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| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Ehegesetz |
| Langtitel: | Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. |
| Abkürzung: | EheG |
| Typ: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Republik Österreich |
| Rechtsmaterie: | Bürgerliches Recht |
| Fundstelle: | dRGBl. I S 807/1938 |
| Inkrafttretensdatum: | 1. August 1938 |
| Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 75/2009 |
| Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! | |
Das in Österreich geltende Ehegesetz regelt das Recht der Eheschließung und der Ehescheidung einschließlich der Scheidungsfolgen.
Es ist neben dem Zweyten Hauptstück: Von dem Eherechte §§ 44–46 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (AGBG) und kirchenrechtlichen Bestimmungen zu ehelichen Rechten und Pflichten und Verlöbnis die wichtigste Rechtsquelle zum österreichischen Eherecht.
Inhaltsverzeichnis |
Das Gesetz geht zurück auf deutsches Recht aus der Zeit des Nationalsozialismus (→ Vorgeschichte des deutschen Ehegesetzes). 1938 wurden anlässlich des Anschlusses Österreichs die Bestimmungen über die Eheschließung aus dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch herausgelöst und durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet (vom 6. Juli 1938, Reichsgesetzblatt I 1938, S. 807) ersetzt.
Mit der Wiedererlangung der Souveränität Österreichs wurde das Ehegesetz dort – freilich bereinigt von Bestimmungen mit nationalsozialistischem Gedankengut wie insbesondere den Eheverboten nach §§ 4 und 5 – zu österreichischem Bundesrecht: Anders als im deutschen Recht ist in Österreich die Wiedereingliederung von Nebengesetzen wie dem Ehegesetz in die zivilrechtliche Kodifikation des ABGB nicht üblich. Die durch das Ehegesetz derogierten Bestimmungen des ABGB (§§ 101 bis 136) wurden – nicht zuletzt aufgrund ihrer Differenzierung nach Konfessionen – nicht wiedereingeführt. Ebenso derogiert worden ist durch die staatsrechtlichen Veränderungen die Wortfolge „im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet“ im Langtitel des Gesetzes.[1]
Wesentliche Veränderungen erfuhr das Ehegesetz am Ende der 1970er Jahre im Zuge der Familienrechtsreform unter Justizminister Broda, sowie Mitte der 1980er. 1999 – auch in Folge der Halbe-halbe-Kampagne – wurde das Scheidungsrecht im Zweiten Abschnitt des EheG reformiert.
Es gliedert sich folgendermaßen:
Von besonderer praktischer Relevanz sind die Folgen der Scheidung (insbes. Unterhalt, Vermögensaufteilung), wobei anzumerken ist, dass es bei der Unterhaltsbemessung z.T. auf Verschulden ankommt, jedoch die Vermögensaufteilung grundsätzlich verschuldensunabhängig ist.
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