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Die französische Staatsbürgerschaft (frz. nationalité française) ist die Staatsangehörigkeit der Republik Frankreich.
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt auch in Frankreich meist nach dem Abstammungsprinzip. Jedoch gibt es auch die Möglichkeit aufgrund des doppelten ius soli Franzose zu werden. Doppelt bedeutet, dass sowohl das einzubürgernde Kind als auch mindestens ein Elternteil in Frankreich geboren wurde. Mit Gesetz vom 22. Juli 1993 wurden diese Regeln im Hinblick auf die französischen Überseegebiete neu gefasst. Eine Geburt in diesen Gebieten reicht heute nicht mehr aus. Auch wurde die frühere automatische Einbürgerung in eine Einbürgerung auf Antrag umgewandelt. Die Einbürgerung kann (z. B. bei Straftaten) versagt werden.
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frankreich wurde traditionell liberal gehandhabt. Ziel des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1927 war es, einer expansiven Bevölkerungsentwicklung Vorschub zu leisten. Die heutige Regelung geht im Wesentlichen auf den Code de la nationalité française (CNF) aus 1945 zurück. Mit Gesetz vom 9. Januar 1973 wurde die Einbürgerung von Menschen aus den ehemaligen Kolonien erleichtert.
Die Staatsbürgerschaft wurde bis 1973 unmittelbar durch Heirat erworben. Zur Vermeidung von Scheinehen wurde 1984 eine Halbjahresfrist und 1993 eine Zwei-Jahresfrist eingeführt, nach der auf Antrag die französische Staatsangehörigkeit verliehen wurde. Darüber hinaus kann sie auch entzogen werden, wenn die Ehe im dritten Jahr geschieden wird.
Eine Einbürgerung ist auf Antrag möglich, wenn der Einzubürgernde fünf Jahre legal in Frankreich lebte, seinen Lebensunterhalt selbst verdient hat und keine Straftaten begangen hat. In Frankreich wird eine Mehrstaatigkeit hingenommen.[1] Seit Juli 2000 kann die Einbürgerung auch wegen mangelnder Integration ("defaut d'assimilation")[2] verweigert werden, bspw. bei einer Burka-Trägerin.[3].
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