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Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen in Theorie und Praxis aus.
Inhaltsverzeichnis |
Fahrlehrer sind nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz, FahrlG) und dazu erlassenen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Der Fahrlehrer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Fahrlehrer bilden ihre Fahrschüler, in der Mehrzahl erwachsene Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, nach den Vorgaben der FahrschülerAusbO in Theorie und Praxis aus.
Ziel der Ausbildung ist das Heranbilden von Wissen und von Fertigkeiten, von Einsichten und schließlich einem verkehrsgerechten Verhalten zum Schutz des Einzelnen und der Gesellschaft.
Fahrlehrer sind entweder selbstständig und gleichzeitig Inhaber einer Fahrschule (Fahrschulinhaber) oder als Angestellte an einer privaten oder Behördenfahrschule tätig. Der größte Interessensverband der Fahrlehrer ist in Deutschland die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände.
Wer Fahrschüler unterrichten bzw. ausbilden will, bedarf dazu der amtlichen Anerkennung, ausgewiesen durch die Fahrlehrerlaubnis / Fahrlehrerschein. Diese wird in Deutschland auf Grundlage des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf Antrag erteilt, sofern der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen und im Besonderen die abgeschlossenen Prüfungen der staatlich reglementierten Ausbildung vorweisen kann. Der Nachweis einer Fahrlehrerlaubnis als staatlich anerkannter Fahrlehrer wird mit dem Fahrlehrerschein vorgenommen, der während der praktischen Ausbildung vom Fahrlehrer mitzuführen ist. Die Fahrlehrerlaubnis ist ähnlich wie die Fahrerlaubnis in Klassen eingeteilt. Die erste Fahrlehrerlaubnis, die ein Bewerber (Fahrlehreranwärter) erwerben kann, ist die Klasse BE (Kfz bis 3,5 t mit Anhänger). Darauf aufbauend können die Klassen A (Kraftrad), CE (LKW mit Anhänger) und DE (Kraftomnibusse mit Anhänger) beantragt werden.
Allgemeine Voraussetzungen:
Vorbildung:
Fachausbildung zum Fahrlehrer:
Fahrlehreranwärter erwerben an einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
gründliche Kenntnisse in:
ausreichende Kenntnisse:
die Fähigkeit und Fertigkeit,
Im Anschluss findet bei der Erstausbildung (Klasse BE) noch ein Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule statt. Dort soll der Fahrlehreranwärter unter Anleitung eines erfahrenen Ausbildungsfahrlehrers praktische Kenntnisse in der Unterrichtung und praktische Ausbildung von Fahrschülern erlangen. Der Ausbildungsverlauf ist vom Fahrlehreranwärter durch ein Berichtsheft zu dokumentieren.
Die Fahrlehrerprüfung gliedert sich bei der Erstausbildung (Klasse BE) in drei Teile. Bei einer Folgeausbildung entfallen die Lehrproben.
Bei der fahrpraktischen Prüfung muss der Fahrlehreranwärter zeigen, dass er ein Kraftfahrzeug seiner beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die BE- und A-Fahrprüfung dauert 60 Minuten, CE und DE jeweils 90 Minuten.
Im schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter innerhalb von 5 Stunden (BE) bzw. 2,5 Stunden (andere Klassen) Aufgaben aus den einschlägigen Wissensgebieten in Aufsatzform bearbeiten.
Im mündlichen Teil der Fachkundeprüfung muss der Fahrlehreranwärter einer Prüfungskommission, die aus vier Mitgliedern besteht (Jurist, Fahrlehrer, Pädagoge, Techniker), in 30 Minuten sein Wissen unter Beweis stellen.
Nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung wird dem Fahrlehreranwärter die befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, indem ihm der befristete Fahrlehrerschein ausgehändigt wird. Diese befristete Erlaubnis gilt zwei Jahre.
Mit ihr kann im Weiteren ein mindestens 4½-monatiges Praktikum an einer Ausbildungsfahrschule absolviert werden. Das Praktikum wird zweimal durch einwöchige Lehrgänge in der Fahrlehrerausbildungsstätte unterbrochen, bei denen der Praktikant die Möglichkeit erhält, sein Praktikum und seine Erfahrungen etc. zu reflektieren.
Im Anschluss an das Praktikum werden die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abgenommen. Dabei muss der Fahrlehreranwärter im Beisein von in der Regel zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zeigen, dass er fähig ist, Fahrschülern jeweils ca. 45 Minuten
Unterricht zu erteilen. Wenn die Lehrproben bestanden wurden, wird dem Fahrlehreranwärter die unbefristete Fahrlehr-Erlaubnis erteilt.
Die amtliche Anerkennung geschieht durch Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde, die im übrigen auch die staatliche/behördliche Aufsicht über das Fahrschul- und Fahrlehrerwesen durchführt bzw. durchführen lässt.
Die Ausbildung dauert ca. ein Jahr und findet Berufsbegleitend an anerkannte Fahrlehrer-Berufsschulen statt.
Die Prüfung die Abzulegen ist, ist die Berufsprüfung zum Fahrlehrer mit eidgenössischem Fachausweis.[1]
Permanente Weiterbildung, d. h. Verfolgen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, der entsprechende Auslegung durch die relevanten Gerichte (Rechtsprechung), der technischen Entwicklung in der Breite der angebotenen Ausbildungsgänge, der Unfallforschung und der Pädagogik der Erwachsenenausbildung ist unabdingbar. Fahrlehrer müssen gem. FahrlG in einem festgesetzten Zeitintervall (vier Jahre) regelmäßig an einer mehrtägigen Fortbildung teilnehmen. Das Missachten dieser Pflicht ist eine bußgeldwehrte Ordnungswidrigkeit und kann zum Versagen der Lehrberechtigung führen.
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