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Erforderlichkeit ist ein Rechtsbegriff aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. Er spielt bei der Grundrechtsprüfung, der Gesetzgebung und bei der Ermessensprüfung eine Rolle. Dort beschreibt er das Verhältnis eines Mittels zu einem erstrebten Zweck. Deshalb ist die Erforderlichkeit ein Teilbereich der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne.
Ein Mittel ist genau dann erforderlich, wenn es
Je nach Rechtsgebiet wird manchmal die Geeignetheit (Punkt 1) als Teil der Erforderlichkeit oder als selbständiger Prüfungspunkt gesehen (häufig im Polizeirecht), im zweiten Fall wird unter Erforderlichkeit nur der Punkt 2 verstanden. Ein geeigneter und erforderlicher Eingriff darf dennoch nicht vorgenommen werden, wenn der damit verbundene Schaden in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Zweck steht (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).
Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausfluss des Prinzips des geringstmöglichen Eingriffs (in die Rechte der Bürger). Es ist Bestandteil jeder Prüfung von Verletzung von Grundrechten.[2] Es gilt daher sowohl für die Gesetzgebung selbst als auch für jedes Verwaltungshandeln. Besonders wichtig ist seine Beachtung auch bei den Rechtfertigungsgründen im Strafrecht, wie z.B. der Notwehr.
Das Verhältnismäßigkeitsprinzip und damit das Gebot der Erforderlichkeit des Verwaltungshandelns ergeben sich aus dem in Art. 20 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip[3]. Das Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs ist damit von der Ewigkeitsgarantie umfasst.
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