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Die EuropĂ€ische Gemeinschaft (EG) war eine supranationale Organisation, die mit dem Vertrag von Maastricht 1993 aus der 1957 gegrĂŒndeten EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hervorging. Sie war als eine der drei EuropĂ€ischen Gemeinschaften Teil der ersten und wichtigsten der drei SĂ€ulen der EuropĂ€ischen Union. Der Rechtskörper der EuropĂ€ischen Gemeinschaft war damit das KernstĂŒck der EuropĂ€ischen Union (EU). Grundlage der EG war der Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft (EG-Vertrag).
Bereits vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon hatte die Bezeichnung EuropĂ€ische Union in der Umgangssprache die EuropĂ€ische Gemeinschaft ersetzt, jedoch blieben EU und EG juristisch unterschiedliche Institutionen. Anders als die âDachorganisationâ EU verfĂŒgte die EG ĂŒber eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit völkerrechtliche HandlungsfĂ€higkeit. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurde die Existenz der EG beendet. Ihre Rechtsnachfolgerin wurde die EuropĂ€ische Union, die durch den Vertrag nun selbst Rechtspersönlichkeit erhielt. Der EG-Vertrag wurde in Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEU-Vertrag) umbenannt.
Inhaltsverzeichnis |
Die VorgĂ€ngerorganisation der EuropĂ€ischen Gemeinschaft, die EuropĂ€ische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), wurde am 25. MĂ€rz 1957 in Rom von den sechs Mitgliedstaaten (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) der EuropĂ€ischen Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) gegrĂŒndet. Grundlage war der Vertrag zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Wirtschaftsgemeinschaft (abgekĂŒrzt EWG-Vertrag), dessen Inhalte im Wesentlichen auf der Konferenz von Messina erarbeitet worden waren. Gleichzeitig grĂŒndeten die Staaten auch die EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EAG oder Euratom); EWG-Vertrag und Euratom-Vertrag werden daher zusammen als die Römischen VertrĂ€ge bezeichnet. Zusammen mit der bereits 1951 gegrĂŒndeten EGKS bestanden nun also drei Gemeinschaften, die zusammen auch als EuropĂ€ische Gemeinschaften (EG) bezeichnet werden. 1967 wurden die Organe dieser drei Gemeinschaften durch den EG-Fusionsvertrag zusammengelegt.
Zum 1. Januar 1973 traten GroĂbritannien, Irland und DĂ€nemark der EG bei ("EG-9"). Am 1. Januar 1981 trat Griechenland bei ("EG-10"), am 1. Januar 1986 Spanien und Portugal ("EG-12"); weiteres siehe hier.
Mit der GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Union (EU) durch den 1993 in Kraft getretenen Vertrag von Maastricht wurde die EWG in âEuropĂ€ische Gemeinschaftâ (EG) umbenannt, aus dem EWG-Vertrag wurde der EG-Vertrag. Mit dieser Ănderung sollte die qualitative VerĂ€nderung der EWG von einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer umfassenden politischen Organisation, die etwa auch umwelt- und sozialpolitische Fragen behandelte, zum Ausdruck gebracht werden. An der Existenz der drei Teilgemeinschaften (EGKS, EAG, EG) Ă€nderte diese Umbenennung allerdings nichts, da mit ihr keine formelle Vereinigung der drei Gemeinschaften verbunden war. Die EuropĂ€ische Union selbst war als Dachorganisation konstruiert, die neben den drei Gemeinschaften noch als weitere Politikbereiche die Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres umfasste. FĂŒr diese galten jedoch andere Entscheidungsverfahren als fĂŒr die EG.
Im Zuge der GrĂŒndung der EU benannten sich auch einige Organe der EG um:
Die von den einzelnen Organen erlassenen Rechtsakte blieben allerdings weiterhin Rechtsakte der jeweiligen Gemeinschaft.
Da die Bedeutung der EGKS immer geringer wurde und die Euratom nur eine spezialisierte Aufgabe hat, bildete die EuropĂ€ische Gemeinschaft das Herz der EuropĂ€ischen Gemeinschaften. Sprachlich wurde das auch dadurch verdeutlicht, dass die AbkĂŒrzung âEGâ nun sowohl die drei Gemeinschaften als Ganzes als auch die EuropĂ€ische Gemeinschaft allein bezeichnen konnte. Die drei Gemeinschaften wiederum bildeten die erste und wichtigste der drei SĂ€ulen der EuropĂ€ischen Union. Ziel der EG war die Errichtung eines Binnenmarktes und - darauf aufbauend - einer Wirtschafts- und WĂ€hrungsunion. Daneben hatte sie ZustĂ€ndigkeiten in weiteren Politikbereichen wie Verkehr, Soziales, Umwelt, Forschung und Technologie, Gesundheit, Bildung, Kultur, Verbraucherschutz, Entwicklung. In den Vertragsreformen von Amsterdam 1997 und Nizza 2001 wurden zudem verschiedene Bereiche der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres in den EG-Vertrag aufgenommen, d.h. âvergemeinschaftetâ.
2002 lief der Vertrag ĂŒber die EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl nach 50 Jahren Laufzeit aus. Durch den Vertrag von Nizza von 2001 (2003 in Kraft getreten) wurden daher die EGKS-Bestimmungen in den EG-Vertrag eingegliedert. Die EGKS selbst wurde aufgelöst.
Mit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 schlieĂlich wurde auch die EuropĂ€ische Gemeinschaft aufgelöst. Ihre Rechtsnachfolgerin wurde die EuropĂ€ische Union, die durch denselben Vertrag erstmals Rechtspersönlichkeit erhielt. Formal erfolgte diese Fusion von EG und EU dadurch, dass im EG-Vertrag durchgĂ€ngig die Bezeichnung âEuropĂ€ische Gemeinschaftâ durch âEuropĂ€ische Unionâ ersetzt wurde; der Vertrag selbst wurde in Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union umbenannt. Der Versuch, EG- und EU-Vertrag zu einem einheitlichen Vertragstext zusammenzulegen, war 2005 mit dem EU-Verfassungsvertrag gescheitert.
| Unterz. In Kraft Vertrag |
1948 1948 BrĂŒsseler Pakt |
1951 1952 Paris |
1954 1955 Pariser VertrÀge |
1957 1958 Rom |
1965 1967 Fusions- vertrag |
1986 1987 Einheitliche EuropÀische Akte |
1992 1993 Maastricht |
1997 1999 Amsterdam |
2001 2003 Nizza |
2007 2009 Lissabon |
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| EuropÀische Gemeinschaften | Drei SÀulen der EuropÀischen Union | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Atomgemeinschaft (EURATOM) | â | â | ||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Gemeinschaft fĂŒr Kohle und Stahl (EGKS) | Vertrag 2002 ausgelaufen | EuropĂ€ische Union (EU) | ||||||||||||||||||
| EuropÀische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) | EuropÀische Gemeinschaft (EG) | |||||||||||||||||||
| â | Justiz und Inneres (JI) | |||||||||||||||||||
| Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) | â | |||||||||||||||||||
| EuropĂ€ische Politische Zusammenarbeit (EPZ) | â | Gemeinsame AuĂen- und Sicherheitspolitik (GASP) | â | |||||||||||||||||
| MilitĂ€rbĂŒndnis | WesteuropĂ€ische Union (WEU) | |||||||||||||||||||
| Vertrag 2010 beendet | ||||||||||||||||||||
Die Organe der EG waren gemÀà Art. 7 Abs. 1 EG-Vertrag (vor Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon):
Diese Organe waren gleichzeitig fĂŒr die gesamte EuropĂ€ische Union (einheitlicher institutioneller Rahmen) tĂ€tig.
Der Rat und die Kommission wurden gemÀà Art. 7 Abs. 2 EG-Vertrag vom Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie vom Ausschuss der Regionen unterstĂŒtzt. Diese Institutionen hatten und haben im Gegensatz zu den Organen jedoch lediglich beratende Aufgaben.
Die EG besaĂ, basierend auf Art. 249 EG-Vertrag, eine eigene Kompetenz, sekundĂ€res Gemeinschaftsrecht als Teil des Europarechts zu setzen. Dabei handelte es sich um Richtlinien der EG, Verordnungen der EG oder Entscheidungen der EG. In der Ăffentlichkeit wurden diese schon seit 1993 oft nicht als Richtlinien, Verordnungen oder Entscheidungen der EG, sondern der EU bezeichnet, was formal unkorrekt war. Erst seit der Fusion von EG und EU durch den Vertrag von Lissabon 2009 erhielten sie auch formal diese Bezeichnung. Ăltere Rechtsakte behalten in ihrem amtlichen KĂŒrzel allerdings die Kennzeichnung als EG-Rechtsakte bei, so hat die Dublin-II-Verordnung von 2003 etwa das KĂŒrzel Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Vor Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages besaĂ die EG anders als die EU RechtsfĂ€higkeit und konnte völkerrechtlich verbindliche VertrĂ€ge abschlieĂen. Diesen Status sprach ihr der EuropĂ€ische Gerichtshof 1971 und nochmals 1976 in der AETR-Doktrin aufgrund der ParallelitĂ€t von internen und externen Rechtsetzungskompetenzen zu:
Beispielsweise war die EG ein vollwertiges Mitglied der EBWE und hatte ein Stimmrecht entsprechend ihrer Einlagen. An den Organisationen WTO, FAO und Eurocontrol war sie ebenfalls beteiligt. Jedoch musste sie vor den Sitzungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die auch in den Organisationen vertreten sind, ihr Abstimmungsverhalten mitteilen. Wenn sie ihr Mandat wahrnahm, vertrat sie diese Staaten und gab statt ihrer ihre Stimme ab.