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Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch (Deutschland) oder § 127 Strafgesetzbuch (Österreich).
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Klaufen ist eine überwiegend von Jugendlichen genutzte Bezeichnung, eine aus klauen und kaufen kombinierte Wortneuschöpfung. Klaufen beschreibt folgende Vorgehensweise: Der Täter will ein Geschäft mit seinem Diebesgut verlassen. Verlässt jedoch eine Person das Geschäft, ohne offensichtlich etwas gekauft zu haben, wird die Aufmerksamkeit des Personals instinktiv auf Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten, prall gefüllte Rucksacktaschen, heraushängende Etiketten oder ausgebeulte Hosentaschen gelenkt. In Seminaren wird Verkaufspersonal auch daraufhin geschult, Diebe anhand des Verhaltens ausfindig zu machen. Um also aus dem typischen Verhaltensprofil eines Diebes (betreten – suchen – stehlen – verlassen) herauszufallen, wird der Dieb zusätzlich zu der gestohlenen eine andere Ware käuflich erwerben. Bevorzugt werden dabei Gegenstände von geringem Wert, meist Getränke oder Auslageware im Kassenbereich.
Klaufen ist eine psychologische Strategie, die ein Dieb bewusst oder unbewusst aus zwei GrĂĽnden nutzt:
Die Bezeichnung sozialisieren gehen wurde in radikallinken Milieus vor allem der siebziger Jahre insbesondere für Ladendiebstahl verwendet. Sie basiert auf Kritik an den privatwirtschaftlichen Besitzverhältnissen: Diebstahl wurde als vorweggenommene Vergesellschaftung auf eigene Faust legitimiert, wobei jedoch der Übergang zwischen primär politisch legitimierter Tat, einfacher Schutzbehauptung oder (nicht selten ironischem) Euphemismus schwer zu ziehen ist.
Ladendiebstähle werden in der Regel an geringwertigem Diebesgut begangen. Nachträglich stellt sich daher meist die Frage, ob der Dieb es tatsächlich nötig hatte, zu stehlen. Diese Frage geht implizit von der Voraussetzung aus, dass Diebstähle einer rationalen Entscheidung entspringen, wie etwa: „Ich benötige etwas zwingend, kann es mir aber nicht leisten: deshalb ist es vernünftig, es zu stehlen.“
Betrachtet man die amtlichen Statistiken zum Ladendiebstahl (Kriminalstatistik), so muss konstatiert werden, dass nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Diebstähle aus echter materieller Not begangen wird. Das heißt, in der Regel haben es die Täter eben nicht nötig zu stehlen.
Auf Grund dieses nur scheinbaren Widerspruchs (Vermögenslage des Diebes – geringer Wert des Diebesgutes) wird immer wieder argumentiert, es könne (es müsse) doch eine Art von psychischer Störung zugrunde liegen. Nahezu unvermeidlich wird dann der Begriff Kleptomanie ins Spiel gebracht. Gerichte und die forensische Psychiatrie fordern jedoch den expliziten Nachweis anerkannter psychischer Störungen, um bei Diebstählen (wie bei allen anderen Straftaten auch) die strafrechtliche Schuldfähigkeit als gemindert oder aufgehoben einzustufen. Einzig das Fehlen rationaler Diebstahlsgründe und das Vorliegen völlig unspezifischer Phänomene (wie eine Anspannung vor dem Diebstahl und ein Absinken der Anspannung nach dem Diebstahl, oder Schuldgefühle) können nicht das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung belegen. Den in diesem Zusammenhang von Laien häufig genannten Begriff Kleptomanie lehnt die forensische Psychiatrie daher ab.
Zur Diskussion des Begriffs und Literatur: siehe Kleptomanie und Monomanie.
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