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Deutsches Richtergesetz

Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) regelt die Rechtsstellung der Richter im Bundes- und Landesdienst in der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich haben die einzelnen Bundesländer eigene Richtergesetze zur Konkretisierung der Rahmenvorschriften erlassen. Die Normsetzungskompetenz für Bund und Länder erwächst aus Art. 98 GG.

Basisdaten
Titel: Deutsches Richtergesetz
Abkürzung: DRiG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 301-1
Ursprüngliche Fassung vom: 8. September 1961
(BGBl. I S. 1665)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1962
Neubekanntmachung vom: 19. April 1972
(BGBl. I S. 713)
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515, 2524 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2012
(Art. 62 Abs. 1 G vom 6. Dezember 2011)
GESTA: K008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz konkretisiert zahlreiche Verfassungsvorgaben für die Richter als Organe der rechtsprechenden Gewalt. Insbesondere die Unvereinbarkeit des Richteramts mit anderweitigen Tätigkeiten in einer der anderen Gewalten.

Inhaltsverzeichnis

Ausbildung

Ausbildungsbezogen bestimmt sich der Zugang zum (hauptamtlichen) Richteramt (§§ 5 ff. DRiG) durch das mindestens zwei-, regelmäßig vierjährige rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität, das mit dem ersten Staatsexamen (bestehend aus universitärer Schwerpunkts- und staatlicher Pflichtfachprüfung) – das Referendarexamen – abgeschlossen wird. Darauf folgend muss ein Vorbereitungsdienst (juristisches Referendariat; Dauer: 2 Jahre) bei einem Zivilgericht, einer Staatsanwaltschaft oder Strafgericht, einer Verwaltungsbehörde und einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt stattfinden. Das anschließende zweite Staatsexamen (auch Große Staatsprüfung oder Assessorexamen) verleiht bei Bestehen die Befähigung zum Richteramt, die auch als Zugang zum Rechtsanwaltsberuf oder den Höheren Dienst in der Verwaltung notwendig ist oder sein kann. Sie ist auch Voraussetzung zum Eintritt in den Dienst der Staatsanwaltschaft (§ 122 DRiG).

Voraussetzungen (§ 9 DRiG)

Neben der Befähigung zum Richteramt bedarf es zur Berufung als Richter nach § 9 DRiG der deutschen Staatsangehörigkeit, hinreichender sozialer Kompetenz und dem Nachweis, dass der Berufene jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eintritt.

Berufsbezeichnungen

Ein Richter wird zunächst „auf Probe” ernannt und führt die Dienstbezeichnung „Richter”. Nach Ablauf der Probezeit wird er in der Regel zum „Richter auf Lebenszeit” ernannt. Nur in Ausnahmefällen werden „Richter auf Zeit” ernannt.

Die Amtsbezeichnungen (früher: Amtsgerichtsrat, Landgerichtsdirektor, Senatspräsident usw.) wurden inzwischen insoweit modernisiert, dass nunmehr folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  • „Richter am ...gericht” (z. B. Richter am Arbeitsgericht) für den Einzelrichter oder beisitzenden Richter
  • „Vorsitzender Richter am ...gericht” für den vorsitzenden Richter im Kollegialspruchkörper
  • „Direktor des ...gerichts” für den Leiter eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts (bis zu einer bestimmten Größe des Gerichts)
  • „Präsident des ...gerichts” für den Leiter eines anderen Gerichts und großer erstinstanzlicher Gerichte (so genannter Präsidialgerichte)
  • „Vizepräsident des ...gerichts” für den ständigen Vertreter eines Präsidenten

Eid

Nach § 38 DRiG hat der Richter folgenden Eid zu schwören: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.

Gemäß Absatz 2 kann der Eid auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

Dienstliche Angelegenheiten

Über den Richter kann nur die Dienstaufsicht ausgeübt werden. Das ergibt sich aus seiner verfassungsrechtlich geschützten Unabhängigkeit. Dienstrechtliche Streitigkeiten werden innerhalb der normalen Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 60 DRiG) ausgetragen. Für den Bundesdienst besteht am Bundesgerichtshof ein Dienstgericht in Form eines besonderen Zivilsenats.

Literatur

  • Günther Schmidt-Räntsch, Jürgen Schmidt-Räntsch: Deutsches Richtergesetz. Richterwahlgesetz. Kommentar. 6. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-49947-0.

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