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Das Frauenstimmrecht in der Schweiz (Stimm- und Wahlrecht) wurde durch eine eidgenössische Abstimmung am 7. Februar 1971 eingeführt. Formell wurde das Frauenstimmrecht am 16. März 1971 wirksam. Die Schweiz war somit eines der letzten europäischen Länder, welches seiner weiblichen Bevölkerung die vollen Rechte als Bürger zugestand, doch es war das erste Land, in dem dies durch eine Volksabstimmung (des männlichen Teils der Bevölkerung) geschah.
Bis zur Einführung des Frauenstimmrechts in allen Kantonen vergingen allerdings noch weitere 20 Jahre: Am 27. November 1990 gab das Bundesgericht einer Klage von Frauen aus dem Kanton Appenzell Innerrhoden Recht und bestätigte damit die Verfassungswidrigkeit der Innerrhoder Kantonsverfassung in diesem Punkt.[1] So führte Appenzell Innerrhoden als letzter Kanton das Stimmrecht für Frauen auf kantonaler Ebene ein, entgegen einem Mehrheitsentscheid der Männer an der Landsgemeinde am 29. April 1990.
Der Hauptgrund für die vergleichsweise späte Umsetzung liegt im politischen System der Schweiz. Bei Vorlagen, welche die Verfassung betreffen, entscheidet allein das stimmberechtigte Volk zusammen mit den Kantonen. Um das Stimmrecht auf den verschiedenen Ebenen einführen zu können, bedurfte es jeweils der Mehrheit der stimmberechtigten Männer. Auf nationaler Ebene war zudem das Ständemehr nötig, also die Mehrheit der zustimmenden Kantone. Ein weiteres Hindernis lag in der Tatsache, dass in der Bundesverfassung (BV) von 1848 das Wahlrecht vielfach an den aktiven Wehrdienst gekoppelt war. In vielen Kantonen galt: wer Art. 18 BV Jeder Schweizer ist wehrpflichtig nicht erfüllte, war vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis |
Die Französische Revolution von 1789 wurde allgemein als Beginn der Frauenrechtsbewegung angesehen, so auch in der Schweiz. In der ersten Bundesverfassung von 1848 wurde die Rechtsgleichheit erklärt: «Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Familie oder Personen.» Frauen wurden nicht erwähnt, weder explizit in diesen Gleichheitsartikel ein- noch ausgeschlossen. In der aus der Verfassung resultierenden Gesetzgebung ergab sich jedoch, dass Frauen zu den Männern in ein Untertanenverhältnis gestellt wurden.
In den Jahren von 1860 bis 1874 organisierten sich Schweizer Frauen erstmals zur Schweizer Frauenbewegung. Sie forderten zivilrechtliche und politische Gleichstellung für die geplante erste Revision der Bundesverfassung. Im Jahr 1874 wurde die Erste Revision der Bundesverfassung vom Stimmvolk angenommen. Obwohl es im Vorfeld grosse Diskussionen für und gegen die politischen Rechte der Frauen gab, kamen auch in der neuen Verfassung keine Frauen vor.
1886 reichten 139 Frauen unter Führung von der Frauenrechtlerin Marie Goegg-Pouchoulin ihre erste Petition an das Parlament ein. Diese Aktion erregte so viel Aufmerksamkeit, dass Anfang des folgenden Jahres die Forderungen der Frauen erstmals den Weg in eine Tageszeitung fanden. In ihrem Artikel Ketzerische Neujahrsgedanken einer Frau[2] in der Zürcher Post machte Meta von Salis auf sich und auf die Ansprüche der Frauen aufmerksam. Neben den fehlenden politischen und zivilen Rechten kritisierte sie die bestehende «Ungleichheit vor dem Richter». Im selben Jahr forderte Emilie Kempin-Spyri, die erste Schweizer Juristin, die Zulassung zum Anwaltsberuf und scheiterte vor dem Bundesgericht.
Während des Jahres 1894 bereiste Meta von Salis das Land und hielt in allen grösseren Städten Vorträge zum Thema «Frauenstimmrecht und die Wahl der Frau». Ihre Referate waren schlecht besucht und an einigen Orten wurde sie ausgepfiffen, sie liess sich davon aber nicht entmutigen. Im selben Jahr fand in Chicago die erste Internationale Frauenausstellung statt, die über die Stellung der Frau in den verschiedenen Ländern informieren sollte.
Zwei Jahre später, 1896, wurde in Genf der Erste Nationale Frauenkongress organisiert. Erstmals wurden die Frauen als einflussreiche Gruppierung ernst genommen und mehrere männliche Redner riefen sie dazu auf, «Verbündete der Männer zu sein und nicht deren Feindinnen» – und sich doch bitte etwas zurückzuhalten mit ihren Forderungen. Als Folge dieses Kongresses wurde die erste Parlamentarische Kommission mit dem Ziel, die «Frauenfrage» zu untersuchen, gegründet.
1897 schrieb Carl Hilty seinen Aufsatz zum Frauenstimmrecht:
Um die Jahrhundertwende organisierten sich Frauen im ganzen Land und bildeten verschiedene Frauenvereine für sowie gegen das Frauenstimmrecht. Die beiden wichtigsten waren der Bund Schweizerischer Frauenvereine (BSF) unter der Leitung von Helene von Mülinen und der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht (SVF).
Während des Ersten Weltkrieges kam die Bewegung ins Stocken, weil wichtigere Probleme im Vordergrund standen. Unter Anderem leisteten die Frauenverbände die gesamte Sozialfürsorge während des Krieges, da die Schweiz zu diesem Zeitpunkt noch keine Sozialversicherungen kannte.
Beim Landesstreik von 1918 war das Frauenstimmrecht die zweite von neun Forderungen. Im Dezember wurden zwei erste Vorstösse für das Frauenstimmrecht auf eidgenössischer Ebene durch die Nationalräte Herman Greulich (SP) und Emil Göttisheim (FDP) gemacht. In zwei Motionen wurde der Bundesrat aufgefordert, «Bericht und Antrag einzubringen über die verfassungsmässige Verleihung des gleichen Stimmrechts und der gleichen Wählbarkeit an die Schweizerbürgerinnen wie an die Schweizerbürger.».
Ein halbes Jahr später, im Juni 1919, reichten 158 Frauenverbände eine Petition ein, um den beiden Motionen mehr Gewicht zu verleihen. In der Folge wurden die Motionen Greulich und Göttisheim von dem Nationalrat angenommen und zur Ausführung an den Bundesrat überwiesen. Der zuständige Bundesrat Heinrich Häberlin (FDP) schob die Behandlung jedoch wegen «dringenderer Probleme» auf. 15 Jahre später, 1934, übergab Häberlin das unerledigte Geschäft seinem Nachfolger mit dem Hinweis: «Das Material für das Frauenstimmrecht liegt in der mittleren Schublade rechts Deines Schreibtisches».[3]
Zwischen 1919 und 1921 fanden in mehreren Kantonen Abstimmungen zur Einführung des Frauenstimmrechts auf kantonaler Ebene statt. Sie wurden überall mit grossen Mehrheiten abgelehnt. Der Zweite Nationale Frauenkongress von 1921 in Bern verlief ereignislos. Für einmal stand nicht das Frauenstimmrecht, sondern die Berufstätigkeit und Erwerbsarbeit im Vordergrund.
1923 reichte eine Gruppe von Bernerinnen eine staatsrechtliche Beschwerde ein. Sie wollten ihr «Stimmrecht in Gemeinde-, Kantons- und Bundesangelegenheiten ausüben», wurden jedoch vom Bundesgericht unter Berufung auf das Gewohnheitsrecht abgelehnt.
Fünf Jahre später, 1928, wendete sich Léonard Jenni mit einer Petition an den Bundesrat und wies darauf hin, dass der Begriff «Stimmbürger» in der deutschen Sprache Menschen beiderlei Geschlechtes beinhalte. Das Gesuch wurde mit folgender Begründung abgelehnt:
Im Sommer desselben Jahres fand die Schweizerische Ausstellung für Frauenarbeit (SAFFA) statt. Im Umzug fuhr ein denkwürdiger Wagen mit: eine Schnecke namens «Frauenstimmrecht». Die Organisatorinnen wurden für die Schnecke stark kritisiert und einige Kritiker sahen diese gar als Zeichen für die politische Unreife der Frauen.
Der SVF lancierte 1929 eine neue Petition für das Frauenstimmrecht und erreichte diesmal eine Rekordzahl von Unterschriften, die sogar die geforderte Anzahl Unterschriften für eine Volksinitiative überschritt: 170.397 Unterschriften von Frauen und 78.840 Unterschriften von Männern. Der Katholische Frauenbund distanzierte sich explizit von den Forderungen der anderen Frauenverbände. Auch andere gegnerische Organisationen reagierten und 1931 nahm die Schweizer Liga gegen das politische Frauenstimmrecht mit einer Eingabe an den Bundesrat «Stellung gegen die Verpolitisierung der Schweizerfrauen». Immer wieder schrieben die Frauen und Männer der Liga, allen voran Emma Rufer, an den Bundesrat und das Parlament und baten sie inständig, von dem Thema abzulassen:
Während der 1930er und frühen 1940er Jahre wurden die Bemühungen um das Frauenstimmrecht einmal mehr von den internationalen Ereignissen wie der Weltwirtschaftskrise und dem Zweiten Weltkrieg überschattet. Mehrmals wurden die Frauen während dieser Jahre aufgefordert, die «Demokratie zu schützen», worauf die das Stimmrecht befürwortenden Frauenverbände antworteten, dazu müssten sie zuerst über demokratische Rechte verfügen. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges kam die Frage wieder auf, da insbesondere bürgerliche Frauen im Gegenzug zu ihrem Einsatz im militärischen Frauenhilfsdienst ihre demokratischen Rechte einforderten. Noch während des Krieges wurde das Aktionskomitee gegen das Frauenstimmrecht gegründet:
1944 verlangte Nationalrat Emil Oprecht in einem Postulat die Einführung des Frauenstimmrechts, weil wichtige frauenpolitische Anliegen auf der politischen Tagesordnung standen: Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Familienschutz. Das Postulat wurde vom BSF mit einer Eingabe vom 6. Februar 1945 im Namen von 38 Frauenverbänden unterstützt. Der Schweizerische Gemeinnützige Frauenverein äusserte sich nicht zu der Frage, der Schweizerischer Katholische Frauenbund jedoch scherte erstmals aus der konservativen Linie der katholischen Kirche aus und erteilte seinen Mitgliedern Stimmfreigabe. 1945 wurde das Schweizerische Aktionskomitee für Frauenstimmrecht als meinungsbildendes Instrument gegründet. Der dritte Nationale Frauenkongress von 1946 brachte keine neuen Fortschritte.
1948 wurden im ganzen Land Feiern zum 100-jährigen Bestehen der Bundesverfassung durchgeführt und die «Schweiz, ein Volk von Brüdern» gefeiert. Die Frauenverbände erklärten das Motto um zu einem «Volk von Brüdern ohne Schwestern» und überreichten dem Bundesrat symbolisch eine Europakarte mit einem schwarzen Fleck in der Mitte. Zu diesem Zeitpunkt hatten alle europäischen Länder ausser der Schweiz und Liechtenstein das Frauenwahlrecht eingeführt. Wie zuvor die SAFFA-Schnecke wurde diese symbolische Karte von Kritikern als Zeichen der politischen Unreife der Frauen interpretiert.
Im Jahr 1950 legte der Bundesrat einen Bericht an die Bundesversammlung über das für die Einführung des Frauenstimmrechts einzuschlagende Verfahren vor. 1951 wendete sich der Schweizerische Frauenkreis gegen das Frauenstimmrecht unter der Leitung von Dora Wipf mit einem Schreiben an den Bundesrat:
Ein Jahr später, 1952, verlangten Antoinette Quinche, Präsidentin des «Schweizerischen Aktionskomitees für das Frauenstimmrecht», und 1414 Mitstreiterinnen von ihren Gemeinden die Eintragung ins Stimmregister. Mit dem Argument, die jeweiligen Kantonsverfassungen würden Frauen nicht explizit vom Stimmrecht ausschliessen, gingen sie mit ihrer Forderung bis vor Bundesgericht. Wie bereits 1923 wurden sie unter Berufung auf das «Gewohnheitsrecht» abgewiesen.
1957 fand eine Volksabstimmung statt, durch welche der Zivilschutzdienst für alle Schweizer Frauen obligatorisch werden sollte. Während der Abstimmung ereignete sich ein Skandal: Die Frauen der Walliser Gemeinde Unterbäch gingen – unterstützt vom Gemeinderat – abstimmen. Der Gemeinderat erklärte, dass laut Verfassung die Gemeinden gesetzlich zuständig seien, um die Stimmregister aufzustellen. Gemeindepräsident und Grossrat Paul Zenhäusern und der Walliser Nationalrat Peter von Roten waren die Initiatoren der Frauenabstimmung. Daran beteiligten sich 33 der 84 potentiell stimmberechtigten Unterbächer Frauen; Katharina Zenhäusern, Ehefrau des Gemeindepräsidenten von Unterbäch, war die erste Schweizerin überhaupt, die eine Stimmkarte in eine helvetische Abstimmungsurne legte. Die Frauenstimmen, die in einer separaten Urne gesammelt wurden (die Männerstimmen blieben so gültig), mussten annulliert werden, da die Frauenbeteiligung damals noch keine rechtliche Grundlage hatte. Trotzdem schrieb diese erste eidgenössische Frauenabstimmung Schweizer Geschichte, weil sie einen wichtigen Anstoss für die spätere offizielle Einführung des Frauenstimmrechtes gab.[5]
Ebenso 1957 führte Unterbäch, als erste Gemeinde der Schweiz, das kommunale Wahl- und Stimmrecht für Frauen ein – trotz Verbot durch den Walliser Regierungsrat.
Nachdem der Kanton Basel-Stadt 1957 die drei Bürgergemeinden zur Einführung des Frauenstimmrechts ermächtigt hatte, führte die Bürgergemeinde Riehen am 26. Juni 1958 als erste in der Schweiz das Frauenstimmrecht ein. Im selben Jahr wurde Gertrud Späth-Schweizer in den Bürgerrat und damit als erste Schweizerin in eine politische Behörde gewählt.
1958 votierte das Bundesparlament erstmals für die Abhaltung einer Volksabstimmung über die Einführung des Frauenstimmrechts in eidgenössischen Angelegenheiten, der Antrag des Bundesrates wurde im Nationalrat mit 96 : 43 Stimmen und im Ständerat mit 25 : 12 Stimmen angenommen.
Im gleichen Jahr fand einerseits die Zweite Schweizerische Ausstellung zur Frauenarbeit SAFFA statt, andererseits erschien das umstrittene Buch Frauen im Laufgitter von Iris von Roten. Verschiedene Seiten sahen den Grund für das Scheitern der Abstimmung von 1959 in dieser Publikation. Nachdem sich die Westschweizer und Deutschschweizer Sektionen der Katholischen Frauenvereine für das Frauenstimmrecht ausgesprochen hatten, gab der SKF die Ja-Parole für die geplante Abstimmung heraus und propagierte das Frauenstimmrecht in den katholischen Organisationen.
Kurz vor der Abstimmung formierte sich eine neue gegnerische Organisation, das Schweizerische Aktionskomitee gegen die Verfassungsvorlage über die Einführung des Frauenstimmrechts im Bund, das argumentierte:
Am 1. Februar 1959 scheiterte die erste Volksabstimmung über das eidgenössische Frauenstimmrecht mit einer Stimmbeteiligung von 67 Prozent ganz klar am Volks- (33 Prozent : 66 Prozent) und Ständemehr (3 : 16 + 6/2 Kantone).[6] Protestaktionen und Frauenstreiks in der ganzen Schweiz waren die Folge. Einzig in den welschen Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf sprach sich eine Mehrheit für das Frauenstimmrecht aus. Die Befürworterinnen konnten jedoch auf kantonaler Ebene erste Erfolge verzeichnen: Am 1. Februar 1959 nahm der Kanton Waadt als erster das Frauenstimmrecht an. Es folgten die Kantone Neuenburg (27. September 1959) und Genf (6. März 1960) sowie als erste Kantone der Deutschschweiz Basel-Stadt (26. Juni 1966) und Basel-Landschaft (23. Juni 1968). Ebenfalls noch vor der Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts wurde den Frauen in den Kantonen Tessin (19. Oktober 1969), Wallis (12. April 1970) und Zürich (15. November 1970) das Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler Ebene erteilt.
Nach der Ablehnung wurde der Bund der Schweizerinnen gegen das Frauenstimmrecht gegründet. Der Verein argumentierte damit, dass die Frauen aufgrund ihrer biologischen Verschiedenheit durch ihre politische und rechtliche Gleichstellung benachteiligt würden. Im Laufe des Jahres 1965 gab es mehrere parlamentarische Motionen zur Einführung des Frauenstimmrechts auf eidgenössischer Ebene. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Beitritt der Schweiz zur Europäischen Menschenrechtskonvention mussten geschaffen werden. Trotzdem verhielt sich der Bundesrat zögerlich.
In den Folgejahren wurden immer wieder Motionen an den Bundesrat gestellt. Dann erreichten die Jugendunruhen von 1968 auch die Schweiz und die Schweizer Frauenbewegung. Junge Feministinnen gingen auf Konfrontationskurs und veranstalteten Protestaktionen und Demonstrationen im ganzen Land. Da ihnen der Schweizerische Verband für Frauenstimmrecht zu wenig radikal war – sie bezeichneten diesen als «gemütlich» – gründeten sie die Frauenbefreiungsbewegung FBB, eine radikalfeministische Vereinigung junger Frauen.
Am 1. März 1969 fand der Marsch auf Bern statt: 5.000 Frauen und Männer demonstrierten vor dem Bundeshaus in Bern.[7] Sie stimmten der Resolution von Emilie Lieberherr mit grossem Applaus zu:
Die Zahl von 5.000 Demonstrierenden erscheint heute gering, hat die Politiker der damaligen Zeit jedoch ziemlich erschreckt. Inzwischen opponierten nämlich nicht allein die radikalen Stimmrechtsvereine und die FBB, sondern auch die konservativen Frauenorganisationen Gemeinnütziger Frauenverein, Landfrauenverband, Katholischer und Evangelischer Frauenbund.
Durch Häuserbesetzungen und kämpferische Protestaktionen machte die FBB auf sich aufmerksam. Die Gruppierung wurde vom Frauenstimmrechtsverein scharf kritisiert, da befürchtet wurde, die Aktionen könnten «der Sache» schaden. Grosse Teile der Öffentlichkeit, insbesondere junge Menschen, begrüssten hingegen die schärfere Gangart der FBB.
Nun folgte ein langwieriges politisches Hin und Her zwischen Bundesrat, Nationalrat und Ständerat, bis eine allgemein anerkannte Abstimmungsvorlage zur Einführung des Frauenstimmrechts erarbeitet war. Derweil gingen die Protestaktionen der FBB weiter.
Der Abstimmungskampf selber verlief relativ ruhig. Alle Regierungsparteien und die beiden einflussreichsten Berufsverbände Gewerkschaftsbund und Bauernverband hatten die Ja-Parole herausgegeben. 123 Jahre nach der Bundesverfassung von 1848 gewährten die Schweizer Männer den Frauen aktives und passives Wahlrecht und Stimmrecht bei politischen Entscheidungen. Am 7. Februar 1971 wurde die Vorlage vom männlichen Stimmvolk mit 621.109 gegen 323.882 Stimmen (65,7 Prozent Ja) und von 15 1/2 Ständen gegen 6 1/2 Stände angenommen.[8]
Im internationalen Vergleich wurde die politische Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau in der Schweiz spät eingeführt. In Neuseeland gilt das Frauenwahlrecht seit 1893, in Deutschland mit Unterbrüchen seit 1918, in der Türkei seit 1934, in Afghanistan mit Unterbrechungen seit 1964. Noch später als die Schweiz führte das Fürstentum Liechtenstein das Frauenstimm- und -wahlrecht am 1. Juli 1984 ein.
Bei den eidgenössischen Wahlen vom 31. Oktober 1971 waren somit erstmals Frauen wahlberechtigt und wählbar. Elf Frauen wurden in den Nationalrat gewählt, was bei 200 Mandataren einen Frauenanteil von 5,5 Prozent ausmachte, als einzige Frau wurde die freisinnige Lise Girardin vom Kanton Genf in den Ständerat gewählt, sie war auch die erste Stadtpräsidentin (Genf) der Schweiz.[9]
Im Folgenden werden die Begründungen, die insbesondere während der Abstimmungskampagnen für oder gegen eine Einführung des Frauenstimmrechts angeführt wurden, noch einmal zusammengefasst:
Die befürwortenden Argumente zeichneten sich insgesamt durch ihre starke Bezugnahme auf grundlegende politische Prinzipien und rechtliche Normen aus. Eine der wichtigsten war Artikel 1 der Schweizer Bundesverfassung von 1848, der ohne Qualifikation besagte: «Alle Schweizer sind vor dem Gesetz gleich.» Ergänzend konnten die Befürworter auf die Menschenrechte verweisen, die allen Menschen und damit also auch Frauen ein Stimm- und Wahlrecht zusprechen. Mit dem Grundsatz, dass in einer Demokratie mit der Pflicht, die Gesetze eines Landes zu befolgen, auch das Recht einhergehen müsse, selbige Gesetze mitzubeschliessen, konnten sie zudem auf eine wichtige rechtsphilosophische Position verweisen. Das von den Gegnern vorgebrachte Gegenargument, Frauen könnten dies ja bereits über die Einflussnahme auf ihre Männer tun, wurde in charakteristischer Weise wieder mit Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz abgelehnt, wonach die Ausübung von Rechten nicht vom guten Willen Dritter abhängen darf.
Die Gegner des Frauenstimmrechts argumentierten dagegen mit Argumenten, die zum einen die Notwendigkeit einer Neuerung in Zweifel zogen, zum anderen aber vor den zu erwartenden negativen Folgen des Frauenwahlrechts warnten.
Im ersteren Sinne wurde etwa angeführt, die Idee eines Frauenwahlrechts sei eine aus dem Ausland importierte, unschweizerische Idee, die auch von der grossen Mehrheit der Schweizer Frauen abgelehnt werde, welche an einem Stimmrecht gar nicht interessiert seien, zumal jede Frau ihre Meinung indirekt über ihren Mann zum Ausdruck bringen könne.
Ein eher fürsorglich verstandener Aspekt kam dagegen in der Vorstellung zum Ausdruck, Politik sei ein schmutziges Geschäft, in dem Frauen es zu schwer haben würden, die Achtung der Gesellschaft zu wahren. Ihre Einbeziehung in politische Entscheidungen werde so unweigerlich zum Verlust ihrer Weiblichkeit führen, während die Abhängigkeit von ihren Männern durch die Einführung des Stimmrechts nur gegen neue Abhängigkeiten eingetauscht werde.
Daneben wurde aber auch die negative Einwirkung auf Männer herausgestellt, die aufgrund der Bevölkerungsmehrheit der Frauen unweigerlich diskriminiert werden würden. Eine wichtige Rolle spielte dabei der nur für Männer verbindliche Militärdienst, der diese ohnehin benachteilige – ein Argument, welches von Befürworterseite meist mit dem Hinweis auf den freiwilligen Fraueneinsatz im militärischen Hilfsdienst gekontert wurde.
Schliesslich wurde auch die kategorische Auffassung vertreten, der Staat selbst sei seinem Wesen nach eine männliche Institution, die von Frauen daher ihrer Natur gemäss nicht in der notwendigen Tiefe verstanden werden könne.
Der Artikel wurde am 7. Februar 1971 in veränderter Form in der Verfassung verankert:
Das Alter wurde 1991 auf 18 Jahre gesenkt. [11]
| Befürworter | Gegner |
| Pro | Contra | |
| 1959 |
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| (Die anderen Parteien erteilten ihren Mitgliedern Stimmfreigabe
und gaben keine Abstimmungsparole heraus.) | ||
| 1971 |
Keine Parteien, aber ebenfalls einflussreich: |
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Bei Einführung des eidgenössischen Frauenstimmrechts hatten einige Kantone bereits ein kantonales Frauenstimmrecht eingeführt, die meisten folgten jedoch in den Jahren 1971 und 1972 [13].
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Dieser Artikel wurde am 26. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen. |