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Die EuropĂ€ische Union (EU) ist ein aus 27 europĂ€ischen Staaten bestehender Staatenverbund. Seine Bevölkerung umfasst ĂŒber eine halbe Milliarde Einwohner. Der von den EU-Mitgliedstaaten gebildete EuropĂ€ische Binnenmarkt ist der am Bruttoinlandsprodukt gemessen gröĂte gemeinsame Markt der Welt.
Das politische System der EU, das sich im Zuge der europĂ€ischen Integration herausgebildet hat, basiert auf zwei GrundvertrĂ€gen, dem Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union (EU-Vertrag) und dem Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEU-Vertrag). Es beinhaltet sowohl supranationale (ĂŒberstaatliche) als auch intergouvernementale (zwischenstaatliche) Elemente. WĂ€hrend im EuropĂ€ischen Rat und im nach Fachressorts aufgeteilten Rat der EuropĂ€ischen Union (Ministerrat) die nationalen Regierungen vertreten sind, reprĂ€sentiert das EuropĂ€ische Parlament bei der Rechtsetzung der EU unmittelbar die UnionsbĂŒrger. Die EuropĂ€ische Kommission als Exekutivorgan und der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union als Rechtsprechungsinstanz sind ebenfalls supranational.
Die AnfĂ€nge der EU gehen auf die 1950er Jahre zurĂŒck, als zunĂ€chst sechs Staaten die EuropĂ€ischen Gemeinschaften grĂŒndeten. Eine gezielte wirtschaftliche Verflechtung sollte nach dem Zweiten Weltkrieg neue militĂ€rische Konflikte fĂŒr die Zukunft unmöglich machen und durch den gröĂeren Markt das Wirtschaftswachstum beschleunigen. Im Lauf der folgenden Jahrzehnte traten in mehreren Erweiterungsrunden weitere Staaten den Gemeinschaften bei. Mit dem Vertrag von Maastricht grĂŒndeten die EG-Mitgliedstaaten 1992 die EuropĂ€ische Union, die nun auch ZustĂ€ndigkeiten in nichtwirtschaftlichen Politikbereichen besaĂ. In mehreren ReformvertrĂ€gen, zuletzt im Vertrag von Lissabon, wurden die supranationalen Kompetenzen (Politik/ZustĂ€ndigkeiten) nochmals ausgebaut, zugleich wurden die gemeinsamen Institutionen schrittweise demokratisiert.
Innerhalb der EU bilden 17 Staaten die EuropĂ€ische Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion. Sie haben seit 1. Januar 2002 eine gemeinsame WĂ€hrung, den Euro. Mit dem Ziel eines europaweiten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts arbeiten die EU-Mitgliedstaaten auch in der Innen- und Justizpolitik zusammen. Durch die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik bemĂŒhen sie sich auch um ein gemeinsames Auftreten gegenĂŒber Drittstaaten. Die EuropĂ€ische Union hat Beobachterstatus in der G8, ist Mitglied in der G20 und vertritt ihre Mitgliedstaaten in der WTO.
Inhaltsverzeichnis
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Ursprung der heutigen EuropĂ€ischen Union waren die 1951 und 1957 gegrĂŒndeten EuropĂ€ischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom). Ihre Mitgliedstaaten waren Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und das Königreich der Niederlande.
Drei dieser GrĂŒndungsmitglieder â Belgien, die Niederlande und Luxemburg â beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft, die dem 1993 verwirklichten EuropĂ€ischen Binnenmarkt als Vorbild dienen konnte.
Eine gewisse Bedeutung ist dieser Ausgangssituation immer noch zuzusprechen: So gelten die sechs GrĂŒndungsmitglieder im Allgemeinen als mögliche Integrationsvorreiter bei verschiedenen Konzepten einer abgestuften Integration (siehe: Europa der zwei Geschwindigkeiten).
1973 traten der EuropÀischen Gemeinschaft in der ersten Norderweiterung das Vereinigte Königreich, Irland und DÀnemark bei. In Norwegen, das ebenfalls einen Beitrittsvertrag unterschrieben hatte, wurde dessen Ratifizierung in einem Referendum von der Bevölkerung abgelehnt.
In den 1980er Jahren folgten Griechenland (1981), Portugal und Spanien (beide 1986) als Neumitglieder. Diese Staaten hatten teils schon seit langem eine AnnÀherung an die EuropÀischen Gemeinschaften gesucht, waren jedoch wegen ihrer autoritÀren Regierungen nicht zugelassen worden. Erst nach erfolgreichen Demokratisierungsprozessen konnten sie beitreten.
Mit der deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 vergröĂerte sich die Zahl der BĂŒrger innerhalb der EuropĂ€ischen Gemeinschaft um die rund 16 Millionen neuen StaatsbĂŒrger der Bundesrepublik Deutschland, deren Staatsgebiet sich seitdem auch auf die FlĂ€che der ehemaligen DDR erstreckt.
Schweden, Finnland und Ăsterreich wurden 1995 mit der zweiten Norderweiterung in die kurz zuvor gegrĂŒndete EuropĂ€ische Union aufgenommen. Die Norweger stimmten 1994 trotz erneuter RegierungsbemĂŒhungen in einem Referendum wieder gegen den Beitritt.
Mit der ersten Osterweiterung traten am 1. Mai 2004 zehn Staaten der EuropĂ€ischen Union bei. Darunter waren acht ehemals kommunistische mittel- und osteuropĂ€ische Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowenien, Slowakei und Ungarn), sowie der im Mittelmeer gelegene Inselstaat Malta und die geographisch zu Asien gehörende Insel Zypern, wobei bei Letzterer faktisch nur der griechische SĂŒdteil der Insel aufgenommen wurde. Am 1. Januar 2007 wurden als 26. und 27. Mitgliedstaat RumĂ€nien und Bulgarien in die Union aufgenommen. Durch diese Erweiterung war die Bevölkerung in der EuropĂ€ischen Union auf fast eine halbe Milliarde Menschen angewachsen.
Neben diesen Erweiterungen kam es in einigen wenigen FĂ€llen auch zu einer Verkleinerung der Gemeinschaft. So war das ursprĂŒnglich zu Frankreich gehörende Algerien nach seiner UnabhĂ€ngigkeit 1962 nicht mehr Teil der EG. Das zu DĂ€nemark gehörende autonome Grönland trat 1985 als bisher einziges Territorium nach einem Referendum aus der Gemeinschaft aus.
Folgende 27 Staaten sind Mitglieder der EuropÀischen Union (in Klammern der von der EU genutzte Code nach ISO 3166):
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FĂŒr spezielle Gebiete der Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Union gelten verschiedene besondere Regelungen.
Zur EU gehören die auĂereuropĂ€ischen Gebiete einiger Mitgliedstaaten. FĂŒr andere von EU-Mitgliedstaaten abhĂ€ngige Gebiete gelten allerdings weitreichende Ausnahmeregelungen, unter anderem fĂŒr die Isle of Man und die Kanalinseln, die von den meisten EU-Politikbereichen ausgenommen sind.[5] Man unterscheidet dabei verschiedene Grade der Integration:
Insgesamt umfassen die Staatsgebiete der derzeitigen Mitgliedstaaten zusammen eine GrundflĂ€che von 4.324.782 kmÂČ.[6] Die KĂŒstenlinie betrĂ€gt im Ganzen 65.992,9 km. Auf dem europĂ€ischen Festland haben die EU-Staaten AuĂengrenzen mit insgesamt 16 Nicht-Mitgliedstaaten,[6] darĂŒber hinaus auf dem afrikanischen Kontinent mit Marokko und in SĂŒdamerika mit Brasilien und Suriname.
Die Bevölkerung der Mitgliedstaaten betrĂ€gt zusammengerechnet rund eine halbe Milliarde Menschen. WĂ€hrend die natĂŒrliche Population vorwiegend stagniert oder sogar zurĂŒckgeht, ist es vor allem die Immigration, die die Bevölkerung auf einem stabilen Niveau hĂ€lt.[7] Neben den 23 Amtssprachen der EuropĂ€ischen Union gibt es noch eine Vielzahl von Regional- und Minderheitensprachen in Europa.[8]
Nach Art. 49 EU-Vertrag kann jeder europĂ€ische Staat, der die Werte der EU achtet und sich fĂŒr ihre Förderung einsetzt, die EU-Mitgliedschaft beantragen. Nach gĂ€ngigem VerstĂ€ndnis ist die Bezeichnung âeuropĂ€ischâ dabei im weiten Sinn zu verstehen und schlieĂt etwa auch die geografisch in Asien liegenden Mitglieder des Europarats ein. Der Beitritt kann jedoch nur dann vollzogen werden, wenn die sogenannten Kopenhagener Kriterien (insbesondere Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) erfĂŒllt sind.[9] Um diese Bedingungen zu erfĂŒllen, gewĂ€hrt die EU den Beitrittskandidaten sowohl beratende als auch finanzielle Hilfen.[10] Im Rahmen von Beitrittspartnerschaften wird so auf die Angleichung an EU-Standards hingearbeitet. Damit verbunden ist auch ein Twinning-Prozess mit Kooperationshilfen fĂŒr den Verwaltungsaufbau. Hierzu werden mit den potenziellen BewerberlĂ€ndern Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) abgeschlossen, die den Beitrittsprozess vorbereiten. Den Abschluss eines Beitrittsverfahrens bildet ein Beitrittsvertrag, der von allen EU-Mitgliedstaaten, dem Beitrittskandidaten und dem EuropĂ€ischen Parlament ratifiziert werden muss.
GrundsĂ€tzlich wird in der Fachterminologie zwischen âBeitrittskandidatenâ und âpotenziellen Beitrittskandidatenâ unterschieden. Aktuell gibt es fĂŒnf Beitrittskandidaten. Seit 2005 wird mit Kroatien und der TĂŒrkei verhandelt. Am 10. Juni 2011 empfahl die EuropĂ€ische Kommission dem Rat, Kroatien aufzunehmen. Beim EU-Gipfel am 8. Dezember 2011 in BrĂŒssel wurde der 1. Juli 2013 als Beitrittsdatum fĂŒr Kroatien festgelegt. Im Dezember 2005 wurde Mazedonien der Status eines Beitrittskandidaten zuerkannt, wobei der Termin fĂŒr den Beginn der Verhandlungen noch offen ist. Der vierte aktuelle Beitrittskandidat, der EFTA-Staat Island, beantragte am 17. Juli 2009 die EU-Mitgliedschaft[11] und bekam am 17. Juni 2010 den Kandidatenstatus zugesprochen.[12] Montenegro wurde im Dezember 2010, genau zwei Jahre nach der Antragstellung ebenfalls zum offiziellen Kandidaten ernannt.[13][14]
Albanien und Serbien reichten im April bzw. Dezember 2009 ihre BeitrittsantrÀge ein. Serbien wurde am 1. MÀrz 2012 formal als Beitrittskandidat anerkannt.[15] Ein weiteres potenzielles Bewerberland auf dem westlichen Balkan ist Bosnien und Herzegowina. Mit ihm wurde ebenso wie mit Serbien ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bereits unterzeichnet, teilweise jedoch noch nicht von allen EU-Mitgliedern ratifiziert.[16] Eine Sonderrolle nimmt Kosovo ein, dessen UnabhÀngigkeit nicht von allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt wird.
Es bestehen Ăberlegungen, weitere LĂ€nder in die EU aufzunehmen. Die EFTA-Staaten könnten mittelfristig beitreten, falls es von den betreffenden LĂ€ndern gewĂŒnscht wird. Langfristige Beitrittsperspektiven haben osteuropĂ€ische Staaten wie die Ukraine. Von Staaten des Kaukasus werden den drei Mitgliedern des Europarates (Armenien, Aserbaidschan und Georgien) Chancen eingerĂ€umt, deren Zusammenarbeit mit der EU im Rahmen der Ăstlichen Partnerschaft vertieft werden soll.
AuĂer zu den Beitrittskandidaten unterhĂ€lt die EuropĂ€ische Union auch zu einigen anderen Nachbarstaaten besondere Beziehungen. Dies betrifft insbesondere Norwegen und Liechtenstein. Diese Mitgliedstaaten der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation (EFTA) schlossen sich 1994 mit der EU im EuropĂ€ischen Wirtschaftsraum (EWR) zusammen, der eine Erweiterung des EuropĂ€ischen Binnenmarkts ist. Durch das EWR-Abkommen gelten die Binnenmarktregelungen der EU auch fĂŒr die EFTA-LĂ€nder â allerdings ohne dass diese in den EU-Organen mitentscheiden können. Sie haben lediglich in gemeinsamen EWR-AusschĂŒssen auf parlamentarischer oder ministerieller Ebene ein Anhörungsrecht. Die beiden Staaten sind damit wirtschaftlich, aber nicht politisch in die Strukturen der EU integriert. Auch Island ist bis zum Abschluss seiner EU-Beitrittsverhandlungen noch Mitglied in der EFTA und damit bereits jetzt Teil des EuropĂ€ischen Wirtschaftsraums. Alle drei EWR-Staaten sind zudem auch Mitglied des Schengener Abkommens.
Das vierte EFTA-Mitglied, die Schweiz, entschied sich 1992 gegen den Beitritt zum EWR. Stattdessen wurden mehrere bilaterale VertrĂ€ge zwischen der Schweiz und der EU geschlossen, die unter anderem die PersonenfreizĂŒgigkeit und den Beitritt der Schweiz zu den Abkommen von Dublin und Schengen betreffen, aber auch wirtschaftliche Fragen wie die Beseitigung bestimmter nichttarifĂ€rer Handelshemmnisse. AuĂerdem unterstĂŒtzte die Schweiz die EU-Osterweiterung 2004 durch die KohĂ€sionszahlung von einer Milliarde Schweizer Franken, verteilt auf zehn Jahre.
Besondere politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhĂ€lt die EU auĂerdem zu den europĂ€ischen Zwergstaaten in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft. Diese besonderen VertragsverhĂ€ltnisse zu Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und dem Staat Vatikanstadt sollen vor allem deren territorialer und damit arbeitsmarktabhĂ€ngiger Verbundenheit zu den EU-NachbarlĂ€ndern Spanien, Frankreich, Italien oder Ăsterreich gerecht werden. Mit Andorra, Monaco, San Marino und der Vatikanstadt, die den Euro nutzen, bestehen zudem besondere WĂ€hrungsvereinbarungen. Liechtenstein verwendet hingegen weiterhin den Schweizer Franken.
Mit den ĂŒbrigen Nachbarstaaten im SĂŒden und Osten ist die EU durch die EuropĂ€ische Nachbarschaftspolitik (ENP) verbunden. Anders als die Beziehungen zu den EFTA-Mitgliedern und zu den assoziierten Kleinstaaten erfolgt die ENP jedoch vollstĂ€ndig im Rahmen der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik (siehe unten).
Das politische System der EuropĂ€ischen Union hebt sich von einzelstaatlichen politischen Systemen deutlich ab. Als supranationaler Zusammenschluss souverĂ€ner Staaten besitzt die EU anders als ein Staatenbund eigene SouverĂ€nitĂ€tsrechte; andererseits haben die EU-Institutionen keine Kompetenzkompetenz â anders als ein Bundesstaat kann die EU also die Verteilung der ZustĂ€ndigkeiten innerhalb ihres Systems nicht selbst gestalten. GemÀà dem Prinzip der begrenzten EinzelermĂ€chtigung dĂŒrfen die EU-Organe nur in den Bereichen tĂ€tig werden, die in den GrĂŒndungsvertrĂ€gen ausdrĂŒcklich genannt sind. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat daher im Maastricht-Urteil 1993 den neuen Begriff Staatenverbund geprĂ€gt, um die EU staatsrechtlich zu charakterisieren.
Die beiden wichtigsten VertrĂ€ge, auf denen die EU derzeit basiert, sind der Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Union und der Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (frĂŒher EG-Vertrag). Man bezeichnet sie deshalb als europĂ€isches PrimĂ€rrecht. Das gesamte SekundĂ€rrecht, das die EU selbst gemÀà ihren eigenen Rechtsetzungsverfahren erlĂ€sst, ist aus diesen VertrĂ€gen und den darin genannten Kompetenzen abgeleitet.[17] Durch die Rechtspersönlichkeit, die die EU seit dem 1. Dezember 2009 besitzt, kann sie jedoch als Völkerrechtssubjekt in eigenem Namen (wenn auch grundsĂ€tzlich nur auf einstimmigen Beschluss des Rats fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten) internationale VertrĂ€ge und Abkommen unterzeichnen. Ăber den neu geschaffenen EuropĂ€ischen AuswĂ€rtigen Dienst kann sie diplomatische Beziehungen mit anderen Staaten aufnehmen und die Mitgliedschaft in internationalen Organisationen â etwa dem Europarat oder den Vereinten Nationen â beantragen.
Neben der EU gibt es auĂerdem die EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (Euratom), die auf einem eigenen, 1958 geschlossenen GrĂŒndungsvertrag (dem Euratom-Vertrag) basiert. Nach der Auflösung von EGKS und EG ist die Euratom die letzte der noch bestehenden EuropĂ€ischen Gemeinschaften. In ihren Strukturen ist sie jedoch vollstĂ€ndig an die EU angegliedert und teilt auch ihre Organe mit dieser.
Je nach Politikfeld hat die EU unterschiedliche Kompetenzen und Abstimmungsverfahren. GrundsĂ€tzlich sind die Rechtsakte, die gemÀà den Rechtsetzungsverfahren der EU von den europĂ€ischen Institutionen â Kommission, Rat und Parlament â beschlossen werden, bindend.[18] Da hier auch die Regierungen einzelner Staaten ĂŒberstimmt werden können, spricht man von der supranationalen (ĂŒberstaatlichen) Gemeinschaftsmethode. In einigen Politikfeldern, etwa der Handelspolitik, wird zwar einstimmig abgestimmt, die BeschlĂŒsse sind dann jedoch bindend und können von den einzelnen Staaten nicht widerrufen werden.
Andere Bereiche, in denen die EU keine Rechtsetzungskompetenz hat, sind von rein intergouvernementalen (zwischenstaatlichen) Entscheidungsmechanismen gekennzeichnet. Das betrifft vor allem die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP): Hier handelt es sich um eine bloĂe Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, wobei alle Entscheidungen einstimmig zu treffen sind und auch nicht unmittelbar RechtsgĂŒltigkeit haben.[17]
Das dritte Verfahren neben Gemeinschafts- und intergouvernementaler Methode ist schlieĂlich die offene Methode der Koordinierung, das in einigen Bereichen angewandt wird, fĂŒr die die EU keine eigene Rechtsetzungskompetenz hat. Hier finden keine formalen Entscheidungen, sondern nur eine informelle Abstimmung der Mitgliedstaaten im Rat statt; die Kommission wird nur unterstĂŒtzend tĂ€tig.
Zu den supranationalen Politikfeldern der EU gehören unter anderem die Zollunion, der EuropÀische Binnenmarkt, die EuropÀische Wirtschafts- und WÀhrungsunion, die Forschungs- und Umweltpolitik, das Gesundheitswesen, der Verbraucherschutz, Bereiche der Sozialpolitik sowie der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Aspekte der Innen- und Justizpolitik umfasst, unter anderem die Einwanderungspolitik, die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Die supranationalen Kompetenzen der EU in diesem Kernbereich zeigen sich in mehrfacher Hinsicht:
Am Zustandekommen von Rechtsakten der EU nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sind die EuropĂ€ische Kommission (alleiniges Initiativrecht), der Rat der EuropĂ€ischen Union und das EuropĂ€ische Parlament beteiligt. Dabei wird zwischen EU-Verordnungen (ohne nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den Mitgliedstaaten gĂŒltig), EU-Richtlinien (erst ab der Umsetzung in nationales Recht bindend) und EU-BeschlĂŒssen (jeweils Rechtsakt im Einzelfall, Ă€hnlich einem Verwaltungsakt) unterschieden.
Das institutionelle GefĂŒge der EU ist seit ihren AnfĂ€ngen 1952 im Wesentlichen konstant geblieben, allerdings verĂ€nderten sich die Kompetenzen der Organe im Einzelnen mehrmals. Rechtliche Grundlage fĂŒr die Institutionen sind Titel III des EU-Vertrags sowie der Sechste Teil des AEU-Vertrags.
In vielerlei Hinsicht zeigt die EU typische ZĂŒge eines föderalen Systems, mit der Kommission als Exekutive und einer zweiteiligen Legislative aus dem EuropĂ€ischen Parlament als BĂŒrger- und dem Rat als Staatenkammer. Die wichtige Rolle des Rates orientiert sich an dem Konzept des Exekutivföderalismus, das auch die Bundesrepublik Deutschland prĂ€gt und weniger auf eine klassische Gewaltenteilung als auf Politikverflechtung abzielt. Im Vergleich mit den Gepflogenheiten in föderalen Nationalstaaten ist in der EU jedoch der Einfluss der unteren Ebene (hier also der Regierungen der Mitgliedstaaten) gröĂer: So werden beispielsweise die Kommissionsmitglieder nicht vom EuropĂ€ischen Parlament gewĂ€hlt, sondern von den nationalen Regierungen nominiert und mĂŒssen vom Parlament nur bestĂ€tigt werden. Eine Besonderheit ist ferner der EuropĂ€ische Rat, der alle drei Monate stattfindende Gipfel der Staats- und Regierungschefs. Diese Institution soll nach dem EU-Vertrag die allgemeinen politischen Leitlinien der Union vorgeben. Sie hat damit sehr groĂen Einfluss auf die Entwicklung der Union, obwohl sie formal nicht in deren Rechtsetzungsprozess eingebunden ist.
| EuropÀisches Parlament | EuropÀischer Rat | Rat der EuropÀischen Union | EuropÀische Kommission |
| Sitz in StraĂburg, Generalsekretariat in Luxemburg | Sitz in BrĂŒssel | Sitz in BrĂŒssel | Sitz in BrĂŒssel |
| (Legislative) | (âGipfeltreffenâ der Staats- und Regierungschefs unter Vorsitz des PrĂ€sidenten des EuropĂ€ischen Rates) | (Legislative, in einigen Bereichen Exekutive) | (Exekutive) |
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| Gerichtshof der EuropÀischen Union | EuropÀischer Rechnungshof | EuropÀische Zentralbank | EuropÀische Investitionsbank |
| Sitz in Luxemburg | Sitz in Luxemburg | Sitz in Frankfurt am Main | Sitz in Luxemburg |
| (Judikative) | (UnabhÀngiges Kontrollorgan) | (Zentralbank) | (Investitionsbank) |
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Der Vorsitz im Rat rotiert halbjĂ€hrlich zwischen den Mitgliedstaaten, wobei jeweils drei aufeinander folgende Staaten in einer sogenannten Dreier-PrĂ€sidentschaft zusammenarbeiten. Im zweiten Halbjahr 2011 beginnt mit der polnischen EU-RatsprĂ€sidentschaft eine neue solche Dreierperiode. Eine Ausnahme bildet der Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten, in dem der Hohe Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz innehat. UnterstĂŒtzt wird die jeweilige RatsprĂ€sidentschaft vom Generalsekretariat des Rates der EuropĂ€ischen Union.
| Vorsitz im Rat der EuropÀischen Union (bis 2009 auch im EuropÀischen Rat) | |||||
| Jahr, Land (1. Halbjahr, 2. Halbjahr) | |||||
| 2007 | Deutschland, Portugal | 2008 | Slowenien, Frankreich | 2009 | Tschechien, Schweden |
| 2010 | Spanien, Belgien | 2011 | Ungarn, Polen | 2012 | DĂ€nemark, Zypern |
| 2013 | Irland, Litauen | 2014 | Griechenland, Italien | 2015 | Lettland, Luxemburg |
| 2016 | Niederlande, Slowakei | 2017 | Malta, Vereinigtes Königreich | 2018 | Estland, Bulgarien |
| 2019 | Ăsterreich, RumĂ€nien | 2020 | Finnland, Deutschland | ||
Das EuropĂ€ische Parlament hatte nach der Europawahl 2009 zunĂ€chst 736 Mitglieder, ab Dezember 2011 wurde es gemÀà dem Vertrag von Lissabon auf 754 (ab der Europawahl 2014: 751) Mitglieder erweitert. Diese gruppieren sich nicht nach nationaler Herkunft, sondern entlang ihrer politischen Ausrichtung in (derzeit sieben) Fraktionen. HierfĂŒr haben sich die nationalen Parteien mit Ă€hnlicher Weltanschauung zu europĂ€ischen Parteien zusammengeschlossen. Die stĂ€rkste Fraktion im EuropĂ€ischen Parlament ist derzeit mit 271 Abgeordneten die christdemokratisch-konservative Fraktion der EuropĂ€ischen Volkspartei (EVP), gefolgt von der sozialdemokratischen Fraktion Progressive Allianz der Sozialisten und Demokraten im EuropĂ€ischen Parlament (S&D) mit 190 Abgeordneten.[20]
Die Europawahlen erfolgen allerdings weiterhin im nationalstaatlichen Rahmen. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich dabei grundsĂ€tzlich nach der Bevölkerungszahl; kleinere LĂ€nder sind aber ĂŒberproportional vertreten, um auch ihnen eine angemessene ReprĂ€sentation ihrer nationalen Parteienlandschaft zu ermöglichen.
Das EuropĂ€ische Parlament hat zwei TagungsstĂ€tten, eine in BrĂŒssel und eine zweite in StraĂburg. Den Vorsitz fĂŒhren der PrĂ€sident des EuropĂ€ischen Parlamentes (seit 2012 der Deutsche Martin Schulz, S&D) und seine Stellvertreter, die vierzehn VizeprĂ€sidenten. Gemeinsam bilden sie das PrĂ€sidium.
Als Exekutivorgan sorgt die Kommission fĂŒr die korrekte AusfĂŒhrung der europĂ€ischen Rechtsakte, die Umsetzung des Haushalts und der beschlossenen Programme. Als âHĂŒterin der VertrĂ€geâ ĂŒberwacht sie die Einhaltung des Europarechts und erstattet gegebenenfalls Klage vor den Gerichten der EuropĂ€ischen Union. Auf internationaler Ebene handelt sie vor allem in den Bereichen Handel und Zusammenarbeit internationale Ăbereinkommen aus und vertritt beispielsweise die EU in der Welthandelsorganisation.
Die EuropĂ€ische Kommission besteht aktuell aus 27 Kommissaren, von denen je einer aus jedem Mitgliedstaat kommt. Ihre Ernennung erfolgt fĂŒr fĂŒnf Jahre mit qualifizierter Mehrheit durch den EuropĂ€ischen Rat. Das EuropĂ€ische Parlament hat dabei jedoch einen Zustimmungsvorbehalt: Es kann die designierte Kommission als Ganzes (nicht jedoch einzelne Kommissare) ablehnen und auch nach deren Einsetzung durch ein Misstrauensvotum zum RĂŒcktritt zwingen. In diesem Fall muss der EuropĂ€ische Rat eine neue Kommission vorschlagen.
Ihrem vertraglichen Auftrag nach dienen die Kommissare allein der Union und dĂŒrfen keinerlei Weisungen entgegennehmen. Die Kommission ist daher ein von den Mitgliedstaaten unabhĂ€ngiges supranationales Organ der EU. Innerhalb der Kommission ĂŒbernimmt jeder Kommissar die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr einen Politikbereich, Ă€hnlich wie die Minister im Kabinett einer nationalstaatlichen Regierung. Die politische Leitung der Kommission liegt beim KommissionsprĂ€sidenten; dies ist bis 2014 der Portugiese JosĂ© Manuel DurĂŁo Barroso.
Die Kommission hat einen eigenen, in ressortspezifische Generaldirektionen unterteilten Verwaltungsapparat, der allerdings mit ca. 23.000 Beamten deutlich kleiner ist als derjenige nationalstaatlicher Regierungen. Daneben gibt es eine Anzahl von EuropÀischen Agenturen, die Spezialaufgaben wahrnehmen. Als Teil der Exekutive sind sie an die Kommission angegliedert, aber funktional von ihr unabhÀngig.
Eine besondere Funktion nimmt der Hohe Vertreter der EU fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 EUV) ein, der sowohl Mitglied der EuropĂ€ischen Kommission als auch Vorsitzender im Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten ist.
Als Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union wird das gesamte Gerichtssystem der EuropĂ€ischen Union bezeichnet (Art. 19 EUV und Art. 251ff AEUV), das seinen Sitz in Luxemburg hat. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH, amtlich nur Gerichtshof) ist das oberste Gericht der EuropĂ€ischen Union. Neben dem EuropĂ€ischen Gerichtshof existiert seit 1989 noch das ihm vorgeschaltete EuropĂ€ische Gericht (ursprĂŒnglich EuropĂ€isches Gericht erster Instanz). Beide Instanzen bestehen aus mindestens je einem Richter pro Mitgliedstaat, wobei der EuGH zusĂ€tzlich von mindestens acht GeneralanwĂ€lten unterstĂŒtzt wird (Art. 252). Diese werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im Konsens fĂŒr die Dauer von sechs Jahren ernannt. Alle drei Jahre erfolgt eine teilweise Neubesetzung beider Instanzen. Seit dem Vertrag von Nizza besteht die Möglichkeit, unterhalb des EuropĂ€ischen Gerichts eigenstĂ€ndige Fachgerichte zu schaffen.
Der EuropĂ€ische Rechnungshof hat zurzeit 27 Mitglieder, eins aus jedem Mitgliedstaat, die vom Rat der EuropĂ€ischen Union fĂŒr sechs Jahre ernannt werden. Die derzeit rund 800 Mitarbeiter des EuRH bilden PrĂŒfungsgruppen fĂŒr spezifische PrĂŒfvorhaben. Sie können jederzeit PrĂŒfbesuche bei anderen Organen, in den Mitgliedstaaten sowie in weiteren LĂ€ndern durchfĂŒhren, die EU-Hilfen erhalten. Rechtliche Schritte kann der EuRH jedoch nicht unternehmen. VerstöĂe werden den anderen Organen mitgeteilt, damit entsprechende MaĂnahmen ergriffen werden können.
Die Arbeit des EuRH erreichte 1998 und 1999 eine breite Ăffentlichkeit, als er der EuropĂ€ischen Kommission die ZuverlĂ€ssigkeitserklĂ€rung versagte. Der dann folgende RĂŒcktritt der Kommission Santer ist aber nicht als unmittelbare Reaktion auf den Bericht des Rechnungshofes zu verstehen; denn seit der Rechnungshof ZuverlĂ€ssigkeitserklĂ€rungen abgibt (seit Beginn der neunziger Jahre), waren diese stets negativ.
Der EuropĂ€ische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) ist ein seit 1957 existierendes Organ. Er soll (nach dem Vorbild des französischen Wirtschafts- und Sozialrats) die âorganisierte BĂŒrgerschaftâ reprĂ€sentieren; seine 344 Mitglieder setzen sich zu je einem Drittel aus Arbeitgeber- und Gewerkschaftsvertretern sowie ReprĂ€sentanten sonstiger Interessen (etwa Landwirtschaft, Umweltschutz etc.) zusammen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt, sind ihnen aber nicht rechenschaftspflichtig. Der EWSA wird wie der AdR nur beratend tĂ€tig, muss aber in allen Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik gehört werden.
Der EuropĂ€ische BĂŒrgerbeauftragte mit Sitz in StraĂburg ist der Ombudsmann der EuropĂ€ischen Union und untersucht seit 1992 Beschwerden ĂŒber MissstĂ€nde in der VerwaltungstĂ€tigkeit ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen.
Der EuropĂ€ische Datenschutzbeauftragte (EDPS) ist eine unabhĂ€ngige Kontrollbehörde der EuropĂ€ischen Union, errichtet auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (Datenschutzverordnung) um die EG-Organe und -Einrichtungen datenschutzrechtlich zu beraten und zu ĂŒberwachen. Er hat seinen Sitz in BrĂŒssel und ist seit 2004 Mitglied der Internationalen Konferenz der Beauftragten fĂŒr den Datenschutz und den Schutz der PrivatsphĂ€re.
Die EuropĂ€ische Investitionsbank (EIB; Art. 308ff AEUV) mit Sitz in Luxemburg wurde 1958 errichtet. Die Bank ist politisch ebenfalls unabhĂ€ngig und finanziert sich durch Anleihen auf den KapitalmĂ€rkten. Die EIB unterstĂŒtzt die Mitgliedstaaten und kleineren Unternehmen durch GewĂ€hrung von Darlehen zur Finanzierung von Projekten, die im europĂ€ischen Interesse liegen, beispielsweise Infrastrukturprojekte oder UmweltschutzmaĂnahmen.Die UnionsbĂŒrgerschaft der EuropĂ€ischen Union besitzen alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union laut Art. 20 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV). Aus der UnionsbĂŒrgerschaft folgt eine Reihe von Rechten der UnionsbĂŒrger, insbesondere in den anderen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Zu den Rechten gehören insbesondere: FreizĂŒgigkeit, Diskriminierungsverbot, Kommunalwahlrecht am Wohnort, Wahlrecht zum EuropĂ€ischen Parlament, diplomatischer und konsularischer Schutz, Petitions- und Beschwerderecht und das Recht, in einer der Amtssprachen der EuropĂ€ischen Union mit der EU zu kommunizieren und in der gleichen Sprache eine Antwort zu erhalten. Der Lissabon-Vertrag fĂŒhrte mit der europĂ€ischen BĂŒrgerinitiative erstmals auch ein Instrument direkter Demokratie in ein.
Im Haushalt der EuropĂ€ischen Union werden die Einnahmen und Ausgaben jĂ€hrlich fĂŒr das folgende EU-Haushaltsjahr neu festgelegt. Eingebunden ist der Haushalt in ein seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 bestehendes System eines sog. mehrjĂ€hrigen Finanzrahmens (MFR) (frĂŒher: Finanzielle Vorausschau). Die EuropĂ€ische Union legt den verbindlichen finanziellen Rahmen fĂŒr den Haushalt in einem Mehrjahreszeitraum fest. Er wird auf Grundlage eines Vorschlags der EuropĂ€ischen Kommission vom Rat, der in diesem Fall einstimmig entscheidet, gemeinsam mit dem EuropĂ€ischen Parlament vereinbart und in eine sog. Interinstitutionelle Vereinbarung ĂŒberfĂŒhrt.
Zur Finanzierung ihrer Ausgaben verfĂŒgt die EuropĂ€ische Union ĂŒber sog. Eigenmittel, die sich aus BeitrĂ€gen der Mitgliedstaaten sowie zum geringeren Teil aus den Import-Zöllen an den AuĂengrenzen zusammensetzen. Die BeitrĂ€ge der Mitgliedstaaten resultieren zum einen aus einem Anteil der Umsatzsteuer, der an die EU abzufĂŒhren ist (sogenannte Mehrwertsteuer-Eigenmittel), zum anderen aus BeitrĂ€gen, die sich proportional aus dem Bruttonationaleinkommen der Staaten ergeben. Eine Ausnahme stellt dabei der sogenannte Britenrabatt dar: Da ein sehr groĂer Anteil der EU-Mittel fĂŒr die Gemeinsame Agrarpolitik ausgegeben wird, von der das Vereinigte Königreich durch seinen vergleichsweise geringen Agrarsektor nur wenig profitiert, erhĂ€lt es seit 1984 zwei Drittel seiner NettobeitrĂ€ge zurĂŒckerstattet.
Der Haushalt der EU und die Höhe der von den Mitgliedstaaten zu leistenden BeitrĂ€ge sind Gegenstand vielfĂ€ltiger Auseinandersetzungen und mĂŒhsamer Kompromisse, zumal die RĂŒckflĂŒsse von Finanzmitteln der EU in die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hoch ausfallen. Im EuropĂ€ischen Rat stehen einander daher die Lager der Nettozahler- und der NettoempfĂ€ngerstaaten gegenĂŒber: WĂ€hrend die NettoempfĂ€nger meist bemĂŒht sind, ihren Status zu halten, versuchen die Nettozahler, ihre Zahlungen wenigstens zu verringern.
Ebenso umstritten ist die Ausgabenseite des Haushalts, obwohl dieser zu rund 90 % in die Mitgliedstaaten zurĂŒckflieĂt. Im Rahmen der regionalen Strukturförderung bemĂŒht sich die EU, das Lebensniveau in ihren Mitgliedstaaten anzugleichen. Der Mittelfluss in die 271 Regionen, in die das Gebiet der EU aufgeteilt ist (sog. NUTS-2-Ebene), orientiert sich am Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP); die 99 Regionen, in denen das BIP unter 75 % des EU-Durchschnitts von 2000 bis 2002 liegt, erhalten höhere Zuwendungen. Da jedoch die ĂŒbrigen Ausgaben des Haushalts politikfeldbezogen und nicht landesspezifisch erfolgen, ist die Nettoquote an EU-Mitteln nicht notwendigerweise vom BIP eines Landes abhĂ€ngig: So war beispielsweise Irland bis 2009 ein NettoempfĂ€nger, obwohl es nach Luxemburg das zweithöchste Durchschnittseinkommen der EU aufwies. Einen groĂen Anteil dieser politikfeldbezogenen Ausgaben machen die Subventionen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aus.
Die Grundlage fĂŒr den jĂ€hrlichen EU-Haushalt bildet ein Finanzplanungsinstrument, das als MehrjĂ€hriger Finanzrahmen, frĂŒher Finanzielle Vorausschau bezeichnet wird. Der Finanzrahmen wird fĂŒr jeweils sieben Jahre aufgestellt. Die Haushaltsmittel, die darin fĂŒr die Jahre 2007â2013 vorgesehen sind, belaufen sich auf rund 975 Mrd. âŹ, entsprechend 1,24 % des Bruttonationaleinkommens aller Mitgliedstaaten. Dieser Betrag entspricht der zulĂ€ssigen Obergrenze, die der Rat der EU im sogenannten Eigenmittelbeschluss festgelegt hat.[21] Innerhalb des Finanzrahmens wird ein jĂ€hrlicher Etat aufgestellt, bei dem das Parlament und der Rat gemeinsam als Haushaltsbehörde der EU fungieren: Beide Institutionen können an dem von der Kommission vorgeschlagenen Vorentwurf des Haushaltsplans Ănderungen vornehmen; der Rat hat dabei bei den Einnahmen, das Parlament bei den Ausgaben das letzte Wort.
Die Haushaltsmittel fĂŒr das Jahr 2009 verteilten sich dabei wie folgt (Angaben laut VerpflichtungsermĂ€chtigungen): 43 % (ca. 56 Mrd. Euro) entfallen auf die Gemeinsame Agrarpolitik durch den EuropĂ€ischen Garantiefonds fĂŒr die Landwirtschaft und auf die Förderung der lĂ€ndlichen Entwicklung; 45 % (ca. 60 Mrd. Euro) auf Struktur- und KohĂ€sionsfonds sowie WettbewerbsfĂ€higkeit (interne Politikbereiche wie Forschungspolitik, transeuropĂ€ische Verkehrs- und Energienetze); 6 % (ca. 8 Mrd. Euro) auf externe Politikbereiche wie die Entwicklungspolitik der EuropĂ€ischen Union oder MaĂnahmen zugunsten von Demokratie und Menschenrechten; 1 % (ca. 1,5 Mrd. Euro) auf Sicherheit, BekĂ€mpfung von KriminalitĂ€t und die Wahrung unionsbĂŒrgerschaftlicher Rechte. Der Rest von 5 % (ca. 7,7 Mrd. Euro) wird fĂŒr Verwaltungsausgaben aufgewendet.[22]
In einer vom EuropĂ€ischen Parlament und dem EuropĂ€ischen Rat angeregten ĂberprĂŒfung steht die gesamte Haushaltspolitik der EuropĂ€ischen Union derzeit allerdings zur Debatte. 2009 machte die Kommission erste VorschlĂ€ge fĂŒr eine Haushaltsgestaltung nach 2013, Anfang 2011 will die Kommission den konkreten Vorschlag vorlegen.
Alle der Union nicht in den VertrĂ€gen ĂŒbertragenen ZustĂ€ndigkeiten verbleiben gemÀà Art. 5 EUV bei den Mitgliedstaaten. FĂŒr die Abgrenzung der ZustĂ€ndigkeiten gilt der Grundsatz der sog. begrenzten EinzelermĂ€chtigung. FĂŒr die AusĂŒbung gelten die GrundsĂ€tze der SubsidiaritĂ€t und der VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeit. Nach dem Grundsatz der begrenzten EinzelermĂ€chtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der ZustĂ€ndigkeiten tĂ€tig, die die Mitgliedstaaten ihr in den VertrĂ€gen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele ĂŒbertragen haben. Nach dem SubsidiaritĂ€tsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit fallen, nur dann tĂ€tig, sofern und soweit die verfolgten Ziele auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, als auf Ebene der Mitgliedstaaten. Zugleich dĂŒrfen die MaĂnahmen der EU nicht weiter gehen, als fĂŒr die Ziele, die im EU-Vertrag genannt sind, notwendig ist (VerhĂ€ltnismĂ€Ăigkeitsprinzip). Trotz dieser einschrĂ€nkenden GrundsĂ€tze macht die EU-Rechtsetzung einen groĂen Teil der Gesetzgebung insgesamt aus: So sind in der Bundesrepublik Deutschland zwei Drittel aller im Bereich Innenpolitik verabschiedeten Gesetze auf Initiativen oder Rechtsakte auf EU-Ebene zurĂŒckzufĂŒhren.
Die VertrĂ€ge ĂŒbertragen der Union fĂŒr einen bestimmten Bereich entweder eine ausschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit, oder eine mit den Mitgliedstaaten geteilte ZustĂ€ndigkeit. In bestimmten Bereichen ist die Union nur dafĂŒr zustĂ€ndig, MaĂnahmen zur UnterstĂŒtzung und Koordinierung der MaĂnahmen der Mitgliedstaaten durchzufĂŒhren. Die Union hat nach Art. 3 AEUV ausschlieĂliche ZustĂ€ndigkeit in den Bereichen der Zollunion, der Festlegung der fĂŒr das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, der WĂ€hrungspolitik fĂŒr die Mitgliedstaaten, deren WĂ€hrung der Euro ist, der Erhaltung der biologischen MeeresschĂ€tze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und der gemeinsamen Handelspolitik. Im Art. 4 AEUV sind die Bereiche genannt, in denen die Union ihre ZustĂ€ndigkeit mit den Mitgliedstaaten teilt (Binnenmarkt, Sozialpolitik in bestimmten Bereichen, wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Landwirtschaft und Fischerei, Umwelt, Verbraucherschutz, Verkehr, transeuropĂ€ische Netze und Energie).
Die Geschichte der europĂ€ischen Einigung ist geprĂ€gt von der ĂŒberragenden Bedeutung wirtschaftlicher Integrationsschritte. AngestoĂen durch die Vergemeinschaftung des Kohle- und Stahlsektors 1952 und fortgefĂŒhrt mit der Schaffung von EWG und EURATOM 1957 sowie mit der Vollendung des Binnenmarkts 1993 fĂŒhrten sie bis zur EinfĂŒhrung des Euro als Bargeld im Jahr 2002.
Die Institutionen der EU spielen heute gleich in mehreren Bereichen eine wichtige Rolle fĂŒr die europĂ€ische Wirtschaftspolitik: WĂ€hrend der Agrarsektor von einer EU-weiten Marktordnung mit hohen Subventionen geprĂ€gt ist, zeigt sich im Industrie- und Gewerbebereich der Einfluss der Union vor allem bei der Vorgabe von Normen und Wettbewerbsregeln, ĂŒber deren Einhaltung die Kommission wacht. Die hauptsĂ€chliche Kompetenz zur GewĂ€hrleistung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt liegt beim Wettbewerbskommissar der EuropĂ€ischen Kommission, der die jeweiligen Kartellbehörden der einzelnen Staaten als supranationales Organ ergĂ€nzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch fĂŒr die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zustĂ€ndig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten nationale Unternehmen zum Schaden von Wettbewerbern aus dem Rest der EU unterstĂŒtzen.
AuĂerdem fördert die EU unter anderem die Kooperation vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Forschung und Entwicklung innovativer Produkte fĂŒr WachstumsmĂ€rkte. Auch nach auĂen hin treten die EU-LĂ€nder als einheitlicher Wirtschaftsblock auf und werden etwa in der Welthandelsorganisation vom Handelskommissar vertreten.
Der EWG-Vertrag von 1957 hatte zum Ziel, Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen, und sah dafĂŒr die schrittweise EinfĂŒhrung der vier sogenannten Grundfreiheiten vor, nĂ€mlich des freien Verkehrs von Waren, Kapital, Dienstleistungen und ArbeitskrĂ€ften im Gebiet der Gemeinschaft. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff AEUV), die Ein- und Ausfuhrzölle sowie mengenmĂ€Ăige Einfuhr- und AusfuhrbeschrĂ€nkungen (Kontingentierungen) innerhalb des Binnenmarktes untersagt. Seit den 1980er-Jahren wurden die Grundfreiheiten â unter anderem durch die Rechtsprechung des EuGH und durch die Einheitliche EuropĂ€ische Akte â so erweitert, dass auch alle anderen einzelstaatlichen Normen, die den zwischenstaatlichen Handel in der Gemeinschaft erschweren, unzulĂ€ssig sind. Damit wurde die Wirtschaftsgemeinschaft zu einem einheitlichen Binnenmarkt ausgebaut.
Seit 1968 gilt innerhalb der EuropĂ€ischen Union eine Zollunion, das heiĂt, der Handel zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten darf nicht durch Zölle oder gleichwirkende Abgaben behindert werden. AuĂerdem haben die Mitgliedstaaten gegenĂŒber Drittstaaten einen gemeinsamen Zolltarif. Seit 1996 ist auch die TĂŒrkei Mitglied der Zollunion, ebenso wie Andorra und San Marino. Die EWR-Mitgliedstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen bilden mit der Zollunion eine Freihandelszone, wenden aber nicht den gemeinsamen Zolltarif gegenĂŒber Drittstaaten an.
Ferner sehen Art. 34ff AEUV zwischen den EU-Mitgliedstaaten grundsĂ€tzlich das Verbot von mengenmĂ€Ăigen Einfuhr- und AusfuhrbeschrĂ€nkungen vor. Derartige BeschrĂ€nkungen sind nur dann statthaft, wenn zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, aus sittlichkeits- und gesundheitspolizeilichen ErwĂ€gungen, aus GrĂŒnden des Lebensschutzes von Mensch und Tier und Pflanzen, wegen des nationalen Kulturguts von kĂŒnstlerischen, geschichtlichen oder altertumswissenschaftlichen Wert oder wegen des Schutzes von gewerblichen Eigentum solche nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Im gesamten Gebiet der EU gilt auĂerdem ein allgemeines Benachteiligungsverbot, wonach kein UnionsbĂŒrger aufgrund seiner StaatsbĂŒrgerschaft diskriminiert werden darf. Durch diese sogenannte InlĂ€ndergleichbehandlung dĂŒrfen etwa Kaufleute, die Waren in einem anderen EU-Mitgliedstaat verĂ€uĂern, keinen anderen Vorschriften unterworfen werden als denjenigen, die auch fĂŒr die InlĂ€nder des betreffenden Staates gelten.
Die Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs zur Warenverkehrsfreiheit hat diese Grundfreiheit zum Motor fĂŒr die weitere Marktintegration gemacht. Er hat die Warenverkehrsfreiheit dadurch wesentlich erweitert, dass auch warenbezogene Vorschriften der Mitgliedstaaten, die EU-AuslĂ€nder genauso wie InlĂ€nder behandeln und keine Kontingentierungen vorsehen, als unzulĂ€ssig gelten, wenn sie den Warenhandel in tatsĂ€chlicher Hinsicht zwischen den Mitgliedstaaten erschweren. GemÀà dem EuGH haben solche Vorschriften die gleiche Wirkung wie Kontingentierungen und sind deshalb ebenso vertragswidrig.[23] Dies betrifft auch Bestimmungen, die fĂŒr InlĂ€nder und AuslĂ€nder gleichermaĂen gelten: So ist beispielsweise die Vorschrift gefallen, nach der in Deutschland nur Bier verkauft werden durfte, das nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut war. Da das Reinheitsgebot sowohl fĂŒr deutsche wie fĂŒr auslĂ€ndische Hersteller galt, war es zwar nicht benachteiligend, kam aber fĂŒr die auĂerhalb Deutschlands hergestellten Biere praktisch einem Einfuhrverbot nach Deutschland gleich. Einzelstaatliche Vorschriften, die den Handel hemmen, sind allerdings in den FĂ€llen erlaubt, in denen auch mengenmĂ€Ăige Einfuhr- und AusfuhrbeschrĂ€nkungen erlaubt wĂ€ren. AuĂerdem sind solche Vorschriften dann statthaft, wenn sie nicht warenbezogen, sondern vertriebsbezogen sind.[24]
Mit der Einheitlichen EuropĂ€ischen Akte 1986 wurde das Ziel eines gemeinsamen Binnenmarkts auch vertraglich festgehalten. Um zu verhindern, dass das Prinzip, wonach Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat hergestellt und verkauft werden können, auch in der ganzen ĂŒbrigen Union nicht verboten werden dĂŒrfen, zu einem Unterbietungswettlauf bei den Produktionsstandards fĂŒhrt, glichen die Mitgliedstaaten zahlreiche ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften an und schufen im Rat der EuropĂ€ischen Union eine Vielzahl EU-weiter Normen â trotz der Kritik an der damit verbundenen Zentralisierung.
WĂ€hrend der Abbau von Hindernissen im Bereich des Warenhandels nach der Einrichtung des gemeinsamen Binnenmarkts recht rasch vorankam, blieben im Dienstleistungssektor (Art. 56ff AEUV) noch lĂ€nger Hemmnisse fĂŒr den zwischenstaatlichen Handel bestehen. Dieses Problemfeld wurde mit der EuropĂ€ischen Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 angegangen, die von der EuropĂ€ischen Kommission als ein wichtiger Bestandteil der Lissabon-Strategie zur Förderung der europĂ€ischen Wirtschaft angesehen wird. Als Richtlinie bedarf sie der Umsetzung in jeweiliges nationales Recht durch die einzelnen Mitgliedstaaten.
Ziel der Richtlinie ist die Förderung des grenzĂŒberschreitenden Handels mit Dienstleistungen. DafĂŒr sieht sie bestimmte Erleichterungen fĂŒr niedergelassene Dienstleister vor, unter anderem die Schaffung einheitlicher Ansprechpartner und einer elektronischen Verfahrensabwicklung. Ihr Anwendungsbereich umfasst nicht nur klassische Dienstleister wie Frisöre, IT-Spezialisten, Dienstleister im Baubereich und Handwerker, sondern zum Teil auch Daseinsvorsorgeleistungen wie Altenpflege, Kinderbetreuung, Behinderteneinrichtungen, Heimerziehung, MĂŒllabfuhr, Verkehrssysteme etc., soweit diese im betreffenden Mitgliedstaat bereits unter Marktbedingungen erbracht werden.
Um wirtschaftliche Kartelle und Monopole in der EU zu verhindern und einen fairen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, werden die Kartellbehörden der einzelnen Staaten durch den Wettbewerbskommissar der EuropĂ€ischen Kommission unterstĂŒtzt. Neben der Kontrolle der Wirtschaft ist er auch fĂŒr die Genehmigung von Subventionen in den Mitgliedstaaten zustĂ€ndig. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Staaten bestimmte Firmen wettbewerbswidrig unterstĂŒtzen. Subventionen sind nur fĂŒr wirtschaftlich schwache Regionen zulĂ€ssig (etwa fĂŒr Ostdeutschland).
Die EU-Wettbewerbspolitik (Art. 101ff AEUV) hat wesentlich dazu beigetragen, dass viele monopolartige Unternehmen, zum Beispiel im Telekommunikationsbereich, bei der Gas-, Wasser- und Stromversorgung und im Eisenbahnverkehr, ihre Sonderstellung aufgeben und sich der Konkurrenz anderer Anbieter auf dem Markt stellen mussten. Der Druck des Wettbewerbs fĂŒhrte hĂ€ufig zu InnovationsschĂŒben und zu sinkenden Verbraucherpreisen, aber auch zu verĂ€nderten Lohn- und Arbeitsbedingungen und vielfach zu einem Abbau von ArbeitsplĂ€tzen bei den betroffenen Unternehmen. Die Liberalisierung wurde und wird deshalb in Teilen der Ăffentlichkeit kritisch gesehen.
Die EinfĂŒhrung einer gemeinsamen europĂ€ischen WĂ€hrung (Art. 127ff AEUV) war bereits frĂŒh ein Diskussionsthema in der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft. Nachdem erste Versuche in diese Richtung, etwa der Werner-Plan von 1970, gescheitert waren, wurde schlieĂlich auf der Grundlage des Vertrags von Maastricht der Euro als gemeinsame WĂ€hrung eingefĂŒhrt: 1999 fĂŒr die Zentral- und GeschĂ€ftsbanken, 2002 als Barzahlungsmittel in allen beteiligten Mitgliedstaaten.
Allerdings sind nicht alle Staaten der EU auch Mitglieder der WĂ€hrungsunion. GroĂbritannien und DĂ€nemark haben bei den Verhandlungen fĂŒr sich die Möglichkeit einer Nichtteilnahme vorbehalten, von der sie bisher auch Gebrauch machen. Alle anderen Staaten sind grundsĂ€tzlich zur Teilnahme verpflichtet, Voraussetzung hierfĂŒr ist aber die Erreichung bestimmter Bedingungen, die als maĂgeblich fĂŒr die GeldwertstabilitĂ€t angesehen werden. Diese sogenannten Konvergenzkriterien sind im StabilitĂ€ts- und Wachstumspakt festgehalten und beziehen sich auf Staatsverschuldung, Zinsniveau und Inflationsrate. Schweden vermeidet derzeit durch gezielte Nichteinhaltung dieser Konvergenzkriterien die Teilnahme an der WĂ€hrungsunion, da eine Volksabstimmung 2003 gegen den Euro entschied. Auch von den 2004 und 2007 neu beigetretenen LĂ€ndern nehmen bisher nur Slowenien, Malta, Zypern, die Slowakei und Estland an der WĂ€hrungsunion teil. Zurzeit gehören der Eurozone damit 17 Mitgliedstaaten an.
Bereits im Vorfeld der Euro-EinfĂŒhrung fĂŒhrten die Konvergenzkriterien zu einer im eingetretenen AusmaĂ kaum erwarteten Angleichung in der Finanz- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten. Leitungsorgan der WĂ€hrungsunion ist die nach dem Vorbild der Deutschen Bundesbank unabhĂ€ngig gestellte EuropĂ€ische Zentralbank. Die Koordination der Wirtschafts- und Finanzpolitik der Mitgliedstaaten erfolgt in der sogenannten Eurogruppe, in der sich die Finanzminister der Eurozone treffen.
Im Zuge der Gemeinsamen Handelspolitik regelt die EU die Ein- und Ausfuhren von und nach Drittstaaten (Art. 206f AEUV). Durch die Zollunion wurde ein einheitlicher Zolltarif (TARIC, Kombinierte Nomenklatur) eingefĂŒhrt, den der Rat der EuropĂ€ischen Union mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlieĂt. Er stellt ein wichtiges Merkmal und Verhandlungsobjekt der EU-Wirtschaftspolitik dar.
GrundsĂ€tzlich ist die Gemeinsame Handelspolitik der EU dem Gedanken des weltweiten Freihandels verpflichtet, sie kann jedoch zur Abwehr wirtschaftlicher Gefahren auf ein umfangreiches Regularium von Schutzinstrumenten tarifĂ€rer wie nicht-tarifĂ€rer Art zurĂŒckgreifen. Neben den autonomen MaĂnahmen kommt auch internationalen HandelsvertrĂ€gen, an denen die EU beteiligt ist, groĂe Bedeutung zu, insbesondere den Abkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO). Zwar sind alle Mitgliedstaaten auch eigenstĂ€ndige Mitglieder der WTO, doch Sprecherin fĂŒr sie ist hier die EuropĂ€ische Union, die durch den Handelskommissar der EuropĂ€ischen Kommission vertreten wird.
Trotz ihres vergleichsweise geringen Beitrags zum Bruttoinlandsprodukt der EU hat die Agrarpolitik (Art. 38ff AEUV) bereits frĂŒh eine herausragende Bedeutung in der europĂ€ischen Integration erlangt. Durch eine Initiative der EuropĂ€ischen Kommission 1960 auf den Weg gebracht, wurde im Januar 1962 durch den Ministerrat eine erste gemeinsame Agrarmarktordnung eingefĂŒhrt. Angestrebt waren eine Erhöhung der landwirtschaftlichen ProduktivitĂ€t und die Vermeidung von Preisschwankungen, was den Produzenten eine gut auskömmliche Lebenshaltung und den Verbrauchern eine stabile Versorgung zu angemessenen Preisen sichern sollte.
Ein zu diesem Zweck errichtetes System von Garantiepreisen hatte jedoch eine Vielzahl unerwĂŒnschter Nebenfolgen. So fĂŒhrte es einerseits zu wenig marktkonformen ProduktionsĂŒberschĂŒssen (bekannt als âButterbergeâ, âMilchseenâ usw.), andererseits zu Lebensmittelpreisen, die deutlich ĂŒber dem Weltmarktniveau lagen und damit die Verbraucher belasteten. Da die EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft den Aufkauf von ProduktionsĂŒberschĂŒssen garantierte, wurde auĂerdem auch ihr Haushalt ĂŒber Jahrzehnte schwer belastet: Die Agrarpolitik machte lange Zeit deutlich mehr als die HĂ€lfte der Gesamtausgaben aus. DarĂŒber hinaus hatte das Garantiepreissystem auch umweltschĂ€dliche und entwicklungspolitisch negative Folgen, da es Importe aus EntwicklungslĂ€ndern â wo Agrarprodukte aufgrund des geeigneteren Klimas hĂ€ufig billiger produziert werden â verhinderte. Dennoch scheiterten bis in die 1990er Jahre alle ReformansĂ€tze zum Abbau der Preissubventionen an drastischen Formen bĂ€uerlichen Protests und an dem hier beibehaltenen Einstimmigkeitsprinzip im Rat der EuropĂ€ischen Union.
Erst als deutlich wurde, dass die geplante Osterweiterung ohne eine Reform der Agrarpolitik den EU-Haushalt sprengen wĂŒrde, da die Wirtschaft vieler der Beitrittskandidaten noch stark landwirtschaftlich geprĂ€gt war, wurde im Zuge der Agenda 2000 nach verschiedenen Quotenregelungen auch eine Absenkung der Erzeugerpreise (mit Ausgleichszahlungen) und eine AnnĂ€herung an die Weltmarktpreise fĂŒr Agrarerzeugnisse eingeleitet. Dieser Reformprozess der Gemeinsamen Agrarpolitik ist jedoch bis heute nicht abgeschlossen.
WĂ€hrend die Forstwirtschaft auf EU-Ebene bisher kaum eine Rolle gespielt hat, ist die Gemeinsame Fischereipolitik (Art. 38ff AEUV) bereits seit Anfang der 1970er Jahre ein wichtiges Streitobjekt in den Verhandlungen und bei der Austarierung politischer Kompromisse im Rat der EuropĂ€ischen Union, obgleich sie lediglich einen geringen Teil im Haushalt der EU ausmacht. 2004 lag das Budget der Fischereipolitik bei 931 Millionen Euro und damit bei etwa 0,75 % des EU-Gesamtbudgets. Aufgabe der Gemeinsamen Fischereipolitik ist es, die Fischwirtschaft im Sinne des Nachhaltigkeitsprinzips zu fördern. Um der Ăberfischung und dem RĂŒckgang der FischbestĂ€nde zu begegnen, setzt die EU Fangquoten fĂŒr die verschiedenen Mitgliedstaaten und bestimmte Fischarten fest. Im Rahmen ihrer Strukturpolitik hat die EU einerseits eine Reduzierung der nationalen Fischfangflotten durchgesetzt, andererseits sorgt sie in besonders betroffenen Regionen fĂŒr AusgleichsmaĂnahmen und fördert den Einsatz umweltgerechter Technik. Dennoch gelten die Fangquoten als ein wesentlicher Grund dafĂŒr, dass LĂ€nder wie Norwegen und Island, deren Wirtschaft stark von der Fischerei geprĂ€gt ist, nicht der EU beigetreten sind.
Innerhalb der EU gibt es eine Reihe von Regionen, deren wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit weit unter dem EU-Durchschnitt liegt, meist als Folge nachteiliger wirtschaftsgeografischer Standortfaktoren. Ein klassisches Beispiel dafĂŒr ist der Mezzogiorno in Italien. Solchen Regionen â die durch den Beitritt der mittel- und osteuropĂ€ischen LĂ€nder seit 2004 stark zugenommen haben â wird eine spezielle Förderung gewĂ€hrt, wodurch Unterschiede im Entwicklungsstand der Gebiete angeglichen und regionale DisparitĂ€ten zurĂŒckgedrĂ€ngt werden sollen (Art. 174 ff. AEUV). Zu diesem Zweck wurden drei sogenannte Strukturfonds eingerichtet, die fĂŒr den wirtschaftlichen Aufholprozess der Ă€rmeren Regionen sorgen sollen. Die Grobplanung ĂŒber die Verwendung dieser Gelder erfolgt jeweils in der siebenjĂ€hrigen Finanzvorschau der EU (aktuell fĂŒr den Zeitraum 2007-13).
Der erste der drei Strukturfonds ist der EuropĂ€ische Fonds fĂŒr regionale Entwicklung (EFRE). Er unterstĂŒtzt unter anderem mittelstĂ€ndische Unternehmen, damit dauerhafte ArbeitsplĂ€tze geschaffen werden. Um eine gezieltere Hilfe leisten zu können, werden die Fördermittel meist einzelnen Wirtschaftssektoren zugewiesen. AuĂerdem werden Infrastrukturprojekte durchgefĂŒhrt und technische HilfsmaĂnahmen angewandt.
Der EFRE kann dabei im Rahmen von drei Zielen tĂ€tig werden: Das erste Ziel, Konvergenz, gilt fĂŒr Regionen, deren Bruttoinlandsprodukt pro Einwohner unter 75 % des EU-Durchschnitts liegt. Dabei wird ĂŒberwiegend die Modernisierung der Wirtschaftsstruktur sowie die Arbeitsplatzschaffung angestrebt. Das zweite Ziel, die regionale WettbewerbsfĂ€higkeit und BeschĂ€ftigung, betrifft die Regionen, die nicht im Rahmen des Ziels Konvergenz förderfĂ€hig sind; die hierfĂŒr vorgesehenen Mittel sind entsprechend geringer als diejenigen fĂŒr Ziel 1. Die PrioritĂ€ten des Ziels der regionalen WettbewerbsfĂ€higkeit und BeschĂ€ftigung liegen in der StĂ€rkung von Forschung, Entwicklung und Finanzwesen sowie in Umweltschutz und RisikoprĂ€vention. Um einen Schock beim Wegfall von Subventionen durch den Ăbergang einer Region von Ziel 1 zu Ziel 2 zu verhindern, gibt es zwei ĂberbrĂŒckungsmechanismen: Regionen, die bisher in der Ziel-1-Kategorie gefördert wurden, deren BIP aber so gestiegen ist, dass es nun ĂŒber 75 % des EU-Durchschnitts der Mitgliedstaaten vor 2004 liegt, erhalten eine abnehmende Ăbergangshilfe namens phasing-in. Anderen Regionen, die bis zu den EU-Erweiterungen seit 2004 in die Ziel-1-Kategorie fielen, nun aber durch den Beitritt Ă€rmerer LĂ€nder aus statistischen GrĂŒnden das 75%-Kriterium nicht mehr unterschreiten, wird eine abnehmende Ăbergangshilfe namens phasing-out zugesprochen. Das dritte Ziel des EFRE schlieĂlich, europĂ€ische territoriale Zusammenarbeit, konzentriert sich auf die transnationale Zusammenarbeit und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in Grenzregionen.[25]
Der zweite Fonds ist der EuropÀische Sozialfonds, der wie der EFRE in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt. Er hat die Verbesserung der Bildungssysteme und des Zugangs zum Arbeitsmarkt zum Ziel.
Der 1993 eingerichtete KohĂ€sionsfonds schlieĂlich soll dazu dienen, wirtschaftliche und soziale DisparitĂ€ten unter den Mitgliedstaaten zu verringern. FörderfĂ€hig im Rahmen dieses Fonds sind Vorhaben im Zusammenhang mit Umwelt- und Verkehrsinfrastrukturen in Mitgliedstaaten der EU, deren Bruttoinlandsprodukt pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt. Seit dem 1. Mai 2004 sind dies Griechenland, Portugal, Spanien, Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien.
FĂŒr die regionale Entwicklung in den Mitgliedstaaten will die EU in den Jahren 2007 bis 2013 rund 360 Milliarden Euro an Fördermitteln ausgeben. Oft werden die Finanzhilfen der EU nicht direkt von BrĂŒssel ausbezahlt, sondern indirekt ĂŒber nationale und regionale Behörden der Mitgliedstaaten. Direkt bezahlt die EuropĂ€ische Kommission Gelder an staatliche oder private Organisationen, wie etwa UniversitĂ€ten, Unternehmen, InteressenverbĂ€nde und nichtstaatliche Organisationen.
AuĂer unionsinternen Projekten fördert die EU teilweise auch Projekte in LĂ€ndern, die ihr beitreten wollen. Diese externen Förderungen dienen u. a. der UnterstĂŒtzung von Nachbarschaftsbeziehungen und der Stabilisierung der EmpfĂ€ngerlĂ€nder.
Ziel der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP, Art. 21ff EUV und Art. 205ff AEUV) sind die Wahrung der gemeinsamen Werte und Interessen der Union, die StĂ€rkung der Sicherheit und des Friedens, die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und die StĂ€rkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten. Anders als die meisten anderen Politikfelder der EU ist die GASP weitgehend intergouvernemental geprĂ€gt: Die Regierungen der Mitgliedstaaten legen einstimmig gemeinsame Strategien fest, bei deren Formulierung insbesondere das EuropĂ€ische Parlament fast keine Mitspracherechte hat. Die europĂ€ische AuĂenpolitik ergĂ€nzt die AuĂenpolitik der Nationalstaaten, ersetzt sie aber nicht.
Allerdings liegt die praktische Verhandlungs- und Koordinierungsarbeit in der GASP gröĂtenteils in der Hand des Hohen Vertreters fĂŒr AuĂen- und Sicherheitspolitik. Dieser ist zugleich VizeprĂ€sident der EuropĂ€ischen Kommission und (nicht stimmberechtigter) Vorsitzender im Rat fĂŒr AuswĂ€rtige Angelegenheiten. Ihm unterstehen rund 130 Delegationen der EuropĂ€ischen Union bei internationalen Organisationen und in Drittstaaten. Der Vertrag von Lissabon sieht zudem den Aufbau eines EuropĂ€ischen AuswĂ€rtigen Dienstes vor, der sich aus diesen Delegationen sowie aus Personal des Ratssekretariats und der nationalen diplomatischen Dienste zusammensetzen und ebenfalls vollstĂ€ndig dem Hohen Vertreter untergeordnet sein soll (Art. 27 Abs. 3 EUV). Er hat dadurch operative UnabhĂ€ngigkeit und kann im Rahmen der Vorgaben des Rates auch eigene Akzente setzen.
WĂ€hrend die GASP im diplomatischen Alltag immer wieder Erfolge aufweist und etwa bei Abstimmungen in der Generalversammlung der Vereinten Nationen ein gemeinsames Vorgehen der EU-Staaten inzwischen die Regel ist, verfolgen die nationalen Regierungen bei internationalen Krisen noch immer hĂ€ufig eigene Strategien. Dies fĂŒhrte etwa vor dem Irakkrieg 2003 zu einem heftigen diplomatischen Konflikt zwischen den EU-Mitgliedstaaten (siehe Irak-Krise 2003).
Die internationalen Beziehungen der EU werden oftmals in bi- und multilateralen Abkommen geregelt, die auf die wirtschaftlichen, aber auch politischen Interessen beider Partner ausgerichtet sind. Neben den Abkommen mit den AKP-Staaten (siehe Entwicklungspolitik) existieren auch ĂbereinkĂŒnfte mit anderen regionalen Freihandelsorganisationen, beispielsweise mit den sĂŒdostasiatischen ASEAN-Staaten, dem sĂŒdamerikanischen Mercosur, der nordamerikanischen NAFTA u. a. Ein besonderes VerhĂ€ltnis besteht zwischen der EU und den USA als den beiden weltweit gröĂten Wirtschaftsblöcken und wichtigsten westlich-demokratischen MĂ€chten. Auch mit Russland besitzt die EU seit 1994 ein besonderes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA). Die weitere Entwicklung der russisch-europĂ€ischen Beziehungen ist jedoch unter den EU-Mitgliedstaaten umstritten.
Ein wichtiger Bestandteil der europĂ€ischen AuĂenpolitik sind die Beziehungen zu den unmittelbaren Nachbarn im SĂŒden und Osten der EU, mit denen sie im Zuge der EuropĂ€ischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 ein dichtes Netz von VertrĂ€gen abgeschlossen hat. Ziel der ENP ist einerseits die wirtschaftliche Zusammenarbeit, andererseits die StĂ€rkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im unmittelbaren Umfeld der EU. Parallel zu dieser Nachbarschaftspolitik wurde 2008 mit den Staaten in Nordafrika und dem Nahen Osten (einschlieĂlich der TĂŒrkei und Israel) die Union fĂŒr das Mittelmeer gegrĂŒndet, die an die euro-mediterrane Partnerschaft von 1995 anknĂŒpft. 2009 wurde ergĂ€nzend mit den osteuropĂ€ischen Nachbarn der EU die Ăstliche Partnerschaft initiiert.
Die ENP wendet sich vor allem an solche Staaten, die enge Beziehungen mit der EU suchen, ihr aber aus politischen oder geografischen GrĂŒnden in absehbarer Zeit nicht beitreten können. Nicht in die ENP eingeschlossen sind daher die Staaten auf dem westlichen Balkan, die als potenzielle Beitrittskandidaten gelten. Diese werden in sogenannten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) auf die Mitgliedschaft vorbereitet. Die beitrittswilligen Staaten werden dadurch sowohl wirtschaftlich also auch politisch stĂ€rker an die EU gebunden, wodurch die BeitrittsgesprĂ€che einfacher werden sollen.
Sowohl die ENP als auch die Verhandlungen mit den Beitrittskandidaten liegen federfĂŒhrend nicht beim Hohen Vertreter fĂŒr die AuĂen- und Sicherheitspolitik, sondern beim Erweiterungskommissar der EuropĂ€ischen Kommission. Er muss sich dabei jedoch eng mit dem Hohen Vertreter abstimmen, um die KohĂ€renz der europĂ€ischen AuĂenpolitik zu gewĂ€hrleisten.
Eine besondere Rolle nimmt schlieĂlich die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP, Art. 42ff EUV) als Teil der GASP ein. Nach dem Scheitern der EuropĂ€ischen Verteidigungsgemeinschaft 1954 fand die militĂ€rische Zusammenarbeit der westeuropĂ€ischen Staaten zunĂ€chst vor allem im Rahmen der NATO statt. Erst seit den neunziger Jahren bemĂŒhte sich die EU, auch eigenstĂ€ndige sicherheitspolitische Strukturen zu entwickeln. HierfĂŒr stĂŒtzte sie sich zunĂ€chst auf die WesteuropĂ€ische Union und entwickelte schlieĂlich die GSVP. Diese soll sowohl die NeutralitĂ€t bestimmter Mitgliedstaaten achten als auch mit der NATO-Zugehörigkeit anderer Mitgliedstaaten kompatibel sein. Die EU hat dabei den Charakter eines DefensivbĂŒndnisses; das heiĂt, im Fall eines bewaffneten Angriffs auf einen der Mitgliedstaaten mĂŒssen die anderen ihm UnterstĂŒtzung leisten (Art. 42 Abs. 7 EUV).
Auch die GSVP hat einige spezielle Institutionen: das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, den MilitĂ€rausschuss, den MilitĂ€rstab, den Ausschuss fĂŒr die zivilen Aspekte der KrisenbewĂ€ltigung und die EU-Planungszelle fĂŒr zivile und militĂ€rische Belange. AuĂerdem existiert eine EuropĂ€ische Verteidigungsagentur mit der Aufgabe, âzur Ermittlung von MaĂnahmen zur StĂ€rkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektorsâ beizutragen. Entscheidungen können grundsĂ€tzlich nur einstimmig im Rat der EU getroffen werden. Auch die sogenannte Passerelle-Regelung, durch die ansonsten Bereiche mit Einstimmigkeitserfordernis in den Bereich der Mehrheitsentscheidungen ĂŒbergefĂŒhrt werden können, ist auf die GSVP nicht anwendbar. Falls jedoch eine Gruppe von Mitgliedstaaten in der GSVP schneller voranschreiten möchte als andere, haben sie die Möglichkeit einer âStĂ€ndigen Strukturierten Zusammenarbeitâ (Art. 46 EUV), die im Wesentlichen der VerstĂ€rkten Zusammenarbeit in anderen Politikfeldern entspricht.
Ziel der GSVP ist die ErfĂŒllung der sogenannten Petersberg-Aufgaben, nĂ€mlich humanitĂ€re Aufgaben und RettungseinsĂ€tze, friedenserhaltende Aufgaben und KampfeinsĂ€tze bei der KrisenbewĂ€ltigung inklusive friedensschaffender MaĂnahmen. HierfĂŒr können die EU-Staaten gemeinsame militĂ€rische Missionen durchfĂŒhren, was erstmals 2003 in der Operation Artemis in Ost-Kongo geschah. Dem Vertragstext nach könnte die GSVP auch zu einer gemeinsamen europĂ€ischen Verteidigung, also einer Europaarmee, fĂŒhren. HierfĂŒr wĂ€re jedoch ein einstimmiger Beschluss des EuropĂ€ischen Rates erforderlich, welcher derzeit unwahrscheinlich scheint â insbesondere weil mehrere EU-Staaten auch in der NATO aktiv, andere dagegen neutral sind. Die Stellung von Truppen fĂŒr Missionen im Rahmen der GSVP, etwa die EU-Friedensmission EUFOR, erfolgt jeweils auf freiwilliger Basis und nach nationalen Rechtsvorgaben (in Deutschland etwa nur nach Zustimmung des Bundestags).
Eine Weiterentwicklung der GSVP stellen die seit 2005 aufgestellten EU Battlegroups dar, bei denen es sich um zwei multinationale KampfverbĂ€nde mit einer StĂ€rke von 1500 Soldaten handelt, die im Krisenfall kurzfristig einsatzbereit sein sollen. Sie werden jeweils fĂŒr ein halbes Jahr von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gestellt und danach wieder aufgelöst.
Auch in der Entwicklungspolitik betĂ€tigt sich die EuropĂ€ische Union (Art. 208ff AEUV). Die europĂ€ischen Staaten tragen damit vor allem in Afrika und Teilen von SĂŒdamerika die Verantwortung fĂŒr die unter ihrer Herrschaft wĂ€hrend der Kolonisation entstandenen SchĂ€den. Anders als die AuĂen- und Sicherheitspolitik wird ĂŒber entwicklungspolitische MaĂnahmen nach dem Ordentlichen Gesetzgebungsverfahren entschieden, also unter gleichberechtigter Beteiligung des EuropĂ€ischen Parlaments.
Unter den EinzelmaĂnahmen sind die HandelsvergĂŒnstigungen fĂŒr EntwicklungslĂ€nder durch das Allgemeine PrĂ€ferenzsystem, das Rohstoffregime sowie insbesondere die humanitĂ€re Hilfe durch das zustĂ€ndige EuropĂ€ische Amt ECHO zu nennen. Daneben werden durch bi- oder multilaterale VertrĂ€ge einer Reihe von Staaten zusĂ€tzliche Handelsprivilegien eingerĂ€umt. Am wichtigsten ist hier das Cotonou-Abkommen, das im Jahr 2000 mit 77 Staaten im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum (sog. AKP-Staaten) geschlossen wurde und die vorherigen LomĂ©-Abkommen ersetzte. Meist verpflichten diese Abkommen die PartnerlĂ€nder im Gegenzug zur Einhaltung bestimmter demokratischer und rechtsstaatlicher Standards.
Seit dem Vertrag von Maastricht 1992 besitzt die EuropĂ€ische Union Kompetenzen im Bereich der Justiz- und Innenpolitik. Der geschaffene dritte Pfeiler enthielt Regelungen fĂŒr die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres. Zu den Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse gehörten u. a. die Asylpolitik; Vorschriften fĂŒr das Ăberschreiten der AuĂengrenzen der Mitgliedstaaten; die Einwanderungspolitik; BekĂ€mpfung der illegalen Einwanderung, der DrogenabhĂ€ngigkeit, des Betrugs im internationalen MaĂstab; die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen; die polizeiliche Zusammenarbeit zur BekĂ€mpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen KriminalitĂ€t.
Durch den Vertrag von Amsterdam 1997 wurde das umfassendere Ziel eines europaweiten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eingefĂŒhrt und das Schengener Abkommen ĂŒber die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen in das EU-Recht ĂŒbernommen. Dieser umfasst neben der Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung (Art. 77ff AEUV, frĂŒher als flankierende MaĂnahmen zum freien Personenverkehr bezeichnet) auch die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen (JZZ, Art. 81 AEUV) und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS, Art. 82ff AEUV). Durch die PJZS kann die EU unter anderem Mindeststandards im Strafprozessrecht, etwa die Rechte von Angeklagten, festlegen (Art. 82 AEUV). FĂŒr bestimmte grenzĂŒberschreitende Straftaten, etwa Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel, Waffenhandel, GeldwĂ€sche, Korruption und ComputerkriminalitĂ€t, kann sie auĂerdem Mindestvorschriften fĂŒr StraftatbestĂ€nde und StrafmaĂ regeln (Art. 83 AEUV).
Nachdem zunĂ€chst fĂŒr all diese Bereiche der Rat einstimmig beschloss und das EuropĂ€ische Parlament keine Kompetenzen hatte, wurde nach und nach das ordentliche Gesetzgebungsverfahren eingefĂŒhrt. Seit dem Vertrag von Lissabon 2007 gilt es fĂŒr die gesamte Justiz- und Innenpolitik. Allerdings gelten fĂŒr einige Mitgliedstaaten, nĂ€mlich GroĂbritannien, Irland und DĂ€nemark, Ausnahmeregelungen; sie nehmen an den gemeinsamen MaĂnahmen nur in begrenzter Form teil. Andererseits sind auch einige Nicht-EU-Staaten, nĂ€mlich Island, Norwegen und die Schweiz, dem Schengener Abkommen beigetreten und mĂŒssen daher bestimmte von der EU in diesem Rahmen gefasste BeschlĂŒsse implementieren.
Zur Umsetzung der gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik wurden die europĂ€ischen Behörden Europol und Eurojust gegrĂŒndet, die die Zusammenarbeit der nationalen Polizei- und Justizbehörden koordinieren. Zudem wurde das Schengener Informationssystem eingerichtet, durch das die Mitgliedstaaten Informationen ĂŒber zur Fahndung ausgeschriebene Personen und GegenstĂ€nde austauschen. FĂŒr den gemeinsamen Grenzschutz gibt es die EuropĂ€ische Agentur fĂŒr die operative Zusammenarbeit an den AuĂengrenzen (kurz Frontex). Zu den im Rahmen der PJZS getroffenen MaĂnahmen zĂ€hlt auĂerdem unter anderem der EuropĂ€ische Haftbefehl, der die Auslieferung von StraftĂ€tern zwischen den Mitgliedstaaten vereinfachte.
Der durch technologische InnovationsschĂŒbe und globale Vernetzungsmöglichkeiten ausgelöste Wandel der europĂ€ischen LĂ€nder von klassischen Industrie- zu potenziellen Informations- und Wissensgesellschaften hat dazu gefĂŒhrt, dass die EU-Organe, die sich mit dem Bereich Bildungspolitik (Art. 165f AEUV) jahrzehntelang nur wenig befassten, hier inzwischen bedeutende AktivitĂ€ten entfalten. So sieht die im Jahr 2000 verabschiedete Lissabon-Strategie, ebenso wie ihr Nachfolgeprogramm Europa 2020 die Bildungspolitik als wichtigste Dimension zur Förderung der europĂ€ischen Wirtschaft. Sie zielt auf die Herstellung eines europĂ€ischen Bildungs- und BeschĂ€ftigungsraumes im Zeichen des lebenslangen Lernens.
Der Bologna-Prozess, der 1999 auf einer Konferenz von 29 europĂ€ischen Bildungsministern eingeleitet wurde und inzwischen 45 Staaten umfasst, ist darauf angelegt, einen EuropĂ€ischen Hochschulraum zu schaffen. Er ist dabei nicht auf die EU begrenzt, orientiert sich aber an deren bildungspolitischen Zielen. Sein Kernbestandteil ist ein zweistufiges System von StudienabschlĂŒssen, die in Deutschland nach dem angelsĂ€chsischen Vorbild Bachelor und Master genannt wurden. WĂ€hrend der Bachelor im Regelfall drei bis vier (in Deutschland drei) Studienjahre dauern und den ersten berufsbefĂ€higenden Studienabschluss bieten soll, dauert der Master ein bis zwei (in Deutschland zwei) Jahre und dient der Spezialisierung. Daran kann sich eine Promotion zur Erreichung des Doktortitels anschlieĂen, der schon heute europaweit der höchste akademische Grad ist.
Um FreizĂŒgigkeit und MobilitĂ€t von Lernenden in Europa zu fördern, wurde auĂerdem der EuropĂ€ische Qualifikationsrahmen (EQF, ein Schema, durch das verschiedene Kompetenzen bestimmten Niveaustufen zugeordnet werden) eingefĂŒhrt. Durch dieses System, das in allen europĂ€ischen LĂ€ndern auf denselben Vergabeprinzipien beruht, sollen Kompetenzen und BildungsabschlĂŒsse international besser vergleichbar gemacht werden. Um im Hochschulbereich die Anerkennung von Studienaufenthalten im Ausland zu erleichtern und die europaweite MobilitĂ€t von Studierenden zu fördern, wurde ein europaweites Leistungspunktesystem, das European Credit Transfer System (ECTS, âEuropĂ€isches Kreditpunkte-Transfer-Systemâ) geschaffen, das die europaweite Anrechnung, Ăbertragung und Akkumulierung von Studienleistungen ermöglichen soll.
In Analogie zum Hochschulbereich wird auch fĂŒr die berufliche Bildung ein Leistungspunktesystem entwickelt. Dadurch soll dem individuell Lernenden in ganz Europa ermöglicht werden, seinen Lernerfolg beziehungsweise seine erworbene Kompetenz zu dokumentieren. Die Punkte sollen gleichfalls ĂŒberall in Europa angerechnet werden können. Angestrebt wird damit eine erhöhte DurchlĂ€ssigkeit der unterschiedlichen Bildungssysteme in Europa, die aber eine Neustrukturierung der Aus- und WeiterbildungsgĂ€nge in den Mitgliedstaaten voraussetzt.
Neben diesen MaĂnahmen zur Schaffung eines gemeinsamen europĂ€ischen Hochschulraums gibt es bereits seit den 1980er-Jahren eine Vielzahl von EU-Programmen, die den europaweiten Austausch im Bildungsbereich fördern sollen. Im Juli 2004 hat die EuropĂ€ische Kommission einen Legislativvorschlag vorgelegt, nach dem diese Programme in ein einziges Programm fĂŒr Lebenslanges Lernen zusammengefasst wurden, das nach vier verschiedenen Bildungsbereichen gegliedert ist: allgemeine (Schul-)Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung. Unter den derzeit existierenden KooperationsmaĂnahmen im allgemeinbildenden ist das Erasmus-Programm besonders bekannt, das im Hochschulbereich die lĂ€nderĂŒbergreifende Kooperation sowie den Austausch von Studenten und Dozenten fördert. Daneben gibt es das Comenius-Programm, das Schulpartnerschaften unterstĂŒtzt, Lingua, das den Fremdsprachenunterricht auf EU-Ebene fördert, sowie Leonardo, das entsprechende AktivitĂ€ten im Bereich der beruflichen Bildung anregt.
AuĂer im Bereich der Lehre ist die EU auch in der Forschungsförderung tĂ€tig (Art. 179ff AEUV). Der von der EuropĂ€ischen Kommission gegrĂŒndete EuropĂ€ische Forschungsrat, der seine TĂ€tigkeit Anfang 2007 aufnahm, soll die wissenschaftliche Grundlagenforschung unterstĂŒtzen. Insgesamt 22 in den Forschungsrat berufene Wissenschaftler vergeben darin unabhĂ€ngig von politischer Einflussnahme Projektmittel in Höhe von zunĂ€chst jĂ€hrlich einer Milliarde Euro nach Exzellenzkriterien und ohne RĂŒcksicht auf regionale Verteilung. Dabei gibt es neben den schon frĂŒher geförderten thematischen Programmen nun auch allgemeine Finanzmittel fĂŒr Forschung ohne unmittelbare Anwendung (die sogenannte Frontier Research, also âForschung an den Grenzen des Wissensâ). Das Programm soll u. a. dazu dienen, die EU als Forschungsstandort fĂŒr Hochqualifizierte attraktiver zu machen, herausragende Wissenschaftstalente besser zu identifizieren und personelle LĂŒcken in der Spitzenforschung zunĂ€chst vor allem durch die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern aufzufĂŒllen.[26]
Daneben fördert die EU auch speziell neue Technologien, insbesondere zur StĂ€rkung der europĂ€ischen Industrie. So wurden zahlreiche Koordinierungsgremien gegrĂŒndet, um einheitliche Standards zu entwickeln, damit der Binnenmarkt nicht durch unterschiedliche technische Standards in der Entwicklung gehemmt wird. Beispielsweise hat das EuropĂ€ische Institut fĂŒr Telekommunikationsnormen (ETSI) mittlerweile weltweit verwendete Standards im Telekommunikationsbereich geschaffen, etwa Euro-ISDN, GSM und DECT.
Mit der gemeinsamen Kulturpolitik will die EU âeinen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbesâ (Art. 167 AEUV) leisten. Das Ziel der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU wird oft unter dem Schlagwort des europĂ€ischen Kulturraums gefasst.[27] Allerdings wird die EU selbst in diesem Politikfeld nur unterstĂŒtzend tĂ€tig und kann keinen Einfluss auf nationale Rechtsvorschriften ausĂŒben.
Ausdruck des kulturellen Engagements der EU waren in den Jahren 1996 bis 1999 die Programme Kaleidoskop (Förderung kĂŒnstlerischer und kultureller AktivitĂ€ten), Ariane (Förderung des Bereichs Buch, Lesen und Ăbersetzung) und Raphael (Förderung des kulturellen Erbes von europĂ€ischer Bedeutung). In den Jahren 2000 bis 2004 wurden im Rahmen des Nachfolgeprogramms Kultur 2000 insgesamt 167 Millionen Euro fĂŒr Projekte ausgegeben, die auf einen gemeinsamen Kulturraum zielten.[28] Kultur 2000 wurde 2004 um zwei Jahre verlĂ€ngert und wurde dann durch das Kulturförderprogramm Kultur 2007â2013 abgelöst. Der GroĂteil der EU-Fördermittel fĂŒr Kultur von etwa 80 % kommt aus den EU-Strukturfonds, macht allerdings nur etwa 3 % aller Strukturfondsmittel aus.
Einen besonders öffentlichkeitswirksamen Akzent setzt die Aktion Kulturhauptstadt Europas. Dieser Titel wird seit 1985 jÀhrlich einer oder zwei europÀischen StÀdten verliehen, in denen im entsprechenden Jahr zahlreiche kulturelle Veranstaltungen stattfinden. Die so ausgezeichneten StÀdte erfreuen sich erhöhter Aufmerksamkeit und können mit steigenden Besucherzahlen rechnen.
DarĂŒber hinaus existieren weitere Programme, wie beispielsweise seit 1982 zur Förderung von Regional- oder Minderheitenkulturen das EuropĂ€ische BĂŒro fĂŒr weniger verbreitete Sprachen (EBLUL) und seit 1987 das Informations- und Dokumentationsnetz Mercator. Die EU legt erklĂ€rtermaĂen Wert darauf, die Sprachen und Sprachenvielfalt, d. h. auch die Minderheitensprachen in der EuropĂ€ischen Union, zu achten und zu respektieren.
In der EU werden heute 23 Sprachen als offizielle Amtssprachen der EuropĂ€ischen Union anerkannt, mit denen alle Gremien der EU kontaktiert werden können. Zuletzt wurden 2007 die Sprachen Irisch, Bulgarisch und RumĂ€nisch als weitere Amtssprachen anerkannt. Von den Amtssprachen werden Englisch, Französisch und Deutsch als interne Arbeitssprachen verwendet, um die VerstĂ€ndigung zwischen den Mitarbeitern der europĂ€ischen Institutionen zu erleichtern. Je nach Institution hat sich von diesen drei Arbeitssprachen jeweils eine Arbeitssprache als vorherrschend herausgebildet (zum Beispiel Englisch in der EZB). Im EuropĂ€ischen Parlament können RedebeitrĂ€ge in jeder Amtssprache gehalten werden und werden von Dolmetschern simultan ĂŒbersetzt. Abgeordnete, Journalisten und andere Zuhörer können die Debatten ĂŒber Kopfhörer verfolgen. Die Abgeordneten sprechen deshalb meist in ihrer Landessprache, Beamte und geladene Experten verwenden hĂ€ufig Englisch oder Französisch.
Obwohl die Angleichung sozialer Standards bereits frĂŒh zu den Zielen der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft zĂ€hlte, sind die einzelstaatlichen SouverĂ€nitĂ€tsvorbehalte und die Einforderung des SubsidiaritĂ€tsprinzips hier im Allgemeinen stĂ€rker ausgeprĂ€gt als in der Wirtschaftspolitik. Daher gilt in bestimmten Fragen dieses Politikfelds, etwa im Bereich der sozialen Sicherheit, im Rat der EU das Einstimmigkeitsprinzip; das EuropĂ€ische Parlament muss lediglich angehört werden und hat keine Mitbestimmungsrechte. Die Bedeutung der nationalen Politikgestaltung in diesen Feldern ist also entsprechend wichtiger: Die wichtigen sozialen Sicherungssysteme, also etwa Arbeitslosen- und Sozialhilfe, sind nach wie vor auf der Ebene der Nationalstaaten angesiedelt. Da sie in allen EU-Mitgliedstaaten einen groĂen Anteil des Staatshaushalts â und damit auch des politischen Gestaltungsspielraums â ausmachen, haben die Regierungen auch nur wenig Interesse daran, in diesem Bereich Kompetenzen auf die EU zu ĂŒbertragen. In anderen Bereichen, etwa der Arbeitssicherheit oder der Gleichstellung der Geschlechter, gilt dagegen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.
Die Sozialpolitik der EU (Art. 151 ff. AEUV) stĂŒtzt sich daher in materieller Hinsicht hauptsĂ€chlich auf den 1960 gegrĂŒndeten EuropĂ€ischen Sozialfonds, dessen Mittel fĂŒr MaĂnahmen zur Berufsbildung, Umschulung, zur BekĂ€mpfung der Jugendarbeitslosigkeit (75 % der Fördermittel) und zur Wiedereingliederung von Arbeitslosen verwendet werden. DarĂŒber hinaus ist mit der Verankerung sozialer Grundrechte im EU-Vertrag das Anliegen verbunden, normierend auf die Sozialpolitik der Mitgliedstaaten einzuwirken. Das zeigt sich unter anderem in der akzentuierten EU-Gleichstellungspolitik im Sinne einer Umsetzung des Gender Mainstreaming-Konzepts, in Antidiskriminierungsvorgaben und in Vorgaben zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Mit dem Vertrag von Amsterdam hat sich die EU zudem eine aktive BeschĂ€ftigungspolitik zum Programm gemacht (Art. 145 ff. AEUV). Die hierfĂŒr zur VerfĂŒgung stehenden Mittel waren zunĂ€chst sehr gering, wurden jedoch nach und nach erweitert. Angestrebt wird eine zwischen der EU und den Mitgliedstaaten koordinierte Strategie, die vor allem auf bessere Qualifizierung der Arbeitsuchenden und auf ArbeitsmarktflexibilitĂ€t gerichtet ist. Auch eine arbeitsmarktpolitische Koordination der Mitgliedstaaten untereinander wird von der EU gefördert.
1992 fanden mit dem Vertrag von Maastricht erstmals auch Verbraucherschutzinteressen in das europÀische Vertragswerk Eingang (Art. 12, Art. 169 AEUV). Als vorrangige Ziele werden nicht nur einheitliche QualitÀtsstandards in Produktion und Handel angestrebt, sondern auch Gesundheitsschutz sowie AufklÀrung und Information der Verbraucher. Dies zeigt sich zum Beispiel bei der zwingenden Kennzeichnungspflicht genmanipulierter Produkte.
Nach den bei der Rinderseuche BSE deutlich gewordenen Defiziten des Verbraucherschutzes wurde 1999 bei der EuropĂ€ischen Kommission die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz eingerichtet, die unter anderem fĂŒr Pflanzenschutz, VeterinĂ€r- und Lebensmittelkontrollen zustĂ€ndig ist. So kann die FreizĂŒgigkeit fĂŒr Waren im Binnenmarkt durch Ausfuhrverbote teilweise suspendiert werden, wenn eine GesundheitsgefĂ€hrdung der Verbraucher durch bestimmte Produkte besteht. Die bereits 1985 eingefĂŒhrte Produkthaftungsrichtlinie legt die Beweislast fĂŒr ein fehlerfreies Produkt im Schadensfall auf die Herstellerseite, so unter anderem bei Kinderspielzeug, Textilien und Kosmetika. Gegenstand der EU-Verbraucherpolitik sind darĂŒber hinaus zum Beispiel auch ErstattungsansprĂŒche bei Pauschalreisen, irrefĂŒhrende Werbung und missbrĂ€uchliche Vertragsklauseln insbesondere im grenzĂŒberschreitenden Verkehr.
Eine aktive Umweltschutzpolitik (Art. 191ff AEUV) wurde von der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft bereits seit Anfang der 1970er Jahre betrieben, zum Beispiel in den Bereichen GewĂ€sserschutz, Luftreinhaltung und Abfallentsorgung. Stand zunĂ€chst der nachsorgende Umweltschutz im Sinne der Beseitigung eingetretener SchĂ€den im Vordergrund, so wird unterdessen das Prinzip der Vorbeugung immer stĂ€rker betont. Seit dem Vertrag von Amsterdam ist der Umweltschutz ein Querschnittsprinzip, das bei sĂ€mtlichen MaĂnahmen der EU zu berĂŒcksichtigen ist. So muss etwa bei der Planung von Wirtschafts- und Infrastrukturprojekten grundsĂ€tzlich eine UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung durchgefĂŒhrt werden, die als einheitliches Verwaltungsverfahren der Genehmigung baulicher MaĂnahmen vorausgeht.
Rechtsakte im Bereich der Umweltpolitik erfolgen im Allgemeinen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Einzelstaaten haben die Möglichkeit, strengere UmweltmaĂstĂ€be anzulegen als die fĂŒr die gesamte EU gĂŒltigen, sofern daraus keine Handelshemmnisse entstehen.
Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sollen natĂŒrliche LebensrĂ€ume wildlebender Tiere und Pflanzen und damit die biologische Vielfalt erhalten werden. Ausgewiesene Schutzgebiete in den EU-Mitgliedstaaten sollen sich zu einem europĂ€ischen ökologischen Netz entwickeln.
Neben der klassischen Umweltpolitik bildet auch der Klimaschutz ein vertragliches Ziel der EU. Unter den wichtigen internationalen Akteuren nimmt die EU hier â bei schwankendem Engagement und Erfolg einzelner Mitgliedstaaten â eine Vorreiterrolle ein. Die Reduktion von Kohlendioxid-Emissionen soll durch verschiedene MaĂnahmen, vor allem durch den EU-Emissionsrechtehandel, erreicht werden. AuĂerdem fördert die EU mit dem Programm ALTENER die Ersetzung fossiler Brennstoffe durch regenerative Energien.
Die Energiepolitik der EuropĂ€ischen Union ist erst seit dem Vertrag von Lissabon auch vertraglich institutionalisiert (Art. 194 AEUV). Vereinzelte energiepolitische Initiativen (zur Förderung der Energieeffizienz oder zur Entflechtung der Energieversorgungsunternehmen) erfolgten zuvor schon ĂŒber den Umweg der Umwelt- oder der Wettbewerbspolitik. Ziele der Energiepolitik sind ein funktionierender Energiemarkt, die GewĂ€hrleistung der Energieversorgung, die Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien sowie die Verflechtung der Energienetze zwischen den Mitgliedstaaten. MaĂnahmen, die die Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen, also den Energiemix der Mitgliedstaaten betreffen, können nach Art. 192 nur einstimmig getroffen werden (Energierecht).
Die Verkehrspolitik der EU (Art. 90ff AEUV) ist in erster Linie auf die Verbesserung der grenzĂŒberschreitenden MobilitĂ€t von Personen und GĂŒtern im Binnenmarkt gerichtet. Ein wesentlicher Bestandteil ist dabei der Auf- und Ausbau TranseuropĂ€ischer Netze (TEN, Art. 170 AEUV), die bis 2020 die verschiedenen europĂ€ischen Regionen miteinander verbinden sollen. Dieses TEN-Projekt umfasst StraĂen, Eisenbahnstrecken, BinnenwasserstraĂen, den kombinierten Verkehr (Verbindung verschiedener VerkehrstrĂ€ger), HĂ€fen, FlughĂ€fen und Umschlaganlagen fĂŒr den GĂŒterfernverkehr, aber auch Informations-, Navigations- und Verkehrsmanagementsysteme.
Daneben spielt auch das Ziel der UmweltvertrĂ€glichkeit in der EU-Verkehrspolitik eine wichtige Rolle. Der zunehmenden Belastung von Wohnbevölkerung und Umwelt, die sich aus StraĂenverkehr und Luftfahrt ergibt, trĂ€gt die EuropĂ€ische Kommission mit VorschlĂ€gen Rechnung, die erhöhte technische Umweltstandards der Fahrzeuge vorsehen und Wege- und Umweltkosten vermehrt den Nutzern anlasten.
Daneben setzt die Kommission vor allem auf die Förderung des Schienenverkehrs: Schon 1996 legte sie ein WeiĂbuch zur âRevitalisierung der europĂ€ischen Eisenbahnenâ vor, das die Bildung sogenannter transeuropĂ€ischer Freeways fĂŒr den GĂŒterschienenverkehr vorsieht. In einem Segment des TEN-Aufbaus gibt es GroĂprojekte wie die Hochgeschwindigkeitsstrecke Paris-BrĂŒssel-Köln-Amsterdam-London.
Jenseits der binnenmarktorientierten Verkehrspolitik verfolgt die EU auch eine eigene Weltraum-Politik, deren Umsetzung in enger Zusammenarbeit mit der EuropĂ€ischen Weltraumorganisation ESA erfolgt, mit der die EU einen Vertrag, das EU-ESA-Rahmenabkommen, geschlossen hat. FĂŒr die Raumfahrtpolitik der EU und die Koordination mit der ESA und weiteren Partnern ist der zu diesem Zweck gebildete EuropĂ€ische Weltraumrat zustĂ€ndig.
Mit einem nominalen Bruttoinlandsprodukt von 18.394 Mrd. Dollar (Stand: 2008) bildet die EuropĂ€ische Union den gröĂten Binnenmarkt weltweit, insgesamt erwirtschaftet sie rund ein Viertel des globalen BIP. Das Pro-Kopf-Einkommen unterliegt dabei jedoch je nach Land starken Schwankungen und liegt in Nord- und Westeuropa meist deutlich höher als in den sĂŒdlichen und östlichen Mitgliedstaaten. Am höchsten ist es in Luxemburg mit 113.044 Dollar, am niedrigsten in Bulgarien mit 6.857 Dollar pro Jahr.
Die wichtigsten Wirtschaftssektoren sind Industrie und Dienstleistungen, die Landwirtschaft macht dagegen nur einen kleinen Teil der europĂ€ischen Wirtschaft aus. Das Wirtschaftswachstum in der EU betrug zwischen 2000 und 2008 durchschnittlich 2,2 %. Durch die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise erfuhr die EU 2009 eine Rezession um 4,1 %, ab 2010 wird wieder ein leichtes Wachstum erwartet.[29] Die durchschnittliche jĂ€hrliche Inflationsrate zwischen 2000 und 2010 betrug 2,15 %.[30] Die saisonbereinigte Arbeitslosenquote belief sich im Juli 2011 auf 9,5 %,[31] die EnergieintensitĂ€t der europĂ€ischen Wirtschaft (Energieverbrauch in Kilogramm ĂlĂ€quivalenten pro 1000 ⏠BIP) lag 2008 bei 167,4 (zum Vergleich: USA 180,7; Japan 90,1).[32] AuĂenwirtschaftlich erzielte die EU 2008 ein Leistungsbilanzdefizit von 256.877 Mio. Euro.[33]
Schon nach dem Ersten Weltkrieg gab es verschiedene Bestrebungen, eine Union europĂ€ischer Staaten zu bilden, etwa die 1922 gegrĂŒndete Paneuropa-Union. Diese Bestrebungen blieben jedoch letztlich erfolglos.[34] Der entscheidende Ausgangspunkt fĂŒr die europĂ€ische Integration wurde erst das Ende des Zweiten Weltkrieges: Durch eine Vernetzung der militĂ€risch relevanten Wirtschaftssektoren sollte ein neuer Krieg zwischen den frĂŒheren Gegnern unmöglich gemacht und in der Folge auch die politische AnnĂ€herung und dauerhafte Versöhnung der beteiligten Staaten erreicht werden. Daneben waren auch sicherheitspolitische ErwĂ€gungen von Bedeutung: Im beginnenden Kalten Krieg sollten die westeuropĂ€ischen Staaten enger zusammengeschlossen und die Bundesrepublik Deutschland in den westlichen Block eingebunden werden.[35]
| Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 BrĂŒsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser VertrÀge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche EuropÀische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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| EuropÀische Gemeinschaften | Drei SÀulen der EuropÀischen Union | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EURATOM) | â | â | ||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | EuropĂ€ische Union (EU) | ||||||||||||||||||
| EuropÀische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | EuropÀische Gemeinschaft (EG) | |||||||||||||||||||
| â | Justiz und Inneres (JI) | |||||||||||||||||||
| Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | â | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | â | Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) | â | |||||||||||||||||
| MilitĂ€rbĂŒndnis | WesteuropĂ€ische Union (WEU) | |||||||||||||||||||
| Vertrag 2010 beendet | ||||||||||||||||||||
Am 9. Mai 1950 schlug der französische AuĂenminister Robert Schuman daher vor, die gesamte französisch-deutsche Kohle- und Stahlproduktion einer gemeinsamen Behörde zu unterstellen.[36] Dieser Schuman-Plan fĂŒhrte am 18. April 1951 zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS, umgangssprachlich auch âMontanunionâ) durch Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande.[37] Die Institutionen dieser EGKS bildeten den Kern der spĂ€teren EU: eine Hohe Behörde mit supranationalen Kompetenzen (aus der spĂ€ter die EuropĂ€ische Kommission wurde), ein Ministerrat als Legislative (heute Rat der EU) und eine Beratende Versammlung (das spĂ€tere EuropĂ€ische Parlament). Allerdings verĂ€nderten sich die ZustĂ€ndigkeiten der verschiedenen Organe im Laufe der Integration â so hatte die Beratende Versammlung noch kaum Mitspracherechte, wĂ€hrend das EuropĂ€ische Parlament heute in den Bereichen, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, mit dem Rat gleichberechtigt ist.
1957 bildeten die sogenannten Römischen VertrĂ€ge den nĂ€chsten Integrationsschritt. Mit diesen VertrĂ€gen grĂŒndeten dieselben sechs Staaten die EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie die EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EAG und Euratom).[38] Ziel der EWG war die Schaffung eines gemeinsamen Marktes, in dem sich Waren, Dienstleistungen, Kapital und ArbeitskrĂ€fte frei bewegen konnten. Durch die Euratom sollte eine gemeinsame Entwicklung zur friedlichen Nutzung der Atomenergie stattfinden.
EGKS, EWG und Euratom hatten zunÀchst jeweils eine eigene Kommission und einen eigenen Rat. Mit dem sogenannten Fusionsvertrag wurden diese Institutionen 1967 jedoch zusammengelegt und nun als Organe der EuropÀischen Gemeinschaften (EG) bezeichnet.[39]
Neben den Stationen fortschreitender Integration gab es aber auch RĂŒckschlĂ€ge und Phasen der Stagnation. So scheiterte der Plan einer EuropĂ€ischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) 1954 in der französischen Nationalversammlung.[40] In den 1960er-Jahren bremste Charles de Gaulle als PrĂ€sident Frankreichs das Vorankommen der Gemeinschaft mit der sogenannten Politik des leeren Stuhls und mit seinem wiederholten Veto gegen den britischen Beitritt zur EWG.[41][42] In der ersten HĂ€lfte der 1980er Jahre war es dann die britische Premierministerin Margaret Thatcher, die mit der Forderung nach einer Absenkung der britischen Beitragszahlungen weitere Integrationsfortschritte verhinderte.[42] Diese Phase stagnierender Integration wurde auch als Eurosklerose bezeichnet.
Erst Ende der achtziger Jahre gewann die Integration wieder an Dynamik. Mit der Einheitlichen EuropĂ€ischen Akte (EEA) 1987 entwickelte die EWG unter dem KommissionsprĂ€sidenten Jacques Delors den Plan eines EuropĂ€ischen Binnenmarkts, in dem bis zum 1. Januar 1993 durch eine Angleichung des Wirtschaftsrechts sĂ€mtliche nationalen Hemmschwellen fĂŒr den europaweiten Handel ĂŒberwunden werden sollten.[43]
Das Ende der Ost-West-Konfrontation und die damit im Zusammenhang stehende Wiedervereinigung Deutschlands fĂŒhrten zu weiteren Integrationsschritten:[44] Am 7. Februar 1992 wurde der Vertrag von Maastricht zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Union (EU) unterschrieben. Darin wurde zum einen die GrĂŒndung einer Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion beschlossen, die spĂ€ter zur EinfĂŒhrung des Euro fĂŒhrte; zum anderen beschlossen die Mitgliedstaaten eine engere Koordinierung in der AuĂen- und Sicherheitspolitik und im Bereich Inneres und Justiz. Zugleich wurde die EWG in EuropĂ€ische Gemeinschaft (EG) umbenannt, da sie nun auch ZustĂ€ndigkeiten in anderen Politikbereiche als der Wirtschaft erhielt (etwa in der Umweltpolitik).[45]
Mit dem Vertrag von Amsterdam 1997 und dem Vertrag von Nizza 2001 wurde das Vertragswerk der EU erneut ĂŒberarbeitet, um eine bessere Funktionsweise der Institutionen zu gewĂ€hrleisten. Dabei besaĂen jedoch bis zum Vertrag von Lissabon lediglich die EuropĂ€ischen Gemeinschaften, nicht aber die EuropĂ€ische Union selbst Rechtspersönlichkeit. Dies bewirkte, dass die EG im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche BeschlĂŒsse fassen konnte, wĂ€hrend die EU lediglich als âDachorganisationâ tĂ€tig war. Insbesondere in der Gemeinsamen AuĂen- und Sicherheitspolitik konnte die EU nicht als eigenstĂ€ndige Institution auftreten, sondern immer nur in Gestalt ihrer einzelnen Mitgliedstaaten.
Durch das Ende des Ost-West-Konfliktes geriet auch die endgĂŒltige Ăberwindung der politischen Spaltung Europas in den Blickpunkt der EU. Schon zuvor war sie durch mehrere Erweiterungsrunden (1973, 1981, 1986, 1995) von sechs auf fĂŒnfzehn Mitglieder angewachsen; nun sollten auch die mittel- und osteuropĂ€ischen LĂ€nder, die zuvor dem Ostblock angehört hatten, Teil der Union werden.[46] HierfĂŒr legten die EU-Mitgliedstaaten 1993 die sogenannten Kopenhagener Beitrittskriterien fest, mit denen Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und die bĂŒrgerlichen Grundfreiheiten als Grundwerte der Union definiert wurden.[47] 2004 und 2007 kam es schlieĂlich zu den beiden Osterweiterungen, bei denen zwölf neue Mitglieder in die EU aufgenommen wurden.
Ab dem Jahr 2000 bestimmte die sogenannte Lissabon-Strategie fĂŒr die EuropĂ€ische Union das ökonomische und soziale Ziel, âbis 2010 zum wettbewerbsfĂ€higsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum in der Welt zu werdenâ.[48] AuĂerdem sollte die EU âim Rahmen des globalen Ziels der nachhaltigen Entwicklung [als] ein Vorbild fĂŒr den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Fortschritt in der Weltâ wirken.[49] Das Nachfolgeprogramm der Lissabon-Strategie, Europa 2020, griff diese Ziele im Wesentlichen erneut auf.
Durch die Erweiterungsrunden drohte allerdings die politische HandlungsfĂ€higkeit der EU zunehmend eingeschrĂ€nkt zu werden: Erste Anpassungsreformen erfolgten â mit den ĂŒblichen Schwierigkeiten und Kompromissen â im Agrarbereich, bei der regionalen Strukturförderung und bei der Modifizierung des Briten-Rabatts. Im Hinblick auf das InstitutionengefĂŒge waren sie jedoch nur teilweise erfolgreich: Die Veto-Möglichkeiten fĂŒr einzelne Mitgliedstaaten hĂ€tten eine Vielzahl von Entscheidungen blockieren können. Mit der EinfĂŒhrung des Verfahrens der verstĂ€rkten Zusammenarbeit durch die VertrĂ€ge von Amsterdam und Nizza wurde eine Möglichkeit entwickelt, um einer solchen Blockade europĂ€ischer Entscheidungsprozesse entgegenzuwirken. Integrationswillige Mitgliedstaaten konnten nun in einzelnen Bereichen tiefergehende Einigungsschritte vollziehen, auch wenn sich die ĂŒbrigen EU-Staaten nicht beteiligten: Als Vorbild dienten hierfĂŒr das Schengener Abkommen und die WĂ€hrungsunion. Allerdings stieĂ dieses Konzept eines âEuropas der verschiedenen Geschwindigkeitenâ auch auf Kritik, da es die EU zu spalten drohe. Ein weiterer Problempunkt war die Arbeitseffizienz der EuropĂ€ischen Kommission: Stellten bis 2004 einzelne Mitgliedstaaten noch zwei Kommissare, wurde deren Anzahl nach der Osterweiterung auf einen Kommissar pro Land reduziert â dennoch wuchs die Kommission von neun Mitgliedern 1952 bis auf 27 Mitglieder 2007 an.
Auf dem Gipfel von Laeken 2001 beschlossen daher die Staats- und Regierungschefs der EU die Einberufung eines EuropĂ€ischen Konvents, der einen neuen Grundvertrag ausarbeiten sollte, mit dem die Entscheidungsverfahren der EU effizienter und zugleich demokratischer werden sollten. Im Oktober 2004 wurde dieser Verfassungsvertrag in Rom unterzeichnet. Er sah unter anderem eine Auflösung der EG und die Ăbertragung ihrer Rechtspersönlichkeit an die EU, eine Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen, eine Verkleinerung der Kommission sowie eine bessere Koordinierung der Gemeinsamen AuĂenpolitik vor. Die Ratifikation des Verfassungsvertrags scheiterte jedoch, da ihn Franzosen und NiederlĂ€nder in einem Referendum ablehnten.[50] Stattdessen erarbeitete daher eine Regierungskonferenz im Jahr 2007 den Vertrag von Lissabon, der die wesentlichen Inhalte des Verfassungsvertrages ĂŒbernahm.[51] Geplant war nun eine Ratifizierung bis zur Europawahl 2009.[52] Auch der Vertrag von Lissabon erlebte jedoch verschiedene Ratifikationskrisen, in deren Verlauf das Ziel, die Kommission zu verkleinern, wieder aufgegeben wurde. Er ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten.
Nachdem in der unmittelbaren Nachkriegszeit mit der EuropĂ€ischen Bewegung kurzzeitig eine Organisation mit relativ breiter gesellschaftlicher Grundlage die europĂ€ische Integration vorangetrieben und die GrĂŒndung des Europarats 1949 erreicht hatte, gingen die EuropĂ€ischen Gemeinschaften ab 1951 nicht mehr aus der Bevölkerung hervor, sondern aus Regierungsinitiativen und -vereinbarungen. Die eher technisch-wirtschaftlichen Politikfelder, auf denen die Gemeinschaften anfangs tĂ€tig waren, und auch das technokratisch-funktionalistische PolitikverstĂ€ndnis der frĂŒhen Europapolitiker wie Jean Monnet trugen ebenfalls zu einer strukturell bedingten âBĂŒrgerferneâ der EG bei. Die europĂ€ische Einigung vollzog sich zunĂ€chst ohne intensive Aufmerksamkeit der Ăffentlichkeit: Man spricht daher von einem permissive consensus (etwa: zulassender Konsens), mit dem die Bevölkerung die von ihren Regierungen verfolgte Integration passiv-wohlwollend hinnahm.
Erst ab Anfang der achtziger Jahre bemĂŒhten sich die EuropĂ€ische Kommission und die Regierungen, auch eine höhere aktive Zustimmung der Bevölkerung zum Einigungsprozess zu erreichen. So wurden, ausgehend vom Adonnino-Bericht zum âEuropa der BĂŒrgerâ, der 1985 vom EuropĂ€ischen Rat angenommen wurde, eine Vielzahl teils symbolischer, teils politischer MaĂnahmen verwirklicht, um die EG im Alltag erfahrbar zu machen und eine gemeinsame europĂ€ische IdentitĂ€t zu fördern. Diese reichten von den EU-Symbolen ĂŒber den EuropĂ€ischen FĂŒhrerschein, das Studentenaustauschprogramm Erasmus, die UnionsbĂŒrgerschaft, die Schaffung eines EuropĂ€ischen BĂŒrgerbeauftragten und das individuelle Petitionsrecht beim EuropĂ€ischen Parlament bis zum EU-weiten Kommunalwahlrecht am jeweiligen Wohnort. Eine gröĂere Rolle spielen auĂerdem das Schengener Abkommen, durch das in einem GroĂteil der EU auf Kontrollen des grenzĂŒberschreitenden Personenverkehrs verzichtet wird, und der Euro als gemeinsame WĂ€hrung.
Inwieweit dies einem europĂ€ischen IdentitĂ€tsbewusstsein aufhelfen kann, bleibt abzuwarten. Obwohl die Mehrheit der europĂ€ischen Bevölkerung der EU-Mitgliedschaft ihres Landes prinzipiell positiv gegenĂŒbersteht, zeigt sie sich skeptischer, was die Institutionen der EU anbelangt.[53] Diese Europaskepsis mag darin begrĂŒndet liegen, dass traditionell nicht die EU, sondern der Nationalstaat den politischen Orientierungsrahmen der EuropĂ€er darstellt, in dem die BĂŒrger ihre Interessen artikulieren. Vor allem aufgrund der Sprachbarrieren existiert nach wie vor keine einheitliche europĂ€ische Ăffentlichkeit mit einem gemeinsamen Mediensystem.
Auch das Wissen der EU-Bevölkerung ĂŒber europĂ€ische Fragen und Institutionen gilt allgemein als verhĂ€ltnismĂ€Ăig gering.[54] Dies lĂ€sst sich auch auf die KomplexitĂ€t der inneren Strukturen der EU zurĂŒckfĂŒhren, in der sich die historischen Kompromisse der beteiligten Staaten im Integrationsprozess widerspiegeln.[55] Sie verhindern bisher eine Verbindung bestimmter europapolitischer Programme mit einzelnen EntscheidungstrĂ€gern, die in der Ăffentlichkeit als klare Alternativen erscheinen: So gibt es etwa bei den fĂŒr jeden Mitgliedstaat getrennt stattfindenden Europawahlen keine EU-weiten Spitzenkandidaten, die in den Augen der WĂ€hlerschaft das jeweilige europapolitische Programm ihrer Parteien verkörpern wĂŒrden; und auch die stark konsensorientierte Berufung des KommissionsprĂ€sidenten durch den EuropĂ€ischen Rat erfolgt ohne eine vorhergehende öffentlichkeitswirksame Auseinandersetzung zwischen alternativen Kandidaten. âBrĂŒsselâ â hĂ€ufig als allgemeines Synonym fĂŒr den gesamten politischen Apparat der Union verwendet â liegt daher fĂŒr viele BĂŒrger nach wie vor fernab und scheint nur als bĂŒrokratischer Störfaktor in Erscheinung zu treten.
Verbunden mit dem Vorwurf der BĂŒrgerferne ist derjenige des Demokratiedefizits. Als 1979 die ersten Direktwahlen zum EuropĂ€ischen Parlament stattfanden, war diese BĂŒrgerkammer der Gemeinschaft gegenĂŒber dem Rat noch in einer ausgeprĂ€gt unterlegenen Stellung: Es konnte lediglich beratend tĂ€tig werden, aber GesetzesbeschlĂŒsse des Rats weder verĂ€ndern noch verhindern. Daraus ergab sich aus staatsrechtlicher Sicht fĂŒr manche ein bedenkliches Demokratiedefizit der Gemeinschaft, da der Rat als Gesamtorgan der beteiligten einzelstaatlichen Regierungen â gewissermaĂen als vereinigte Exekutive â auch die Gesetzgebung in der Gemeinschaft hauptsĂ€chlich bestimmte. Auch wenn argumentiert werden konnte, dass diese Akteure der Exekutive alle einer demokratischen Kontrolle auf nationalstaatlicher Ebene unterlagen, war doch auf Gemeinschaftsebene das Gewaltenteilungsprinzip nicht angemessen berĂŒcksichtigt.
Um diesem Demokratiedefizit abzuhelfen, wurde das EuropĂ€ische Parlament seit Ende der achtziger Jahre in mehreren Vertragsreformen aufgewertet, um seine Stellung im Gesetzgebungsprozess gegenĂŒber dem Rat zu stĂ€rken. Der Vertrag von Maastricht 1992 fĂŒhrte das Mitentscheidungsverfahren ein, in dem die Kompetenzen zwischen EuropĂ€ischem Parlament und Rat der EU Ă€hnlich verteilt sind wie im deutschen Zustimmungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat: Beide Institutionen sind gleichberechtigt, ein Gesetz kommt nur bei einer Einigung zwischen ihnen zustande. Dieses Mitentscheidungsverfahren galt zunĂ€chst nur fĂŒr einige bestimmte Politikfelder; es wurde jedoch durch die VertrĂ€ge von Amsterdam, Nizza und Lissabon zum âordentlichen Gesetzgebungsverfahrenâ ausgeweitet, das fĂŒr fast den gesamten EU-Bereich gilt.
Allerdings ist umstritten, inwieweit diese zusĂ€tzliche Kompetenzen des EuropĂ€ischen Parlaments tatsĂ€chlich effektive Wirkung haben können, solange sich die Ăffentlichkeit weiter am nationalstaatlichen Rahmen orientiert und daher kaum ĂŒber die Arbeit des Parlaments informiert ist. Pessimistische Interpretationen gehen daher davon aus, dass sich trotz der StĂ€rkung des Parlaments die Ăbertragung von BĂŒrgerinteressen auf EU-Ebene nicht verbessern wird;[56] Optimisten erwarten dagegen, dass eine Kompetenzerweiterung des EuropĂ€ischen Parlaments auch zu einer gröĂeren Medienaufmerksamkeit fĂŒr seine TĂ€tigkeit fĂŒhrt und dass dadurch die Entstehung einer europĂ€ischen Ăffentlichkeit gefördert werden kann.
Die Zweifel an der durch das EuropĂ€ische Parlament bewirkten demokratischen Legitimation beschrĂ€nken sich aber nicht auf die konkrete Rolle des EuropĂ€ischen Parlaments in der Organstruktur der EU. Kritisiert wird auch die Ungleichheit der Europawahl nach dem Prinzip der degressiven ProportionalitĂ€t, bei der kleine Staaten mehr Abgeordnete pro Einwohner stellen als groĂe. Diese Kritik wurde auch vom deutschen Bundesverfassungsgericht im Lissabon-Urteil vorgebracht.
Eine grundsĂ€tzliche Debatte in der EuropĂ€ischen Union ist schlieĂlich diejenige zwischen Erweiterung und Vertiefung: Bereits auf dem Gipfel von Den Haag 1969 diskutierten die europĂ€ischen Staats- und Regierungschefs ĂŒber den scheinbaren Gegensatz zwischen der âvertikalenâ Vertiefung (der Aufnahme neuer Politikfelder in den Bereich der Gemeinschaft) und der âhorizontalenâ Erweiterung (der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten). Sind die konkreten Themen, ĂŒber die 1969 diskutiert wurde â die Koordination von Wechselkursen und der Beitritt des Vereinigten Königreichs â inzwischen auch lĂ€ngst verwirklicht, so stellte sich die Frage der optimalen VerschrĂ€nkung von Erweiterung und Vertiefung doch auch spĂ€ter immer wieder. Oft traten die beiden Optionen dabei als konkurrierende Vorstellungen auf: Erweiterungen schienen nur auf Kosten des engen supranationalen Zusammenhalts möglich. Andererseits wurden in der historischen Entwicklung der EU meist beide Ziele parallel verfolgt â hĂ€ufig erfolgten BeschlĂŒsse zur Vertiefung nahezu gleichzeitig mit denen zu neuen Erweiterungsrunden.
Nach den tiefgreifenden Vertragsreformen der 1990er Jahre erfuhr die Diskussion um die Zukunft der EU allerdings eine neue Wende. Wurde die Entwicklung der Union bis dahin vor allem als ein offener Prozess gesehen, der durch Vertiefung oder Erweiterung in eine bestimmte Richtung gelenkt werden könne, intensivierte sich seither die Debatte um die FinalitÀt, also das Endziel und die möglichen Grenzen des europÀischen Einigungsprozesses.
In der vertikalen Dimension gewann in diesem Zusammenhang das SubsidiaritĂ€tsprinzip an Bedeutung, demzufolge Entscheidungen immer auf der niedrigstmöglichen Entscheidungsebene getroffen werden sollten. Die Verfechter nationaler SouverĂ€nitĂ€tsvorbehalte fĂŒhren daher an, dass zahlreiche Politikfelder sinnvoller auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten, nicht der EU behandelt werden sollten. Unter BefĂŒrwortern einer engen politischen Union hingegen wird vermehrt das Ziel eines europĂ€ischen Bundesstaats eingefordert, wie es schon zu Beginn des Integrationsprozesses von den europĂ€ischen Föderalisten vertreten wurde und sich zuletzt im Konzept der EuropĂ€ischen Verfassung niederschlug. Bei einer Verlangsamung des Vertiefungsprozesses fĂŒrchten viele IntegrationsbefĂŒrworter, dass die EU ihre politischen Ambitionen (etwa in Klima- und AuĂenpolitik) aufgeben und sich allein auf ihr wirtschaftliches Programm, den gemeinsamen Binnenmarkt, konzentrieren mĂŒsste â wobei genau dieses Szenario von einigen eher souverĂ€nitĂ€tsorientierten Mitgliedstaaten, etwa das Vereinigte Königreich, durchaus befĂŒrwortet wird. Als Lösungsansatz in diesem Konflikt zwischen Vorreitern und Bremsern der Integration wird das Modell eines Kerneuropas beziehungsweise eines âEuropas der unterschiedlichen Geschwindigkeitenâ diskutiert. Es soll (etwa mittels der verstĂ€rkten Zusammenarbeit) einer Gruppe von Mitgliedstaaten vertiefte Integrationsschritte ermöglichen, wĂ€hrend andere Mitglieder nur in weniger intensiver Form an der EU beteiligt wĂ€ren. Kritiker sehen in diesem Vorschlag jedoch eine Spaltungsgefahr fĂŒr die Union.
In der horizontalen Dimension geht es gegenwĂ€rtig vor allem um die Frage, ob die Beitrittsverhandlungen mit der TĂŒrkei ernsthaft weiter betrieben werden sollen. Gegner fĂŒhren unter anderem an, dass die islamische Kultur der TĂŒrkei nicht zur christlich geprĂ€gten europĂ€ischen IdentitĂ€t passe und dass ein GroĂteil der TĂŒrkei auĂerhalb der geografischen Grenzen Europas liege. BefĂŒrworter sehen dagegen keine geografischen oder kulturellen Hindernisse fĂŒr den Beitritt, insbesondere da der tĂŒrkische Staat ebenso wie die EU ohnehin auf sĂ€kularen Grundlagen basiere. Vielmehr könne die TĂŒrkei gerade als EU-Mitglied eine kulturell wie strategisch wichtige BrĂŒckenfunktion zwischen westlicher und islamischer Zivilisation ĂŒbernehmen. Ăber den tĂŒrkischen Beitritt hinaus geht die Debatte auĂerdem um die Frage, ob die EU ĂŒberhaupt endgĂŒltige geografische Grenzen besitzen kann oder ob sie ihre integrierende und befriedende Wirkung ĂŒberall dort entfalten sollte, wo ihre Normen angenommen und ihre Kriterien erfĂŒllt werden. Eine vorlĂ€ufige Lösung stellt hier die EuropĂ€ische Nachbarschaftspolitik dar, durch die die EU ihren Nachbarn im Osten und SĂŒden die Möglichkeit geben will, auch ohne Vollmitgliedschaft an bestimmten Bereichen der Integration teilzunehmen. Allerdings sehen viele der Nachbarstaaten hierin lediglich eine Vorstufe zum Vollbeitritt. Eine endgĂŒltige Antwort ĂŒber die Zukunft der EU als offenes Projekt oder als Modell in festen Grenzen steht nach wie vor aus.
Die zunehmende politische Integration der EuropĂ€ischen Union war und ist Gegenstand mehrerer politikwissenschaftlicher Debatten. Verschiedene AnsĂ€tze der Internationalen Beziehungen, einer Teildisziplin der Politikwissenschaft, beziehen sich ausdrĂŒcklich auf die europĂ€ische Integration. So versucht der Neofunktionalismus die Eigendynamik des Integrationsprozesses zu beschreiben und entwickelte ErklĂ€rungsansĂ€tze dafĂŒr, dass in seinem Verlauf immer neue Politikfelder darin einbezogen wurden. Als Gegenposition betont der liberale Intergouvernementalismus die Rolle, die die nationalstaatlichen Regierungen im Integrationsprozess spielten.
Die derzeit gröĂte theoretische Herausforderung stellt die europĂ€ische Integration fĂŒr den Neorealismus dar. Dessen Grundannahme vom MĂ€chtegleichgewicht, demzufolge internationale Kooperation immer vor dem Hintergrund staatlicher SicherheitserwĂ€gungen stattfindet und am SouverĂ€nitĂ€tsverstĂ€ndnis der beteiligten Staaten seine Grenzen findet, scheint nur schwer mit der Entwicklung der EU in Einklang zu bringen. Vertreter des neoliberalen Institutionalismus sehen die EU daher als starkes Indiz dafĂŒr an, dass zwischenstaatliche Institutionen nicht allein dazu dienen können, sicherheitspolitische Bedenken einzelner Staaten bezĂŒglich relativer Machtzugewinne anderer Staaten zu ĂŒberwinden, sondern auch ein von ihren Mitgliedern unabhĂ€ngiges MachtgefĂŒge entwickeln können.[57] In ErgĂ€nzung dazu werten Vertreter des Konstruktivismus, beispielsweise Jeffrey T. Checkel, die EU als Beispiel fĂŒr verĂ€nderte und internalisierte Normen der Mitgliedstaaten.
Zur Beschreibung der Funktionsweise der EuropĂ€ischen Union wird in der Politikwissenschaft heute meist auf den Begriff des Mehrebenensystems zurĂŒckgegriffen, in der Rechtswissenschaft auf den des Staaten- oder Verfassungsverbunds.
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Dieser Artikel wurde am 15. Juni 2005 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen. |