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Die Vorsorge für Alter, Tod (Hinterlassenenschutz) und Erwerbsausfall in der Schweiz basiert auf drei Säulen, dem sogenannten Drei-Säulen-System. Bei diesem Bild von drei Säulen handelt es sich um die gängige Darstellung von verschiedenen Finanzierungslösungen als die tragenden Pfeiler der Vorsorge in der Schweiz. Dieser Artikel über das Drei-Säulen-System stellt sämtliche Elemente (obligatorische und freiwillige) der sozialen und privaten Vorsorge und deren Zusammenspiel dar. Eine zusammenfassende Auflistung nur der obligatorischen Elemente, zudem ohne Einteilung in das Drei-Säulensystem, findet sich im Artikel Gesetzliche Versicherung (Schweiz).
Die Darstellung des Drei-Säulen-Prinzips erfolgt in der Praxis unterschiedlich, insbesondere können die Meinungen betreffend der unter der zweiten Säule zu erwähnenden Versicherungen divergieren. In der Bundesverfassung Art. 111 wird bei der Verwendung des Ausdruckes „… drei Säulen …“ für die zweite Säule nur die berufliche Vorsorge im engeren Sinne der beruflichen Vorsorge, nämlich der beruflichen Vorsorge nach dem BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) verstanden. Vielfach werden jedoch bei der Darstellung eines umfassenden Drei-Säulen-Systems in der zweiten Säule alle Versicherungen im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit erwähnt.
Inhaltsverzeichnis
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Die erste Säule deckt die Existenzsicherung der gesamten Bevölkerung in folgenden Bereichen:
Die erste Säule finanziert sich nach dem Umlageverfahren: Die eingenommenen Beiträge werden sofort zur Finanzierung der Renten verwendet.
Im weiteren Sinne kann man die obligatorische Krankenversicherung, ebenfalls zur ersten Säule zählen, da darin die ganze Bevölkerung obligatorisch für Heilungskosten infolge Unfall oder Krankheit versichert ist (als Ausnahme können die Berufstätigen Unfall ausschließen, da Heilungskosten bei Unfall für sie über die obligatorische Unfallversicherung gedeckt ist).
Die Erwerbsersatzordnung deckt teilweise den Lohnausfall aufgrund von Militär- oder Zivilschutz-Einsätzen. Seit dem 1. Juli 2005 gibt es aus der Kasse der Erwerbsersatzordnung auch Leistungen bei Mutterschaft für Mütter, welche wegen der Mutterschaft ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder aufgeben.
Im weiteren Sinne kann die ganze zweite Säule als "berufliche Vorsorge" bezeichnet werden, da hier alle berufstätigen Personen versichert sind. Im engeren Sinne wird aber unter "beruflicher Vorsorge" die berufliche Vorsorge nach dem BVG (Gesetz über die berufliche Vorsorge) als Teilbereich der zweiten Säule verstanden (siehe unten unter BVG).
Die Leistungen der zweiten Säule ergänzen im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers die Leistungen der AHV/IV. Ziel der zweiten Säule ist es, in Ergänzung zur ersten Säule, die Lebenshaltungskosten zu sichern.
Mit berufliche Vorsorge nach dem BVG wird jener Teil der zweiten Säule bezeichnet, welcher die erste Säule in den Bereichen Altersvorsorge und Folgen von krankheitsbedingter Invalidität und Tod ergänzt. Sie wird durch Pensionskassen, Versicherungen und autonome Sammelstiftungen angeboten. In der Umgangssprache wird deshalb die "berufliche Vorsorge" auch Pensionskasse genannt. Bei der beruflichen Vorsorge herrscht zum Teil Wettbewerb. Der Arbeitgeber kann aus verschiedenen Anbietern selbst auswählen. Grössere Unternehmen sowie die Verwaltung haben in der Regel eine eigene Pensionskasse. Alle Arbeitnehmer eines Unternehmens mit einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als CHF 20’880 sind obligatorisch in der Pensionskasse des Arbeitgebers versichert.
Siehe auch:
Die obligatorische Unfallversicherung trägt die Hauptlast der Konsequenzen bei Unfall (Lohnausfall kurz- und langfristig, Heilungskosten, Hinterlassenenleistungen). Sie wird durch Leistungen der ersten Säule (Invalidenversicherung) ergänzt. Viele Branchen (u.a. Baubranche) müssen die Unfallversicherung bei der halbstaatlichen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA abschliessen. Bei anderen Branchen können die Arbeitgeber zwischen verschiedenen Versicherungsgesellschaften auswählen. Zwischen den verschiedenen Anbietern gibt es keine Leistungsunterschiede, da die Leistungen gesetzlich definiert sind. Die Prämien sind bis Ende 2006 nach Branche geregelt (Gemeinschaftsstatistik, darauf basierende Empfehlung des Versicherungsverbandes mit staatlichem Segen), Prämienspielraum bestand nur im Rahmen des in der Prämie eingerechneten Verwaltungskostensatzes, welcher bei grossen Verträgen regelmässig um mehrere Prozentpunkte gesenkt wurde. Ab 2007 darf der Versicherungsverband keine Empfehlungen mehr abgeben; dannzumal steht es jeder Versicherungsgesellschaft frei, sich auf eigene Statistiken zu stützen und eigene Tarife anzuwenden. Nicht berufstätige Personen und Kinder müssen sich für Heilungskosten als Folge von Unfall obligatorisch bei der Krankenkasse versichern lassen.
Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zahlt die durch die Arbeitgeber freiwillig abzuschliessende Krankentaggeldversicherung den Lohnersatz, meistens während zwei Jahre bis Leistungen aus der Invalidenversicherung (erste Säule) und der Pensionskasse, d.h. der beruflichen Vorsorge, (zweite Säule) einsetzen.
Gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische, berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), hat eine versicherte Person beim Austritt aus dem BVG-Obligatorium Anspruch auf die gesamte Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung. Ein Austritt kann u.a. durch folgende Situationen begründet sein: Auswanderung, Aus- oder Weiterbildung, Selbständigkeit, Mutterschaftspause, Arbeitslosigkeit oder Scheidung. In gewissen Fällen kann die Freizügigkeitsleistung bar ausbezahlt werden. Dazu zählen Auswanderung oder Geringfügigkeit (wenn die Austrittsleistung kleiner ist als der Jahresbeitrag der versicherten Person). Ist keine Auszahlung möglich oder erwünscht, wird die Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto einer Freizügigkeitsstiftung überwiesen.
Mit der dritten Säule sollen Vorsorgelücken aus der ersten und zweiten Säule reduziert oder geschlossen werden. Solche Lücken bestehen insbesondere bei der Anhäufung von Alterskapital zur Finanzierung des dritten Lebensabschnitts und bei Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen im Krankheitsfall.
Die dritte Säule ist freiwillig und dient dazu, zusammen mit der ersten und zweiten Säule, den gewohnten Lebensstandard bei Arbeitsunfähigkeit oder Pensionierung beizubehalten. Es gibt Banklösungen und Versicherungslösungen; private Banksparkonten werden auch zur dritten Säule gezählt. Bei beiden Lösungen wird Geld für die Altersvorsorge gespart (Kapitaldeckungsverfahren). Im Gegensatz zur Versicherungslösung wird das Invaliditäts- und das Todesrisiko bei der Banklösung nicht abgedeckt. Bei der dritten Säule wird zwischen zwei Arten der Vorsorge unterschieden: Der gebundenen (Säule 3a) und freien Vorsorge (Säule 3b).
Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ist eine Vorsorgeform, die auf dem verfassungsmässigen Drei-Säulen-Prinzip basiert [1]. Gefördert wird die Säule 3a durch Mittel des Bundes, so dass Beiträge an die Säule 3a steuerabzugsfähig sind. Die rechtlichen Details werden in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) geregelt [2]. Das in der Säule 3a gesparte Kapital ist für die Finanzierung des Alters vorgesehen und ist somit zweckgebunden. Der Gesetzgeber sieht jedoch Ausnahmen vor, um das Geld für definierte Zwecke vorzeitig zu beziehen.
Die gesetzliche Verordnung BVV 3 lässt nur zwei Vorsorgeformen zu:
Innerhalb der Säule 3a bieten Banken inzwischen drei Möglichkeiten an.
Schweizer Versicherungen dürfen ebenfalls Vorsorgeprodukte für die Säule 3a anbieten. Dabei unterscheiden sich die Produkte in einem wesentlichen Punkt zum Abgebot der Banken. Das Versicherungsprodukt hat stets einen Versicherungsschutz integriert.
Grundsätzlich kann jeder die Säule 3a nutzen, der in der Schweiz AHV/IV-pflichtig erwerbstätig ist. Zusätzlich steht sie Personen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Die Maximalbeträge, die jährlich eingezahlt werden dürfen, sind geprägt von der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Der jährliche Maximalbeitrag hängt davon ab, ob die steuerpflichtige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) angehört oder nicht.
| Jahr | AHV/IV-pflichtig und einer Pensionskasse angeschlossen | AHV/IV-pflichtig ohne Pensionskasse |
|---|---|---|
| 2012 | CHF 6’682 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 33’408 |
| 2011 | CHF 6’682 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 33’408 |
| 2010 | CHF 6’566 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 32’832 |
| 2009 | CHF 6’566 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 32’832 |
| 2008 | CHF 6’365 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 31’842 |
| 2007 | CHF 6’365 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 31’842 |
| 2006 | CHF 6’192 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 30’960 |
| 2005 | CHF 6’192 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 30’960 |
| 2004 | CHF 6’077 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 30’384 |
| 2003 | CHF 6’077 | 20% des Nettoerwerbseinkommens, maximal: CHF 30’384 |
Die Einzahlungen in die dritte Säule können im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maximalbeiträge vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und reduzieren so unmittelbar das zu versteuernde Einkommen. Daneben sind auch die Kapitalzuwächse (Zinsen beim Vorsorgekonto oder die Wertsteigerung bei Wertschriftenlösungen oder Versicherungspolicen) steuerfrei.
Aufgrund der steuerlichen Privilegierung gibt es gesetzlich limitierte Bezugsmöglichkeiten. Man unterscheidet zwischen vorzeitigen und ordentlichen Bezug. Verstirbt der Vorsorgenehmers vor seiner ordentlichen Pensionierung, tritt eine gesetzlich geregelte Auszahlungsreihenfolge in Kraft.
Vorzeitiger Bezug bedeutet, dass das Kapital vor der eigentlichen Pensionierung entnommen wird. Folgende Ausnahmen rechtfertigen den Vorbezug der Säule 3a:
Stirbt der Inhaber der gebundenen Säule 3a, so ist das Kapital nach einer gesetzlich vorgegeben Regelung auszuzahlen. Massgebend ist hierfür die Verordnung BVV 3.
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgezahlt werden. Spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters (64 bzw. 65 Jahre) werden sie jedoch fällig. Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit weiterführen, können den Bezug der Säule 3a bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit während maximal 5 Jahren bis 69, resp. 70 Jahren aufschieben.
Kapitalauszahlungen der Säule 3a (egal ob bei vorzeitigen oder ordentlichen Bezug) werden gesondert besteuert. Auf Bundesebene unterliegen sie einer vollen Jahressteuer, die zu einem Fünftel der Tarife der ordentlichen Bundessteuer berechnet wird. Kantone und Gemeinden setzen unterschiedliche Steuertarife an. Sie werden jedoch getrennt vom übrigen Einkommen mit einem reduzierten Steuertarif behandelt. Das ausgezahlte Kapital geht in privates Vermögen über. Die Erträge der Guthaben unterliegen demnach der Verrechnungssteuer und müssen bei der Steuererklärung angegeben werden.
Zur Säule 3b gehören Vorsorgearten, die nicht an einen Vertrag mit bestimmter Laufzeit gebunden sind, d.h. die sich der Versicherungsnehmer praktisch jederzeit auszahlen lassen oder auflösen kann. Dazu gehören vor allem Banksparkonten. Die Beiträge an die Säule 3b sind nicht steuerlich begünstigt.
Fondspolicen hingegen sind nach 10 Jahren steuerbegünstigt und haben eine bestimmte Laufzeit. Vorbezüge sind aber möglich.