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Drittstaaten oder Drittländer sind Staaten, die nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens zweier (anderer) Staaten oder Staatsähnlicher Gebilde wie der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind.
In Deutschland und Österreich hat „Drittstaat“ eine eingeschränktere Bedeutung.
Aus Sicht der EU sind Drittstaaten beispielsweise Norwegen, China oder die USA. Hinsichtlich des Aufenthaltsrechts gilt für alle Staatsbürger der Drittstaaten das Aufenthaltsgesetz, sofern sie nicht bevorrechtigte Personen sind. Aus Sicht der EU nimmt die Schweiz momentan eine Sonderrolle ein. Bei den Drittstaaten unterscheidet man zwischen den positiven und negativen Drittstaaten.
Das Außenwirtschaftsrecht definiert Drittländer im § 4 Abs. 1 Nr. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) als alle Gebiete außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wobei das Gemeinschaftsgebiet in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG als Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Art. 3 des Zollkodex definiert ist.
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Für Drittstaatsangehörige ergeben sich nach der EU-Visa VO bestimme Rechte und Pflichten. Hierbei sind Positivstaatler gem Art. 1 II EU-VisaVO in Verbindung mit Anhang II diejenigen, die bei der Einreise in die Schengener Staaten sichtvermerksfrei für bis zu drei Monate einreisen dürfen. Bei einer Aufenthaltsdauer über drei Monate gelten §§ 16–41 AufenthV.
Zu den Positivstaaten nach Anhang II der VO (EG) Nr. 539/2001 (zuletzt geändert durch VO EG Nr. 1932/2006) gehören:
Die Sonderverwaltungsregionen von China, Hong Kong und Macau, nehmen hierbei eine Sonderstellung ein. Für Hongkong gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur dann, wenn der Drittstaatler im Besitz des Passes „Hong Kong Special Administrative Region“ ist. Für Reisende aus Macau gilt die Befreiung von der Visumpflicht ausschließlich für Inhaber des Passes „Regiao Administrativa Especial de Macau“.
Positivstaater, der ohne Visum in der Absicht einreist, länger als drei Monate sich im Geltungsbereich der EU-VisaVO aufzuhalten, reist unerlaubt i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Negative Drittstaaten brauchen gemäß Art. 1 I EU-VisaVO in Verbindung mit Anhang I für ihre Einreise in die Europäische Union ein gültiges Visum.
Gemäß Anhang I der EU-VisaVO gehören zu den Negativstaaten:
Da Taiwan und die Palästinensische Behörde von mindestens einem Mitgliedstaat der EU nicht anerkannt werden, sind auch diese Länder visumspflichtig.
Die Schweiz wird weder in Anhang I noch in Anhang II der EU-VisaVO genannt. Da deren Bürger aber infolge des Freizügigkeitsübereinkommens EU/Schweiz vom 21. Juni 1999 (Abl. EG Nr. L 114 S. 6 vom 30. April 2002 - in Kraft seit 1. Juni 2002) in Verbindung mit § 28 AufenthV ein vergleichbares Freizügigkeitsrecht wie alle anderen Unionsbürger haben, kann sie als ein privilegierter Drittstaat betrachtet werden. Insofern können Schweizer nicht als klassische Drittstaater gesehen werden, da gemäß der zuvor genannten Rechtsnormen eine Anwendung des Aufenthaltsgesetzes entfällt.
Diese Staaten sind Euro- aber Nicht-EU-Staaten und daher Drittstaaten. Soweit die EU mit Andorra und San Marino eine Zollunion begründet hat, betrifft dieses nur das Entstehen eines gemeinsamen Zollgebietes - dennoch handelt es sich ausländerrechtlich um Drittstaaten. Staatsangehörige von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt sind ergo ebenfalls Drittausländer bzw. Drittstaatsangehörige.
Entsprechend sind Andorra, Monaco, San Marino und Vatikan in Anhang II VO (EG) 539/2001 und – mit Ausnahme des Vatikans – auch in § 41 Abs. 2 AufenthV aufgeführt.
Grönland (kontinental: Nordamerika/Arktis, politisch: teilautonomes Staatsgebiet im Königreich Dänemark) und Färöer gehören nicht zur EU (für Grönland vgl. Wittke u. a., Zollkodex, 3. Auflage 2002, Art 3 ZK Rn 5; für Färöer vgl. Art 299 VI EGV).
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