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Als Ehe (althochdeutsch: etwa, âEwigkeit, Recht, Gesetzâ, rechtssprachlich-historisch Konnubium) wird eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft zweier oder mehrerer Personen bezeichnet, die als Ehegatten, Eheleute oder auch Ehepartner bezeichnet werden.
In vielen, aber nicht in allen Staaten und Religionen, ist die Ehe als Gemeinschaft von genau zwei Personen festgelegt. Viele, aber nicht alle dieser Staaten bzw. Religionen, in denen die Ehe auf genau zwei Personen festgelegt ist, setzen voraus, dass die beiden Ehegatten verschiedenen Geschlechts sein mĂŒssen.
Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind stark von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen abhÀngig und haben sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verÀndert. Der Begriff Ehe bedeutet heute in Deutschland im Allgemeinen die Zivilehe. Die rechtliche Auflösung der Ehe wird mit dem Begriff Scheidung bezeichnet.
Als genealogisches Zeichen verwendet man â (Unicode U+26AD) oder oo.
Inhaltsverzeichnis |
In den meisten LĂ€ndern ist eine rechtliche Voraussetzung fĂŒr die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit; in einigen ist dies jedoch nicht mehr der Fall - siehe dazu gleichgeschlechtliche Ehe. Die weiblichen Ehepartner können mit den Begriffen Ehefrau, Frau oder auch Gattin, altertĂŒmlich auch Gemahlin bezeichnet werden; historisch war auch Weib dafĂŒr gebrĂ€uchlich. Vor und bei der EheschlieĂung wird eine Frau als Braut bezeichnet. Ein mĂ€nnlicher Partner wird vor und bei der EheschlieĂung BrĂ€utigam und nach der Heirat Ehemann, Mann oder Gatte, altertĂŒmlich auch Gemahl genannt. Veraltet ist auch vom Gespons (von lat. sponsus, sponsa = BrĂ€utigam, Braut) die Rede. Umgangssprachlich wird ein Ehepartner manchmal als âbessere HĂ€lfteâ bezeichnet.
Die Vorstellungen ĂŒber die Eigenart der Ehe unterscheiden sich grundlegend. Im Römischen Reich wurde die Ehe als eine nichtrechtliche gesellschaftliche Tatsache durch verwirklichte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gesehen. Die römisch-katholische Auffassung versteht die Ehe als ein heiliges Sakrament. Die Ansicht der Zivilehe betrachtet schlieĂlich die Ehe immer als eine Art bĂŒrgerlichen Vertrag. Oft verlangt diese Ansicht eine Beurkundung durch eine Urkundsperson in einem besonderen Verfahren (z. B. durch einen Standesbeamten).
Die Ehe begrĂŒndet persönliche sowie wirtschaftliche Rechte und Pflichten zwischen den Ehegatten. Der genauere Inhalt des Vertrages sowie die Art und Weise seines Zustandekommens hĂ€ngen in hohem MaĂe von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. Der Ehe kommt sehr hĂ€ufig die Aufgabe der materiellen Versorgung zu. Das wird z. B. durch AnsprĂŒche auf Unterhalt, gĂŒterrechtlichen Ausgleich oder im islamischen Rechtskreis durch die Morgengabe verwirklicht. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften sichert die Ehe auch eine bestimmte legitime Erblinie.
Die Zahl der EheschlieĂungen geht seit einigen Jahrzehnten in Deutschland zurĂŒck. WĂ€hrend im Jahr 1976 noch 510.318 Paare in Deutschland (Bundesrepublik und DDR) die Ehe eingingen, waren es im Jahr 2006 nur noch 373.681[1]. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer eheĂ€hnlichen Gemeinschaft (umgangssprachlich auch âwilde Eheâ oder Lebensabschnittspartnerschaft genannt), in der Schweiz als Konkubinat bezeichnet, oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichen Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklĂ€rt werden.
Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurĂŒckgehenden gegenseitigen AbhĂ€ngigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und gröĂere ökonomische SelbststĂ€ndigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der FrĂŒhgeschichte der Menschheit bestehen.[2]
Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch Àhnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen LĂ€ndern Verheirateten gleichgestellt.
Auch eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft, die sich an der traditionellen Ehe orientiert, kann als Ehe bezeichnet werden.[3] Durch die rechtlichen Möglichkeiten der offiziellen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften schrÀnkt sie diese Verwendung mehr auf solche Rechtsinstitute ein.
Die Ehe beginnt heutzutage in den meisten FĂ€llen mit einer Heirat, in deren Rahmen die AushĂ€ndigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution erfolgt. In den meisten westlichen Staaten sind die StandesĂ€mter fĂŒr die Beurkundung der rechtlich verbindlichen Ehe und die Kirchen fĂŒr die kirchliche Trauung berufen. In manchen LĂ€ndern sind auch Religionsgemeinschaften zustĂ€ndig. Die Beschaffung der erforderlichen Urkunden und Nachweise (in Deutschland Abstammungsurkunde fĂŒr das Standesamt, Taufschein fĂŒr das Pfarramt) dauert in der Regel nur wenige Wochen. In den FĂ€llen, in denen verschiedene Rechtssysteme berĂŒhrt werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich lĂ€nger dauern.
Die Ehe endet regelmĂ€Ăig mit dem Tod eines Ehegatten. Je nach Rechts-, Kultur- und Religionskreis unterscheiden sich die weiteren Möglichkeiten der Abstandnahme von einer geschlossenen Ehe. HĂ€ufig können Ehen durch gerichtliche Scheidung oder Aufhebung beendet werden. Im islamischen Rechtskreis ist die VerstoĂung Voraussetzung fĂŒr die Beendigung der Ehe. Nicht nur, aber hauptsĂ€chlich im katholischen Kirchenrecht welches keine Scheidung erlaubt, dient die NichtigerklĂ€rung dazu, eine Ehe rĂŒckwirkend zum Zeitpunkt ihres Anfangs aufzulösen.
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Als hĂ€ufige Ursachen fĂŒr Ehekrisen und Scheidungen gelten unter anderem:
Mindestens 35 % der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung fĂŒr die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, ob die Scheidungsvoraussetzungen an bestimmte, durch einen Ehegatten verschuldete ehewidrige Handlungen anknĂŒpft (wie in Deutschland und den USA vor den 1970er Jahren) oder das objektive Scheitern der Ehe ausreichen lĂ€sst (ZerrĂŒttungsprinzip). Der Befund solch einer ZerrĂŒttung liegt in der Regel nur vor, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft ĂŒber einen bestimmten Zeitraum nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann. In Deutschland oder Kanada ist der Zeitraum auf ein Jahr festgelegt. Er kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz zwei Jahre). Da die katholische Eheauffassung keine Scheidung kennt, gibt es nur die Möglichkeit der NichtigerklĂ€rung. Die Folge einer solchen ErklĂ€rung ist, dass die Lebensgemeinschaft rĂŒckwirkend so behandelt wird, als hĂ€tte von Anfang nie eine Ehe bestanden.
Verpflichtungen der Partner ĂŒber die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen). Verpflichtungen fĂŒr gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu ĂŒberall. Obwohl es zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren fĂŒr die zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Schwierigkeiten.
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Kritik am Prinzip der LebenslĂ€nglichkeit kam beispielsweise vom spanischen Dichter Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis fĂŒnf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere VertrĂ€ge auch, beendet oder verlĂ€ngert werden könnte.
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere BeschrÀnkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel Heiratsregeln.
Eine Ausnahme bildete das alte Ăgypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharaos gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren.
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe SchwÀgerschaft).
Bestimmte Religionsgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppen und Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe (Endogamie) und fordern auf, jemanden aus den eigenen Reihen zu heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.
Ăber die AnfĂ€nge der âEheâ jenseits des Tier-Mensch-Ăbergangsfeldes ist empirisch nichts bekannt. Selbst ausdeutbare Grabfunde der ArchĂ€ologie reichen bislang nicht so weit in der Menschheitsgeschichte zurĂŒck.
Ăltere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit habe PromiskuitĂ€t geherrscht, die sich anschlieĂend zur Gruppenehe und schlieĂlich ĂŒber die Polygamie zur Monogamie entwickelt hĂ€tte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach gleicher Logik (eine spĂ€tere Entwicklung stelle zwangslĂ€ufig eine âhöhereâ Entwicklungsform dar) mĂŒsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate hĂ€ufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als âhöhereâ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der frĂŒheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der Ă€lteren Sozialevolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichen Paarungsverhalten und Wahlverwandtschaften auf.[4]
Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitusâ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine âDreiereheâ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spĂ€t von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). TatsĂ€chlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung europĂ€ischer Normen und Werte seit dem 15. Jahrhundert und die christliche Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.
Die EheschlieĂung war vermutlich primĂ€r ein Friedens- und BĂŒndnisvertrag zwischen Sippen und â mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln â ein Bindeglied zwischen Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung fĂŒr den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war z. B. im Hochadel die âEhe zur linken Handâ ohne Legitimierung und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)
Im Mittelalter waren in Westeuropa lĂ€ngst nicht alle Menschen in der Lage zu heiraten. Von dem jeweiligen Grund- oder Gutsbesitzer sowie von entsprechenden Stellen in der Stadt (Magistrat, Gilde, Zunft) wurde nur demjenigen die Ehe und FamiliengrĂŒndung gestattet, der auch in der Lage war, eine Familie zu unterhalten. Dadurch war mehr als die HĂ€lfte der Bevölkerung von der Heirat ausgeschlossen. Aufgrund der damaligen vorherrschenden religiösen und ethischen GrundsĂ€tze bedeutete dies auch einen faktischen Ausschluss von der Möglichkeit, Kinder zu zeugen und eine Familie zu grĂŒnden.
Seit Beginn der Neuzeit befindet sich die Ehe in vielen LĂ€ndern einem voranschreitenden Prozess der SĂ€kularisierung und Verrechtlichung. Ideell behielt die christliche Kirche dort jedoch bis weit ins 20. Jahrhundert hinein einen groĂen Einfluss auf die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens. Die christliche Ehe sollte garantieren, dass Nachkommen gezeugt wĂŒrden und in einem geschĂŒtzten Raum aufwĂŒchsen und wies den Eltern dabei geschlechtergetrennte Aufgabenbereiche zu.[5] Das Eintreten in eine Ehe war fĂŒr Frauen fast unumgĂ€nglich, da die meisten Familien nicht die finanzielle Möglichkeit aufbringen konnten, eine Frau in ihrer Ehelosigkeit zu unterhalten (etwa bei einem Klostereintritt). FĂŒr MĂ€nner stellte die Ehe aufgrund der fast kostenlosen Abnahme hĂ€uslicher Arbeit und Versorgung der gemeinsamen Nachkommen einen erstrebenswerten Zustand dar. Die Ehe entwickelte sich von einem mittelalterlichen Instrument dynastischer Vernetzung zu einer Wirtschaftsverbindung. Je nach sozialem Status der Eheleute wurden durch sie politische und wirtschaftliche Interessen verfolgt oder war sie unerlĂ€sslich fĂŒr das Ăberleben beider Partner.[6]
Die im Vergleich zum Mittelalter liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhĂ€ltnismĂ€Ăige Einfachheit von Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben wĂ€hrend des 20. Jahrhunderts zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie gefĂŒhrt.
Um die Bedingungen der Ehe abweichend von oder weitergehend als im allgemeinen Rechtssystem zu regeln, besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschlieĂen, deren Wirkung dennoch an rechtlichen Grenzen gebunden ist. Damit könnte z. B. NĂ€heres zur SchlĂŒsselgewalt und dem Nadelgeld der Frau, oder aber die Vereinbarungen der Ehepartner bezĂŒglich der Konsequenzen einer Scheidung geregelt werden. Im deutschen Rechtssystem ist es ĂŒblich, dass EhevertrĂ€ge Regelungen zu den Themen enthalten:
WĂ€hrend Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen hĂ€ufig vorkommen, hĂ€ngen die Regelungen ĂŒber Zugewinnausgleich von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen GĂŒterstand ab (Voraussetzung fĂŒr einen Zugewinnausgleich ist, dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist) sowie von den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung fĂŒr einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Rentenversicherung o. Ă.).
In den LĂ€ndern Belgien, Niederlande, Kanada, SĂŒdafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island und Argentinien, sechs Bundesstaaten der USA (Massachusetts, Connecticut, Iowa, Vermont, New Hampshire und New York) und dem District of Columbia sowie in Mexiko-Stadt können auch gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe eingehen. Die Anerkennung dieser Ehen ist jedoch im Allgemeinen auf diese LĂ€nder und Territorien beschrĂ€nkt; Aufgrund des Defense of Marriage Acts werden solche Ehen jedoch nicht von der US-amerikanischen Bundesregierung anerkannt, die dort fĂŒr wichtige Rechtsbereiche wie die Regelung der Zuwanderung und Erhebung der Bundeseinkommensteuer zustĂ€ndig ist. Auch Israel akzeptiert sĂ€mtliche im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als gĂŒltig. In Ăsterreich[7] und Deutschland[8] gibt es auch gleichgeschlechtliche Ehen; diese wurden allerdings von Partnern unterschiedlichen Geschlechts eingegangen, und sind erst durch einen personenstandsrechtlichen Geschlechtswechsel im Rahmen des Transsexuellengesetzes gleichgeschlechtlich geworden. In Deutschland gibt es die eingetragene Lebenspartnerschaft als Pendant zur Ehe, diese ist jedoch stark eingeschrĂ€nkt, so gelten z.B. nicht die gleichen Steuer-, Renten- und Unterhaltsregelungen wie in einer âechtenâ Ehe.
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln fĂŒr die Ehe.
Im Schöpfungsbericht des Alten Testaments war das Wesen, das zuerst erschaffen wurde, Adam (âadamâ = Mensch), der Mensch als Zwitterwesen. Diesen Menschen hat Gott geteilt und aus der weggenommenen Seite die Frau gebaut. Vom Adam ist der Mann ĂŒbriggeblieben. Weil dem Adam etwas genommen wurde, fehlt dem Mann etwas, nĂ€mlich seine Seite. Deshalb ist der Mann immer auf der Suche nach seiner verlorenen Seite (vgl. Gen. 2, 24). Die Schaffung von Adam und Eva gilt als Grundlage der Ehe: âDarum verlĂ€Ăt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.â (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und RivalitĂ€t in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs - einem der StammvĂ€ter Israels - in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Im Neuen Testament finden sich keine Beispiele der polygamen Ehe.
Nach dem SĂŒndenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt ĂŒber die Frau gesetzt, so dass in der alten âbiblischen Hierarchieâ die Frau ihrem Mann und beide dem Christus unterstehen (1. Korinther 11,3). Auf die Gleichheit von Frau und Mann "im Herrn" wird anschlieĂend hingewiesen (1. Korinther 11,11-12). Die MĂ€nner werden angewiesen, ihre Frauen so zu lieben wie Christus die Gemeinde geliebt hat, fĂŒr die er sein Leben hingegeben hatte (Epheser 5,25). In gleicher Weise wie MĂ€nner und Frauen sich dem Christus unterordnen, sollen die Frauen sich ihren MĂ€nnern unterordnen (1. Petrus 3,1-2) und ihre MĂ€nner und ihre Kinder lieben (Titus 2,4). Damit niemand zur Unzucht verleitet wird, soll jeder Mann seine eigene Frau haben und jede Frau ihren eigenen Mann (1. Korinther 7,2).
Zur Ehescheidung sagte Jesus, dass es Ehebruch sei, wenn jemand seine Frau entlĂ€sst und eine andere heiratet, es sei denn, seine Frau habe ihn betrogen (MatthĂ€us 19,7-9). Jeder, der die von einem Manne Entlassene heiratet, bricht ebenfalls die Ehe (Lukas 16,18). Jesus sagt auĂerdem in der Bergpredigt, dass wer eine Frau auch nur lĂŒstern ansieht, im Herzen bereits Ehebruch mit ihr begangen hat (MatthĂ€us 5, 27-28). Wenn eine Frau sich von ihrem Mann trennt und einen anderen heiratet, so begeht sie Ehebruch (Markus 10,12). Wenn sie aber geschieden ist, so bleibe sie unverheiratet oder versöhne sich mit ihrem Mann (1. Korinther 7,11). Was Gott zusammengefĂŒgt hat, soll der Mensch nicht scheiden (Markus 10,9). Die Ehe soll von allen in Ehren gehalten werden, denn die UnzĂŒchtigen und Ehebrecher werden von Gott gerichtet (HebrĂ€er 13,4).
Das Kirchenrecht der röm.-katholischen Kirche kennt bestimmte GrĂŒnde, die das Zustandekommen einer gĂŒltigen Eheverbindung von vornherein verhindern können und ein Ehenichtigkeitsverfahren (auch als Eheannullierung bekannt) erlauben. Die gĂŒltig zustande gekommene Ehe ist grundsĂ€tzlich fĂŒr Christen bis zum Lebensende bindend. Eine Ehescheidung ist im Christentum nicht vorgesehen, wird aber in manchen Konfessionen als notwendiges Ăbel hingenommen, wie z. B. im Falle des Ehebruchs. Im Christentum wird in Anlehnung an die beiden GottesbĂŒnde im Alten und im Neuen Testament auch vom Ehebund gesprochen, eine Vorstellung, die auch bei der Entwicklung des sog. Covenant marriage eine wichtige Rolle spielte.
In der 24. Sitzung beschĂ€ftigte sich das römisch-katholische Konzil von Trient ausfĂŒhrlich mit dem Sakrament der Ehe.
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestĂ€rkt noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glĂŒckliche Ehe verbringen kann.
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schlieĂt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete TĂŒcher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. WĂ€hrend die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Nach islamischem VerstĂ€ndnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfĂ€higen Frauen und MĂ€nnern grundsĂ€tzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem MaĂe; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslima und jeder Muslim, die/der zur Ehe in der Lage (u.a. finanziell und gesundheitlich) sind, sollten versuchen, dem nachzukommen.
Die islamische EheschlieĂung erfolgt durch die einvernehmliche WillenserklĂ€rung der heiratsfĂ€higen Muslima und des Muslims in der Gegenwart eines Imams (so die hanafitische Rechtsschule; bei anderen Rechtsschulen ist zusĂ€tzlich die Zustimmung der Brauteltern vonnöten), unter Hinzuziehung zweier muslimisch mĂ€nnlicher Trauzeugen sowie der MEHIR (sog. Brautgabe).
Die vorherige oder zeitnahe standesamtliche EheschlieĂung wird zur âAbsicherungâ der Ehefrau empfohlen. Eine Hochzeitsfeier oder Zeremonie ist nicht zwingend erforderlich, jedoch wird sie vom Propheten Mohammed zum Zwecke der Ăffentlichmachung und Bekanntmachung der Ehe empfohlen.
Die Monogamie gilt als bevorzugt, Polygamie seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen, aber erlaubt. Tritt die relativ seltene Polygamie ein, so muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur VerfĂŒgung gestellt bekommen, als auch finanzielle Mittel, ĂŒber die die Frau frei verfĂŒgen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl fĂŒr die Gleichberechtigung, als auch fĂŒr die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetze des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den GrundsĂ€tzen des Islams stehen.
Eine Scheidung gibt es ebenfalls im Islam.
Im Alten Testament gilt die Erschaffung der Frau aus der Rippe Adams als Grundlage der Ehe: âDarum verlĂ€Ăt der Mann Vater und Mutter und bindet sich an seine Frau, und sie werden ein Fleisch.â (Gen 2,24 EU) Immer wieder wird auch von polygamen Ehen berichtet und die Könige Israels hatten nicht selten viele Frauen und Nebenfrauen (2. Samuel 5,13). Die Eifersucht und RivalitĂ€t in der polygamen Ehe wird im Leben Jakobs - einem der StammvĂ€ter Israels - in 1. Mose 30,1-23 beschrieben. Nach dem SĂŒndenfall im Paradies hatte Gott den Mann als Haupt ĂŒber die Frau gesetzt, so dass in der âbiblischen Hierarchieâ die Frau ihrem Mann untersteht.
Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite HĂ€lfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. FĂŒr beide ist die EheschlieĂung eine groĂe Mitzwa und wird als eine der gröĂten und wichtigsten Lebensentscheidungen fĂŒr beide Partner betrachtet.
Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die EheschlieĂung ausschlieĂlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code civil) begĂŒnstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenstĂ€ndigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgefĂŒhrte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta SchĂŒtte. Gerade âDissidentenâ wie sie, die keiner der damaligen groĂen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche EheschlieĂung verweigert wurde, trugen zur EinfĂŒhrung und Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge des Kulturkampfs wurden 1876 in ganz Deutschland staatliche StandesĂ€mter eingefĂŒhrt, in denen die Ehe unabhĂ€ngig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche EheschlieĂung darf zusĂ€tzlich - jedoch von 1877 bis 2008 erst nach der bĂŒrgerlich-rechtlichen EheschlieĂung - stattfinden. Seit dem 1. Januar 2009 ist durch eine Ănderung des Personenstandsgesetzes auch eine rein kirchliche EheschlieĂung ohne Rechtsfolgen erlaubt.
Der Nationalsozialismus verbot ârassische Mischehenâ durch ein Ehegesetz, trennte hĂ€ufig solche Ehen und förderte die âreinrassigeâ Reproduktion fĂŒr den Staat (Erbgesundheitsgesetz).
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikels 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lĂ€sst sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. FĂŒr die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:
Betrachtet man die VerĂ€nderungen des EheverstĂ€ndnisses in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner, so wird eine Entwicklung weg von historischen Modellen eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen RĂŒcksichtnahme (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:
Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingerĂ€umt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer, der Anspruch auf kostenlose Krankenversicherung des Partners in der Familienversicherung, die Regelungen fĂŒr Eheleute im Erbrecht und die Hinterbliebenenrente im Falle des Todes des Partners. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert, da eine Ehe nach deutschem Recht eine Bedarfsgemeinschaft darstellt. Es gibt aber auch andere Formen der Bedarfsgemeinschaft (LebensgefĂ€hrten, Lebenspartnerschaften), fĂŒr die das Splitting in der Einkommenssteuer nicht gilt, obwohl die Partner gleiche Verpflichtungen ĂŒbernommen haben. Wegen seines Anreizes zur âHausfraueneheâ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verloren gegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, auĂer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Von den 21,1 Millionen Paaren in Deutschland waren 2006 88,5 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurĂŒck. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2006. 9.681.000 Ehepaare lebten 2006 ohne Kinder. 6.476.000 Paare haben mindestens ein Kind unter 18 Jahren.[9][10]
Das durchschnittliche Heiratsalter lediger deutscher MĂ€nner und Frauen stieg von 1991 bis 2008 stetig an: bei MĂ€nnern von 28,5 auf 33,0[11] und bei Frauen von 26,1 auf 30,0 Jahre.[12]
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingefĂŒhrte eingetragene Lebenspartnerschaft stellt gleichgeschlechtliche Partner rechtlich weitgehend einer Ehe gleich. Ausnahmen sind Beamtenrecht, Adoptionsrecht und gröĂtenteils Steuerrecht.
Siehe auch: Schutz von Ehe und Familie
Von den insgesamt rund 21 Millionen verheirateten Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (gegenĂŒber 1996 ein Anstieg um drei Prozentpunkte auf 1,3 Millionen). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau auslĂ€ndischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nicht verheirateten Paaren ĂŒberwiegen dagegen die auslĂ€ndischen MĂ€nner (104.000 zu 80.000). Das VerhĂ€ltnis von Partnern aus EU-Staaten zu Partnern aus Nicht-EU-Staaten betrĂ€gt rund 2:3.
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Der Anteil der rein auslĂ€ndischen Partnerschaften ist zwischen 1996 und 2005 um ĂŒber 2 Prozentpunkte auf ĂŒber 6 Prozent aller deutschen Paare zurĂŒckgegangen. Die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozentpunkte.
In Ăsterreich ist eine rein kirchliche EheschlieĂung ohne Weiteres möglich; solche EheschlieĂungen haben aber keinerlei zivilrechtliche Bedeutung.
Siehe Eherecht (Schweiz)
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen GĂŒter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift ĂŒber gegenseitiges Anerkenntnis von VertrĂ€gen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. In einigen Bundesstaaten können derzeit legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden; diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden der Staaten New York und Rhode Island anerkannt, sowie in auslĂ€ndischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europÀischer und einer Frau afrikanisch-indianischer Herkunft anzuerkennen.
Vor der EheschlieĂung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur EheschlieĂung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist ohne Weiteres zulĂ€ssig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jĂŒngerer Zeit, nĂ€mlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, fĂŒr dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrĂŒckliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und sĂŒdeuropĂ€ischen LĂ€ndern.
Nach einer regulĂ€ren VolkszĂ€hlung im Jahre 2007 leben mehr als die HĂ€lfte aller Frauen in den Vereinigten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmĂ€Ăig ĂŒberrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte leben 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, vor fĂŒnf Jahren im Jahre 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen.[13]
Israel ist einer der wenigen Staaten, die bis heute keine reine zivile EheschlieĂung erlauben. Im Wesentlichen durch den Einfluss orthodox-jĂŒdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschlieĂlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige sĂ€kulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nĂ€chstgelegenen Land mit sĂ€kularer EheschlieĂung.
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dies verfestigt patriarchale Strukturen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien aufgrund des Verbots der HomosexualitĂ€t nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme (âmehrâ) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frĂŒhen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen Mehrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Rial; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des Mehrs gĂ€nzlich ablehnten, und einen nominalen Betrag nutzten, um die formalen Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfĂŒllen. Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche oder Ă€hnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden kann auf Wunsch des Mannes.
Im Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner ehelos leben. Viele auslĂ€ndische Paare möchten allerdings im Petersdom heiraten. Sie mĂŒssen vorher die entsprechenden Papiere vorlegen und mit dem Priester der Kirche, die fĂŒr die jeweilige Auslandsgemeinde in Rom zustĂ€ndig ist, ein EhevorbereitungsgesprĂ€ch fĂŒhren (siehe Brautmesse).
In einer 2007 veröffentlichten Longitudinalstudie ĂŒber 5 Jahre mit 8000 Menschen inklusive 1200 Paaren im Alter zwischen 12 und 28 Jahren zeigte sich, dass neu verheiratete Frauen und MĂ€nner deutlich mehr Gewicht zulegten, als Paare, die nur zusammenlebten aber nicht heirateten. Am geringsten waren die Gewichtszunahmen bei Singles. Eine Autorin der Studie vermutet, dass die Ehe den Anreiz reduziere, schlank zu bleiben.[14]
In der spanischen Sprache sind der Begriff fĂŒr Ehefrauen und der Begriff fĂŒr Handschellen identisch â las esposas, was beliebter AufhĂ€nger fĂŒr Witze ist. In der russischen Sprache ist der Begriff fĂŒr Ehe mit dem Begriff fĂŒr Ausschuss identisch â бŃаĐș, was ebenfalls humoristische Bemerkungen provoziert.
Belletristik ĂŒber die Ehe ist zahlreich, wenn auch bei Weitem nicht so umfangreich wie ĂŒber die Liebe. So gehören zum Beispiel âDie Wahlverwandtschaftenâ (Goethe 1809) oder die âKĂŒnstlereheâ (Schefer 1828) zu den GlanzstĂŒcken.
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