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Fachgebundene Hochschulreife

Dieser Artikel erläutert den Abschluss in Deutschland, zu dem in Liechtenstein siehe Berufsmaturität.

Die Fachgebundene Hochschulreife ist ein höherer Bildungsabschluss und ein fachgebundenes Abitur, das die Studienberechtigung an Universitäten auf bestimmte Fächer und Fachrichtungen beschränkt.

Inhaltsverzeichnis

Erwerb

Im Schulsystem der Bundesrepublik Deutschland kann bei einem gymnasialen Oberstufenabschluss ein „Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife” ausgestellt werden. Es berechtigt zum Studium jener Studiengänge, die in diesem Zeugnis angeführt sind. Eine zweite Fremdsprache ist dabei nicht notwendig; allerdings bestehen bestimmte andere Voraussetzungen.
Mit einer Abschlussprüfung in einer zweiten Fremdsprache kann die fachgebundene in eine allgemeine Hochschulreife (Abitur) umgewandelt werden.

Die fachgebundene Hochschulreife kann ferner an diesen Bildungseinrichtungen erworben werden:

außerdem an einer:

oder durch:

Der allgemeine oder fachgebundene Hochschulzugang in Bachelor-Studiengängen wird in einigen Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen auch besonders qualifizierten und geeigneten Berufstätigen, die kein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife besitzen, eröffnet. Mindestvoraussetzung hierfür sind eine Meisterprüfung, eine dieser gleichgestellten berufliche Fortbildungsprüfung oder das Abschlusszeugnis von höheren Fachschulen und Fachakademien. (Für Bayern bspw. siehe Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. S. 256) Art. 45 Abs. 2.[1])

Anerkennung in anderen EU-Staaten

Für Studienbewerber aus der Bundesrepublik Deutschland mit einem „Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife” gilt folgende Regelung:

  • in Österreich: „Das Zeugnis der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigt zum Studium jener Studiengänge, für die die Studienberechtigung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland besteht. Diese sind explizit in diesem Zeugnis angeführt.“[2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Informationen zu Art. 45 Abs. 2
  2. Zitat Zulassungsverfahren 2009/2010 → Hinweis für BewerberInnen aus Deutschland. Universität Salzburg.
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