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Ein Führererlass oder -verordnung war eine Anordnung von Adolf Hitler, die für alle Behörden und alle deutschen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des Deutschen Reiches Gesetzeskraft hatte. Die Bestätigung eines Führererlasses durch andere Verfassungsorgane war weder notwendig noch vorgesehen. Ein Führererlass konnte geltendes Recht verändern oder neues Recht setzen.
Hitlers Möglichkeit, per Erlass Verfügungen mit Gesetzeskraft zu treffen, ging auf das Recht des Reichspräsidenten der Weimarer Republik zurück, durch Erlass die Organisation der Reichsregierung und die der obersten Reichsbehörden zu verändern. Infolge der Vereinigung beider Staatsämter 1934 gingen dessen Befugnisse auf Hitler als neues Staatsoberhaupt über.[1] Nach dem Beginn des Zweiten Weltkrieges gingen seine Führererlasse über staatsorganisationsrechtliche Bestimmungen hinaus.
Das Ermächtigungsgesetz von 1933 gab der Reichsregierung die Vollmacht, Gesetze zu erlassen, die auch ohne Zustimmung des Reichstags gültig waren. Damit war das Deutsche Reich ab 1933 eine Diktatur unter Hitler (die Reichsregierung trat nicht als Kollegialorgan in Erscheinung). Durch die Übernahme des Amtes des Reichspräsidenten erhielt Hitler außerdem das Recht, nach Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung sogenannte Notverordnungen zu erlassen. Hitlers Anordnungen waren oft ein eklatanter Verstoß gegen die Menschenrechte und auch ein Bruch der Verfassung.
Im Reichstagsbeschluss vom 26. April 1942 wurde Hitlers Autorität und innenpolitische Macht durch eine weitgehende Erweiterung seiner Befugnis zur Befehlserteilung gestärkt, um ihm ein flexibles Vorgehen zu ermöglichen:
„Im Kampf des deutschen Volkes um Sein und Nichtsein […] muss der Führer […] – ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein – in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen […] bei Pflichtverletzung nach gewissenhafter Prüfung ohne Rücksicht auf sogenannte wohlerworbene Rechte mit der ihm gebührenden Sühne zu belegen und ihn im besonderen ohne Einleitung vorgeschriebener Verfahren aus seinem Amte, aus seinem Rang und seiner Stellung zu entfernen.“ (RGBl. 1942 I S. 247)[2]
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht vollständig und gibt nur Beispiele wieder:
Erlass des Führers und Reichskanzlers des Deutschen Reiches vom 30. Januar 1937[3] über die Stiftung eines Deutschen Nationalpreises für Kunst und Wissenschaft: „Die Annahme des Nobelpreises wird damit für alle Zukunft Deutschen untersagt“.
Dieses geheime Schreiben Hitlers ermächtigte namentlich bestimmte Ärzte, dass „nach menschlichem Ermessen unheilbar Kranken bei kritischer Beurteilung ihres Krankheitszustandes der Gnadentod gewährt werden kann“.[4]
Hierzu wurden alle psychisch Kranken mit mehr als fünf Jahren Anstaltsaufenthalt auf besonderen Meldebögen erfasst. Man nimmt an, dass zwischen 60.000 und 80.000 Behinderte dem so genannten „Euthanasie“-Programm, der Aktion T4, zum Opfer fielen.
Unter den Vertretern des Intentionalismus gilt es als gesichert, dass Hitler spätestens seit Sommer 1941 Befehle zur Vernichtung der europäischen Juden (im NS-Sprachgebrauch „Endlösung der Judenfrage“) gegeben habe, auch wenn diese Befehle offenbar nicht in Schriftform ergangen oder als solche erhalten sind. Die Funktionalisten in der NS-Forschung bezweifeln, dass es einen allgemeinen Vernichtungsbefehl gegeben habe.
Am 6. Juni 1941 wird der sogenannte Kommissarbefehl von Hitler als „Richtlinien für die Behandlung politischer Kommissare“ erlassen.[5]
Dieser Befehl erging schriftlich an Generalfeldmarschall Erwin Rommel.[6] Darin wurde angeordnet, dass deutsche politische Flüchtlinge, die auf französischer Seite im Afrikakrieg kämpften, zu erschießen seien. Die Ausführung dieses Befehls wurde von Rommel verweigert.
Juden und Freimaurer wurden von Hitler bezichtigt, Urheber des Zweiten Weltkriegs zu sein. Reichsleiter Alfred Rosenberg erhielt mit Befehl vom 1. März 1942 die Vollmacht, Büchereien und Archive, deren Eigentümerschaft man Juden oder Freimaurern zuordnete, zu beschlagnahmen.
Dieser erging an Dietrich von Choltitz, den Stadtkommandanten von Paris: „Die Verteidigung des Brückenkopfes Paris ist von entscheidender militärischer und politischer Bedeutung. […] Innerhalb der Stadt muss gegen erste Anzeichen von Aufruhr mit schärfsten Mitteln eingeschritten werden, z. B. Sprengung von Häuserblocks, öffentliche Exekutierung der Rädelsführer, Evakuierung des betroffenen Stadtteils, da hierdurch eine Ausbreitung am besten verhindert wird. Die Seinebrücken sind zur Sprengung vorzubereiten. Paris darf nicht oder nur als Trümmerfeld in die Hand des Feindes fallen.“
Von Choltitz entschloss sich zur Befehlsverweigerung; er kapitulierte am 25. August 1944 und übergab Paris, das so fast unzerstört blieb.
Diesem „Nerobefehl“ bzw. Befehl „Verbrannte Erde“ zufolge sollte beim Rückzug der deutschen Armee den feindlichen Streitkräften auf dem Reichsgebiet buchstäblich nichts anderes als verbrannte Erde in die Hände fallen.
Es gilt als gesichert, dass Albert Speer diesen Befehl ignorierte.
(Siehe dazu die Spandauer Tagebücher von Albert Speer und Albert Speer von Joachim C. Fest.)
Dieser Befehl wurde über Flugblätter verbreitet. Er ordnete die sofortige Erschießung von Personen an, die die deutsche „Widerstandskraft“ beim Kampf um Berlin schwächten (sogenannte Defätisten).
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