|
|
Lexikon auf Ihrer Homepage |
|
Lexikon als Lesezeichen hinzufügen |
Eine Fusion ist ein Zusammenschluss oder Verschmelzung von zwei oder mehreren Unternehmen zu einem einzigen Unternehmen und somit eine Form einer Unternehmensübernahme.
Inhaltsverzeichnis |
Mit Fusion (Englisch merger) wird ursprünglich nur der rechtliche Tatbestand einer Verschmelzung zweier Unternehmen bezeichnet; im heutigen Sprachgebrauch bezieht sich aber der Begriff Fusion auf jeden Zusammenschluss zweier etwa gleichwertiger Unternehmen, unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung, d. h. einschließlich auf Wegen eines Unternehmenskaufs (der ursprünglich als Akquisition (englisch acquisition) bezeichnet wurde). Auch im deutschsprachigen Raum hat sich daher die englische Bezeichnung "Mergers & Acquisitions" (Zusammenschlüsse und Übernahmen), vor allem aber deren Abkürzung "M&A", eingebürgert.
Als Upstream-Merger wird die Verschmelzung einer Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft bezeichnet, welche im Laufe der Transaktion erhalten bleibt. Als Downstream-Merger wird der umgekehrte Fall bezeichnet. Die Verschmelzung von Schwestergesellschaften ist der sidestep merger.
In Deutschland unterliegen Fusionen (im Sinne von Verschmelzung) dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Auf europäischer Ebene gilt die Verschmelzungsrichtlinie.
In der Schweiz ist die Fusion von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen im Fusionsgesetz (FusG) geregelt, welches am 1. Juli 2004 in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FusG können Gesellschaften fusionieren, indem entweder die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion) oder sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).