PrĂ€sidenten besteht aus den PrĂ€sidenten der Fraktionen. Den Vorsitz hat der PrĂ€sident der Abgeordnetenkammer inne. Die Regierung wird ĂŒber jede Sitzung der Konferenz in Kenntnis gesetzt, damit sie einen eigenen Vertreter entsenden kann. Die Konferenz ist fĂŒr die Arbeitsplanung der Abgeordnetenkammer zustĂ€ndig. Dies geschieht ĂŒber die Festlegung von Tagesordnung und Sitzungskalender (Art. 23 und 24. der internen Regelung).

Das Plenum

Das Plenum setzt sich aus allen Abgeordneten zusammen, die sich im Plenarsaal von Palazzo Montecitorio versammeln und ihre Arbeit nach Tagesordnung und Sitzungskalender orientieren. An den Versammlungen im Plenum nimmt auch die Regierung mit ihren Ministern teil.

Die stĂ€ndigen AusschĂŒsse

Die italienische Abgeordnetenkammer kennt 14 stĂ€ndige AusschĂŒsse. Sie beschĂ€ftigen sich mit den folgenden Themenbereichen: Verfassungsangelegenheiten, Justiz, AuswĂ€rtige Angelegenheiten, Verteidigung, Etat, Finanzen, Kultur, Umwelt, Transporte und Kommunikation, produzierendes Gewerbe, Arbeit, Soziale Angelegenheiten, Landwirtschaft und schließlich EuropĂ€ische Union.

Besondere AusschĂŒsse

Es gibt zwei besondere AusschĂŒsse. Der eine untersucht jene GesetzesentwĂŒrfe, die Umrechnungskurse betreffen. Der andere ist ein Ehrengericht das den Wahrheitsgehalt von VorwĂŒrfen prĂŒft, die im Rahmen einer parlamentarischen Debatte fallen und durch die der betroffene Abgeordnete seine Ehre verletzt sieht.

Kommissionen

In der Abgeordnetenkammer existieren drei Kommissionen: Die Kommission fĂŒr die GeschĂ€ftsordnung, die Kommission fĂŒr Wahlen und die Kommission fĂŒr Autorisierungen.

Gesetzgebungskomitee

Das Gesetzgebungskomitee setzt sich aus zehn vom PrĂ€sidenten des Abgeordnetenhauses ausgewĂ€hlten Abgeordneten zusammen, wobei fĂŒnf Abgeordnete dem MehrheitsbĂŒndnis und fĂŒnf der Opposition angehören mĂŒssen. Der Vorsitz rotiert. Die Aufgabe des Gesetzgebungskomitees besteht darin, die QualitĂ€t von GesetzesentwĂŒrfen zu beurteilen indem ihre HomogeneitĂ€t, Einfachheit, Klarheit und Formulierung bewertet wird.

Der Untersuchungsausschuss

Es besteht die Möglichkeit im Falle von Unklarheiten von Bedeutung fĂŒr den gesamten Staat einen Untersuchungsausschauss einzurichten. HĂ€ufig geschieht dies in Form von ZweikammeruntersuchungsausschĂŒssen, d. h. AusschĂŒssen, in denen sowohl Abgeordnete als auch Senatoren vertreten sind.

Ein Untersuchungsausschuss erfĂŒllt seine Aufgaben gemĂ€ĂŸ Art. 82 der italienischen Verfassung mit denselben Befugnissen eines Strafrichters, kann allerdings niemanden verurteilen. Am Ende seiner Arbeit legt der Untersuchungsausschuss dem Parlament einen Bericht vor, welches dann die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen oder Regierungsmitglieder, die sich nicht korrekt verhalten haben, ihres Amtes entheben kann.

Ein Beispiel sei der ‚Untersuchungsausschuss zur organisierten KriminalitĂ€t‘ (Commissione parlamentare d’inchiesta sul fenomeno della criminalitĂ  organizzata), der im Zuge des Kampfes gegen die Mafia entstanden ist.

Die ZweikammerausschĂŒsse

Diese gemischten AusschĂŒsse bestehen sowohl aus Senatoren als auch aus Abgeordneten.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Palazzo di Montecitorio (Rome) â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Anmerkungen

  1. ↑ Hier im wortwörtlichen Sinne: Kammer resp. Raum
Impressum AGB Datenschutz KundenserviceMediadatenfreenet AGJobsSitemap
gekennzeichnet mit
JUSPROG e.V. - Jugendschutz
freenet ist Mitglied im JUSPROG e.V.