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Der Flick-Prozess war der fünfte von insgesamt zwölf Nürnberger Nachfolgeprozessen gegen Verantwortliche des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus, die im Nürnberger Justizpalast vor einem US-amerikanischen Militärgericht durchgeführt wurden. Der Prozess richtete sich gegen den Großindustriellen Friedrich Flick und fünf seiner Führungsleute. Flick wurde Ende 1947 zu sieben Jahren Haft verurteilt, kam aber schon Anfang 1950 wieder aus dem Gefängnis heraus.
Inhaltsverzeichnis |
Die Anklage richtete sich gegen den deutschen Industriellen Friedrich Flick und fünf hochrangige Mitarbeiter der Flick Kommanditgesellschaft: Otto Steinbrinck, Bernhard Weiß, Konrad Kaletsch, Hermann Terberger und Odilo Burkart. Alle Angeklagten wurden diverser Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschuldigt; Flick und Steinbrinck warf man auch die Mitgliedschaft in Himmlers Freundeskreis vor, einer Gruppe, die die Nationalsozialisten finanziell unterstützte.
Flick, dem es gelang, in der Zeit des Nationalsozialismus noch vor den Nazi-Größen und anderen Industriellen das bedeutendste deutsche Privatvermögen anzusammeln, wurde insbesondere wegen der Zwangsarbeit in seinen Betrieben angeklagt. Für Flick arbeiteten zwischen 40.000 und 60.000 Arbeiter. Die Arbeitsbedingungen in seinen Lagern waren selbst unter den damaligen Zeitumständen ausgesprochen grausam. Selbst eine Untersuchungskommission des NS-Staates bemängelte im Dezember 1942:
Die Ankläger im Flick-Prozess fassten zusammen, dass
Flick begann bereits Ende 1944, Spendenquittungen für demokratische Parteien in der Weimarer Republik zu sammeln, offenbar in der Erwartung, was kommen würde.
Am 22. Dezember 1947 wurde Friedrich Flick zu sieben, Steinbrinck zu fünf Jahren Haft verurteilt, Weiß erhielt eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die übrigen Verfahren gegen Kaletsch, Terberger und Burkart endeten jeweils mit einem Freispruch.
Flick fühlte sich unschuldig verurteilt. Er war nicht bereit, in seinem Verhalten etwas anderes zu sehen als Handeln unter Notstand. Als einziger Industrieller reichte er bei der Hohen Kommission Widerspruch gegen sein Urteil ein. Am 25. Februar 1950 wurde er aus dem Kriegsverbrechergefängnis Landsberg entlassen. Flick weigerte sich bis zu seinem Tod, den Zwangsarbeitern eine Entschädigung zukommen zu lassen, da dies seiner Meinung nach einem Schuldeingeständnis gleichgekommen wäre.
Die Anklageschrift vom 18. März 1947 umfasste folgende Anklagepunkte:
Flick wurde für die Anklagepunkte I, II und IV verurteilt. Otto Steinbrinck für die Anklagepunkte IV und V. Bernhard Weiß für den Anklagepunkt I.
Fünf der sechs Anwälte hatten bereits Erfahrung als Verteidiger vor dem IMT gesammelt:[1]
Hauptverfahren: Hauptkriegsverbrecher
Fall I: Ärzte | Fall II: Generalfeldmarschall Milch | Fall III: Juristen | Fall IV: Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt der SS | Fall V: Flick | Fall VI: I.G. Farben | Fall VII: Generäle in Südosteuropa | Fall VIII: Rasse- und Siedlungshauptamt der SS | Fall IX: Einsatzgruppen | Fall X: Krupp | Fall XI: Wilhelmstraße | Fall XII: Oberkommando der Wehrmacht