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Chancengleichheit bezeichnet in modernen Gesellschaften das Recht auf eine gerechte Verteilung von Zugangs- und Lebenschancen. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der Religion oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist.
Während in der Natur Chancen nach statistisch beschreibbaren Regeln, per Zufall oder über die Macht des Stärkeren / Ersteren / Angepasstesten (engl. fittest) verteilt werden, werden Chancen in menschlichen Gesellschaften durch Menschen reguliert. In den Bemühungen um Chancengleichheit drückt sich das Verständnis von Gerechtigkeit als Demokratie aus. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.
Chancengleichheit ist ein zentrales Ziel des Liberalismus. Im Unterschied zum Sozialismus, der eine Gleichheit im Ergebnis anstrebt, fordern Liberale gleiche Rahmenbedingungen und gleiche Aufstiegschancen. Man spricht daher im Liberalismus auch von Startchancengleichheit.
Die Chancengleichheit im internationalen Bildungssystem wird auch durch den Begriff Bildungschance ausgedrückt. Ausführlichere Artikel finden sich dort und unter Bildungsbenachteiligung.
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Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Situation in der Schweiz, bei internationalen Vergleichen sind sämtliche, auch hier nicht aufgeführte Faktoren hinzuzuziehen.
Die Schweiz wirbt seit längerem mit dem Slogan "Chancengleichheit im schweizer Bildungssystem". Entgegen dessen, was dieser Slogan den bildungswilligen schweizer Bürgern suggeriert, wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen nach schweizer Bundesrecht in einigen Kantonen sogar erheblich erschwert, jedoch in keinem schweizer Kanton erleichtert. So verlangen neuerdings einige schweizer Kantone auf einem Ausbildungsbeitragsgesuch die Unterschrift der Eltern selbst dann, wenn der Bildungswillige das 25. Alterjahr erreicht hat, dies übrigens auch dann, wenn dem Elternteil die elterliche Gewalt entzogen wurde. Konkret sind unverheiratete erwachsene Bildungswillige in der Schweiz ein Leben lang vom steuerbaren Einkommen ihrer Eltern abhängig, selbst dann, wenn die Eltern kein Sorgerecht haben.
Das zugrundeliegende schweizer Bundesgesetz überträgt die Verantwortung bezüglich Ausbildungsbeiträgen, welche die vom Bund und den Kantonen viel kommunizierte Chancengleichheit sicherstellen soll, auf die Kantone, gewährt diesen also freie Hand.
Fakt ist, dass im Jahr 2010 in der Schweiz selbst über 25-jährige keinen rechtlichen Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung haben, wenn ein (auch geschiedenes, oder sogar ein Elternteil, welches nie obhutschaftsberechtigt war, mehr als das von der Behörde festgelegte Einkommen verdient. Dies deshalb, weil sich die zuständige Behörde nicht dazu äußert, welcher Betrag nach Erreichen des 25. Altersjahres effektiv angerechnet wird. Eltern bildungswilliger Kinder, die in der Schweiz wohnen, sind nicht dazu verpflichtet, diesen eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung zu finanzieren.
Ob die bildungswilligen schweizer Kinder unter 25 Jahre oder älter sind, spielt keine Rolle. Obb es gleiche Chancen hat wie andere, gleichaltrige erfährt es erst, wenn seine Eltern tot sind, denn erst dann benötigt es die Unterschriften - oder wie die Behörden sagen "Einwilligung" - seiner Eltern nicht mehr.
Im Berufsleben sind Menschen ebenso von Diskriminierung betroffen wie im Alltag, wenn aufgrund des engen Zusammenlebens nicht sogar noch mehr. Da sich Diskriminierung schlecht auf die Arbeitsmoral auswirkt, innerbetriebliche Reibereien oder sogar Rivalitäten zwischen den ethnischen Gruppen entstehen können, versuchen Unternehmen in einem gewissen Rahmen, Chancengleichheit zu gewährleisten. Ein weiterer Grund für das eigenständige Handeln ist die Möglichkeit, dass durchaus qualifizierte Fachkräfte ausgegrenzt oder ferngehalten werden können oder Betroffene das Unternehmen verklagen (besonders in den USA).
Dennoch gab es gerade von deutschen Unternehmen starke Vorbehalte und Interventionen gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Und zumindest in den Führungsetagen der großen deutschen Konzerne sind kaum Frauen zu finden, noch Menschen mit einer "niedrigeren" sozialen Herkunft.[1]
Chancengleichheit im Unternehmen betrifft gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Zulassen der Besetzung angesehener Stellen durch Minderheiten und die Beseitigung versteckter Diskriminierung, wie Regelungen, die z.B. durch Präsenzpflichten Frauen mit Kindern gewisse Positionen unmöglich machen. Betriebswirtschaftliche Ansätze zur Schaffung von Chancengleichheit werden unter dem Term Diversity Management zusammengefasst. Obwohl grundsätzlicher Konsens über die Richtigkeit der Chancengleichheit besteht, ist man sich über ihren Grad uneinig.
Maßnahmen zur Herstellung von Chancengleichheit können zum Beispiel Mainstreaming, Quotierung, der Einsatz bzw. die Berücksichtigung des Konzeptes Universal Design oder Bildungsförderung sein.
siehe auch: Chance (Ideologie)
Im deutschen Verfassungsrecht spielt der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien eine wichtige Rolle. Er ist vom Bundesverfassungsgericht aus der Zusammenschau der Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes entwickelt worden und hat seinen Niederschlag in den Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze gefunden.
Die Chancengleichheit der Parteien ist eine Voraussetzung für den demokratischen Rechtsstaat. Denn in ihm wird in freien Wahlen eine Entscheidung der Wahlbürger herbei geführt, die nicht einseitig zugunsten bisher erfolgreicher Parteien verfälscht werden darf. Besondere Konfliktfälle haben sich in der Praxis in Deutschland wiederholt im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, mit der Parteienfinanzierung und mit dem Zugang zu Wahlwerbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ergeben.
Laut Ralf Dahrendorf sei die bildungspolitische Position, dass "Bildung ein Bürgerrecht" sei, das noch nicht ideal verwirklicht ist, in erster Linie so praktiziert würde, dass Chancengleichheit gefordert wird.[2] Grundlage dafür ist die bekanntermaßen zu unterstellende Ungleichheit diesbezüglicher Realisierungsmöglichkeiten für verschiedene Bevölkerungsgruppen. Die Einlösung des besagten Rechtsanspruchs bleibt also Angelegenheit der einzelnen Wettbewerber. Die Forderung nach Chancengleichheit sei laut Heinz Heckhausen eine Wettbewerbsformel und als solche die Kehrseite des Leistungsprinzips.[3] Laut Tawney begrenze das System der Chancengleichheit in der Bildung die Anspruchshaltung der Beteiligten. Jeder sehe die Wahrnehmung seiner Chancen als persönliche Kalkulation bzw. Risikoabwägung. Keine Leistung begründe Ansprüche für die soziale Karriere. Angebot und Nachfrage regele die soziale Wertigkeit der erreichten Bildungsabschlüsse und Qualifikationen. Wer das Risiko langer Ausbildung scheue (z.B. vermögenslose Arbeiterkinder) würde sich, so Tawney, "gern" mit weniger begnügen. Wer sich dank besserer sozialer Absicherung durch die Familie längere Bildung sowieso leiste, würde auch leichter das spätere Risiko eines entwerteten Abschlusses hinnehmen. Man könne insofern die Gewährung von Chancengleichheit als Einladung an ungebetene Gäste betrachten, die durch die Umstände von der Wahrnehmung der Einladung auch wieder Abstand nähmen.[4] Das Bildungsparadox sei laut Helmut Heid also gar nicht paradox, sondern die reale Verlaufsform der Herstellung von Chancengleichheit, was deren gesellschaftliche Zwecksetzungen und Wirkungen unterstelle.[5]
„Chancengleichheit ist weder eine Utopie noch eine Illusion. Die abstrakte Verwirklichung von Chancengleichheit im Bildungswesen oder durch das Bildungswesen ist nichts anderes als die Legitimation (oder Verschleierung) der Regeln und Verfahren, nach denen Menschen tatsächlich in Güteklassen eingeteilt werden. Mit diesen Regeln und Verfahren werden nicht nur bereits erörterte Prämissen, Zwecke und Konsequenzen, sondern auch die Kriterien anerkannt, hinsichtlich derer Erfolg versus Misserfolg (häufig völlig fraglos) jeweils definiert sind.“ (Helmut Heid 1988, S.11)