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Das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) ist die für den Bereich der evangelischen Kirche in Deutschland geltende Datenschutz-Regelung.
Die Kirchen in Deutschland können aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts im Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnungen für ihren Bereich bestimmen. Sofern die DSG-EKD eigene Regelungen für einzelne Bereiche definiert, gehen diese in der Regel dem Landes- bzw. Bundesdatenschutzgesetz vor. Nach staatlichem Recht geht dem DSG-EKD insbesondere die strafrechtlich geregelte Schweigepflicht für bestimmte Berufsgruppen des § 203 StGB vor. Dagegen entfalten die Regelungen des Sozialdatenschutzes keine Wirkung im kirchlichen Bereich.
Nach § 18 DSG-EKD bestellen die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen eigene Beauftragte für den Datenschutz. Diese sind in Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen. An den Beauftragten für den Datenschutz kann sich jede Person wenden, die glaubt, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten von kirchlichen Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (§ 17 DSG-EKD).
Eine dem Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vergleichbare Regelung ist die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz der katholischen Bistümer in Deutschland.
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