Die DNA-Reihenuntersuchung (auch DNS-Reihenuntersuchung, Massengentest, genetischer Massentest, Reihengentest, DNA-Massenscreening) ist in der Regel die Feststellung von genetischen FingerabdrĂŒcken der Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe durch eine DNA-Analyse. Zur Ermittlung eines TĂ€ters, von dem DNA-Spuren vorliegen, kann sie freiwillig oder auf richterliche Anordnung durchgefĂŒhrt werden.
Rechtliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage fĂŒr Massengentests ist in Deutschland § 81h Strafprozessordnung (StPO), der am 1. November 2005 in Kraft trat; jedoch wurden auch schon vorher umfangreiche Massengentests ohne ausdrĂŒckliche gesetzliche Grundlage durchgefĂŒhrt (etwa Ronny Rieken). Die Proben und die daraus gewonnenen Daten mĂŒssen bei NichtĂŒbereinstimmung mit der Spuren-DNA vernichtet werden; insbesondere dĂŒrfen die Daten nicht in der DNA-Analysedatei gespeichert werden. Die Teilnahme an einem solchen Massengentest nach § 81h StPO ist freiwillig, niemand kann dazu gezwungen und aus der Weigerung zur Teilnahme darf kein Verdacht geschlossen werden. Wegen der begrenzten Freiwilligkeit muss das Verfahren richterlich angeordnet werden.
Testverweigerung
Als Testverweigerer werden ĂŒblicherweise Personen bezeichnet, die von der Polizei gebeten wurden, freiwillig an einem Massengentest teilzunehmen, dies aber nicht tun möchten.
Testverweigerer darf die Staatsanwaltschaft nicht allein wegen der Verweigerung der Teilnahme als VerdĂ€chtige und damit als Beschuldigte einstufen. Andernfalls wĂŒrde sowohl gegen die Unschuldsvermutung als auch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoĂen. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1996 festgestellt:
âDabei hĂ€tten die Verweigerung der Blutentnahme und die Einlegung der Beschwerde mit der Behauptung, die MaĂnahme sei als nicht gegen Beschuldigte gerichtete âMassenfahndungâ unrechtmĂ€Ăig, nicht als ein den Tatverdacht gegen den BeschwerdefĂŒhrer begrĂŒndendes oder bestĂ€rkendes Indiz gewertet werden dĂŒrfen; das ergibt sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, daĂ das Gebrauchmachen von einem gesetzlich eingerĂ€umten Rechtsbehelf nicht in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf.â
â Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 1996, Az. 2 BvR 200/91, abgedruckt in: Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 1587
Gleiches gilt fĂŒr die Verweigerung der Teilnahme an einem rein freiwilligen, nicht erzwingbaren Massengentest. Eine abweichende Behördenpraxis wĂ€re also klar verfassungswidrig.
Kritik
Verletzung der informationellen Selbstbestimmung
Kritisiert wird an diesem Verfahren, dass der BĂŒrger entgegen der Unschuldsvermutung gezwungen werde, seine Unschuld zu beweisen, und dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeintrĂ€chtigt werde.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar erklĂ€rte Ende Juli 2006, ein Massen-Gentest, bei dem sehr viele völlig Unschuldige einbezogen werden, dĂŒrfe nicht zur StandardmaĂnahme der Polizei werden.[1] Der stellvertretende Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, Wilfried Albishausen, bezeichnete die ĂuĂerungen Schaars als âEffekthaschereiâ und warf ihm vor: âSie verunsichern ungerechtfertigt die Bevölkerung und behindern eine effektive Strafverfolgung zur Sicherheit unserer BĂŒrgerinnen und BĂŒrgerâ.[2]
Umkehr der Unschuldsvermutung
Praktisch ist es so, dass Personen, die in das ĂŒblicherweise sehr weite Fahndungsraster passen, entweder âfreiwilligâ an dem Gentest teilnehmen oder von der Polizei auf ein Alibi ĂŒberprĂŒft werden. Falls sie kein absolut sicheres Alibi vorlegen können, wird ein Anfangsverdacht unterstellt und ein Beschluss des Amtsgerichts zur zwangsweisen Teilnahme beantragt, der ĂŒblicherweise bewilligt wird. Personen, die zur Teilnahme aufgefordert wurden, aber nicht auffindbar sind, werden zur Fahndung ausgeschrieben.
Eine echte Freiwilligkeit der Teilnahme in dem Sinne, dass man nach der Aufforderung der Polizei, an dem Gentest teilzunehmen, frei entscheiden kann, teilzunehmen oder nicht teilzunehmen, ist nicht gegeben. Man hat nur die Wahl, entweder eine FreiwilligkeitserklĂ€rung zu unterschreiben und teilzunehmen oder ein Alibi vorzulegen. Wenn man kein sicheres Alibi nachweisen kann, muss man mit der Behandlung als Beschuldigter wegen eines schweren Verbrechens rechnen. Es wird daher kritisiert, dass die ausdrĂŒckliche Behauptung der Polizei und Staatsanwaltschaft, die Teilnahme am Massengentest sei freiwillig, eine TĂ€uschung der Ăffentlichkeit sei, und dass die Androhung von polizeilichen (Vor-)Ermittlungen und eines gerichtlichen Zwangsbeschlusses fĂŒr den Fall, dass man nicht âfreiwilligâ teilnimmt, eine Nötigung darstelle.
Kritisiert wird ferner, dass die Gerichte hĂ€ufig zu groĂzĂŒgig bei der BestĂ€tigung eines Anfangsverdachts sind und dass sie dabei ihren Ermessensspielraum einseitig zugunsten der Staatsanwaltschaft auslegen. Dabei ist es problematisch, dass der Begriff des Anfangsverdachts gemÀà § 152 Abs. 2 StPO (âzureichende tatsĂ€chliche Anhaltspunkteâ) nur vage definiert ist.
Kritiker befĂŒrchten auĂerdem, dass durch die zunehmende DurchfĂŒhrung von Massengentests in immer gröĂerem Umfang und mit ZwangsmaĂnahmen gegenĂŒber unbeteiligten BĂŒrgern das Vertrauen der BĂŒrger in die Polizei und Justiz abnehmen und in eine Ablehnung umschlagen könnte.
Ferner werden auch die Medien kritisiert, die die Frage der Freiwilligkeit und den Ablauf der Tests ungeprĂŒft und einseitig anhand der Aussagen der Polizei und Staatsanwaltschaft darstellen. Ăber die Anzahl und die HintergrĂŒnde von Testverweigerern wird dagegen vergleichsweise wenig berichtet.
Mangelnde Freiwilligkeit in der Praxis und Druck auf Untersuchungsverweigerer
Insbesondere wird eine durch die Praxis der Behörden entstehende Unfreiwilligkeit oftmals kritisiert. Da die Teilnehmer fĂŒr einen Massengentest auf Basis von Vermutungen wie beispielsweise dem vermuteten Wohnort des TĂ€ters ausgewĂ€hlt werden, besteht nicht einmal ein Anfangsverdacht gegen irgendeinen der vorgesehenen Teilnehmer. Trotzdem werden diese Personen unter einen Vorverdacht als âpotentielle TatverdĂ€chtigeâ gestellt und mĂŒssen entweder ihre Unschuld beweisen oder polizeiliche Ermittlungen ĂŒber sich ergehen lassen.
Da ein aufwendiger und teurer Massengentest jedoch wenig erfolgversprechend wĂ€re, wenn jede zur Teilnahme aufgeforderte Person, insbesondere der gesuchte TĂ€ter, ohne weitere Konsequenzen die Teilnahme einfach ablehnen könnte, versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft in der Praxis, auf Testverweigerer Druck auszuĂŒben und VerdachtsgrĂŒnde zu finden, um sie zu einer Testteilnahme zu bewegen.
Beim Massengentest in Bochum (siehe Beispiele) wurde schon im Informationsblatt der Polizei fĂŒr den Fall einer Testverweigerung eine Beschuldigtenvernehmung angedroht: âSind Sie nicht mit dieser MaĂnahme einverstanden, können Sie im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung einen Alibinachweis vorlegen.â Es wurde ein Fall bekannt, wo die Polizei beim Arbeitgeber nach einem Alibi gefragt hatte.[3] Gegen Personen, die kein ausreichend sicheres Alibi vorlegten, wurden BeschlĂŒsse des Amtsgerichts Bochum erwirkt, die eine zwangsweise Entnahme einer Speichelprobe gemÀà § 81a StPO (âkörperliche Untersuchung des Beschuldigtenâ), bei Widerstand ersatzweise einer Blutprobe, anordneten. Es wurde also ohne nĂ€here Untersuchung ein Tatverdacht angenommen, der wie folgt begrĂŒndet wurde: âNach dem gegenwĂ€rtigen Stand der Ermittlungen treffen bestimmte Ă€uĂere Merkmale, wie etwa Alter, GröĂe, Wohnort, Bewegungsmuster, Antreffort, wobei bereits eines dieser allgemeinen Merkmale ausreichend sein kann, auf den Betroffenen zu.â
Beim Massengentest in Dresden erklĂ€rte der Dresdener Oberstaatsanwalt Christian Avenarius im Juli 2006, dass niemand zum Beschuldigten werde, wenn er sich dem Gentest verweigere. Die Teilnahme sei absolut freiwillig. In solchen FĂ€llen wĂŒrde man sich aber die Person genauer ansehen und auch das Umfeld des Betreffenden ĂŒberprĂŒfen. Ergebe sich daraus kein Anfangsverdacht, werde auch nicht ermittelt.[4].
Gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur zwangsweisen Teilnahme am Massengentest kann kostenlos Widerspruch eingelegt werden, ĂŒber den das ĂŒbergeordnete Landgericht zu entscheiden hat. Dabei muss dieses die individuellen VerdachtsgrĂŒnde genauer untersuchen und entscheiden, ob ein Anfangsverdacht gemÀà § 152 Abs. 2 StPO (âzureichende tatsĂ€chliche Anhaltspunkteâ) vorliegt. FĂŒr dessen Bejahung kann es nach Ansicht mancher Gerichte schon ausreichen, dass man in das Fahndungsraster der Polizei (etwa Geschlecht, Wohnort, Alter, GröĂe) passt.
In Bochum 2003 wurden Testverweigerer in Leserbriefen der Lokalpresse auch als unsozial dargestellt, die ihr eigenes Interesse ĂŒber das der Opfer und der Gesellschaft stellten.
Dieser soziale Druck fĂŒhrte in einigen erfolgreichen FĂ€llen dazu, dass der TĂ€ter auch ohne Gerichtsbeschluss am DNA-Test teilnahm.
Hohe Kosten bei zweifelhafter Effizienz
Da in den meisten FĂ€llen nicht sicher ist, dass der gesuchte TĂ€ter sich unter den vorgesehenen Testteilnehmern befindet, ist auch der Erfolg eines Massengentests nicht gesichert. Daraus ergibt sich die Gefahr, dass bei einem negativen Testverlauf versucht wird, den Teilnehmerkreis eventuell mehrfach weiter zu vergröĂern, um den bis dahin investierten hohen personellen und finanziellen Aufwand durch einen Fahndungserfolg zu rechtfertigen. Aber auch durch weitere VergröĂerungen des Teilnehmerkreises kann ein Fahndungserfolg nicht garantiert werden, wĂ€hrend der Aufwand und damit die Kosten weiter steigen und immer mehr Unschuldige unter Teilnahmedruck gesetzt werden, um ihre Unschuld zu beweisen. Es ist unklar, wo schlieĂlich eine Grenze fĂŒr den Teilnehmerkreis gezogen werden soll.
Gefahr des Datenmissbrauchs
Kritisch wird auch die Frage betrachtet, ob die im Rahmen von Massengentests mit hohem personellen und finanziellen Aufwand ermittelten genetischen Daten einer Vielzahl von BĂŒrgern tatsĂ€chlich unwiderruflich gelöscht oder vielleicht anderweitig verwendet werden. Wegen des hohen Wertes der Daten besteht die Gefahr, dass Begehrlichkeiten entstehen und die Daten missbraucht werden könnten. Es ist nicht grundsĂ€tzlich auszuschlieĂen, dass die Daten beispielsweise von eigenen oder fremden Geheimdiensten ausspioniert werden könnten. Auch könnte die Begehrlichkeit entstehen, die mit hohem Aufwand ermittelten Daten nicht zu löschen, sondern offiziell oder inoffiziell fĂŒr die AufklĂ€rung anderer Straftaten aufzubewahren.
Verschlimmerung der Tat
Es wird auĂerdem die Gefahr gesehen, dass durch den zunehmenden Einsatz der DNA-Analyse als Fahndungsmittel StraftĂ€ter veranlasst werden könnten, eventuelle DNA-Spuren zu vernichten, indem sie beispielsweise den Tatort in Brand setzen und dadurch die Tat verschlimmern.
Unsicherheit als Beweismittel
Die Ergebnisse der Reihenuntersuchung sind als unmittelbares Beweismittel zu relativieren: Die erstellten Muster kommen statistisch bei 100.000 Menschen einmal vor, in jeder gröĂeren Stadt also mehrfach.
Wissenschaftliche Untersuchungen
Zu den gröĂten DNA-Reihenuntersuchungen fĂŒr wissenschaftliche Zwecke, die ĂŒber die FragmentlĂ€ngenanalyse weit hinaus gehen, gehört die Untersuchung des Genpools der Bevölkerung Islands. Die Ergebnisse wurden im Februar 1998 durch Hoffmann-La Roche von deCODE Genetics fĂŒr 200 Mio. USD erworben.
Im Jahre 2007 untersuchten Anthropologen der UniversitÀt Göttingen die DNA von 300 Einwohnern des Kreises Osterode, um sie mit dem Genmaterial von etwa 40 Skeletten zu vergleichen, die 1993 in der Lichtensteinhöhle bei Förste gefunden wurden und etwa 3.000 Jahre alt sind.[5]
Beispiele
Deutschland
- 1997: Untersuchung von 750 Haltern eines Porsches in MĂŒnchen zur AufklĂ€rung eines Mordfalles. Die ZulĂ€ssigkeit der Untersuchung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestĂ€tigt. Jedoch war kein Porschefahrer der TĂ€ter: Verurteilt wurde 2003 der Ehemann der Putzfrau des Opfers.[6]
- MÀrz 1998: Untersuchung von 16.000 MÀnnern zwischen 18 und 30 Jahren in Niedersachsen. Der Sexualmord an einem 11-jÀhrigen MÀdchen in Lorup wurde hierdurch aufgeklÀrt.
- Herbst 2000: nach dem brutalen Mord an einem elfjĂ€hrigen SchĂŒler in Weil im Schönbuch wurden 12.400 Speichelproben genommen. Die Tat ist bis heute ungeklĂ€rt.
- 2002: Rund 1.300 junge Frauen wurden von der Staatsanwaltschaft Regensburg zu einem Massengentest geladen, um den Tod eines neugeborenen MĂ€dchens aufzuklĂ€ren, das im Sommer 2000 tot im Main-Donau-Kanal beim niederbayrischen Essing aufgefunden wurde. Dies war die erste kriminalistische DNA-Reihenuntersuchung an Frauen in Deutschland. Die Mehrzahl der Frauen beteiligte sich freiwillig an der Untersuchung; die Tat konnte dadurch allerdings nicht aufgeklĂ€rt werden. Gegen zwölf Frauen, die nicht freiwillig teilnehmen wollten, erwirkte die Staatsanwaltschaft Regensburg beim Amtsgericht ZwangsbeschlĂŒsse. Dagegen legten drei Frauen beim Landgericht erfolgreich Beschwerde ein. Nach Ansicht des Landgerichts Regensburg reicht es fĂŒr einen Anfangsverdacht nicht aus, dass die Frauen zum Tatzeitpunkt in einem bestimmten Alter waren und in der NĂ€he des Fundortes der Babyleiche wohnten. Zudem konnten die Frauen weitere Unterlagen vorlegen, die gegen eine TĂ€terschaft sprachen. So war eine der Frauen laut einem Ă€rztlichen Attest noch Jungfrau. Nach dieser Entscheidung des Landgerichts Regensburg vollstreckte die Staatsanwaltschaft auch die BeschlĂŒsse des Amtsgerichts gegen die neun anderen Frauen nicht.[7]
- Herbst 2002: In der Nacht zum 11. August 2002 wurde im bayrischen Poing die 38-jĂ€hrige Gudrun Wudy in ihrem Haus ermordet. Ende September wurden alle in Poing lebenden MĂ€nner (ca. 1.500) zu einem Massengentest aufgefordert. Die Kripo teilte mit, dass die Teilnahme an dem Speicheltest nicht bedeute, dass man als TatverdĂ€chtiger oder Beschuldigter gilt.[8] Trotzdem wurden 14 Personen, die nicht freiwillig an dem Massengentest teilnehmen wollten, per richterlichem Beschluss zur Teilnahme gezwungen[9], wozu zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen muss. Die Anzahl der Proben wurde auf 2300 ausgeweitet. Das Ergebnis war negativ. Im MĂ€rz 2003 wurde der Massengentest auf alle MĂ€nner im Alter von 14 bis 45 Jahren, die im Umkreis von fĂŒnf Kilometern rund um den Tatort wohnten (ca. 10.000), ausgeweitet, da die Polizei sicher war, dass der TĂ€ter ĂŒber sehr gute Ortskenntnisse im Neubaugebiet âAm Bergfeldâ verfĂŒgte und aus dem nĂ€heren Umfeld der Toten kommt.[10] Auch dieser Massengentest verlief negativ. Der TĂ€ter wurde schlieĂlich im Oktober 2003 gefasst, weil er die Tat gefilmt hatte, seine Ex-Freundin das Video sah und ihn nach lĂ€ngerer Bedenkzeit der Polizei meldete. Er wohnte in MĂŒnchen, hatte keinen Bezug zum Opfer und war nach Ansicht von Gutachtern seelisch schwer gestört.[11]
- September 2003: Untersuchung an 10.000 mÀnnlichen Personen in Bochum-Querenburg und 600 MÀnnern in Sprockhövel zur AufklÀrung von 20 Vergewaltigungen zwischen Januar 1994 und Juli 2002 in Sprockhövel, Bochum, Witten und Dortmund. Der TÀter wurde nicht ermittelt.
- November 2004: Seit dem 6. April 2004 wurden in Bayern neun Briefbomben verschickt, von denen eine zĂŒndete und eine SekretĂ€rin leicht verletzte. Die anderen Briefbomben zĂŒndeten nicht.[12] Die Polizei vermutete zunĂ€chst, dass es sich bei dem TĂ€ter um einen Mann im Alter zwischen 40 und 60 Jahren aus dem Raum Passau handelte und sammelte im Rahmen eines freiwilligen Massengentests zwischen April und November etwa 1600 Speichelproben.[13] 28 MĂ€nnern, die keine Speichelprobe abgeben wollten, sollte auf Grund von GerichtsbeschlĂŒssen zwangsweise DNA-Material abgenommen werden.[14] Nachdem diese Untersuchungen erfolglos verliefen und DNA-Spuren auf dem Umschlag der sechsten Briefbombe mit DNA-Spuren von einem zwei Jahre zurĂŒckliegendem Einbruch in ein Gasthaus in Hutthurm ĂŒbereinstimmten, wurden alle 2300 MĂ€nner im Alter zwischen 16 und 70 Jahren aus dem Umkreis von Hutthurm von der Kripo verdĂ€chtigt und zu einem zweiten Massengentest eingeladen.[12][13] âWer nicht kommt, wird von der Polizei nochmal aufgesuchtâ, erklĂ€rte der LKA-Sprecher. Jeder habe zwar das Recht, die Speichel-Entnahme zu verweigern, doch sei dann mit einem Gerichtsbeschluss zu rechnen.[15] Am 26. November 2004 sprengte sich der 22-jĂ€hrige Johann Lang aus dem Hutthurmer Ortsteil Ramling mit einer selbstgebauten Bombe auf einem Feld in die Luft. Er war sofort tot. Er hatte eine Einladung zur freiwilligen Teilnahme an dem Massengentest erhalten und sollte an diesem Tag eine Speichelprobe abgeben. Eine der Leiche entnommene DNA-Probe belegte, dass es sich um den gesuchten AttentĂ€ter handelte.[16] Der Massengentest wurde daraufhin sofort eingestellt.[12]
- Juni 2006: Untersuchung an bis zu 100.000 mĂ€nnlichen Personen zwischen 25 und 45 Jahren zwischen Coswig und Dresden zur AufklĂ€rung von Vergewaltigungen an zwei minderjĂ€hrigen MĂ€dchen (6. September 2005, 10. Januar 2006). Es handelt sich um die gröĂte Massenuntersuchung in der deutschen Kriminalgeschichte. Die Massenuntersuchung verlief ergebnislos. Knapp zwei Jahre spĂ€ter (18.Juni 2008) konnte der mutmaĂliche Vergewaltiger auf Grund klassischer Polizeiarbeit festgenommen werden. Die zu ihm fĂŒhrenden Spuren waren allesamt vor Beginn des Massentests bekannt, wurden aber erst danach ausgewertet.
- April 2007: Untersuchung in Velbert an 580 mĂ€nnlichen Personen im Alter zwischen 20 und 60 Jahren, die in einer bestimmten Zeit Mitglied in einem bestimmten Fitnessstudio waren. Ziel war die AufklĂ€rung eines Morddeliktes; das Ergebnis steht noch aus. Die freiwillige Teilnahme an der Untersuchung war zunĂ€chst relativ gering.[17] Daraufhin kĂŒndigte die Polizei an, den Personen, die noch keine Speichelprobe abgegeben hatten, âein erneutes Angebot zur freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe zu machen, damit diese nicht im engeren Fokus der weiteren polizeilichen Ermittlungen verbleiben.â[18]
- Juli 2008: Zur AufklĂ€rung am Mord an Jennifer Schlicht in Hattingen-Blankenstein wurden ĂŒber 500 Tests durchgefĂŒhrt, weitere folgten. Die DNA-Vergleiche bei den 500 MĂ€nnern zwischen 16 und 75 Jahren aus dem Blankensteiner Raum verliefen erfolglos.[19] Am 8. September 2011 jedoch konnte der Mörder aufgrund von DNA-Tests im Rahmen anderer Verbrechen gefasst werden.[20]
- August 2008: Untersuchung in Heinsberg an 1100 mĂ€nnlichen Personen im Alter zwischen 16 und 60 Jahren, die in der Umgebung von Randerath, Horst und Porselen wohnen. Ziel war die AufklĂ€rung eines Morddeliktes; das Ergebnis steht noch aus. Die freiwillige Teilnahme an der Untersuchung war zunĂ€chst relativ groĂ.[21]
- November 2008: Im Nordsaarland starteten die Fahnder den gröĂten Massengentest, der bislang in diesem Bundesland durchgefĂŒhrt wurde, um den Hochwald-Mörder zu ĂŒberfĂŒhren. Die Fahnder wollten den Mann finden, der 1962 bei Bielefeld die 13-jĂ€hrige SchĂŒlerin Lydia SchĂŒrmann und 1970 die Prostituierten Heiderose Berchner im Raum Ulm umgebracht hat. Verschiedene Briefe an Presse und Polizei hatten die Ermittler auf die Spur ins Nordsaarland gefĂŒhrt.[22] Durch einen Zeugenhinweis wurde aber ein 34-jĂ€hriger Mann ermittelt, der die Briefe geschrieben und sich das Wissen ĂŒber die Morde aus der Presse angeeignet hatte.[23]
- Januar 2009: Im Landkreis Ludwigsburg wird bei Verkehrskontrollen routinemĂ€Ăig nach einer freiwilligen Abgabe des genetischen Fingerabdrucks gefragt. Der Gentest per Speichelprobe bei Verkehrskontrollen soll zur Fahndung nach der Polizistenmörderin von der Heilbronner Theresienwiese dienen.[24] Im MĂ€rz 2009 stellte sich heraus, dass WattestĂ€bchen, die bei der Spurensicherung verwendet wurden, verunreinigt waren und es die Phantom-Mörderin in dieser Form nicht gab.[25]
- Juli 2009: Die Gewerkschaft der Polizei stellt sich gegen eine Erfassung der DNA von Polizeibeamten. Diese sollten im ZustÀndigkeitsbereich des PolizeiprÀsidiums Duisburg ihren genetischen Fingerabdruck abgegeben, damit an Tatorten von Anfang an TÀterspuren von Spuren der Ermittler getrennt werden können.[26]
Andere LĂ€nder
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Einzelnachweise
- â Streit ĂŒber Massengentests. In: Netzeitung, 31. Juli 2006.
- â Kriminalbeamte kritisieren ĂuĂerungen des BundesdatenschĂŒtzers zu Massen-Gentests. In: heise.de, 1. August 2006.
- â Gentest mit zu vielen VerdĂ€chtigen. In: taz Nr. 7126, 9. August 2003, Seite 7.
- â Massengentest in Sachsen. In: FAZ, 15. Juli 2006.
- â Eine Stadt sucht ihren Ur-Opa In: Spiegel, 11. Februar 2007
- â Ursula Knapp: Eine abgelehnte Speichelprobe macht noch keinen Tatverdacht. In: Frankfurter Rundschau Online, 17. Juli 2006.
- â Gericht erklĂ€rt Zwangsuntersuchung bei Massen-Gentest fĂŒr unzulĂ€ssig (aol-Newsbote, 14. Februar 2003, GeNPost)
- â Mordfall Wudy: 1500 MĂ€nner zum Speicheltest. In: Merkur online, 13. September 2002.
- â Speicheltest: Ein Mann fehlt. In: Merkur online, 13. September 2002.
- â Zweiter Speicheltest im Fall Wudy. In: Merkur online, 18. MĂ€rz 2003.
- â http://www.br-online.de/bayern-heute/artikel/0410/27-badewannenmord/index.xml Angeklagter legt TeilgestĂ€ndnis ab. BR online, 27. Oktober 2004. Link nicht mehr verfĂŒgbar (21. Februar 2010).
- â a b c http://www.br-online.de/bayern-heute/artikel/0411/26-gentests/index.xml Briefbomben-AttentĂ€ter. In: BR online, 26. November 2004. Link nicht mehr verfĂŒgbar (21. Februar 2010).
- â a b Ein ganzes Dorf steht unter Verdacht. In: Die Welt, 26. November 2004.
- â Briefbomben-Serie in Bayern geht weiter. In: Die Welt, 11. November 2004.
- â âWir schaffen 90 Speichel-Entnahmen pro Stundeâ: Nach Briefbombenserie in Bayern beginnt das LKA in Niederbayern mit einem DNA-Test an 2300 MĂ€nnern. Straubinger Tagblatt/Landshuter Zeitung, 26. November 2004.
- â Briefbomber sprengte sich in die Luft. In: Die Welt, 27. November 2004.
- â Kaum Resonanz bei DNA-Test nach Mord. Rheinische Post online, 19. April 2007.
- â Mord an Stewardess: Polizei geht in Offensive. RP online, 24. April 2007.
- â WAZ, 14. Juli 2008
- â derwesten.de
- â KMassengentest nach Frauenmord. Rheinische Post online, 2. August 2008.
- â Polizei startet Massen-Gentest im Hochwald SaarbrĂŒcker Zeitung vom 6. November 2008
- â Briefeschreiber gefasst - Hochwaldmörder nicht ermittelt Lawgical vom 21. November 2008
- â Gentest am StraĂenrand wird Routine Ludwigsburger Kreiszeitung vom 5. Januar 2009
- â "Eine sehr peinliche Geschichte" Spiegel Online vom 26. MĂ€rz 2009
- â "Freiwillige Abgabe der DNA durch Polizeibeamte ? " Mitteilung der GdP-Kreisgruppe Duisburg vom 10. Juli 2009
Literatur
- Thomas Hombert: Der freiwillige genetische Massentest - Verfassungsrechtliche ZulÀssigkeit und Grenzen unter Darstellung des Falls Christina Nytsch. 2003, ISBN 3898738191